Abtei lung IV D-3504/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Suso Bühlmann. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, Iran, zurzeit _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Februar 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3504/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde aus C._______, seinen Heimatstaat Iran am 13. Oktober 2002 und reiste über D._______ und ihm unbekannte Länder am 28. Oktober 2002 illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Bei der Befragung im E._______ am 6. November 2002 und bei der Anhörung F._______ am 4. Februar 2003 machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1996 der Partei G._______ beigetreten und habe für diese vor allem Kurierdienste geleistet sowie nebenbei Waren zwischen dem Irak und dem Iran geschmuggelt. So habe er vom Irak mitgebrachte Dokumente einem Freund namens H._______ übergeben. Am 2. Oktober 2002 habe er in I._______ Geld kassieren müssen und drei Tage später nach Hause telefoniert, wobei er von seiner Schwester erfahren habe, H._______ sei festgenommen worden. Im Weiteren hätten ihn Soldaten zu Hause sprechen wollen. Er habe sich danach während sechs Tagen bei einem Freund des Vaters aufgehalten und sich in dieser Zeit erneut bei seiner Schwester telefonisch über die Entwicklung der Situation erkundigt. Die Schwester habe ihm mitgeteilt, die Soldaten hätten die Kontrollen verstärkt sowie den kleinen Bruder und die Mutter bedrängt. Er habe die Mutter kontaktiert und diese habe ihm die Ausreise aus dem Iran nahegelegt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. Bei der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis, einen Parteiausweis, eine Bestätigung der Polizei von J._______ und eine Audiokassette zu den Akten. B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Januar 2004 ersuchte das Bundesamt den Beschwerdeführer um Aufschluss über den Inhalt der Kassette, über das Datum der Radiosendung und den Radiosender sowie über den Bezug zu den Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs. D-3504/2006 Mit Eingabe vom 6. Februar 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich um eine Biografie des Vaters und diese sei am _______über den Radiosender K._______ausgestrahlt worden. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Es zog in Erwägung, die Schilderungen über die Tätigkeit als Kurier für die G._______ seien in wesentlichen Punkten vage und unsubstanziiert. So habe er trotz seiner Mitgliedschaft bei der genannten Organisation seit 1996 und des Einsatzes seines Lebens weder die genauen politischen Ziele der Partei noch den Inhalt der von ihm transportierten Schreiben angeben und auch seine Aktivität über die geltend gemachte Kuriertätigkeit hinaus nur vage formulieren können. Im Weiteren erstaune es, dass er seine Schwester, bei der er gewohnt habe, mehrfach angerufen habe, im Bewusstsein, dass die Behörden dort nach ihm gesucht hätten. Erfahrungsgemäss würden solche Telefonate vermieden, weil sie infolge Abhörung zur Verhaftung führen könnten. Auch das Vorbringen, er habe das Familienbüchlein, welches sich im Haus befunden habe, von seiner Schwester zugestellt erhalten, verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit, weil erfahrungsgemäss die Häuser von Personen, die der Kollaboration mit terroristischen Organisationen verdächtigt würden, durchsucht und entsprechende Dokumente beschlagnahmt würden. Die angebliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer ohne Hausdurchsuchung, mithin die Verfolgungsabsicht der Behörden, sei nicht glaubhaft. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt, da er in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben habe, schriftliche Berichte über die Situation in C._______ verfasst und in den Irak gebracht zu haben. Bei der kantonalen Anhörung habe er angegeben, er habe nur die Mauern mit regimefeindlichen Parolen beschriftet. Zudem habe er als Grund für seine Fahrt nach I._______ in der Empfangsstelle das Einkassieren von Geld für geliefertes Getreide und bei der kantonalen Anhörung für geliefertes Geschirr angegeben. Die zu den Akten gereichte Audiokassette könne für die Kuriertätigkeiten des Beschwerdeführers keine Beweiskraft entfalten, zumal es sich beim Inhalt um den Vater handle und ohne Bezug zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers stehe und aufgrund D-3504/2006 des Ausstrahlungsdatums vom _______kein Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Auch der Parteiausweis als plastifizierte Fotokopie sei in dieser Form als Beweis für die Mitgliedschaft bei der Partei G._______ nicht geeignet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. März 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gemäss der der Beschwerde beigelegten Bestätigung vom 10. März 2004 werde er vom Sozialamt L._______ vollumfänglich unterstützt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2004 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2004 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis am 7. Mai 2004 zur Vernehmlassung des Bundesamtes zu äussern. Mit Replik vom 5. Mai 2004 nahm der Beschwerdeführer Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. D-3504/2006 H. