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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2009 D-3481/2006

8. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,428 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 12. August 2004 i.S. Asyl und Wegwei...

Volltext

Abtei lung IV D-3481/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. August 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3481/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. Juli 2002 mit dem Schiff und gelangte via Italien am 15. August 2002 illegal in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen am 19. August 2002 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Am 26. September 2002 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Am 29. Juli 2004 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch das BFF. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den beiden ersten Befragungen geltend, seit 1990 ein Führungsmitglied der Studentengewerkschaft "Fédération Estudiantine et Scolaire de la Côte d'Ivoire" (FESCI) und seit 1994 einer der Führer der politischen Partei "Rassemblement des Républicains" (RDR) von Allassane Ouattara zu sein. Er habe an der Universität Cocody in Abidjan von 1997 bis 2000 [...] studiert und auf dem Universitätscampus gewohnt. Am 23., 24. und 25. Oktober 2000 und am 4./5. und 5./6. Dezember 2000 habe er für den RDR Protestmärsche für die Demokratisierung des Landes und gegen die Benachteiligung der Ethnie der Dioula durch das Regime mitorganisiert und deshalb Abidjan am 31. Dezember 2000 verlassen müssen. Er habe dann im väterlichen Heimatdorf X._______ im Nordwesten des Landes gelebt und ab Mai 2002 bei seinem Onkel in Y._______, wo er im Mai 2002 im Zusammenhang mit den Regionalwahlen vom Juli 2002 an einer Versammlung des RDR teilgenommen habe, an der die Armee mehrere Teilnehmer erschossen habe. Als sein Onkel verhaftet worden sei, habe er am 24. Juli 2002 das Land verlassen. B. Bei der dritten Anhörung fast zwei Jahre später machte der Beschwerdeführer – [...] – geltend, einer der Chefs des "Anti-Chambre", des bewaffneten Arms der FESCI in Cocody-Abidjan gewesen zu sein. Bei Auseinandersetzungen im Rahmen von Machtkämpfen zwischen den zwei Blöcken innerhalb der FESCI habe er Mitgliedern der gegnerischen Gruppe mit einer Machete Körperteile abgehauen, als Vergeltung für Verstümmelungen an Mitgliedern seiner Gruppe. Sein Engagement für die FESCI habe im Oktober 2000 geendet. In Abidjan sei er D-3481/2006 auch Gründungsmitglied des "Rassemblement des jeunes Républicains" (RJR), einer Unterorganisation des RDR sowie Stellvertreter des [...] gewesen. In Y._______ sei er als Koordinator der Wahlkampagne des lokalen RDR-Kandidaten auch für die Sicherheit zuständig gewesen. Er habe Demonstrationen organisiert, an denen viele Polizisten getötet worden seien. Der Beschwerdeführer gab an, er fürchte sich sowohl vor der Polizei als auch vor einigen Mitgliedern der FESCI und des RDR. Auch weil der RDR in der Schweiz Position gegen die Regierung Gbagbo bezogen habe, brauche er den Schutz der Schweiz. Der Beschwerdeführer reichte bei der Bundesanhörung diverse Beweismittel ein (Wählerkarte und Mitgliederkarte des RDR Côte d'Ivoire im Original, Studentenkarte, Mitgliederkarte des RDR Schweiz, BAC-Diplom und zwei Studienbestätigungen der Universität in Kopie, vgl. Akte A13/1-6). C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 12. August 2004 – eröffnet am 13. August 2004 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. D. Mit Beschwerde vom 8. September 2004 und unter Beilage eines umfangreichen handschriftlichen Schreibens zu seinen politischen Tätigkeiten (datiert vom 2. September 2004) beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie – sinngemäss – die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten inkl. eines Kostenvorschusses abzusehen. Diverse Dokumente fanden Eingang in die Akten (u.a. Kopien von drei polizeilichen Vorladungen von Oktober bis November 2002, Kopien einer "Attestation d'identité" bzw. eines "Certificat de Nationalité" und eines Auszugs aus dem Zivilstandsregister, D-3481/2006 Kopien von Schreiben des RDR Côte d'Ivoire und des RDR Schweiz, ein Schreiben des "Mouvement Ivoirien des Droits de l'Homme" (MIDH), Internetausdrucke diverser Zeitungsartikel, Kopien von Fotos einer Demonstration in der Schweiz). E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2004 wies die ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen fehlender Bedürftigkeit ab und verzichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingaben vom 13. September 2004 und vom 30. September 2004 reichte der Beschwerdeführer als Beschwerdeergänzung ein Bestätigungsschreiben zu seiner Rolle im RJR nach (als Internetausdruck, in Kopie und im Original). G. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. I. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2004 seine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Mit der Stellungnahme vom 15. Oktober 2004 und Eingaben vom 15. Februar 2005 und vom 16. März 2005 reichte er zudem weitere Beweismittel ein (u.a. Originale der bereits mit der Beschwerde als Kopien eingereichten Schreiben des RDR und des MIDH, von polizeilichen Vorladungen, der "Attestation d'identité" und des Zivilstandsregisterauszugs, sowie einen Mitgliederausweis des RDR im Original, Internetausdrucke von Fotos einer Demonstration in Genf, ein T- Shirt mit dem Aufdruck "TEXAS - MUNI- CIPALITE 2001 - RDR", ein Schreiben des RDR Schweiz, eine CD und Internetausdrucke von der Website des RDR Schweiz). J. Mit Eingaben vom 21. Mai 2009 und vom 25. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner E-Mail- und Fax-Korrespondenz mit der D-3481/2006 ivorischen Botschaft in Bern, dem Präsidenten Laurent Gbagbo und der Regierung aus den Jahren 2008 und 2009 ein sowie eine CD-Rom mit zahlreichen Dokumenten über ein Investitionsprojekt, das er in Zusammenarbeit mit der Schweizer Aktiengesellschaft C._______ seit 2006 in Côte d'Ivoire plant. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. BFF gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und rügt eine Verletzung von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 41 AsylG. D-3481/2006 2.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. 2.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat, in casu vollständig abgeklärt wurden, was auch dem aufgeführten Sachverhalt unter Bst. A und B zu entnehmen ist. Dass der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung und an der ergänzenden Bundesanhörung genügend Gelegenheit hatte, seine Asylvorbringen darzulegen, zeigen auch die Protokolle. So versuchte der Sachbearbeiter an der Bundesanhörung, mittels Fragen den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, konkret über seine Person und nicht bloss allgemein über die politische Situation in seiner Heimat zu berichten. Auf die Frage, ob konkret nach ihm gefahndet werde, antwortete er beispielweise ausweichend: "Ich bin nicht allein in dieser Situation. Wenn ich heute in mein Heimatland zurückkehre, würde ich getötet werden" (Akte A12 S. 10). Der Beschwerdeführer tendierte D-3481/2006 dazu, auf Fragen des Befragers ausweichend und / oder ausschweifend zu antworten. Auf die Frage gegen Ende der dritten Anhörung: "Wenn Sie jetzt zurückkehren müssten, vor wem würden Sie sich konkret am meisten fürchten, vor der Polizei, vor der Armee, vor den Leuten der FESCI oder vor den heutigen Exponenten der RDR?" antwortete der Beschwerdeführer: "Bevor ich die Frage beantworte, möchte ich Ihnen erklären, was für Bedrohungen ich gehabt habe, danach werden Sie verstehen, was genau passiert ist. So kann ich Ihre Frage beantworten mit Beispielen. Sind Sie einverstanden? Damit man die Frage beantworten kann sollte man Erklärungen abgeben können" (vgl. Akte A12 S. 11). Der Beschwerdeführer hatte in den drei Anhörungen genügend Gelegenheit, weitere Details und konkretisierende Angaben über seine politischen Aktivitäten darzulegen. Zu Recht hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 fest, von einem Studenten dürfe erwartet werden, dass er konkrete Fragen präzise zu beantworten im Stande sei (Akte A 27 S. 1). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer bei Protokollabschluss in der kantonalen Anhörung, er habe alle Gründe für sein Asylgesuch genannt (Akte A7 S. 10) und er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei (Akte A7 S. 13). In der dritten Anhörung erhielt er nach der Rückübersetzung nochmals Gelegenheit, Ergänzungen zu seiner Person (nicht zur politischen Situation in der Côte d'Ivoire) anzubringen. Diese Ausführungen beendete er mit der Aussage: "Das ist alles" (Akte A12 S. 13). Auch daraus folgt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt abschliessend beziehungsweise komplett erstellt hat. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes trifft daher nicht zu. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-3481/2006 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. D-3481/2006 4.3 Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich in den verschiedenen Befragungen zu zentralen Punkten widersprüchlich geäussert, insbesondere zu seinen Aufenthaltsorten vor der Ausreise, den unmittelbaren Fluchtgründen, den politischen Aktivitäten sowie dem Verbleib von Mitgliederausweisen (Akten A12 S. 4, A7 S. 12). Er sei nicht in der Lage gewesen, die behaupteten politischen Aktivitäten annähernd konkret und präzise zu beschreiben. Seine Schilderungen hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft und er habe die Tendenz gehabt, auf konkrete Antworten mit ausschweifenden, an der Frage vorbeizielenden Erklärungen zu antworten. Die Vorinstanz geht deshalb davon aus, der Beschwerdeführer habe die geschilderten Ereignisse nicht persönlich erlebt. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung eingereichten Dokumente (Akte A13) bezeichnete die Vorinstanz als asylrechtlich nicht relevant. Sie seien höchstens geeignet, zusammen mit einem Personalausweis die geltend gemachte Identität (Wählerkarte, Nr. 1) bzw. den Status als Student (Studentenkarte, Studienbestätigungen, BAC-Diplom, Nr. 2, 4, 5) sowie eine einfache Mitgliedschaft in einer legalen politischen Partei (Mitgliederkarten des RDR, Nr. 3 und 6) zu belegen. Da die Beweismittel untauglich seien, erübrige sich eine Prüfung ihrer Echtheit. 4.4 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe seine Glaubwürdigkeit zu Unrecht verneint. Bezüglich den von der Vorinstanz behaupteten widersprüchlichen Aussagen zu seinen Fluchtgründen – bei der Erstbefragung hatte er den Konflikt bei den Regionalwahlen in Y._______ als Ausreisegrund geltend gemacht, bei den späteren Anhörungen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des RDR und der FESCI – macht der Beschwerdeführer geltend, diese Aussagen würden sich nicht widersprechen, sondern ergänzen. Die unsichere politische Lage sowie die Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hätten nicht nur ihn, sondern auch seine Familie gefährdet, wie auch die Verhaftung seines Onkels zeige. Aufgrund der Geschehnisse habe er nicht mehr darauf vertraut, dass die Funktionäre seiner Partei ihn vor der Regierung schützen könnten. Er habe sein Land infolge dieser zusammenhängenden Vorkommnisse verlassen. Zur Kritik der Vorinstanz an widersprüchlichen Aussagen zu seinen politischen Aktivitäten macht der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Beschwerdebeilage (datiert vom 2. September 2004) geltend, er sei [...] in der Sektion [...] des RDR gewesen und habe in dieser Sektion eine führende Position innegehabt. Im nationalen Kontext gehöre er aber nicht zur Parteielite. Er habe die Ideen der Parteielite auf regiona- D-3481/2006 ler Basis umgesetzt und alle organisatorischen und koordinativen Aufgaben ausgeführt. Zur Kritik der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in den drei Anhörungen seine politischen Aktivitäten weder konkret noch präzise beschrieben, weshalb er die geschilderten Geschehnisse nicht persönlich erlebt haben könne, entgegnet er, die fehlende Präzisierung beruhe auf der Komplexität der ivorischen Politik. Zudem habe das Bundesamt die im Entscheid angeführten Beispiele für die fehlende Präzisierung aus dem Kontext gerissen, was das Verständnis nicht erleichtere. Er sei an keiner Anhörung aufgefordert worden, genauer über seine Tätigkeiten zu berichten. 4.5 In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 stellte das BFF unter anderem fest, auch die umfangreiche handschriftliche Beschwerdebeilage sei nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel zu begründen. Seine konkrete Rolle bleibe nach wie vor unklar. Aus den Vorbringen in der Beschwerde entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe im Herbst 2000 in führender Position für den RDR insgesamt gehandelt, was im Widerspruch stehe zu den in den Anhörungen geschilderten Funktionen in der FESCI und der Jugendorganisation RJR des RDR. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er auf wiederholte Fragen nach seinen konkreten Tätigkeiten etwa für den RDR seine angeblich zentrale Rolle mit keinem Wort erwähnt habe. Die drei eingereichten polizeilichen Vorladungen, die jeweils am gleichen Tag ausgestellt wurden, an dem sich der Beschwerdeführer bei der Polizei hätte einfinden sollen (wobei ein Tag ein Sonntag gewesen sei), bezeichnete die Vorinstanz als gefälscht. Hinsichtlich der übrigen Begründung wird auf die Akten verwiesen. 