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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2010 D-3489/2010

11. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,403 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung IV D-3489/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Fulvio Haefeli, Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Martin Scheyli B._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3489/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus A._______. B. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 wandte er sich an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben an die Botschaft vom 9. März und vom 6. Juni 2007 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen. C. Mit Schreiben vom 6. und vom 18. Juli 2007 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingaben an die Botschaft vom 12. und vom 27. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente (Identitätsausweise, Geburts- und Ehebescheinigungen, Zeitungsartikel, Bestätigungsschreiben). E. Mit Schreiben vom 3. September 2007 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente dem Bundesamt für Migration (BFM). F. Mit Eingaben an die Botschaft beziehungsweise an das BFM vom 10. Oktober 2007, vom 19. Januar, 2. Mai, 30. Juni, 8. August, 19. September und 18. November 2008 sowie vom 17. Februar, 20. April und 25. Mai 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylvorbringen. Auf Einzelheiten wird, soweit wesent lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es werde die Ablehnung seiner Gesuche um Asyl und Be- D-3489/2010 willigung der Einreise in die Schweiz erwogen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob sich in der Zwischenzeit in Bezug auf sein Asylgesuch neue Tatsachen ergeben hätten. H. Mit Schreiben an die schweizerische Botschaft vom 17. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. I. Mit Verfügung vom 23. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. J. Mit vom 20. April 2010 datierter, der sri-lankischen Post am 30. April 2010 übergebener und am 4. Mai 2010 bei der Schweizer Vertretung in Colombo eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3489/2010 1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind weder Angaben dazu enthalten, wann die damit beauftragte schweizerische Botschaft in Sri Lanka dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM übermittelte, noch liegt eine Empfangsbestätigung vor. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Unter der Voraussetzung, dass die vom 23. März 2010 datierende Verfügung dem Beschwerdeführer erst nach dem 3. April 2010 eröffnet wurde – was unter den gegebenen Umständen eines Asylverfahrens im Ausland plausibel erscheint –, ist die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Ein früheres Eröffnungsdatum ist nach Aktenlage nicht nachgewiesen. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person D-3489/2010 von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts abklärung zugemutet werden kann. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht mit seinen verschiedenen schriftli chen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, er habe in A._______ als Kassierer in einem Gasthaus beziehungsweise Getränkeladen gearbeitet. Am 14. September 2006 seien sri-lankische Soldaten in D-3489/2010 das Lokal eingedrungen, hätten den Namen des Beschwerdeführers gerufen und mit Schusswaffen zwei Angestellte getötet sowie weitere Personen verletzt. Er selbst sei mit dem Leben davongekommen, weil er sich habe verstecken können. Er vermute einerseits einen Racheakt gegen seine Person, nachdem er sich zuvor geweigert habe, Soldaten kostenlos alkoholische Getränke und Zigaretten abzugeben. Andererseits gehe er davon aus, dass man ihn verdächtigt habe, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammenzuarbeiten. Nach dem Zwischenfall hätten Angehörige der Sicherheitskräfte mehrmals nach ihm gefragt, und aufgrund der Bedrohung sei er schliesslich am 15. Februar 2007 mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern nach Colombo gereist. Seither habe man in A._______ weiterhin nach ihm gesucht; so sei eine Person, die beim Zwischenfall vom 14. September 2006 verletzt worden sei, mehrfach nach ihm gefragt worden. Ein ehemaliger Angestellter des Gasthauses sei später von Unbekannten erschossen worden. In Colombo sei er ebenfalls erheblicher Gefahr ausgesetzt. Die Behörden hätten sich geweigert, ihn mit seiner Familie zu registrieren, und er fürchte deshalb, durch die Polizei verhaftet und schlimmstenfalls umgebracht zu werden. Eine unbekannte Person habe mehrmals seine Ehefrau angerufen und mit ihm zu sprechen verlangt. Verschiedentlich seien ausserdem unbekannte Personen zu seinem Haus in Colombo gekommen und hätten nach ihm gefragt, wobei er jedoch jeweils abwesend gewesen sei. Am 17. September 2008 seien Angehörige der Polizei gekommen und hätten verlangt, dass er mit seiner Familie unverzüglich das Haus in Colombo verlasse und nach A._______ zurückkehre. Unbekannte hätten des Weiteren auf der Strasse seine Ehefrau angehalten und nach ihrer Adresse gefragt. Aufgrund der konstanten Bedrohung sei er weder in Colombo noch in A._______ seines Lebens sicher. Unter den eingereichten Beweismitteln ist eine vom 27. Dezember 2006 datierende Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka hervorzuheben, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls vom 14. September 2006 eine Beschwerde vorgebracht habe. 3.