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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2008 D-3518/2006

9. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,591 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-3518/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid, Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli F._______ K._______, Jemen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. April 2004 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3518/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsbürger und lebte seit dem Jahr 1990 in Sana'a. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 21. November 2002, worauf er nach illegaler Einreise in die Schweiz am 25. November 2002 bei der Empfangsstelle Chiasso ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am 6. Dezember 2002 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 31. Januar 2003 zu seinen Vorbringen an. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Sympathisant der jemenitischen kommunistischen Partei und habe sich bereits seit einiger Zeit durch das Verfassen von Gedichten Feinde verschafft. So habe er im Jahr 1996, während seines Rechtsstudiums, ein politisches Gedicht geschrieben, gedruckt und an der Universität in Sana'a verteilt. Dies habe zu einer Rüge durch den Rektor geführt, und er sei aufgrund seiner Gedichte auch durch den politischen Sicherheitsdienst unter Druck gesetzt worden. Besonders intensiviert hätten sich seine Probleme indessen aufgrund eines Gerichtsverfahrens, in dem er als Rechtsanwalt mitgewirkt habe. Im Laufe des Jahres 1996 habe er zugunsten eines Stammesgenossen, welcher Ehebruch begangen und seine Ehefrau getötet habe, die Verteidigung übernommen. Da jener psychisch krank gewesen sei, habe der Beschwerdeführer zu dessen Gunsten am 31. Oktober 2001 einen Freispruch erreicht. Indessen sei jener Mandant aufgrund seiner Taten ausserdem durch Stammesrache bedroht gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer durch seinen Einsatz zum Feind zweier Stämme gemacht habe. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrfach bedroht worden sei, hätten am 20. Februar 2002 Angehörige jener Stämme versucht, ihn zu töten, indem sie auf ihn geschossen hätten. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er werde in Jemen als Ungläubiger betrachtet, der gegen die islamischen Gesetze verstossen habe. Am 10. Oktober 2002 habe er anlässlich eines Hochzeitsfests in der Moschee im Beisein einer grossen Zahl von Leuten gegenüber einem Imam Stellung gegen die Todesstrafe bezogen. Am folgenden Tag, einem Freitag, habe jener Imam ihn vom Minarett aus als Ungläubigen bezeichnet, der nach einer Frist von drei Tagen getötet werden D-3518/2006 könne. Am 12. Oktober 2002 habe der Imam zudem den Behörden einen von fünfzehn Zeugen unterzeichneten Bericht über das Vorgefallene übermittelt. Deswegen sei der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2002 verhaftet und während 24 Stunden auf einem Polizeiposten in Sana'a festgehalten worden, ehe man ihn nach Intervention eines Anwalts und gegen Leistung einer Kaution wieder freigelassen habe. Ungefähr am 2. November 2002 habe er schliesslich eine Vorladung des Untersuchungsrichters erhalten, wonach er sich drei Tage später zu einer Anhörung einzufinden habe. Da er überzeugt gewesen sei, dass man ihn bei dieser Gelegenheit verhaften werde, habe er sich versteckt, um schliesslich so rasch wie möglich auszureisen. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer unter anderem zwei Belege in Bezug auf seine Ausbildung und Tätigkeit als Rechtsanwalt ab. C. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt zum einen aus, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch einen anderen Stamm sei als Verfolgung durch Dritte zu qualifizieren, die nicht in der von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorausgesetzten Weise dem jemenitischen Staat zugerechnet werden könne. Dabei habe der Beschwerdeführer - während der jemenitische Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten gegen die Praxis der Blutrache vorgehe - nicht einmal den Versuch unternommen, behördlichen Schutz zu erlangen. Zum anderen stellte sich das BFF auf den Standpunkt, die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines Eintretens gegen die Todesstrafe in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, sei objektiv nicht begründet. Weder lägen konkrete Hinweise vor, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Jemen befürchten müssen, er könnte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft das Opfer von Verfolgung werden, noch sei es überhaupt wahrscheinlich, dass jemand in Jemen einzig aufgrund der Ablehnung der Todesstrafe staatlicher Verfolgung ausgesetzt würde. Des Weiteren ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D-3518/2006 D. Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 (Datum des Poststempels: 16. Mai 2004) beantragte der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFF, die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gemäss dem jemenitischen Recht sei er gegenüber der Schari'a abtrünnig geworden, worauf gemäss Art. 259 des jemenitischen Strafgesetzbuches die Todesstrafe stehe. Somit würde er im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Jemen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen werden. Auch hätten die Islamisten gemäss der Schari'a das Recht, ihn zu töten. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige zweier anderer Stämme legte der Beschwerdeführer ferner dar, die jemenitische Regierung habe versucht, die Racheproblematik zu lösen, sei aber aufgrund der Stammestraditionen nicht erfolgreich gewesen. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Kopien in arabischer Sprache verfasster Schriftstücke ein. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 21. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten, indessen nicht näher bezeichneten weiteren Beweismittel einzureichen sowie die mit der Beschwerdeschrift übermittelten Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Zugleich wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Eingabe vom 20. Juni 2004 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel, jeweils im Original bzw. als amtlich bescheinigte Kopie und mit (teilweise auszugsweiser) deutscher Übersetzung: einen Artikel aus der Zeitung „Al Hayat“ vom 22. Januar 2003; einen Auszug aus dem jemenitischen Strafgesetzbuch; ein vom 3. März 2004 datierendes Schreiben des Rechtsanwalts T._______ S._______, Sana'a; verschiedene Berufsausweise und Ausbildungsbestätigungen. Ausserdem reichte er die Kopie eines undatierten Schreibens des D-3518/2006 Rechtsanwalts W._______ W._______, Sana'a, ein. Des Weiteren übermittelte er ein jemenitisches Gerichtsurteil, das den Fall betreffe, aufgrund dessen er durch Stammesrache bedroht sei. Auf den jeweiligen Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer eine auszugsweise deutsche Übersetzung bzw. Zusammenfassung des erwähnten Urteils ein. Auf den betreffenden Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2004 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise das vormalige BFF erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- D-3518/2006 lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe wird durch die Vorinstanz nicht bezweifelt. Dies zu Recht, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach D-3518/2006 wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die im Zusammenhang mit einem Strafverteidigungsmandat erlebten Bedrohungen seitens Angehöriger rivalisierender Stämme als auch hinsichtlich der Probleme mit den staatlichen Behörden aufgrund einer Anzeige durch einen islamischen Geistlichen durchaus detailliert ausgefallen sind. Dabei weisen diese Ausführungen auch keine wesentlichen Widersprüche oder sonstige Unstimmigkeiten auf, erscheinen kohärent und vor dem Hintergrund der politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Jemen insgesamt plausibel. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die erwähnten Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit verschiedenen Beweismitteln belegt worden sind. Zu nennen sind diesbezüglich das mit Eingabe vom 20. Juni 2004 eingereichte Gerichtsurteil sowie zwei Bestätigungen jemenitischer Rechtsanwälte. So geht aus dem vom 3. Oktober 2001 datierenden Urteil gemäss auszugsweiser deutscher Übersetzung im Wesentlichen hervor, dass ein der Tötung seiner Ehefrau Angeklagter namens N._______ K._______, welcher durch den Beschwerdeführer vor Gericht anwaltlich verteidigt wurde, unter Berücksichtigung seiner psychischen Er- D-3518/2006 krankung als unschuldig erkannt wurde. Des Weiteren geht aus dem undatierten, an den jemenitischen Rechtsanwaltsverband gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts W._______ W._______ in Sana'a hervor, dass der Beschwerdeführer vom 10. Januar 2000 bis zum 20. Februar 2002 in dessen Anwaltsbüro gearbeitet habe. Während dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer ohne Bewilligung seines Arbeitgebers einen Stammesangehörigen verteidigt, was grosse Probleme verursacht habe. So sei auf den Beschwerdeführer mit Schusswaffen ein Attentat verübt worden, worauf dieser seine Arbeitsstelle ohne vorherige Mitteilung an den Arbeitgeber aufgegeben habe. Aus dem vom 3. März 2004 datierenden, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts T._______ S._______ in Sana'a ergibt sich ferner im Wesentlichen, der Genannte habe Einsicht in das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren genommen. Er wolle daher den Beschwerdeführer darüber informieren, dass dieser aufgrund seiner eigenen Aussage und gestützt auf Zeugen als schuldig erachtet werde, wobei eine Bestrafung gestützt auf Art. 259 des Gesetzes Nr. 12 vom Jahr 1994 zu erwarten sei. Diesen Beweismitteln ist somit gemeinsam, dass sie die von den Beschwerdeführern im Rahmen der durchgeführten Befragungen gemachten Aussagen im Wesentlichen bestätigen. 