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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2019 D-3507/2019

22. August 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,877 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3507/2019

Urteil v o m 2 2 . August 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019.

D-3507/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ der Provinz D._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge Ende des Jahres 2018 oder anfangs 2019 und gelangte am 12. Mai 2019 via Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesen. Am 21. Mai 2019 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sogenanntes Protokoll der Erstbefragung UMA [EB]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 19. Juni 2019 statt (nachfolgend Anhörung genannt). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer fest, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie den fünf jüngeren Geschwistern zusammengelebt. Die Schule habe er im Dorf bis zur sechsten Klasse besucht. Seit Jahren habe die Bevölkerung ihres Dorfes unter dem Druck und den Behelligungen der in ihrer Nähe stationierten Taliban und der damit einhergehenden schlechten Sicherheitslage gelitten. Immer wieder hätten die Repressionen durch die Taliban auch zu Todesopfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Er selbst habe zwar nie konkrete Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt. Aus Angst vor entsprechenden Übergriffen habe er das Haus indessen nur selten verlassen. Sein Vater sei während der letzten vier bis fünf Jahre Lastwagenfahrer für eine amerikanische Organisation gewesen. Dieser habe hauptsächlich in Kabul gearbeitet und sei nur jeweils drei Tage im Monat zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Wie er von seiner Mutter erfahren habe, sei sein Vater von den Taliban wegen seiner beruflichen Tätigkeit wiederholt bedroht worden. Dieser habe sein berufliches Engagement indessen weitergeführt, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe, seine Familie zu ernähren. Ende 2018/ Anfang 2019 hätten Taliban nachts sein Elternhaus gestürmt und dabei seinen Vater mit mehreren Schüssen getötet. Sein Vater habe zuvor seinerseits einen der Angreifer getötet. Er selbst habe in besagter Nacht nicht bei seinen Eltern, sondern bei einer Tante väterlicherseits über-

D-3507/2019 nachtet. Am nächsten Tag habe ihn der Ehemann seiner Tante frühmorgens geweckt und unter einem Vorwand nach Kabul gebracht. Dort habe er ihn über die Geschehnisse der letzten Nacht und den Tod seines Vaters informiert und ihm erklärt, er müsse Afghanistan auf dem schnellsten Weg verlassen. Zunächst habe er nicht glauben wollen, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Entsprechend habe er sich geweigert, Afghanistan zu verlassen, und stattdessen in sein Heimatdorf zurückkehren wollen. Der Ehemann seiner Tante habe jedoch insistiert und ihm versichert, dass er nicht in sein Dorf zurückkehren könne, ansonsten ihn die Taliban aus Rache töten würden. In der Folge habe der Ehemann seiner Tante ihn in Kabul einem jungen Mann übergeben, der ihn nach E._______ gebracht habe. Von dort aus sei er via Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich im Mai 2019 in die Schweiz gelangt. Bis anhin habe er keine Möglichkeit gefunden, mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt zu treten. Er kenne einzig die Handynummer seines Vaters. Dessen Handy sei aber ausgeschaltet beziehungsweise seine Telefonnummer gelöscht worden. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer an, am (…) nach afghanischem Kalender geboren worden zu sein, was nach dem gregorianischen Kalender dem (…) entspricht. Er kenne sein Geburtsdatum deshalb genau, weil dieses auf seiner Tazkara vermerkt gewesen sei, die er allerdings auf der Meeresüberfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren habe. Ausser der Tazkara habe er keine weiteren Ausweispapiere besessen. B. Da im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise am von ihm angegebenen Alter und Geburtsdatum aufkamen, ordnete das SEM am 21. Mai 2019 die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons F._______ an. Am 23. Mai 2019 führte das rechtsmedizinische Institut eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke, eine Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der Reifezeichen der primären und sekundären Geschlechtsorgane durch. Dabei ergab das Gutachten vom 28. Mai 2019, dass der Beschwerdeführer

