Abtei lung IV D-3494/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, Geburtsdatum unbekannt, unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Ruanda, vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3494/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 1994 Ruanda verliess und nach E._______ reiste, wo er sich bis 2008 aufgehalten habe, dass er E._______ im September 2008 verlassen habe und über F._______ am 3. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls am 3. Oktober 2008 vom Grenzwachtkorps G._______ daktyloskopisch erfasst wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung im H._______ vom 21. Oktober 2008 sowie der im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführten direkten Anhörung vom 22. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der I._______ an, stamme aus Ruanda und sei im Jahr 1994 mit seinem Onkel nach E._______ geflohen, dass sein Vater einer der Anführer der I._______ gewesen sei und bei den Kämpfen im Jahre 1994 umgekommen sei und seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei, dass er nach Ruanda habe zurückkehren wollen, sein Onkel ihn aber gewarnt habe, er wäre dort gefährdet, da die J._______-Rebellen den Sohn eines I._______-Anführers nicht akzeptieren würden, dass sein Onkel, welcher sich um ihn gekümmert habe, im Jahr 2006 umgebracht worden sei, dass er von 2006 bis 2008 als Ziegenhirt gearbeitet habe, dass E._______ viele Afrikaner deportiere und er nicht wisse, wohin er hätte gehen und was er hätte tun sollen, dass er seinem damaligen Arbeitgeber seine Situation erklärt habe, dieser ihn unterstützt und ihn zu einem Schiff gebracht habe, dass am 7. Oktober 2008 das Resultat einer vom BFM veranlassten Knochenaltersbestimmung einging, gemäss welchem der Beschwerdeführer ein Knochenalter von mehr als 18 Jahren aufweise, D-3494/2009 dass dem Beschwerdeführer während der direkten Anhörung vom 22. April 2009 das rechtliche Gehör zum Resultat der Knochenaltersbestimmung gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und habe dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen können, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine detaillierten Kenntnisse über die gängigen ruandischen Identitätspapiere besitze, woraus zu schliessen sei, dass er keine echten ruandischen Ausweise zwecks Nachweises seiner behaupteten Identität und der ruandischen Staatsangehörigkeit erbringen könne, dass seine Aussagen zu seiner Identität widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert ausgefallen seien, dass er bei der daktyloskopischen Erfassung durch das Grenzwachtkorps G._______ am 3. Oktober 2008 bezüglich seiner Identität angegeben habe, er sei am 1. Januar 1991 in K._______, Ruanda, geboren worden, die Namen seiner Eltern kenne er nicht und sein Wohnort sei L._______ in Ruanda, dass er demgegenüber anlässlich der Kurzeinvernahme in der Empfangsstelle ausgesagt habe, sein Geburtsdatum sei der 20. November 1991, sein Geburtsort sei M._______ und seine Eltern hiessen N._______ und seine letzte Aufenthaltsadresse sei O._______, dass der Beschwerdeführer dem Ergebnis der Knochaltersanalyse keine substanziellen Einwände habe entgegenhalten können, dass es ihm überdies möglich und zumutbar gewesen wäre, Angehörige oder Bekannte in seinem behaupteten Herkunfts- und Aufenthaltsstaat zu kontaktieren und diese aufzufordern, ihm Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, D-3494/2009 dass der Beschwerdeführer offenbar keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, um solche Papiere zu beschaffen, dass praxisgemäss davon ausgegangen werde, eine Reise von Afrika in die Schweiz sei für einen angeblich Minderjährigen nicht möglich, dass zudem die Schilderung der Reise ohne Identitätspapiere nur oberflächlich ausgefallen sei, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ruandischer Staatsangehöriger, nicht zu überzeugen vermöge, da er offenbar der wichtigen ruandischen Amtssprache P._______ nicht mächtig sei, obwohl er in Ruanda geboren sei und seine Eltern angeblich der Ethnie der I._______ beziehungsweise J._______ angehört hätten, dass die Aussagen betreffend seinen letzten Geburts- und Aufenthaltsort in Ruanda widersprüchlich und tatsachenwidrig seien und die von ihm genannten ruandischen Ortschaftsbezeichnungen unter diesen Namen in Ruanda nicht vorkommen würden, dass er zudem über nicht ausreichende Kenntnisse über die Ereignisse im ruandischen Bürgerkrieg, über die Geographie und die aktuelle politische Lage in Ruanda