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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2019 D-3512/2018

18. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,407 Wörter·~22 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3512/2018 lan

Urteil v o m 1 8 . März 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).

D-3512/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Zoba Debub), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 30. März 2015 zu Fuss in Richtung Äthiopien und reiste am 13. August 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurde dort am 21. August 2015 zu ihrer Identität sowie zum Reiseweg befragt (verkürzte Befragung). In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das SEM hörte sie am 11. Mai 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Onkel sei Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen. Daher hätten die Behörden auch ihren Vater verdächtigt, dieser Religion anzugehören. Im Februar 2015 sei ihr Vater deswegen verhaftet worden. Ungefähr eine Woche später sei die Polizei bei ihnen zuhause vorbeigekommen und habe sie gefragt, was sie über diese Religion wisse und ob sie auch Mitglied sei. Sie habe erklärt, sie wisse nichts darüber und habe damit nichts zu tun. Die Polizei habe sich daraufhin mutmasslich auch noch beim Direktor ihrer Schule nach ihr erkundigt. Jedenfalls sei sie in der Folge auch vom Schuldirektor mehrfach zu ihrem Glauben befragt worden. Nach einigen Tage habe der Direktor dann das Thema gewechselt und ihr mitgeteilt, er sei in sie verliebt. Er habe sie in der Folge täglich belästigt und bedrängt, was dazu geführt habe, dass sie häufig verspätet in den Unterricht gekommen sei. Als sich eine Lehrerin erkundigt habe, worüber sie denn immer mit dem Schuldirektor sprechen müsse, habe sie ihr das Problem geschildert. Die Lehrerein habe jedoch nichts unternommen. Der Direktor habe ihr dann gesagt, er wolle sie heiraten. Dieses Ansinnen habe sie unmissverständlich abgelehnt, worauf der Direktor ihr Ende März 2015 gedroht habe, wenn sie ihn nicht heirate, würde er sie nie in Ruhe lassen. Sie habe Angst gehabt und den Druck nicht mehr ertragen, deshalb habe sie sich daraufhin entschieden, nicht mehr zur Schule zu gehen. Sie habe aber nicht zuhause bleiben können, ohne die Schule zu besuchen, da sie in diesem Fall in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Daher sei sie am 30. März 2015, drei Tage nach dem letzten Schulbesuch, ohne grössere Vorbereitungen zusammen mit ihrer Cousine sowie zwei Freundinnen aus Eritrea ausgereist. Sie seien zu Fuss illegal über die Grenze nach Äthiopien gegangen.

D-3512/2018 A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Dokumente zu den Akten: einen Taufschein (Kopie), zwei Fotos der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter sowie eine Kopie des Schweizer Aufenthaltstitels ihrer Schwester. B. Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 – eröffnet am 16. Mai 2018 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni 2018 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihnen infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 4. Juni 2018, eine Heiratsurkunde vom 28. Mai 2016 (Kopie), mehrere Unterlagen zu einem laufenden Ehevorbereitungsverfahren und betreffend die Kindsanerkennung durch F._______ (N […]) sowie eine Anfrage an das kantonale Sozialamt betreffend Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Juni 2018. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 bestätigte die zuständige kantonale Behörde, dass die Beschwerdeführenden Sozialhilfe empfangen. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 22. Juni 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

D-3512/2018 (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und den Beschwerdeführenden wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 29. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. I. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingaben vom 23. August 2018 und 25. Januar 2019 weitere Unterlagen zu den Akten reichen: Auszüge aus dem Zivilstandsregister vom 21. August 2018 betreffend Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt, Bestätigung einer Namenserklärung, Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften und Kindsanerkennung nach der Geburt, eine Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2018 betreffend Einbezug des Kindes B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme des Vaters F._______ sowie eine Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 betreffend Bewilligung des Gesuchs um Kantonswechsel.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