D-3507/2019 unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung am 23. Mai 2019 das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Demgegenüber könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. C. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 kündigte die Vorinstanz an, sie werde das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von (...) Jahren entsprechende setzen. Gemäss Amtspraxis werde dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) anzupassen sein. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum medizinischen Altersgutachten, zu den vorinstanzlichen Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seiner Daten im ZEMIS bis zum 5. Juni 2019. D. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Schreiben des SEM vom 31. Mai 2019 Stellung. Dabei stellte sie den Antrag, eine allfällige Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und diese im Asylentscheid in einer anfechtbaren Dispositivziffer aufzuführen. E. Am 25. Juni 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. So sei aus der Entwurfsbegründung nicht ersichtlich, inwiefern sein noch sehr junges Alter bei der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt worden sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung beruhe überdies nicht auf einer Gesamtwürdigung der Gründe, welche für beziehungsweise gegen die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechen würden, wie dies vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2011/51 E. 5.1) verlangt werde. Vielmehr würden von der Vorinstanz lediglich Aussagen "herausgepickt", welche deren Argumentation stützen würden. In Bezug auf die durch das SEM beabsichtigte Änderung der Daten im ZEMIS sei festzuhalten, dass das Geburtsdatum (...) in keiner Weise wahrscheinlicher als das von ihm

D-3507/2019 angegebene ([…]) sei. Aus der Entwurfsbegründung werde nicht ersichtlich, weshalb das SEM das Altersgutachten als starkes Indiz gewichte und inwiefern das der gängigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche. Es werde daran festgehalten, dass in Bezug auf die in casu vorgenommene Änderung des Geburtsdatums um acht Monate das Altersgutachten keine Aussagekraft habe beziehungsweise als schwaches Indiz zu werten sei. Deshalb werde beantragt, sein Geburtsdatum wieder auf den (...) zu ändern. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wies ihn allerdings nicht korrekt einem bestimmten Kanton zu (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs). G. In Korrektur dieses formellen Fehlers stellte das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2019 (erneut) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den Kanton G._______ mit deren Umsetzung. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 7 des Dispositivs) und ordnete die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) an, wobei dort gleichzeitig ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (Ziff. 8 des Dispositivs). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 sowie 8 der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu

D-3507/2019 ändern. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung vom 8. Juni 2018 über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September 2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 12. Mai 2019 eingereicht hat, gilt das neue Recht. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3507/2019 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Datenschutzrechts kann zudem auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich ausserdem gegen den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-3507/2019 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Vater sei zuhause bei einem nächtlichen Angriff von Taliban getötet worden, weil er für eine amerikanische Organisation gearbeitet habe. Er (der Beschwerdeführer) müsse deswegen als ältester Sohn Racheakte seitens der Taliban gewärtigen, da sein Vater vor seinem eigenen Tod auch einen der Angreifer getötet habe. 5.2 Das SEM erachtete diese fluchtauslösenden Vorbringen als unglaubhaft. Dieser Einschätzung pflichtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der nachstehenden Erwägungen bei. 5.3 5.3.1 Einleitend fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf zentrale Vorkommnisse widersprüchlich sind. So erklärte er bei der EB lediglich, sein Vater sei von Taliban ums Leben gebracht worden (vgl. EB S. 9 Ziff. 7.01), wogegen er bei der Anhörung zusätzlich aussagte, sein Vater habe vor seinem eigenen Tod noch einen der Angreifer getötet (vgl. Anhörung S. 7 F36, S. 8 F42 f., S. 9 F47 und 49). Der Beschwerdeführer erklärte zwar auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin, man habe ihn bei der EB aufgefordert, sich kurz zu fassen und seine Asylgründe zusammenfassend darzulegen, weshalb er davon nichts erzählt habe (a.a.O. S. 9 F48). Dieser Erklärungsversuch vermag indessen nicht zu überzeugen, brachte der Beschwerdeführer doch bei der Anhörung mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, seine Befürchtung, Opfer eines Racheaktes der Taliban zu werden, gründe vorab im Umstand, dass sein Vater vorgängig seines eigenen Todes einen der Angreifer getötet habe (a.a.O. S. 8 f. F42 f. sowie F47 und F49). Angesichts letzterer Feststellung verfängt auch die Argumentation in der Beschwerde nicht, der Beschwerdeführer habe in der EB die Tötung eines Angreifers durch seinen Vater nicht erwähnt, weil er diesen Umstand als subjektiv unwichtig erachtet habe (a.a.O. S. 9), handelt es sich hierbei doch um ein zentrales Ereignis. Unterschiedlich fällt auch die Schilderung des Beschwerdeführers aus, unter welchem Vorwand ihn der Ehemann der Tante väterlicherseits zu einem