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbescheid des M._______ vom 16. Februar 2005 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu acht Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2005 eröffnete der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, die ARK behalte sich vor, im Entscheid über die Beschwerde gestützt auf die damals geltende Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) von der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der damals geltenden Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 aANAG abzusehen. Er setzte ihm bis am 5. April 2005 Frist, eine Stellungnahme einzureichen. J. Der Beschwerdeführer liess durch den am 23. März 2005 bevollmächtigten Rechtsvertreter innert der auf Gesuch vom 23. März 2005 hin erstreckten Frist am 21. April 2005 eine Stellungnahme einreichen und beantragen, es sei im Beschwerdeentscheid nicht von der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzusehen. Ferner stellte er die Anträge, es seien die Strafakten beizuziehen, der Beschwerdeführer sei durch die ARK zu befragen und beim zuständigen Untersuchungsrichter sei eine Amtsauskunft einzuholen. K. Am 15. Juli 2005 (Poststempel) wurde vom F._______eine Kopie des Anzeigerapports der Stadtpolizei N._______ vom 8. Juli 2005 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer wegen Handels, Ankaufs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln festgenommen worden sei. L. Mit Eingabe vom 15. September 2005 orientierte der damals bevollmächtigte Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer an seiner Stelle einen andern Rechtsvertreter beauftragt habe. M. Mit Eingabe vom 23. November 2006 (Poststempel) wurde eine Stel- D-3504/2006 lungnahme von Amnesty International zur Frage der Wegweisung des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. N. Mit Urteil des O._______ vom 22. Mai 2006 und nach Berufung mit Urteil des P._______ vom 20. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wobei die mit Strafbescheid des M._______ vom 16. Februar 2005 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Wochen als vollziehbar erklärt wurde. O. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gewährt, zum Bericht von Amnesty International vom 22. November 2006 und zur Berücksichtigung der Verurteilung durch das P._______ vom 20. Juni 2007 im Endentscheid eine Stellungnahme einzureichen. P. Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2007 durch seinen damals bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und brachte unter anderem vor, eine Rückkehr in den Iran würde das Todesurteil bedeuten. Jedenfalls müsste er aufgrund seiner Verurteilung in der Schweiz im Iran konkret mit lebenslanger Haft rechnen. Dies ergebe sich ganz klar aus der Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International, welche mit Fällen wie dem vorliegenden bestens vertraut sei. Auch über die Massenmedien würden praktisch täglich die desolaten Zustände im Iran verbreitet. Demnach wäre eine Ausschaffung mit dem Prinzip der Humanität und den geltenden Menschenrechten absolut unvereinbar. Ferner dürfte es für ihn praktisch ein Ding der Unmöglichkeit sein, in einem Drittstaat aufgenommen zu werden. Im Übrigen fühle er sich zu Unrecht verurteilt. Zudem seien die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht allzu gravierend, ansonsten eine höhere Freiheitsstrafe als 33 Monate ausgesprochen worden wäre. Auch aus diesem Grund rechtfertige sich eine Wegweisung nicht. Er hätte seinen Fall an das Bundesgericht weitergezogen, wenn er über die nötigen finanziellen Mittel verfügt hätte. Q. Mit Eingabe vom 26. November 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen nicht mehr vertrete. D-3504/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-3504/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in verfahrensrechtlicher Hinsicht Mängel bei der Erhebung seiner Fluchtgründe geltend. So sei er in der Empfangsstelle nicht in seiner Muttersprache Sorani-Kurdisch, sondern in Farsi befragt worden, obwohl er angegeben habe, über keine weiteren für eine unmissverständliche Darstellung erforderlichen Sprachkenntnisse als seine Muttersprache zu verfügen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedoch zu Recht anführte, berichtete der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle nach der Bestätigung der guten Verständigung mit dem Dolmetscher ungeleitet über seine Aktivitäten, was eine ganze Seite des Protokolls beanspruchte. Überdies bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit; es sei ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden. Er muss sich somit bei seinen Aussagen in der Empfangsstelle behaften lassen. Gegen die in Sorani geführte kantonale Anhörung wurde in der Beschwerde nichts eingewendet. Die während dieser Anhörung vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung in der Empfangsstelle betrafen einen einzigen vom Beschwerdeführer selbst genannten Begriff, der angeblich falsch übersetzt worden sein soll (vgl. A10/14, S. 9), wie in der Vernehmlassung richtigerweise dargelegt wurde. Der in der Replik erneut vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe aus sprachlichen Gründen und wegen der bescheidenen Schulbildung seine Fluchtgründe in der Empfangsstelle nicht mit der genügenden Deutlichkeit vorbringen können, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso ist der erst in der Replik angeführte Einwand erschwerter Verständigung bei der kantonalen Anhörung mit dem irakischen Dolmetscher und mit dessen mit arabi- D-3504/2006 schen Ausdrücken durchdrungenem Sorani als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. 