D-3512/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, wurde mit Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2018 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters (F._______; N […]) einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Da B._______ keine eigenen Asylgründe (oder Nachfluchtgründe) hat, ist die Beschwerde mit seinem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters gegenstandslos geworden, soweit für ihn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ob ihr (und damit auch ihrem Sohn; vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren ist oder ob die Beschwerdeführerin infolge Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3512/2018 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde seien nicht glaubhaft, da die entsprechenden Vorbringen unplausibel und realitätsfremd ausgefallen seien. Sodann erscheine es lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin nur drei Tage nach dem angeblichen Heiratsantrag des Schuldirektors aus Eritrea ausgereist sei, da eine Flucht wohl kaum innert so kurzer Zeit hätte organisiert werden können, zumal der in Israel lebende Bruder der Beschwerdeführerin angeblich für die Reise bezahlt habe, was eine vorgängige Absprache nötig gemacht hätte. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt nicht glaubhaft. Die von ihr eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, zumal sich diese im Wesentlichen auf ihre Identität beziehen würden. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei sodann nicht asylrelevant (Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es verneinte zudem das Bestehen einer Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG und führte dazu aus, die Vaterschaft des angebli-

D-3512/2018 chen Kindsvaters, welcher in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei, sei nicht belegt, ebenso wenig die angebliche kirchliche Trauung der Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst die Prozessgeschichte dargelegt und der Sachverhalt wiederholt. Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wird sodann ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zahlreiche Realkennzeichen enthielten. Sie habe Orte, Personen und Handlungen sehr detailliert beschrieben. Die mangelhafte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und die knappe Begründung der angefochtenen Verfügung würden eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen. Die geltend gemachte Verdächtigung durch die Behörden sei keineswegs konstruiert und erkläre sich dadurch, dass ein Onkel der Beschwerdeführerin der Pfingstgemeinde angehöre. Sodann sei Eritrea kein Rechtsstaat, weshalb es häufig vorkomme, dass Kinder unter Druck gesetzt würden, um die Eltern zu bestrafen. Es sei daher glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden befragt und bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich im Weiteren kurzfristig zur Flucht entschlossen und diese nicht geplant. Der Bruder habe die Weiterreise ab Äthiopien finanziert; die Beschwerdeführerin habe ihn erst dort kontaktiert. Die vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen würden auf Mutmassungen beruhen; es habe weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch den eritreischen Kontext angemessen berücksichtigt. Die Aussagen betreffend die Belästigungen durch den Schuldirektor seien gar nicht näher beurteilt worden. Es gebe aber Anzeichen für eine mögliche Misshandlung der Beschwerdeführerin durch den Schuldirektor, obwohl die Beschwerdeführerin verneint habe, von diesem angefasst worden zu sein. Es sei zudem wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer Zwangsheirat mit einem älteren Mann geflüchtet sei. Sie habe glaubhaft dargetan, dass sie aufgrund der Belästigungen durch den Schuldirektor die Schule habe abbrechen und illegal habe ausreisen müssen. Damit habe sie sich der Militärdienstpflicht entzogen. Dienstverweigerung gelte in Eritrea als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung. Die Beschwerdeführerin müsse daher befürchten, deswegen einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, zumal sie bereits in der Vergangenheit von den Behörden angehalten worden sei und der Schuldirektor ihr feindlich gesinnt sei. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest bestünden aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe. Die Beschwerdeführerin erscheine in den Au-