D-3507/2019 Ausflug nach Kabul gelockt habe. So erklärte der Beschwerdeführer bei der EB, der Ehemann seiner Tante habe ihm vorgeschlagen, "einfach so zusammen nach Kabul" zu gehen, um dort "etwas anzuschauen" (a.a.O. S. 9 f. Ziff. 7.02). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer indessen zu Protokoll, der Mann seiner Tante habe ihm vorgeschlagen, nach Kabul zu gehen, um dort seinen (des Beschwerdeführers) Vater zu treffen, der in Kabul "einige Zeit Ferien machen" wolle (a.a.O. S. 3 f. F17). Bereits aus diesen Gründen entstehen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers. 5.3.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Ermordung seines Vaters durch die Taliban, wie sie ihm vom Ehemann seiner Tante väterlicherseits geschildert worden sei, bloss schemenhafte Angaben machte, die er auf verschiedene Nachfragen hin praktisch im selben Wortlaut wiederholte (vgl. Anhörung S. 8 F42 f.). Diese beschränkten sich im Wesentlichen auf die Aussage, das Haus seiner Eltern sei gestürmt worden, wobei sein Vater von den Taliban mit sechs oder sieben Kugeln erschossen worden sei. Letzterer habe seinerseits einen Taliban erschossen, weshalb er (der Beschwerdeführer) nunmehr Rache der Taliban zu befürchten habe. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass der Beschwerdeführer der anschliessenden Frage, ob er nach der Schilderung des nächtlichen Angriffs durch seinen Onkel noch weitere Fragen an diesen gerichtet habe (a.a.O. S. 8 F43), zunächst auswich, indem er dessen Schilderung der nächtlichen Vorkommnisse einfach wiederholte, um auf die Wiederholung der Frage ("Hast du noch etwas gefragt, als er dir das erzählt hat? [a.a.O. S. 8 F44]) lapidar zu behaupten, er habe aufgrund der Ernsthaftigkeit, mit welcher dieser ihm von den Geschehnissen berichtet habe, schliesslich doch nicht mehr daran gezweifelt, dass er die Wahrheit sage. Letztere Begründung vermag angesichts der Ausnahmesituation nicht zu überzeugen. Unverständlich mutet in diesem Zusammenhang namentlich die Tatsache an, dass der Beschwerdeführer den Ehemann seiner Tante väterlicherseits nicht danach gefragt haben will, von wem dieser überhaupt über die Tötung seines (des Beschwerdeführers) Vaters in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl. Anhörung S. 9 F45 e contrario), handelt es sich doch hierbei um eine essenzielle Fragestellung, um den Wahrheitsgehalt einer Information überhaupt einschätzen zu können. Die fadenscheinige Antwort des Beschwerdeführers, er habe sich diese Frage

D-3507/2019 später auch gestellt (vgl. Anhörung S. 9 F45), vermag an letzterer Feststellung nichts zu ändern. Auch die gleichsam alternativ vorgebrachten Erklärungen in der Beschwerde, es sei "lebensfern", von einem Empfänger schockierender Nachrichten noch zahlreiche rationale Fragen zu erwarten, beziehungsweise, der Beschwerdeführer habe sich in der Person des Ehemannes seiner Tante väterlicherseits einer erwachsenen Person gegenübergesehen, deren Autorität und Vertrauenswürdigkeit er nicht in Frage gestellt habe (a.a.O. S. 8), vermögen das Gericht nicht zu überzeugen, hätte der Beschwerdeführer doch – Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen vorausgesetzt – alle Veranlassung gehabt, vor einer erzwungenen Trennung von seiner Familie durch Ausreise ins Ausland jegliche Zweifel am Tod seines Vaters durch die Hand der Taliban auszuräumen. 5.3.3 Gleichermassen unplausibel mutet auch der Umstand an, dass der Beschwerdeführer nach der Diskussion mit dem Ehemann seiner Tante keine Vorkehrungen getroffen hat, um eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Familie aus dem Ausland sicherzustellen. Sein Erklärungsversuch in der Anhörung, es sei alles so schnell passiert, dass ihm dies nicht in den Sinn gekommen sei (a.a.O. S. 4 F19), erscheint allein schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Dauer dieses Gesprächs in der Beschwerde immerhin auf 30 bis 45 Minuten veranschlagt wurde (a.a.O. S. 8). Im Übrigen wäre anzunehmen gewesen, dass der Ehemann der Tante den Beschwerdeführer wohl aus eigener Initiative mit Kontaktinformationen versorgt hätte, falls der Beschwerdeführer damals tatsächlich vergessen hätte, von sich aus entsprechende Informationen zu erfragen. 5.3.4 Mit Blick auf das Gesagte liegen derart viele Widersprüche und Unstimmigkeiten vor, dass dem Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgungssituation durch die Taliban nicht geglaubt werden kann. Auch sein jugendliches Alter von (...) Jahren und einzelne Realkennzeichen der Rahmenerzählung lassen darüber nicht hinwegsehen, zeigte er doch eindrücklich auf, durchaus in der Lage zu sein, auch wirklichkeitsnahe und anschauliche Aussagen zu liefern (vgl. bspw. EB S. 9 Ziff. 6.01 [Herkunfts- und Länderfragen] sowie Anhörung (S. 4 f. F26 bis 35 [Angaben zu seinem Heimatdorf und zu seiner Heimatprovinz] und S. 11 f. F60 bis 63 [Schilderung von Repressalien durch die Taliban]). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer generell auf die prekäre Sicherheitssituation in seiner Heimatgegend zufolge der starken Präsenz der Taliban hinweist (vgl. Anhörung S. 7 F37 i.V.m. S. 11 f. F60 bis 63 und F69), bleibt