4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtete. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse trotz der Ausführungen in der Beschwerde als unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer brachte betreffend die ihm vorgehaltene Unvorsichtigkeit bei der telefonischen Kontaktnahme mit seiner Schwester vor, er habe bei seinem Anruf aus einer Telefonkabine in I._______ von der Fahndung nach ihm erfahren. Demnach habe er bei den weiteren Kontakten mit der Familie entsprechende Vorsichtsmassnahmen getroffen, weil er effektiv von der Annahme einer staatlichen Kontrolle der Telefone habe ausgehen müssen. So habe er nicht aus der Wohnung des Bekannten seines Vaters, sondern aus einer Telefonkabine angerufen. Bei der kantonalen Anhörung wurde er jedoch auf die Gefahr bei weiteren Kontakten mit der Schwester wegen der allfälligen Abhörung durch den Geheimdienst angesprochen und gab lediglich zur Antwort, er habe keine andere Wahl gehabt und habe anrufen müssen, ohne irgendwelche Vorsichtsmassnahmen zu erwähnen. Demnach ist das diesbezügliche Vorbringen als nachgeschoben und nicht geeignet zu betrachten, die vom Bundesamt festgestellte Unstimmigkeit überzeugend auszuräumen. Richtigerweise wies das Bundesamt in seiner Vernehmlassung auf eine zusätzliche Gefährdung der Familienangehörigen durch die mehrmaligen Telefonanrufe hin. Dieses Risiko gestand der Beschwerdeführer in seiner Replik auch zu, wies jedoch darauf hin, für ihn sei relevant gewesen, dass die Sicherheitskräfte nach ihm suchten. Diese Stellungnahme vermag nicht zu überzeugen, zumal er seit dem ersten Telefonat von I._______ aus angeblich von der Fahndung nach ihm Kenntnis nahm und nicht nachvollziehbar ist, dass er trotzdem durch weitere Kontaktnahmen die Gefährdung seiner Schwester und Mutter in Kauf nahm. 4.3 Der Beschwerdeführer wandte des weitern ein, dem eingereichten „Shenasnameh“ (Identitätsausweis) komme keine politische Bedeutung zu. Deshalb habe er sich diesen von seiner Schwester zustellen lassen können. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen, weil der D-3504/2006 Beschwerdeführer aussagte, die Behörden hätten sein Haus gar nicht betreten. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen politischen Aktivitäten an seinem Wohnort gesucht haben sollen, ohne sich mit einer Hausdurchsuchung zu vergewissern, ob er sich tatsächlich nicht zu Hause aufhalte, und ohne nach irgendwelchen Papieren, seien es politische oder auch Identitätspapiere, zu suchen. 4.4 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den eingereichten Parteiausweis ignoriert, indem sie diesem keinen Beweiswert zugemessen und es unterlassen habe, weder im Irak noch im Iran nähere Abklärungen in die Wege zu leiten. Er vermag jedoch mit dieser Rüge nicht durchzudringen. Wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung festhielt, würdigte es den Parteiausweis als Beweismittel in seiner Verfügung. Zudem teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass mit dem Ausweis die zur Begründung der geltend gemachten Verfolgungssituation als zentrales Vorbringen behauptete Kuriertätigkeit bewiesen werden sollte, welche jedoch vom BFF grundsätzlich in Frage gestellt wurde. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers war nicht die angebliche Parteimitgliedschaft an sich der Grund für die behauptete Verfolgung, sondern die erwähnte Kuriertätigkeit. Indem er nicht weiter substanziiert vorbrachte, der Ausweis sei echt, und weiter anführte, dies gehe schon daraus hervor, dass ihn der kantonale Befrager im Begleitschreiben an das Bundesamt als Parteiausweis im Kreditkartenformat bezeichnet habe, vermag der Beschwerdeführer in der Replik nicht zu überzeugen. Die letztgenannte Bezeichnung diente offensichtlich ohne jede Wertung der Erkennbarkeit des eingereichten Beweismittels unter den Beilagen und enthielt keine Wertung der Authentizität. 4.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Vorhalt unsubstanziierter und vager Schilderungen seiner Kuriertätigkeit und der genauen Parteiziele sei nicht gerechtfertigt. Im Iran würden die als illegal eingestuften Parteien ihre Oppositionstätigkeit als Vorsichtsmassnahme in Form von Zellen organisieren, weshalb er nur mit wenigen Verbindungsleuten in Kontakt gestanden und nur schwer in der Lage gewesen sei, präzise Angaben zur Hierarchie zu machen. Dieses Vorbringen vermag die vom Bundesamt angeführten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers über die Ziele der Partei im Kontext mit dem langjährigen risikoreichen Engagement nicht überzeugend aufzuräumen. So ist nicht nachvollziehbar, dass er über den Text der von ihm D-3504/2006 transportierten Flugblätter nicht konkreter Auskunft geben konnte. Mit dem Hinweis auf seine angeblich in sich kohärenten und übereinstimmenden Angaben zu seinen unmittelbaren Kontaktleuten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Widersprüche in seinen Aussagen über die Aktivitäten für die Partei aufzulösen. Auch wenn es sich bei den unterschiedlichen Angaben über transportierte Waren für sich allein betrachtet nicht um wesentliche Widersprüche in der Begründung des Asylgesuchs handelt, unterstreichen sie im Kontext mit den andern durch zahlreiche Unstimmigkeiten gekennzeichneten Aussagen die Unglaubhaftigkeit der Tätigkeit für die Partei und der angeblichen Kurierdienste als Ursache für seine behauptete Verfolgung. 