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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2017 D-3493/2016

17. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,432 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3493/2016

Urteil v o m 1 7 . März 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Rêzan Zehrê, BCJ Caritas Suisse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).

D-3493/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 1. Mai 2012 wurde er dort zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 2. Mai 2012 dem Kanton D._______ zugeteilt. Am 17. April 2013 wurde er gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Bern-Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus E._______ bei F._______ ([…]). Im Jahr 1997 sei er in den Nationaldienst eingezogen und seither nicht wieder entlassen worden. Am 20. Januar 2007 habe er sich mit B._______ verheiratet. Er habe seine Frau in F._______ kennengelernt, wobei die Ehe, wie in Eritrea üblich, von der Familie arrangiert worden sei. Nach dem 45-tägigen Urlaub, den er für die Hochzeit erhalten habe, sei er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. In der Folge habe seine Einheit bei der Verwaltung von F._______ nach ihm gesucht, doch habe er sich in seinem in unwegsamem Gebiet gelegenen Elternhaus versteckt. Am 24. Juni 2008 habe er E._______ verlassen und sei mit einem ausgeliehenen Passierschein nach G._______ (Region H._______) und später zu Fuss illegal über die Grenze in den Sudan gereist. Im April 2012 sei er schliesslich mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass auf dem Luftweg via die Türkei nach Frankreich und dann in einem Personenwagen in die Schweiz gelangt. Seine Ehefrau lebe nach wie vor im Haus seiner Familie in E._______, und seine Mutter – nicht aber seine Ehefrau – sei wegen seiner Desertion im August 2008 mitgenommen und bis August 2009 im Gefängnis I._______ festgehalten worden.

A.b Mit Verfügung des BFM (heute: SEM) vom 6. Mai 2013 wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt.

B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Familienzusammenführung zugunsten seiner nach wie vor in F._______ lebenden Ehefrau B._______. Er habe versucht, aus seiner Heimat Dokumente zu beschaffen, was ihm aber bis jetzt nicht gelungen

D-3493/2016 sei. Da sie durch die Flucht getrennt worden seien und ein gemeinsames Leben in einem Drittstaat nicht möglich sei, werde sein Anliegen von J._______ unterstützt. C. C.a Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 auf, die Eheschliessung mittels entsprechender Beweismittel (Urkunde, Fotos der Hochzeit) zu untermauern. Sodann sei chronologisch aufzulisten, in welchem Zeitraum und wo er mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, wann er sie zuletzt gesehen und auf welche Weise er danach den Kontakt mit ihr aufrechterhalten habe. Im Weiteren wurde bemerkt, aus den Akten ergebe sich, dass die Flucht aus Eritrea bereits mehr als sechs Jahre zurückliege. Er werde daher um Erklärung ersucht, weshalb er nicht bereits während seines rund vierjährigen Aufenthalts im Sudan versucht habe, den Kontakt zu seiner Ehefrau herzustellen, oder wieso er sich nicht zumindest kurz nach der Asylgewährung am 6. Mai 2013 um eine Familienvereinigung bemüht, sondern mit der Gesuchstellung noch rund eineinhalb Jahre zugewartet habe. Schliesslich würden für eine allfällige Einreisebewilligung zugunsten von B._______ deren exaktes Geburtsdatum sowie zwei Passbilder benötigt. C.b Der Beschwerdeführer reichte am 15. April 2016 eine Kopie der Heiratsurkunde ein. Im gleichzeitig eingereichten, auf den 14. April 2016 datierten Schreiben führte er aus, das fragliche Dokument anfangs April 2016 erhalten zu haben. Er habe mit seiner Ehefrau vom Zeitpunkt der Heirat im Januar 2007 bis zu seiner Ausreise in den Sudan am 24. Juni 2008 zusammengelebt; am 24. Juni 2008 habe er sie auch zum letzten Mal gesehen. Nach der Ausreise sei er in K._______ geblieben, wo er Arbeit gefunden habe. Sobald dies möglich gewesen sei, habe er mit seiner Frau und seiner Mutter telefonischen Kontakt aufgenommen. Da es an deren Wohnort jedoch bis heute weder ein Telefon noch ein Telefonnetz gebe, sei der telefonische Kontakt nur einmal pro Monat möglich. Er kontaktiere dabei jeweils einen Freund in L._______, der dann seine Mutter und seine Frau informiere, woraufhin die beiden sich zu Fuss nach L._______ begeben würden, um mit ihm zu telefonieren. Im Oktober 2015 habe seine Ehefrau – gegen die Bezahlung eines Vorschusses von $ 1'800.– durch einen Freund – versucht, Eritrea in Richtung Sudan zu verlassen, sei dabei aber von Militärpersonen angehalten und während dreier Monate in Haft genommen worden. Demnächst werde seine Ehefrau eine erneute Flucht versuchen. Die Summe, die für die Reise in den Sudan bezahlt werden müsse, betrage inzwischen aber $ 2'100.–. Er habe zuvor in der Schweiz keine