D-3507/2019 festzuhalten, dass es sich hierbei um Nachteile handelt, die auf der allgemeinen Konfliktlage in seiner Herkunftsregion gründen. Derartigen Nachteilen kommt jedoch gemäss konstanter Rechtspraxis keine Asylrelevanz zu, da es diesen an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt, weshalb der Beschwerdeführer aus ihnen ebenfalls keinen Asylanspruch ableiten kann. 5.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan anfangs des Jahres 2019 asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein oder solche im Falle einer Rückkehr in objektiv begründeter Weise befürchten zu müssen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folherichtig abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

D-3507/2019 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das SEM sein Geburtsdatum zu Unrecht auf den (...) angepasst habe. 8.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 8.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 8.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.3 und A-7822/2015 E. 3.3, je m.w.H.).

D-3507/2019 8.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 8.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich-

D-3507/2019 tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 8.7 8.7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbestritten ist und sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer darin einig sind, dass dieser im Jahr (...) nach europäischem Kalender geboren worden ist. Unklar bleibt indessen sein effektives Geburtsalter. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich, sein Geburtsdatum laute auf den (…) (nach afghanischem Kalender), was dem (…) nach christlichem Kalender entspricht. Er wisse dies so genau, weil sein Geburtsdatum auf seiner Tazkara vermerkt gewesen sei, die er freilich auf der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren habe. Diese Aussage stellt allerdings zufolge des Fehlens der Tazkara letztlich nur eine Parteibehauptung dar. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei der EB und bei der Anhörung, es sei ihm bis anhin nicht gelungen, seine Familie zu kontaktieren (vgl. EB S. 8 Ziff. 4.07 und Anhörung S. 2 F5 bis F7), zweifelhaft sind, zumal schwer vollstellbar bleibt, dass der Ehemann seiner Tante väterlicherseits und der Beschwerdeführer anlässlich ihres 30 bis 45 Minuten währenden Schlussgesprächs keine Kontaktdaten ausgetauscht hätten (vgl. E. 5.3.3 vorstehend). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich nicht zumindest darum bemüht hätte, via seine Familie eine neue Tazkara erhältlich zu machen, welche seine Angaben allenfalls bestätigt hätte. Somit liegt die Annahme nahe, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht der Wirklichkeit entspricht, und er den Asylbehörden seine Tazkara möglicherweise absichtlich vorenthält, um sein effektives Alter zu verheimlichen. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut dem Befund des medizinischen Gutachtens vom 28. Mai 2019 zum Zeitpunkt der Untersuchung (vom 23. Mai 2019) das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. Diese auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhende Aussage ist zumindest ein Indiz dafür, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffend sein kann, da er bei Zugrundelegung desselben im

D-3507/2019 Zeitpunkt der Untersuchung durch das rechtsmedizinische Institut höchstens (...) Jahre und (…) Monate alt gewesen wäre. Gleichzeitig ist einzuräumen, dass ein medizinisches Gutachten primär dazu dient, ein mehr oder minder starkes Indiz für oder wider die Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit einer untersuchten Person zu bilden. So besehen ist das medizinische Gutachten auch nicht geeignet, das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum vom (...) als naheliegend erscheinen zu lassen. In einer Gesamtwürdigung bleibt indessen festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene erscheint. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert – mit dem Bestreitungsvermerk – zu belassen. 8.7.2 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde auch abzuweisen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Aktenlage als erstellt zu erachten ist (vgl. Beschwerde S. 18 Bst. D), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

D-3507/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird. 2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖP.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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D-3507/2019 — Bundesverwaltungsgericht 22.08.2019 D-3507/2019 — Swissrulings