5. In einem nächsten Schritt ist danach zu fragen, ob die insgesamt als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen in asylrechtlicher Hinsicht relevant sind. 5.1 Diesbezüglich ist zunächst auf das Vorbringen einzugehen, aufgrund seines Engagements als Strafverteidiger zugunsten eines Stammesgenossen, welcher seine Ehefrau getötet habe, sei der Beschwerdeführer nunmehr selbst durch Blutrache seitens der Stammesangehörigen jener Frau bedroht. 5.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass gestützt auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen ARK (EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung heute – in Abweichung von der zuvor angewandten „Zurechenbarkeitstheorie“ (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff., rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) – die sogenannte „Schutztheorie“ gilt. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht D-3518/2006 mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure bzw. Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann. 5.1.2 Ferner ist in Bezug auf Jemen, den Heimatstaat des Beschwerdeführers, festzustellen, dass Blutrache zwischen Stammesverbänden stark verbreitet ist (vgl. zum Folgenden LAILA AL-ZWAINI/UNITED STATES INSTITUTE OF PEACE, State and Non-State Justice in Yemen, Washington 2006, S. 8, 10; PETER HUNZIKER/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Jemen - Rechtssystem im Wandel. Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Gefährdung von YSP-Angehörigen durch Blutrache, Bern 2003, S. 4 ff.). Diese Praxis ist vor allem in den traditionellen Stammesgebieten stark verankert, hat sich aber gemäss vorliegenden Berichten in den letzten Jahren durch entsprechende Migration vermehrt auch in den städtischen Gebieten – insbesondere in der Hauptstadt Sana'a – ausgebreitet. Dabei gelingt es den Behörden nicht, wirkungsvoll gegen solche Fehden vorzugehen. Dies beruht zum einen auf dem Umstand, dass die staatlichen Gesetzesgrundlagen selbst wie auch die Rechtsprechung auf der Schari'a beruhen, zum anderen auf der Feststellung, dass im politischen Alltag und bei der Ahndung von Gesetzesverstössen den Normen des traditionellen Stammesrechts gegenüber der staatlichen Rechtsdurchsetzung ein faktischer Vorrang zukommt. 5.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ereignisse, die er als Hintergrund für die geltend gemachte Bedrohung durch Blutrache angibt, erscheinen wie bereits ausgeführt als glaubhaft. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Strafverteidiger gelungen, vor einem staatlichen Gericht gestützt auf ein ärztliches Attest, das eine Geisteskrankheit belegte, den Freispruch eines Stammesangehörigen zu bewirken, welcher der Tötung der Ehefrau beschuldigt wurde. Mithin erscheint auch die Möglichkeit, dass die angeführten Umstände Anlass für Blutrache bilden, mit Blick auf die gesellschaftlich-kulturelle Situation in Jemen durchaus gegeben, können doch bereits Ehestreitigkeiten oder Landkonflikte entsprechende Auslöser darstellen (LAILA AL-ZWAINI/UNITED STATES INSTITUTE OF PEACE, a.a.O., S. 8). D-3518/2006 5.1.4 Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch Blutrache seitens der Stammesangehörigen der getöteten Ehefrau erscheint nach dem Gesagten glaubhaft. Mit Blick auf die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG ist dabei ausserdem festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Blutrache eine politische Komponente aufweist. Mit der Übernahme des Verteidigungsmandats stellte er sich bewusst den herrschenden traditionellen Rechtsvorstellungen entgegen, die im politischen System Jemens bis heute tief verankert sind. Somit ist die Bedrohung durch Blutrache nicht von den politischen Anschauungen des Beschwerdeführers zu trennen, weshalb das entsprechende Kriterium im Sinne von Art. 3 AsylG als gegeben zu erachten ist. Weiter bestehen auch erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer von Seiten der jemenitischen Behörden vor einer solchen Verfolgung durch Private adäquaten Schutz erwarten kann. In diesem Zusammenhang ist zum einen die generelle Feststellung zu berücksichtigen, dass in Jemen das staatliche Recht gegenüber traditionellen Rechtsvorstellungen oftmals zurücktritt, wobei auch das säkuläre Recht unter erheblichem Einfluss durch die Schari'a steht. Ferner ist im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer ausserdem einen Konflikt mit staatlichen Behörden geltend macht, welcher auf seine Ablehnung islamischer Rechtsgrundsätze zurückzuführen sei (hierzu anschliessend, E. 5.2). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch Blutrache auf staatlichen Schutz zählen kann, wird dadurch weiter vermindert. 