D-3493/2016 Arbeit gehabt und es daher nicht gewagt, sich für die Bezahlung der Reise zu verschulden. Mittlerweile habe er aber Arbeit gefunden und werde in den nächsten Tagen damit anfangen. So könnte er seiner Ehefrau gute Lebensbedingungen bieten. D. Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016 – bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Familienasyls ab. Dabei hielt das Staatssekretariat im Wesentlichen fest, die Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea liege acht Jahre zurück. Dabei erstaune es, dass er sich während seines Aufenthalts mit Arbeitstätigkeit in K._______ von Juni 2008 bis April 2012 nicht ernsthaft um eine Wiedervereinigung bemüht habe. Seine Angabe, einmal monatlich telefoniert zu haben, ändere an dieser Feststellung nichts; selbst unter der Annahme eines solchermassen ständigen Kontakts sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht kurz nach der Asylgewährung am 6. Mai 2013 um eine Familienvereinigung bemüht, sondern mit seinem Gesuch rund eineinhalb Jahre (bis zum 16. Oktober 2014) zugewartet habe. Seine Erklärung, dass er bisher keine Arbeit gehabt habe und daher die Kosten für die Schlepperdienste nicht hätte bezahlen können, vermöge nicht zu überzeugen, zumal ein Freund den ersten Ausreiseversuch im Oktober 2015 finanziert habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch während eineinhalb Jahren nicht auf das Instruktionsschreiben vom 22. Oktober 2014 gemeldet. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die Vermutung, er habe zu seiner Ehefrau keine ununterbrochene Beziehung aufrechterhalten, welche im Sinne des Familienasyls schützenswert sei, zu entkräften, weshalb es sich nicht rechtfertige, B._______ Asyl zu gewähren. Das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei daher abzuweisen. E. Der – damals noch nicht vertretene – Beschwerdeführer beantragte mit auf den 3. Juni 2016 datierter Eingabe (Poststempel: 2. Juni 2016), es sei die SEM-Verfügung vom 29. April 2016 aufzuheben, seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr das Familienasyl zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um (teilweise) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

D-3493/2016 Zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden das Original der Heiratsurkunde, eine Kopie eines Hochzeitsfotos sowie ein Schreiben des ihn betreuenden Sozialarbeiters der J._______ vom 2. Juni 2016 und die Kopie eines Vertrages betreffend einen temporären Arbeitseinsatz zu den Akten gegeben. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Gleichzeitig übermittelte es die Akten an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersuche, habe die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung der Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Seitens des SEM sei hingegen zu ermitteln, ob sich die behaupteten Anspruchsvoraussetzungen als glaubhaft erwiesen, wobei es sich – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht erschliesse, inwieweit es unzulässig sein sollte, im Rahmen einer entsprechenden Glaubhaftigkeitsprüfung die zur Verfügung stehenden Aktenstücke, mithin auch die Befragungsprotokolle des Asylverfahrens, beizuziehen. In der angefochtenen Verfügung sei nicht in Abrede gestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, den ununterbrochenen Fortbestand dieser Beziehung nach seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermöchten etwa die lange Untätigkeit des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu erklären.

