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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2012 D-3481/2012

10. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3481/2012 law/bah

Urteil v o m 1 0 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren […], Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N […].

D-3481/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im September 2010 verliess, sich anschliessend im Sudan aufhielt, diesen am 28. Januar 2012 auf dem Luftweg verliess und am 6. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass dem Beschwerdeführer am 8. März 2012 zum Umstand, dass ihm (aufgrund beschädigter Fingerkuppen [Anm. des Gerichts]) keine verwertbaren Fingerabdrücke abgenommen werden konnten, vom BFM das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte, er habe schwere Arbeiten verrichtet, bevor er in die Schweiz gekommen sei, seine Finger seien jedoch am Verheilen, dass er ferner auf die Frage nach einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Malta zu Protokoll gab, er sei direkt in die Schweiz gereist, sei nie in Italien gewesen und habe dort kein Asylgesuch gestellt, er würde aber nach Italien zurückzukehren, wenn er sich dort aufgehalten hätte, dass er dem anfügte, er würde selbstverständlich in ein anderes Land zurückkehren, falls dort Fingerabdrücke von ihm bestünden, dass der Beschwerdeführer am 5. April 2012 erfolgreich erkennungsdienstlich erfasst werden konnte (Fingerabdruckabnahme), wobei sich herausstellte, dass ihm bereits in Italien (August 2010) und Grossbritannien (April 2011) Fingerabdrücke abgenommen worden waren, dass das BFM die britischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- Verordnung), am 30. April 2012 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die britischen Behörden dem BFM am 11. Mai 2012 mitteilten, sie hätten den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 nach Italien zurückgeführt und könnten einer Rückübernahme nicht zustimmen,

D-3481/2012 dass das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 21. Mai 2012 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden diese Anfrage nicht beantworteten, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2012 das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs bekanntgab und festhielt, Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sowie ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme gab, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 28. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdefürer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EU- RODAC habe ergeben, dass dieser am 2. August 2010 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 5. Juni 2012 an Italien übergegangen sei, dass der Beschwerdeführer innerhalb angesetzter Frist keine Stellung zum Schreiben des BFM vom 21. Mai 2012 bezogen habe,

D-3481/2012 dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 5. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 29. Juni 2012 mitsamt Übersetzung in englischer Sprache gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer in einer weiteren, in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 5. Juli 2012 seinen Standpunkt, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, bekräftigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),

D-3481/2012 dass die fremdsprachige Eingabe vom 29. Juni 2012 und deren englische Übersetzung und die englischsprachige Eingabe vom 5. Juli 2012 nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sind, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG) verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Übersetzung klar ergibt, welche Rechtsbegehren sinngemäss gestellt werden und wie diese begründet werden, dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-

D-3481/2012 chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),

D-3481/2012 dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gemäss Ergebnis der EURODAC-Abfrage in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und dort am 2. August 2010 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM die italienischen Behörden am 21. Mai 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien dieses Ersuchen innert Frist nicht beantwortete, weshalb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien überging (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer damit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, der für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer vom ihm am 21. Mai 2012 vom BFM gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch machte, indessen bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 8. März 2012 erklärte, er würde selbstverständlich nach Italien zurückkehren, falls er sich dort aufgehalten hätte,

D-3481/2012 dass der Beschwerdeführer sich nachgewiesenermassen in Italien aufhielt und seine in der Beschwerde und der ergänzenden Eingabe erhobenen Einwände gegen eine Rückübernahme durch Italien – er kenne niemanden dort, habe keine Unterkunft, nichts zum Essen, kein Geld für Kleider und spreche die italienische Sprache nicht – nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen, dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich systematisch nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits

D-3481/2012 Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-3481/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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