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2007 ununterbrochen in Colombo gelebt und dabei mit den sri-lankischen Behörden keine konkreten Probleme gehabt, obwohl er aufgefordert worden sei, nach A._______ zurückzukehren. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein D-3489/2010 spezifisches Gefährdungsprofil aufweise, das zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung schliessen liesse, sei nicht von der erforderlichen Schutzbedürftigkeit auszugehen. 3.3 Diese Einschätzung des Bundesamts ist zu bestätigen. Dabei ist zwar zunächst nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem staatli cherseits deklarierten Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist (vgl. hierzu beispielsweise SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE/JUDITH MACCHI/RAINER MAT- TERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern 2009, S. 4 ff.). Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungsund Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist jedoch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien nicht genügen, um seine Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 3.4 Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2007 in Colombo lebt und seither jedenfalls insofern unbehelligt geblieben ist, als er niemals durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte verhaftet wurde und auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in Colombo die meiste Zeit verborgen gehalten, während gewissermassen ständig sowohl dort als auch in A._______ nach ihm gesucht worden sei. Indessen ergibt sich aus seinen schriftlichen Angaben, dass er spätestens seit dem 6. Juni 2007 bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe vom 20. April 2010 immer an der gleichen Strasse in Colombo lebte. Die im Schreiben an die schweizerische Botschaft vom 17. Februar 2010 und in der Beschwerdeschrift gemachte Aussage, aufgrund der Suche nach seiner Person habe er vor kurzer Zeit seine letzte Unterkunft verlassen und an die D-3489/2010 angegebene neue Adresse fliehen müssen, ist somit insofern zu relativieren, als er seine Unterkunft lediglich an eine andere Hausnummer ([...] anstelle von [...]) in der gleichen Strasse ([...]) und somit in unmittelbarer Nachbarschaft verlegte. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Familie seit fast drei Jahren an einer fast identischen Adresse in Colombo wohnhaft ist, ist nicht glaubhaft, dass er durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte gesucht wird beziehungsweise einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Bestünde seitens des sri-lankischen Staats (oder Dritter, die mit Unterstützung der sri-lankischen Behörden operieren) tatsächlich ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers, so wäre es unter den gegebenen Umständen ein Leichtes gewesen, seiner habhaft zu werden. Bezeichnenderweise soll der Beschwerdeführer nach dessen Angaben am 17. September 2008 durch die sri-lankische Polizei dazu aufgefordert worden sein, sein Haus in Colombo unverzüglich zu verlassen und mit seiner Familie nach A._______ zurückzukehren. Indessen lebt er zum heutigen Zeitpunkt offenbar – wie erwähnt – nach wie vor an der gleichen Strasse. Es liegt auch auf der Hand, dass ein derartiges Verhalten nicht glaubhaft erscheinen lässt, der Beschwerdeführer fühle sich in Colombo tatsächlich in konkreter Weise bedroht. Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse in (...) – auf deren Glaubhaftigkeit angesichts der zu ziehenden Schlüsse nicht eingegangen zu werden braucht – steht dem Beschwerdeführer somit in der Region Colombo eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative offen, die er seit geraumer Zeit auch nutzt. Soweit die Region Colombo betreffend, ist nach dem zuvor Gesagten nicht von asylrechtlich beachtlichen Problemen auszugehen. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass trotz der schwierigen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka keine konkreten Hinweise für eine anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach- D-3489/2010 verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3489/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Botschaft in Colombo, mit dem Ersuchen, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 10

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