H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 23. Juni 2016 zur

D-3493/2016 Kenntnisnahme zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. I. Der Beschwerdeführer nahm am 12. Juli 2016 durch seine am 6. Juli 2016 neu bestellte Rechtsvertreterin (…) Stellung. Vorab ersuchte er zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und rügte ein weiteres Mal den Beizug der Befragungsprotokolle seines Asylverfahrens durch das SEM ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen sei auch vom SEM nie in Frage gestellt worden, dass er mit seiner Ehefrau in Eritrea in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Gemäss Art. 51 AsylG und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Kontinuität des gemeinsamen Haushalts keine Bedingung für die Familienzusammenführung dar; vielmehr sei gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise zu bewilligen, wenn die betroffenen Personen durch Flucht getrennt worden seien. Was die vor der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung verstrichene Zeit betreffe, so habe er bereits in seiner Beschwerdeschrift dargelegt, dass ihm die finanziellen Mittel zur Bezahlung eines Schleppers gefehlt hätten und seine Frau schon einmal die Flucht aus Eritrea versucht habe und dabei festgenommen worden sei. Um seine Frau aus der Haft zu befreien, habe er von einem in den USA lebenden Cousin $ 600.– leihen müssen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass in Art. 51 AsylG keine Frist für die Einreichung eines Familienzusammenführungsgesuchs genannt werde. J. Mit Schreiben vom 12. September 2016 teilte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie werde ab 15. September 2016 nicht mehr für J._______ tätig sein. Die Vertretung des Beschwerdeführers in vorliegenden Beschwerdeverfahren werde von Rêzan Zehrê übernommen. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte die Instruktionsrichterin den (neuen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, einerseits innert sieben Tagen die aktuelle finanzielle Situation seines Mandanten detailliert zu belegen, andererseits innert 30 Tagen das Original des bereits in Kopie eingereichten Hochzeitsfotos einzureichen.

D-3493/2016 K.b Der Beschwerdeführer liess am 29. Dezember 2016 verschiedene Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation (Lohnabrechnung vom November 2016, von einem Sozialarbeiter der J._______ erstelltes Budget sowie eine Bestätigung, dass er seit Juli 2016 nicht mehr von der finanziellen Unterstützung durch J._______ abhängig sei) einreichen. Am 23. Januar 2017 liess er nebst einer Honorarnote das Original des bereits in Kopie eingereichten Hochzeitsfotos sowie zwei weitere Hochzeitsfotos im Original zu den Akten geben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande

D-3493/2016 ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 1 ff., insbesondere S. 68). Danach besteht der Leitgedanke des Familienasyls darin, "den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine 'conditio sine qua non' der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."

2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden.

Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

D-3493/2016 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 24. Juni 2008 in Richtung Sudan verliess und am 10. April 2012 in die Schweiz einreiste. Erst zweieinhalb Jahre später, am 16. Oktober 2014, reichte er ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner nach wie vor in Eritrea wohnhaften Ehefrau B._______ ein. In seiner Stellungnahme vom 14. April 2016 (vgl. Vorakten SEM B3/5) führte der Beschwerdeführer aus, von der Heirat im Januar 2007 bis zu seiner Ausreise am 24. Juni 2008 mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Am 24. Juni 2008 habe er sie auch zum letzten Mal gesehen. Nach seiner Ausreise sei er in K._______ geblieben, wo er Arbeit gefunden habe. Sobald dies möglich gewesen sei, habe er mit seiner Ehefrau telefonischen Kontakt aufgenommen. Der telefonische Kontakt sei aber nur etwa einmal pro Monat möglich. Im Oktober 2015 habe seine Ehefrau versucht, Eritrea ebenfalls zu verlassen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Die verzögerte Gesuchseinreichung begründete der Beschwerdeführer damit, dass er zuvor in der Schweiz keine Arbeit gehabt habe und es daher nicht gewagt habe, sich für die Bezahlung der Reise seiner Ehefrau zu verschulden.

3.2 3.2.1 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vom 29. April 2016 (vgl. S. 1) vorab zutreffend festhielt, bezwecken die Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Demgegenüber dient das Rechtsinstitut des Familienasyls weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). Dabei ist für den Anspruch auf Familienzusammenführung nicht allein der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich. Vielmehr muss zusätzlich eine echte, willentliche Bindung zwischen den Ehegatten glaubhaft gemacht werden.

