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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2022 D-3500/2022

26. August 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,473 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. August 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3500/2022 law/blp

Urteil v o m 2 6 . August 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Elena Liechti, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2022 / N (…).

D-3500/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. August 2022 – eröffnet am 12. August 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass am 16. August 2022 am Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe einging, welche die genannte Verfügung und weitere Unterlagen aus dem Verfahren (Medic-Help Zuweisungsschreiben Zahnarzt; Resultat AFIS; im BAZ aufgenommenes Foto des Beschwerdeführers; Protokoll der Personalienaufnahme; Questionnaire Europa und Personalienblatt) sowie ein ausländisches Schriftstück – mutmasslich die Kopie einer Tazkera –, aber keine mit Rechtsbegehren, deren Begründung und mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehene Rechtsschrift enthielt, dass die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. August 2022 gegen die genannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend Obdach, Nahrung, eine nahtlose, adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalte, dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es seien die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich zu edieren, es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren, der Beschwerde

D-3500/2022 sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen sowie sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung, die Vollmacht der Rechtsvertreterin inklusive Substitutionsvollmacht und die Empfangsbestätigung beilagen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der von der Rechtsvertreterin innert Frist eingereichten Beschwerdeschrift vom 19. August 2022 auf die am 16. August am Bundesverwaltungsgericht eingegangene Eingabe nicht mehr einzugehen ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), weshalb sich der verfahrensrechtliche Antrag, es seien die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 38), als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragen lässt, da aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sei, alle notwendigen Akten zu erhalten und es ihm so erlaube, insbesondere Informationen zu seinem Bruder einzureichen,

D-3500/2022 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) feststeht, dass der Beschwerdeführer am (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, dass das SEM am 20. Juni 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,

D-3500/2022 dass die italienischen Behörden mit Verweis auf das angebliche minderjährige Alter des Beschwerdeführers und damit die Registration als unbegleiteter Minderjähriger das Ersuchen des SEM am 18. Juli 2022 ablehnten, dass das SEM am 28. Juli 2022 den italienischen Behörden ein Remonstrationsersuchen übermittelten und mit Verweis auf die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Kopie seiner Tazkera darauf hinwiesen, dass er sich während des gesamten Verfahrens in der Schweiz als erwachsene Person mit dem Geburtsdatum (…) ausgegeben habe, dass die italienischen Behörden dem Remonstrationsersuchen um Übernahme am 11. August 2022 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit von Italien somit grundsätzlich gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. die Referenzurteile des BVGer Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass daran auch die Hinweise in der Beschwerde, wonach allein das Inkrafttreten des neuen Gesetzesdekrets (insb. Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020), ohne dass gleichzeitig mehr finanzielle und personelle Ressourcen zur Umsetzung des Gesetzes zur Verfügung gestellt würden, keine angemessene medizinische sowie psychologische Versorgung zu gewährleisten vermöge, nichts ändert, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt ist, http://links.weblaw.ch/

D-3500/2022 dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder bzw. Ersatzvater angewiesen, um seine traumatischen Erlebnisse bewältigen zu können, und dieser ihm bei der Integration sowie als moralische Stütze massgeblich behilflich sein könne, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass ein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16-III-VO zu diesem Bruder bestehen soll, zumal der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme angegeben hat, über einen Bruder in Europa zu verfügen, aber keinen Kontakt zu ihm zu haben (vgl. SEM act. […]- 10/8 Ziff. 3.02), weshalb der Beschwerdeführer aus der angeblichen Anwesenheit seines – auch in der Beschwerde nicht näher bezeichneten – Bruders in der Schweiz hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) nicht davon auszugehen ist, dass weitere Informationen, insbesondere über den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 39) zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten, weshalb der Antrag, es sei ihm eine Nachfrist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren, abzuweisen ist, dass deshalb der Vorinstanz auch keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass geltend gemacht wird, die medizinische und psychologische Versorgung des Beschwerdeführers in Italien sei nicht sichergestellt, weshalb

D-3500/2022 nicht ausgeschlossen werden könne, dass er gar nicht oder erst nach einer gewissen Zeit Zugang dazu erhalte, dass Italien jedoch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7), mithin allfällig – nicht weiter substantiierte – notwendige Untersuchungen und Behandlungen von psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch in Italien erfolgen können, dass zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dem Beschwerdeführer würden in Italien allenfalls nötige medizinische Dienstleistungen verweigert, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Dienstleistungen notfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in der Beschwerde nicht ansatzweise substantiiert ausgeführt wird, unter welchen konkreten gesundheitlichen und/oder psychischen Problemen der Beschwerdeführer leidet, und er beim Dublin-Gespräch ausführte, er sei nicht krank, habe aber – mittlerweile abgeklungene – Zahnschmerzen gehabt (vgl. SEM act. […]-14/2), dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, und auch nichts darauf hindeutet, das Land werde in seinem Fall den

D-3500/2022 Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten, dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weiterer Erörterungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass sich nach dem Gesagten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder weitere Abklärungen aufdrängen noch eine Zusicherung von den italienischen Behörden eingeholt zu werden braucht, aus der hervorgeht, dass er in Italien umgehend Obdach, Nahrung, eine nahtlose, adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalten wird, dass im Übrigen die mit der Überstellung nach Italien beauftragte Behörde gehalten ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 und 32 Dub-

D-3500/2022 lin-III-VO), wobei aktuell aufgrund der Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine medizinischen Probleme zu bestehen scheinen (vgl. SEM act. […]-22/1), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3500/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

Versand:

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