5.2 Wie soeben angesprochen wurde, macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er sei auch von staatlicher Seite Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 5.2.1 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich am 10. Oktober 2002 in einer Moschee im Beisein einer grossen Zahl von Leuten gegenüber dem Imam ablehnend gegen die Todesstrafe geäussert. Jener Geistliche habe ihn in der Folge zunächst öffentlich als Ungläubigen bezeichnet, der getötet werden könne, und anschliessend ausserdem bei den Behörden angezeigt. Der Beschwerdeführer sei deswegen am 15. Oktober 2002 verhaftet und während 24 Stunden auf einem Polizeiposten in Sana'a festgehalten worden, ehe er nach Intervention seines Anwalts, T._______ S._______, und gegen Leistung einer Kaution wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe ihm eine Verurteilung D-3518/2006 wegen Verstosses gegen die islamischen Gesetze gedroht, wobei Abtrünnigkeit gegenüber der Schari'a gemäss Art. 259 des jemenitischen Strafgesetzbuches mit der Todesstrafe geahndet werden könne. 5.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass in der Tat gemäss vorliegenden Berichten Art. 259 des jemenitischen Strafgesetzbuchs für Muslime, die sich gegen den Islam äussern oder entgegen islamischen Grundsätzen verhalten, die Todesstrafe vorsieht (vgl. UN COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, Report of the Special Rapporteur submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/61: Question of the violation of human rights and fundamental freedoms in any part of the world, with particular reference to colonial and other dependant countries and territories. Extrajudicial, summary or arbitrary executions. Addendum: Country situations, Para. 94 [UN- Dok. Nr. E/CN.4/1998/68/Add.1]). Dabei wird dieser Straftatbestand wie andere sehr allgemein formulierte Rechtsnormen auch dazu genutzt, gegen missliebige Personen vorzugehen, welche ihre politischen oder religiösen Überzeugungen frei äussern (ebd.). Ferner ist in Bezug auf die Menschenrechtslage in Jemen allgemein festzuhalten, dass nach übereinstimmenden Berichten die Praxis der Behörden durch ein hohes Mass an Willkür gekennzeichnet ist. So sind willkürliche Festnahmen seitens der Sicherheitskräfte häufig, wobei auch Misshandlungen und Folter in der Haft verbreitet sind (vgl. etwa AMNESTY INTERNATIO- NAL, Report 2007: Yemen; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Yemen). 5.3 Im vorliegenden Fall sind die beiden in glaubhafter Weise geltend gemachten Arten von Bedrohung durch Blutrache einerseits sowie durch staatliche Verfolgung nach Anzeige durch einen Imam andererseits in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Dabei ist objektiv sowohl nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer durch die Gefahr der Blutrache im erwähnten Sinn bedroht sah, wie auch verständlich ist, dass er fürchtete, die Behörden könnten ihn aufgrund der Anzeige des Imams in ungerechtfertigter Weise zur Rechenschaft ziehen. Hervorzuheben ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch in objektiv nachvollziehbarer Weise davon ausging, aufgrund seiner Probleme mit den Behörden nach der Anzeige durch den Imam könne er hinsichtlich der Bedrohung durch Blutrache nicht mit einem adäquaten staatlichen Schutz rechnen. Insofern erweist sich seine politische Anschauung – welche er durch sein öffentliches Auf- D-3518/2006 treten gegen die Todesstrafe geäussert hat – als ursächlich für die Bedrohung durch Blutrache beziehungsweise das zu befürchtende Ausbleiben staatlichen Schutzes. 5.4 Zusammenfassend ist somit in Anbetracht der allgemeinen menschenrechtlichen Lage in Jemen sowie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in objektiv begründeter Weise fürchtete, in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG zu erleiden. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Gefährdung auch zum heutigen Zeitpunkt anhält, erstreckt sich doch die Bedrohung durch Blutrache notorischerweise über einen langen Zeitraum. Nachdem festzustellen ist (vgl. E. 5.1.2), dass vor der Bedrohung durch Stammesfehden auch in den städtischen Zentren des Landes und zumal der Hauptstadt Sana'a keine Sicherheit besteht, ist ferner ebenfalls davon auszugehen, dass die Gefährdung nicht nur lokal beschränkt ist. Dem aus Sana'a stammenden Beschwerdeführer steht somit in Jemen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt hat und auch sonst keine Hinweise auf besonders erwachsene Kosten vorliegen, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. D-3518/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom 16. April 2004 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: jemenitisches Gerichtsurteil vom 3. Oktober 2001, Universitätsdiplom, vier Berufsausweise, vom 3. März 2004 datierendes Schreiben von T._______ S._______, Zeitungsartikel aus „Al Hayat“ vom 22. Januar 2003) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - Migrationsdienst des Kantons Zürich, Ref.-Nr. _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 13

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