verfüge und auch die Angaben zur Ethnie der I._______, deren Kultur, Riten, Traditionen und Geschichte nicht genügend gewesen seien, dass aufgrund dieser gesamten Ungereimtheiten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer sei nicht ruandischer Staatsangehöriger und deshalb auch keine Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in diesem Staat bestünden, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch seinen 15-jährigen Aufenthalt in E._______ nicht glaubhaft nachzuweisen vermocht habe und er wichtige Fragen in Bezug auf Q._______, seinen behaupteten langjährigen Aufenthaltsort in E._______, nicht detailliert habe beantworten können, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und es sich erübrige, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen, D-3494/2009 dass der Vollzug der Wegweisung zudem durchführbar sei, zumal mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft aus einem englischsprachigen westafrikanischen Staat auszugehen sei, und sich die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweise, weshalb er sich nicht auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs durch die Mitwirkungsund Wahrheitspflicht begrenzt werde (Art. 8 AsylG) und es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser, wie in casu, seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen sei, dass vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers bestünden, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass trotz der Verheimlichung der wahren Identität durch den Beschwerdeführer von der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs ausgegangen werde könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung und weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass in der Eingabe eingewendet wird, das BFM sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, da klare Hinweise vorliegen würden, dass Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden, D-3494/2009 dass die Begründung des BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzureichend und falsch sei, dass zudem Gründe vorliegen würden, welche das Fehlen von Ausweispapieren entschuldigen würden, dass mangels Einsicht in die Angaben beim Grenzwachtkorps (Akte A 8/16) nicht abschliessend Stellung zu den Vorhalten des BFM genommen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 9. Juni 2009 – die vollständige Einsicht in die Akte A 8/16 verweigerte, dem Beschwerdeführer einen Auszug daraus („Dichiarazione di stato civile“) zustellte und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung gewährte, dass die offensichtlich aufgrund eines Kanzleiversehens dem Beschwerdeführer nicht zugestellte „Dichiarazione di stato civile“ ihm am 17. Juni 2009 per Fax übermittelt wurde, worauf er mit Eingabe vom 18. Juni 2009 Stellung nahm, dass er darin im Wesentlichen anführte, es habe bei der Registrierung durch das Grenzwachtkorps erhebliche Verständigungsprobleme gegeben und er sei deshalb aufgefordert worden, lediglich seinen Namen auf das Formular zu setzen, detailliertere Angaben könne er im H._______ machen, weshalb einige Rubriken auf dem Formular leer geblieben seien, dass es verständlich sei, dass die geltend gemachte Herkunft, das Alter und die Biographie schwer zu bewerten seien, dies das BFM jedoch nicht entbinde, weitere Abklärungen vorzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3494/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen D-3494/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf eine Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs im H._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren an der summarischen Befragung erklärte, er habe noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und auch nie ein solches Dokument beantragt, D-3494/2009 dass er bei der direkten Anhörung angab, er könne keine Papiere beschaffen, da er nicht wisse, was er tun sollte, und er niemanden habe, der ihm behilflich sein könnte, dass die letztere Aussage nicht überzeugend ist, arbeitete er doch gemäss eigenen Aussagen bei einem R._______, der ihm bei der Ausreise geholfen habe (vgl. A 18/16, S. 6 und 12), dass überdies die Angaben zur Identität wenig detailliert ausfielen, dass zwar – wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird – nicht verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer Detailkenntnisse über Ruanda besitzt, dass es bei der Anhaltung durch das Grenzwachtkorps zudem möglicherweise zu Verständigungsschwierigkeiten kam, weshalb der von