4.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Verweigerung des Militärdienstes stellen vorliegend keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsgrund dar, wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zu Recht darlegte. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er den Dienst letztlich infolge der Missachtung der ethnischen Rechte der Kurden durch die Islamische Republik verweigert habe, nichts zu ändern. 4.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund seiner Flucht ins Ausland asylrelevante Nachteile zu befürchten. Im vorliegenden Fall steht jedoch einerseits nicht fest, dass er überhaupt illegal ausreiste, weil aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die illegale Ausreise zu bezweifeln ist. Anderseits ist selbst wenn der Beschwerdeführer illegal ausgereist sein sollte und den iranischen Behörden dessen Asylgesuchstellung bekannt geworden wäre - nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deshalb mit asylrelevanten Behelligungen zu rechnen hätte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). 4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumentationen näher einzugehen, zumal diese auch keine Hinweise enthalten, welche die behauptete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers stützen würden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft zu Recht das nachgesuchte Asyl verweigerte. D-3504/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung sein, wenn die Ausländerin oder den Ausländer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt der Rückschiebungsverbote von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig, weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, mithin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 1 A FK nicht erfüllt. Auf abge- D-3504/2006 wiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft finden diese Rückschiebungsverbote keine Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). In der Eingabe vom 15. August 2007 wurde - gestützt auf die Stellungnahme von Amnesty International vom 22. November 2006 - geltend gemacht, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran käme einem Todesurteil gleich. Zumindest müsse er aufgrund seiner Verurteilung in der Schweiz mit einer lebenslangen Haft rechnen. In der Stellungnahme von Amnesty International wurde ausgeführt, im Iran herrsche eine sehr grosse Rechtsunsicherheit und Willkür der Behörden. Gemäss Art. 7 des iranischen Strafgesetzbuches werde ein Iraner, der im Ausland eine Straftat begangen habe, nach iranischem Strafgesetzbuch abgeurteilt. Es sei jedoch unklar, ob die Person einwenden könne, sie sei bereits im Ausland bestraft worden. Es lägen Referenzfälle vor, in welchen Personen, die mit Drogen gehandelt hätten, zu Körperstrafen oder zum Tod verurteilt worden seien. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran würde Art. 3 EMRK verletzen. Auch wenn die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran schlecht ist, lässt sie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch in Anbetracht seiner kurdischen Ethnie zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem haben die schweizerischen Behörden keine Rechtsgrundlage, die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers dem Staat Iran mitzuteilen, zumal Iran nicht Partei eines diesbezügliches Abkommens ist (vgl. Art. 22 des europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen; SR 0.351.1). In den Rechtsschriften des Beschwerdeführers werden keine konkreten Umstände dargelegt, inwiefern den iranischen D-3504/2006 Behörden seine strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz bekannt geworden wären, da - wie erwähnt - solche Verurteilungen den iranischen Behörden nicht mitgeteilt werden. Es ist demnach unter diesem Gesichtspunkt kein Anhaltspunkt gegeben, der die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschliesst. Aus den weiteren individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich überdies keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Ein Vollzugshindernis besteht ebenfalls, wenn die Möglichkeit der Ausreise oder Ausschaffung nicht gegeben ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). Beide Bestimmungen finden indessen keine Anwendung, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde, gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen, sie oder die äussere Sicherheit