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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2022 D-3484/2022

31. August 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,304 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3484/2022

Urteil v o m 3 1 . August 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Malaysia, vertreten durch MLaw Lynn Honegger, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2022 / N (…).

D-3484/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 22. Juni 2022 wurde sie am 4. Juli 2022 zu den Asylgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei eine transgeschlechtliche Frau malaiischer Ethnie. Nach ihrem (…)-Abschluss in (…) sei sie während einiger Jahre in der (…) tätig gewesen. Danach habe sie zur (…)branche gewechselt und zuletzt im Sex-Gewerbe und im Drogenhandel gearbeitet. Eines Tages sei sie von einem Mann vergewaltigt worden. Sie habe eine Anzeige erstattet. Ein Polizeidetektiv habe sie zu sich ins Büro gerufen und ihr mitgeteilt, dass er den Bericht neu schreiben werde und sie darin als bereitwillige Teilnehmerin genannt werden würde. Dies habe sie komplett irritiert und verunsichert. Insbesondere deswegen, weil (…). Ihre Ersuchen um Aushändigung einer Kopie sei abgelehnt worden. Aufgrund der allgemein schwierigen Lage für Transsexuelle und Personen mit Bezug zum Drogenhandel habe sie beschlossen, das Land aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Es habe in letzter Zeit mehrere Vorfälle gegeben, bei denen Personen unrechtmässig Strafverfahren angehängt worden seien, um sie mit der Todesstrafe zu bestrafen. Sie habe sich vor einer Festnahme gefürchtet. Als sie sich in der letzten Woche vor ihrer Ausreise im Flughafen aufgehalten habe, sei sie von der Drogenabteilung angehalten worden, welche ihre Identitätskarte verlangt habe. Sie habe gefragt, ob etwas falsch sei. Die Drogenabteilung habe verneint, aber sie hege den Verdacht, dass eine justizielle Verfolgung gegen sie aufgebaut werde. A.b Die Beschwerdeführerin reichte zwei Arztberichte des (…) vom 3. Juni 2022 und 29. Juni 2022 sowie einen Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 23. Juni 2022 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass sie an (…) leide und eine (…)störung ([…]) festgestellt werden könne. A.c Am 11. Juli 2022 händigte das SEM der von Amtes wegen zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 12. Juli 2022 und ging am selben Tag beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 (Eröffnung gleichentags) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

D-3484/2022 C. Am 13. Juli 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, dass ihr Mandat im vorliegenden Asylverfahren beendet sei. D. Gegen den Entscheid vom 13. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Auf die Begründung der Begehren und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 15. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG; SR 142.31).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-3484/2022 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, dass aus den Vermutungen der Beschwerdeführerin keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hergeleitet werden könne. Soweit sie geltend gemacht habe, sie sei von der Polizei verleumdet worden, als sie eine Anzeige erstattet habe und bei ihr der Eindruck erweckt worden sei, die Behörden würden gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren aufbauen, sei zwar verständlich, dass sie in subjektiver Hinsicht befürchte, ihr könnte etwas zustossen. In objektiver Hinsicht liessen sich den Akten aber keine konkreten Hinweise darauf entnehmen. Sie habe selber mehrmals gesagt, dass sie «es glaube» und «keine Beweise habe». Auf

D-3484/2022 die Nachfrage, ob ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit Drogen dem malaysischen Staat bekannt seien, habe sie geantwortet, dass sie «es denke», da sie überall in ihrer Umgebung Polizeiwagen antreffe. Sie könne es sich auch nicht erklären. Zudem habe sie es unterlassen, Beweismittel betreffend die ihr vermeintlich drohende Verfolgung zu den Akten zu reichen, die einen Hinweis dafür hätten liefern können, dass die geltend gemachte Befürchtung vor einer künftigen Verfolgung wahr werden könnte. Aufgrund dessen müssten ihre Vorbringen als nicht begründet und daher nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden. Die Vorbringen in ihrer Stellungnahme, wonach die Vergewaltigung die gemäss Art. 3 AsylG verlangte Intensität der Verfolgung erreiche, der malaysische Staat ihr keinen Schutz geboten habe und der nicht gewährte staatliche Schutz auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen sei, nämlich ihre Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Transsexuellen, vermöchten keine Änderung des Standpunkts des SEM zu rechtfertigen.

5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz festgehalten. Dazu wird auf die als Beweismittel eingereichten Berichte betreffend die Situation von transsexuellen Personen in Malaysia und den mit der Todesstrafe sanktionierten Drogenhandel verwiesen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der

D-3484/2022 Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden (vgl. E. 5.1).