Das SEM führte im Weiteren aus, es erschliesse sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht, weshalb seine Ehefrau nicht mit ihm ausgereist sei; auch auf entsprechende Nachfragen im Rahmen der Anhörung sei er eine stichhaltige Erklärung schuldig geblieben. Es erstaune sodann, dass sich der Beschwerdeführer, der von Juni 2008 bis April 2012 in K._______ gelebt und gearbeitet habe, während dieser Zeit nicht ernsthaft um eine Wiedervereinigung bemüht habe. Selbst unter der Annahme des

D-3493/2016 regelmässigen telefonischen Kontakts erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht kurz nach der Asylgewährung am 6. Mai 2013 um eine Familienzusammenführung bemüht, sondern mit seinem Gesuch rund eineinhalb Jahre zugewartet habe, wobei die Erklärung, er habe bisher keine Arbeit gehabt und hätte deshalb die Kosten für die Schlepperdienste nicht bezahlen können, umso weniger zu überzeugen vermöge, als gemäss seinen Angaben ein Freund den Ausreiseversuch der Ehefrau im Oktober 2015 finanziert habe. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auf das Instruktionsschreiben vom 22. Oktober 2014 erst am 18. April 2016, mithin erst eineinhalb Jahre später gemeldet.

3.2.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde (vgl. S. 2 ff.) entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe im Sudan keinen legalen Aufenthaltsstatus gehabt. Er habe schwarz gearbeitet und nur gerade so viel verdient, dass es für ihn selber gereicht habe. Er habe auch keinen festen Wohnsitz gehabt und mit mehreren anderen Eritreern zusammengelebt. Schon anlässlich der ersten Befragung in der Schweiz habe er angegeben, dass er verheiratet sei und mit seiner Ehefrau eineinhalb Jahre zusammengelebt habe. In der Schweiz habe er dann nach Erhalt eines Aufenthaltstitels seinen Sozialarbeiter gebeten, entsprechende Schritte einzuleiten, damit seine Frau in die Schweiz kommen könne. Vor der Stellung eines Familienzusammenführungsgesuchs habe er alles regeln und damit seiner Frau gute Lebensbedingungen bieten wollen; insbesondere habe er sich in der Schweiz nicht verschulden wollen. Ausserdem sei ihm im Schreiben vom 22. Oktober 2014 auch keine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Im Übrigen habe er auf Aufforderung des SEM hin eine Kopie der Heiratsurkunde eingereicht, was aufgrund von Schwierigkeiten bei der Kommunikation und beim Transport sowie aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau beim Fluchtversuch im Jahr 2015 festgenommen und drei Monate lang inhaftiert worden sei, nicht früher möglich gewesen sei. Mittlerweile sei es ihm sogar gelungen, das Original der Heiratsurkunde sowie ein Hochzeitsfoto in Kopie nachzureichen. Schliesslich wird gerügt, das SEM habe die Befragungsprotokolle aus seinem Asylverfahren für die Behandlung des Familienzusammenführungsgesuchs beigezogen, was sehr problematisch sei, da ein solches Vorgehen Treu und Glauben widerspreche; die Vorinstanz hätte ihm vorgängig das rechtliche Gehör zum Umstand geben müssen, falls sie seine Aussagen für andere Zwecke als sein eigenes Asylverfahren hätten verwenden wollen (vgl. Beschwerde S. 4 unten).

D-3493/2016 3.2.3 Das SEM hatte – wie es in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 zu Recht bemerkte – bei der Prüfung des Familienzusammenführungsgesuchs das Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, wobei es sich insbesondere auf die ihm zur Verfügung stehenden Aktenstücke abstützte. Die Rüge, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, verfängt indessen schon deshalb nicht, weil das BFM dem Beschwerdeführer am 24. September 2013 auf dessen entsprechendes Gesuch vom 18. September 2013 hin sämtliche wesentlichen Akten, insbesondere auch die anlässlich der Befragungen erstellten Protokolle, in Kopie zugestellt hatte und der Beschwerdeführer folglich von deren Inhalt Kenntnis hatte. Das SEM war berechtigt, die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren im vorliegenden Familienzusammenführungsgesuch zu berücksichtigen und zu würdigen, wobei festzuhalten ist, dass bezüglich der Würdigung eines Sachverhaltes das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht zu gewähren ist. Den weiteren Erwägungen des SEM kann insoweit beigepflichtet werden, als aufgrund der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründe in der Tat Zweifel am ununterbrochenen Fortbestand der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung bestehen, welche auch durch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ohne Weiteres beseitigt werden können. Insbesondere vermag die Darstellung, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz zuerst eine Arbeit finden und damit seiner Ehefrau gute Lebensbedingungen bieten wollen, bevor er sich um Familienzusammenführung bemüht habe (vgl. Stellungnahme vom 14. April 2016 S. 2 und Beschwerde S. 4 oben), schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er erst am 6. Mai 2016 eine erste (temporäre) Arbeitsstelle antrat, das Gesuch um Familienzusammenführung jedoch bereits am 16. Oktober 2014, mithin mehr als eineinhalb Jahre vorher, eingereicht hatte. Auch erscheint es – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das BFM in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2014 für die Einreichung einer Stellungnahme keine Frist angesetzt hatte – nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwerdeführer nicht umgehend – in Erwartung eines raschen positiven Entscheids – dazu äusserte. Diese Zweifel vermag er mit den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht zu beseitigen. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene das Original der sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden, von der "M._______" ausgestellten Heiratsurkunde ein. Damit lässt sich zwar