D-3512/2018 gen des eritreischen Regimes als missliebige Person, weil sie illegal ausgereist sei und ihr Vater sich wegen des Vorwurfs, der Pfingstgemeinde anzugehören, im Gefängnis befinde. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie daher befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Zudem habe ihr der Schuldirektor gedroht, er würde sie im Falle einer Ablehnung seines Heiratsantrags weiterhin „mit dem Vorwurf an ihren Vater“ erpressen. Der Beschwerdeführerin sei demnach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Subsidiär sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig und unzumutbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea Militärdienst leisten müsste. Zuvor würde sie möglicherweise für die begangene Dienstverweigerung mit Haft bestraft. Die Haftbedingungen seien prekär, und die Haftdauer würde mutmasslich willkürlich festgelegt. Der Wegweisungsvollzug würde aus diesen Gründen gegen Art. 3 EMRK verstossen. Im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea bestehe ferner das tatsächliche und unmittelbare Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK, zumal der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit darstelle. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig. Auch die Unzumutbarkeit sei zu bejahen. Die Beschwerdeführerin stamme aus ärmlichen Verhältnissen und verfüge weder über einen Schulabschluss noch über Berufserfahrung. Ihr Vater sei im Gefängnis, zudem sei sie selbst inzwischen Mutter geworden. Eine Rückkehr würde sie daher in eine existenzielle Notlage bringen. Hinsichtlich der Frage der Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe F._______ im Mai 2016 nach Brauch geheiratet. Es seien sowohl ein Ehevorbereitungs- als auch ein Kindsanerkennungsverfahren hängig (Verweis auf die eingereichten Beweismittel). Der Vollzug der Wegweisung wäre daher unzumutbar, da dadurch der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt würde. Zur Begründung des subeventualiter gestellten Kassationsantrag wird schliesslich vorgebracht, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung weder auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verhalten des Schuldirektors noch auf die laufenden Ehevorbereitungs- und Kindsanerkennungsverfahren eingegangen. Damit habe sie möglicherweise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgewiesen hat.

D-3512/2018 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Februar 2015 von der Polizei befragt worden; dies im Zusammenhang mit der vorgängigen Verhaftung ihres Vaters wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist dieses Vorbringen infolge mangelnder Intensität als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin wurde eigenen Angaben zufolge lediglich einmal (vgl. A25 F93) von der Polizei aufgesucht und befragt. Diese Massnahme stellt offenkundig keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Im Übrigen war dieser Vorfall den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge auch nicht ausreisebegründend; die Beschwerdeführerin führte vielmehr mehrfach aus, sie sei ausgereist, weil sie aufgrund der Behelligungen durch den Direktor nicht mehr zur Schule habe gehen können. 6.2 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch den Direktor ihrer Schule belästigt worden. Er habe sie täglich mit seinen (mündlichen) Avancen bedrängt und habe ihr gesagt, er würde sie nicht in Ruhe lassen, bis sie ihn heirate. Auch dieses Vorbringen ist ungeachtet der Frage seiner Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu erachten. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin durch das geltend gemachte Verhalten des Schuldirektors gestresst und psychisch unter Druck gesetzt fühlte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde fehlen indessen konkrete Hinweise darauf, dass ihr bei einem Verbleib in Eritrea in absehbarer Zukunft eine Zwangsheirat mit dem Schuldirektor gedroht hätte. Zudem wäre es ihr zuzumuten gewesen, ihre Mutter oder andere Verwandte und/oder die zuständigen Behörden über das Fehlverhalten des Direktors zu orientieren oder allenfalls die Schule zu wechseln. Die erlittenen Behelligungen sind nach dem Gesagten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. 6.3 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte bei einem weiteren Verbleib im Heimatland damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden, da sie sich entschlossen habe, nicht mehr zur Schule zu gehen. Dabei handelt es sich indessen um eine rein hypothetische Befürchtung. Die Beschwerdeführerin war den Akten zufolge vor ihrer Ausreise keiner Verfolgung durch die heimatliche Militärbehörde ausgesetzt und hatte insbesondere noch gar keinen Kontakt zu dieser Behörde. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls nicht asylrelevant. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann subjektive Nachfluchtgründe geltend, indem sie vorbringt, sie müsse aufgrund ihrer illegalen Ausreise

