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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2009 D-3500/2009

9. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,424 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Volltext

Abtei lung IV D-3500/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz) Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren ..., Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2009 i.S. Kantonswechsel / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3500/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2006 in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 1. November 2007 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. September 2007 aufhob, dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte und den Kanton X._______ mit deren Umsetzung beauftragte, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 9. November 2007 den Rückzug der Beschwerde in den noch hängigen Punkten erklären liess, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 15. Oktober 2007 am 29. November 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass das BFM ein Gesuch der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2008 um Wechsel des zugeteilten Aufenthaltskantons mit Entscheid vom 21. Juli 2008 abwies, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertretung vom 22. Januar 2009 beim BFM ein zweites Gesuch um Wechsel des zugeteilten Aufenthaltskantons stellte, dass er zur Begründung geltend machte, in seinem Aufenthaltskanton über keine Verwandten zu verfügen und ohne Erwerb zu sein, dass sein Bruder in ... [im Kanton Y._______] einen Gastronomiebetrieb leite und ihn als Arbeitskraft beschäftigen möchte, D-3500/2009 dass die dortigen Behörden eine Arbeitsbewilligung ausstellen würden und auch die Wohnfrage geklärt sei, dass er seiner Eingabe einen Arbeitsvertrag beilegte, dass das BFM in der Folge Stellungnahmen der betroffenen Kantone einholte (vgl. Art 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass sich der Kanton Y._______ am 2. Februar 2009 unter den gegebenen Umständen dem beantragten Wechsel widersetzte, dass der Kanton X._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2009 unter Hinweis auf die bereits im ersten diesbezüglichen Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 10. April 2008 sein Einverständnis erklärte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 9. März 2009 von der beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Wechsel des Aufenthaltskantons in Kenntnis setzte und ihm Frist zur Stellungnahme einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2009 insbesondere die ökonomischen Vorteile für alle Betroffenen im Falle der Gesuchsbewilligung hervorhob, dass das BFM das Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2009 mit Entscheid vom 29. April 2009 – eröffnet am 2. Mai 2009 – ablehnte, dass die Vorinstanz dabei erwog, abgesehen von denjenigen Fällen, wo Anspruch auf Einheit der Familie bestehe oder eine im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 schwere Gefährdung drohe, komme ein Kantonswechsel nur bei Zustimmung beider involvierter Kantone in Betracht, dass das Bundesamt zum einen derartige Konstellationen vorliegend verneinte und zum andern im Sinne der ablehnenden Stellungnahme des Kantons Y._______ vom 2. Februar 2009 darauf hinwies, der Beschwerdeführer könne familiäre Beziehungen zu seinem Bruder auch von seinem Wohnsitzkanton aus pflegen und sich um einen Arbeitsplatz im Kanton X._______ bemühen, D-3500/2009 dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 29. Mai 2009 (Datum der Postaufgabe) durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anweisung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Wechsel des Aufenthaltskantons zu gestatten, und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die Argumente der Eingabe vom 22. Januar 2009 wiederholte beziehungsweise präzisierte, dass er seiner Eingabe einen Arbeitsvertrag und einen Handelsregisterauszug in Kopie beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM betreffend vorläufige Aufnahme entscheidet (Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über ein Gesuch einer vorläufig aufgenommenen Person um Bewilligung eines Wechsels in einen anderen Kanton (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR. 142.20]) unter Vorbehalt von Art. 85 Abs. 4 AuG um eine solche anfechtbare Verfügung handelt, dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), D-3500/2009 dass gemäss Art. 85 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird, dass das Gesetz mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die Familieneinheit den diesbezüglichen Anforderungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) Rechnung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG), dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang unter Umständen darauf berufen können, daher insbesondere von Art. 8 EMRK bestimmt wird, dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinem im Kanton Y._______ wohnhaften Bruder auszuweisen ist, dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit demjenigen des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage welcher Begriff im Rahmen der Kantonszuweisung beziehungsweise beim Kantonswechsel massgeblich ist, vorliegend offen gelassen werden kann, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf Familieneinheit zu Recht verneinte, dass der Beschwerdeführer auch in der Rekurseingabe lediglich die von ihm beabsichtigte Anstellung im Gastronomiebetrieb seines Bruders und somit primär ökonomische Gründe für den gewünschten D-3500/2009 Wechsel geltend macht, weshalb die relevanten Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt sind, dass mithin kein Sachverhalt vorliegt, welcher ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Bruder wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen würde, dass nach dem Gesagten die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton X._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme den Grundsatz der Einheit der Familie offensichtlich nicht verletzt, dass sich eine weitere Prüfung des Zuweisungsentscheides verbietet (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG und Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47), dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3500/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7

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