der Vorinstanz gezogene Schluss, er habe im Vergleich zu den in der Kurzbefragung angegebenen persönlichen Verhältnissen widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. „Dichiarazione di stato civile und A 1/8, S. 1), in dieser Form nicht aufrecht erhalten werden kann, dass indessen ein anderer Aspekt stärker zu gewichten ist, dass sich der Beschwerdeführer, nach Einzelheiten zu Vorgängen in seiner Lebensgeschichte gefragt, sich jeweils in die Aussage flüchtete, er wisse nicht mehr, sein Onkel habe ihm nicht mehr gesagt (vgl. A 18/16, S. 11 f.), oder nicht belegte gesundheitliche Schwierigkeiten geltend machte (vgl. A 18/16, S. 5), dass sich der Beschwerdeführer dieses ausweichende Verhalten anrechnen lassen muss und daraus der Schluss zu ziehen ist, er sei nicht gewillt, Reise- oder Identitätsausweise abzugeben, die er – unabhängig davon, ob er minderjährig ist oder nicht – für seine Reise nach Europa benutzte, dass das BFM im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuch würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der D-3494/2009 Befragung vom 21. Oktober 2008 und der Anhörung vom 22. April 2009 sowie auf die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit im Ergebnis zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind, dass zwar – wie oben bereits erwähnt – bezüglich Ruanda keine detaillierten Kenntnisse verlangt werden können, sofern der Beschwerdeführer tatsächlich aus diesem Land stammt und im Alter von drei Jahren nach E._______ gelangte, dass indessen davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer vertiefter mit den Gegebenheiten in seinem angeblichen Heimatland auseinandergesetzt hätte und substanziiert und nachvollziehbar über eine mögliche Gefährdungslage Auskunft geben könnte, falls er – wie er vorgibt – bei einer Rückkehr nach Ruanda aus einem asylrechtlich relevanten Grund verfolgt würde, dass zudem erwartet werden darf, dass er – auch wenn er nicht zur Schule gegangen sein will – über E._______, wo er sich rund 15 Jahre aufgehalten habe, grundlegende Kenntnisse hat, dass der Einwand, er habe in E._______ als Hirte gearbeitet, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, Sehenswürdigkeiten in Q._______ zu besuchen, und er sei Christ, weshalb die Unkenntnis von Moscheen nicht auffallend sei, die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Unkenntnissen des Beschwerdeführers über E._______ nicht zu entkräften vermag, da die Ausführungen über die Tätigkeit als Hirte widersprüchlich ausfielen (vgl. A 1/8, S. 2. Ziff. 8: Tätigkeit von 2001 bis 2008; A 18/16, S. 8, Q89: Tätigkeit von 2006 bis 2008), dass – wird auf die von ihm vorgebrachte katholische Religionszugehörigkeit abgestellt (vgl. A 18/16, S. 9, Q93; gemäss Angaben in der summarischen Befragung gehöre er dagegen der Pfingstgemeinde an [A 1/8, S. 2, Ziff. 5]) – die Aussagen zur angeblich besuchten Kirche wie auch zu seinem katholischen Glauben (vgl. A 18/16, S. 9) ebenso unsubstanziiert ausfielen wie jene zu Moscheen, so dass aus der angeblichen christlichen Glaubenszugehörigkeit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, D-3494/2009 dass in der Beschwerde im Weiteren nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass die Rüge in der Stellungnahme vom 18. Juni 2009, das BFM habe seine Abklärungspflicht verletzt, unbehelflich ist, da mangels konkreter und überprüfbarer Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität erfolgversprechende Abklärungen nicht möglich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.), dass, nebst der Identität, auch die Herkunft des Beschwerdeführers nicht feststeht und es nicht Sache der Schweizer Asylbehörden sein kann, bei dieser Sachlage das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich allenfalls in Frage kommender Heimat- oder Herkunftsländer zu prüfen, D-3494/2009 dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint, dass sich daher den vorliegenden Akten und unter Würdigung aller Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, der Vollzug der Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung des jungen, soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers im Sinne einer Existenzgefährdung mit sich bringen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tatsächlichen Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung deshalb zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3494/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das S._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13