6.3 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei ein paar Monate nach der geltend gemachten Vergewaltigung zur Polizei gegangen. Nachdem ein Polizeibericht erstellt worden sei, sei sie von einem Detektiv in ein anderes Büro gerufen worden. Dieser habe eine neue Fassung des Berichts erstellt und angedeutet, dass sie in die geltend gemachte sexuelle Misshandlung eingewilligt habe. Er habe ihr keine Kopie davon gegeben. Deshalb sei sie ein bisschen argwöhnisch geworden. Sie habe nicht um eine Kopie gebeten, da sie Angst gehabt und sich verletzlich gefühlt habe. Das habe dazu geführt, dass sie ihr Land verlassen habe (vgl. SEM-Akte […]- 12/13 F58). Allein daraus vermag die Beschwerdeführerin keine genügend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 abzuleiten.

6.4 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage vorliegend eine begründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die heimatlichen Behörden zu verneinen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin ihre Furcht vor Verfolgung auch unter Verweis auf die Beschwerdebeilagen betreffend die Diskriminierung von transsexuellen Personen in Malaysia und strafrechtliche Sanktionen des Drogenhandels objektiv nicht zu begründen. Ihre Furcht vor einer Verfolgung begründete sie insbesondere auch damit, dass es im Zusammenhang mit der allgemein schwierigen Lage für Transsexuelle und Personen mit Bezug zum Drogenhandel in letzter Zeit mehrere Vorfälle gegeben habe, bei denen Personen unrechtmässig Strafverfahren angehängt worden seien, um sie mit der Todesstrafe zu bestrafen. Ihre Angst, dass ein Strafverfahren gegen sie fabriziert beziehungsweise

D-3484/2022 inszeniert werden könnte, begründete sie namentlich mit dem Politiker C._______. Dieser sei im Jahr (…) wegen (…) und Korruption verurteilt worden. Dabei sei er einer der saubersten Politiker gewesen. Die Bevölkerung sei wegen dieses Urteils sehr aufgebracht gewesen, denn aus ihrer Sicht sei der Politiker unschuldig gewesen und es sei ihm lediglich etwas angehängt worden (vgl. a.a.O., F58 und F82). Auch aus diesem Jahrzehnte zurückliegenden Vorfall vermag die Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung abzuleiten. Dasselbe gilt für ihre Befürchtungen im Zusammenhang mit Sanktionen für Personen mit Bezug zum Drogenhandel, umso mehr, als sie angab, diesbezüglich während der letzten vier oder fünf Jahre vor der Ausreise tätig gewesen zu sein (vgl. a.a.O., F47 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Behörden längst ein Verfahren gegen sie eingeleitet hätten, wenn sie einen konkreten Tatverdacht gehegt hätten.

6.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht und ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, ihre Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-3484/2022 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

D-3484/2022 §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation, die Situation von so genannten LGBT+-Personen und der Umgang mit Personen mit Bezug zum Drogenhandel im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die allgemeine Lage in Malaysia ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch das Vorbringen, wonach aus dem zu den Akten gereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hervorgehe, dass es einer Person mit transsexueller Identität nicht möglich sei, offizielle Identitätsdokumente mit «neuem» Geschlecht zu erhalten (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2014 zu Malaysia: Situation für transsexuelle Personen; Beschwerdebeilage 4) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. 8.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen liessen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ein taugliches Beziehungsnetz besitze sowie über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung verfüge. Sie bezeichnete ihr Verhältnis zu ihren Eltern und sechs Geschwistern als gut (vgl. SEM-Akte 1173038-12/13 F38). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei einer Rückkehr bei ihrer sozialen als auch wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Zudem ist allein aufgrund des Umstands, dass sie seit mehreren Jahren nicht mehr im Bereich ihrer Ausbildung tätig ist, nicht zu darauf zu schliessen, dass sie bei einer Rückkehr gezwungen wäre, weiterhin in prekären Sektoren zu arbeiten. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme wies das SEM sodann zu Recht darauf hin, dass in Malaysia zahlreiche Möglichkeiten bestünden, psychologische beziehungsweise psychiatrische Fachpersonen aufzusu-

D-3484/2022 chen, und dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatstaat in Behandlung gewesen sei. Zudem könnte sie gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin , sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Sie ist als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. 10.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Die mandatierte Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da

D-3484/2022 sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei für die amtliche Verbeiständung bei nicht anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar der amtlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 975.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3484/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Lynn Honegger als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 975.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

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