gefährdet, oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegoder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 AuG). Gemäss der Rechtsprechung der ARK zur bis am 31. Dezember 2007 geltenden analogen Bestimmung von Art. 14a Abs. 6 aANAG setzte deren Anwendung eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkte dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein. Nach der Praxis der ARK war die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden. Die Handlungen mussten eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe beispielsweise liess in der Regel nicht D-3504/2006 auf eine solche schliessen. Bei der Interessenabwägung war der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung war zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.1 S. 125 f.). Diese von der ARK aufgestellten Kriterien werden vom Bundesverwaltungsgericht auch bei der Anwendung der analogen Bestimmung von Art. 83 Abs. 7 AuG berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Mit Strafbescheid des M._______ vom 16. Februar 2005 wurde er wegen Handels mit Heroin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilte ihn das P._______ am 20. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Wochen durch das Urteil des O._______ vom 22. Mai 2006 wurde bestätigt. In der Stellungnahme vom 21. April 2005 zur Verurteilung vom 16. Februar 2005 wurde geltend gemacht, es handle sich um einen einmaligen Vorgang von nicht besonderer Schwere. Eine Durchsicht der Strafakten zeige, dass die Verurteilung mit rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere der Unschuldsvermutung, nicht vereinbar sei. Eine Wiederholungsgefahr sei absolut zu verneinen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Chance zu geben sei. In der Stellungnahme vom 15. August 2007 zur Verurteilung vom 20. Juni 2007 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer fühle sich nach wie vor zu Unrecht verurteilt und vertrete die Auffassung, dieses Urteil entbehre jeder vernünftigen Grundlage. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht allzu gravierend seien, ansonsten eine höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen worden wäre. Hätte er über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, hätte er seinen Fall an das Bundesgericht weitergezogen. Vorab ist festzuhalten, dass insbesondere die Verurteilung vom 20. Juni 2007 schwer wiegt, zumal der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die den bedingten Vollzug nicht mehr zulässt (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Das P._______ führte in der Zusammenfassung seiner Entscheidgründe aus, dass, obwohl der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestreite, die Beweislage D-3504/2006 erdrückend sei. Zudem wurde die Tat als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 Bstn. a und b des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) qualifiziert und darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe sich durch die Verurteilung im Februar 2005 nicht beeindrucken lassen. Die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2007 vertretene Auffassung, die ihm vorgeworfenen Verfehlungen seien angesichts der Freiheitsstrafe nicht allzu gravierend, zeigt seine Uneinsichtigkeit und ist als Versuch zu werten, die vom Gericht im Urteil als schwere Widerhandlung bezeichneten Taten zu bagatellisieren. Auf die gegen den Strafbescheid und das Kantonsgerichtsurteil vorgebrachten Einwände und die Kritik an der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes ist vorliegend nicht einzugehen, da es dem Beschwerdeführer offen stand, die diesbezüglichen Rechtsmittel zu ergreifen. Die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vom Februar 2005 stehenden, mit Eingabe vom 21. April 2005 eingereichten Beweisanträge sind abzuweisen, zumal es nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, strafgerichtliche Urteile zu überprüfen. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG erweist sich zudem nicht als unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2002 in der Schweiz weilt - davon seit Januar 2006 im Strafvollzug - und die Zeit seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Iran verbrachte. Eine besondere Verbundenheit zur Schweiz wird in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er verstiess in erheblicher und wiederholter Weise gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz. Seine Handlungen lassen darauf schliessen, er sei nicht willens und nicht fähig, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG sind somit erfüllt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Februar 2004 erweist sich daher als bundesrechtskonform, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (vgl. D-3504/2006 Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist demzufolge zu bestätigen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Da sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-3504/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - F._______ (in Kopie: Beilagen: Nationalitätenausweis „GELDE SHENASNAMEH“, Bestätigung Polizei J._______, Audiokassette) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Suso Bühlmann Versand: Seite 18