D-3512/2018 aus Eritrea im Falle ihrer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 6.4.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.4.2 Demnach vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise für sich genommen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin führen könnten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die im Ausreisezeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin aufgrund der angeblich von den Behörden vermuteten Verbindung ihres Vaters zur Pfingstgemeinde selber als Regimegegnerin wahrgenommen wurde. Bezeichnenderweise interessierten sich die Behörden nach der einmaligen Befragung nicht mehr weiter für die Beschwerdeführerin und liessen den Akten zufolge auch die übrigen Angehörigen (Mutter, Geschwister) unbehelligt. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass die Probleme der Beschwerdeführerin mit dem Schuldirektor

D-3512/2018 sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Flüchtlingseigenschaft ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu verneinen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes abgelehnt. 7. Seitens der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, es bestehe zwischen ihr, ihrem Sohn und ihrem Partner (F._______, N […], eritreischer Staatsangehöriger) eine Familieneinheit. 7.1 Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin ihren Partner am 28. Mai 2016 kirchlich geheiratet. Seit September 2017 ist zudem ein Ehevorbereitungsverfahren hängig. Es handelt sich bei Herrn F._______ um einen anerkannten Flüchtling, welcher mit vorinstanzlicher Verfügung vom 7. Juli 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn B._______ zur Welt. Die Kindsanerkennung durch den Vater erfolgte am 21. August 2018. Gleichzeitig erklärten die Beschwerdeführerin und der Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge und vereinbarten die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen sowie die damit zusammenhängende hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschrift. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 verfügte das SEM sodann gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG den Einbezug des Sohnes B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und ordnete die vorläufige Aufnahme an (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Das von der Beschwerdeführerin am 17. September 2018 gestellte Gesuch um einen Wechsel in den Wohnkanton ihres Partners hiess das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gut. 7.2 Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl respektive die derivative Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind: Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden nämlich Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Im Kontext des Familienbegriffs werden die eingetragenen Partnerinnen und

D-3512/2018 Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Art. 51 Abs. 1 AsylG ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen, dass – besondere Umstände vorbehalten – anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings, die sich in der Schweiz aufhalten, als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, und zwar selbst dann, wenn vor ihrer Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist (vgl. dazu BVGE 2017 VI/4). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5666/2016 vom 18. Januar 2019 wird sodann präzisierend festgehalten, dass Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann zur Anwendung kommt, wenn das in der Schweiz anwesende Familienmitglied nicht über den Asylstatus verfügt, sondern lediglich als Flüchtling vorläufig aufgenommen ist; in diesem Fall werden die anspruchsberechtigten Personen in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen (vgl. E. 4.1, 2. Absatz des genannten Urteils). 7.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (E. 7.1) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner eine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft bilden respektive dass die Beschwerdeführerin, ihr Partner und das gemeinsame Kind eine schützenswerte Familiengemeinschaft darstellen. Besondere Umstände, welche gegen einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners sprechen könnten (wie beispielsweise unterschiedliche Staatsangehörigkeiten), bestehen im vorliegenden Fall nicht. Demnach ist die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von Herrn F._______ einzubeziehen und ebenfalls (derivativ) als Flüchtling anzuerkennen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3512/2018 8.3 Die (derivative) Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling führt dazu, dass sie – wie ihr Partner und das gemeinsame Kind B._______ – wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Prüfung der in der Beschwerde vorgetragenen weiteren Vollzugshindernisse verzichtet werden, und auch auf den subeventualiter gestellten Kassationsantrag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren sowie Ziff. 38 der Beschwerdebegründung) ist damit nicht mehr näher einzugehen. 9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 (Flüchtlingseigenschaft, Vollzug der Wegweisung) aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen und vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. dazu vorstehend E. 3). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 22. Juni 2018 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden (respektive der Beschwerdeführerin) zu zwei Dritteln auszugehen. Ihnen ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 2. Juli 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 6.4 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 42.– erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach hat das SEM den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘103.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten.

D-3512/2018 Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 22. Juni 2018). Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach auf Fr. 329.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

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D-3512/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der (derivativen) Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘103.– auszurichten. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 329.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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D-3512/2018 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2019 D-3512/2018 — Swissrulings