D-3493/2016 grundsätzlich eine Eheschliessung glaubhaft machen, indessen nicht der ununterbrochene Wille, eine einmal geschlossene Ehe aufrechtzuerhalten. Hinzu kommt, dass Unterlagen wie die eingereichte kirchliche Heiratsurkunde gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden können, weshalb dem besagten Dokument nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommen kann. Überdies ist vorliegend entscheidend, dass der Beschwerdeführer keinerlei Papiere oder Unterlagen einreichte, aus denen die Identität derjenigen Person, für welche die Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung ausgestellt werden soll, zweifelsfrei hervorgeht. Mithin ist offen, ob es sich bei dieser Person überhaupt um die auf der Heiratsurkunde aufgeführte Ehefrau handelt beziehungsweise um diejenige Person, welche der Beschwerdeführer im Heimatland geheiratet hat. Das auf der Heiratsurkunde mit Bostitch angebrachte Foto vermag dies jedenfalls nicht zu belegen, zumal der Beschwerdeführer bis anhin – obwohl im Schreiben vom 22. Oktober 2014 (vgl. S. 2) dazu aufgefordert – auch keine Passbilder von B._______ beziehungsweise der sich im Sudan aufhaltenden Frau abgegeben hat.

3.3.2 Der Vollständigkeit halber, jedoch nicht entscheidend, bleibt schliesslich festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 23. Januar 2017 – gewichtige Zweifel an der Authentizität der drei eingereichten Hochtzeitsfotos bestehen. Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgefordert, das Original des mit der Rechtsmitteleingabe in Kopie eingereichten Hochzeitsfotos nachzureichen, gab der Beschwerdeführer gleich drei Bilder zu den Akten, wobei es sich bei einem Foto (schwarz-weiss) um einen (vergrösserten) Ausschnitt aus einem der Farbfotos handelt. Auf einem Bild ist klar ein Bilderrahmen zu erkennen, was nur den Schluss zulässt, dass es sich um die Fotografie eines Fotos handelt. Die scharfen Konturen (insbesondere des Kopfes beziehungsweise der Haare der Braut), die farblichen Unterschiede zwischen der Haut an den Armen und derjenigen der Schultern und des Gesichts der Braut (auf dem Bild, welches bereits mit der Beschwerdeschrift als Kopie eingereicht worden war), die Körperhaltung der Braut und der Gesichtsausdruck beider Personen wecken den Verdacht, dass an den Bildern Manipulationen vorgenommen worden waren, bevor sie erneut fotografiert und ausgedruckt wurden. Zudem ist eines der Bilder seitenverkehrt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die drei Bilder ohne entsprechendes Zustellcouvert einreichte, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie diese in seinen Besitz gelangt sein könnten. Diese Ungereimtheiten ziehen unweigerlich Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nach sich, auch wenn sich vorliegend –

D-3493/2016 wie bereits vorstehend erwähnt – die Frage, ob er in Eritrea geheiratet hat, nicht als ausschlaggebend erweist. 3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände vermochte der Beschwerdeführer seinen ununterbrochenen Willen am Fortbestand der angeblich am 20. Januar 2007 geschlossenen Ehe mit einer Frau namens B._______ nicht glaubhaft zu machen. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligt und die Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von A._______ und um Gewährung des Familienasyls abgelehnt hat. Die allgemein gehaltene Berufung auf Art. 8 EMRK (vgl. Beschwerde S. 3) führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen grundsätzlich nichts geändert hat (der Beschwerdeführer wurde im vergangenen Jahr von Temporärbüros für mehrere kurzzeitige Arbeitseinsätze vermittelt, ist aber seit dem 22. Januar 2017 wieder ohne Beschäftigung, so dass erneut von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-3493/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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