4.6 Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2004 und seinen oben erwähnten Eingaben vom 15. Februar 2005 und vom 16. März 2005 geht hervor, dass er die Einschätzung des BFF nicht teilt. Er habe seine Aktivitäten in der Beschwerdebeilage klar beschrieben. Er sei Chef des "Anti-Chambre" der [...] der FESCI und Organisationssekretär des RJR [...] gewesen sowie einer der Hauptorganisatoren der genannten Demonstrationen. Über seine Rolle im RDR sei er nie befragt worden. Dazu habe er jedoch in der Beschwerde ausführlich Stellung genommen. Zwischen einem Engagement in einer Studentengewerkschaft und in einer politischen Partei sehe er keinen Widerspruch. Er habe aber seine Aktivitäten für die FESCI eingestellt, um sich ganz der Politik widmen zu können. Zur Tatsache, dass die drei polizeilichen Vorladungen jeweils am gleichen Tag ausgestellt wur- D-3481/2006 den, an dem sich der Beschwerdeführer bei der Polizei hätte einfinden sollen, meint dieser unter anderem, zur Zeit der Ausstellung der Vorladungen sei er bereits in der Schweiz gewesen. In Kriegszeiten hätten Daten, Tage und Stunden zudem keine Bedeutung. Feinde der Regierung wie er würden kurzfristig vorgeladen, um Druck auf sie auszuüben. Er befinde sich auf einer Todesliste der Regierung. Als Intellektueller könne er gar keine gefälschten Dokumente einreichen. Er sei weder ein ivorischer Polizist noch ein Experte für solche Dokumente. Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht, zur Prüfung der Echtheit der Dokumente eigene Experten beizuziehen. Hinsichtlich der übrigen Begründung wird auf die Akten verwiesen. 5. 5.1 Wie bereits erwähnt (E. 3.2), ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen. 5.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2002 und seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 12. August 2004 massgeblich verändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom 4. März 2007, unterzeichnet vom Präsidenten Laurent Gbagbo und dem Generalsekretär der "Forces nouvelles", Guillaume Soro, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Seit April 2007 sind die "Forces nouvelles" in die Regierung eingebunden und Guillaume Soro wurde zum Premierminister ernannt. Die vollständige Aufhebung der "zone de confiance", einer von internationalen Friedenstruppen überwachten Pufferzone zwischen den ehemaligen Rebellen und den Regierungstruppen wurde im Juli 2008 abgeschlossen (vgl. Nineteenth progress report of the Secretary-General on the United Nations [UN] Operation in Côte d'Ivoire, UN Security Council, vom 8. Januar 2009, S/2009/21). In der aus 33 Ministern bestehenden nationalen Einheitsregierung sind alle wichtigen Parteien vertreten. Neben den Forces nouvelles mit sieben D-3481/2006 Ministern, dem Front populaire ivoirien (FPI) von Laurent Gbagbo mit 11 Ministern und dem Parti démocratique de Côte d'Ivoire (PDCI) mit fünf ist auch der RDR mit fünf Ministern vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 E. 7.1). Obwohl bis heute noch nicht alle vereinbarten Punkte des Abkommens von Ouagadougou umgesetzt werden konnten, ist eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen und insgesamt der Schluss zu ziehen, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3). 5.3 Nachdem Präsident Gbagbo im April 2007 ein Amnestiegesetz unterzeichnet hatte, kehrten mehrere Oppositionelle, darunter auch solche der Partei RDR, aus dem Exil zurück. Politische Parteien können weitgehend unbehelligt aktiv sein (vgl. Sixteenth progress report of the Secretary-General on the United Nations Operation in Côte d'Ivoire, UN Securiy Council, 15. April 2008). Es gibt keine Hinweise auf Übergriffe auf Personen aufgrund ihrer ethnisch-religiösen Identität oder auf Anhänger der Oppositionspartei RDR (vgl. US State Department, Côte d'Ivoire. Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008). Obwohl die Präsidentschaftswahlen in Côte d'Ivoire immer wieder verschoben wurden und noch immer kein verbindlicher Termin festgelegt wurde, befinden sich die Kandidaten bereits im Wahlkampf und bereisen zu diesem Zweck das Land. Die Opposition, inklusive Alassane Ouattara, der Präsidentschaftskandidat des RDR, kritisiert die stetigen Verzögerungen. Wie die anderen Parteien, welche einen Präsidentschaftskandidaten stellen, hat auch der RDR bereits im ganzen Land eine Wahlkampf-Logistik installiert (vgl. Jeune Afrique vom 2. März 2009, Le grand bluff, http://www.jeuneafrique.com). Es existieren keine Hinweise, dass Mitglieder des RDR in letzter Zeit Repressionen ausgesetzt gewesen wären. Das US Department of State schreibt in einem aktuellen Bericht vom Februar 2009, es lägen keine Informationen vor, dass Sicherheitskräfte Mitglieder des RDR, die sich versammeln, schikanieren oder aufhalten würden (vgl. US Department of State, 2008 Human Rights Report: Cote d'Ivoire, 25. Februar 2009. Human Rights Watch stellt im Jahresbericht von 2009 fest, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Führer aller politischen Parteien ungehindert durchs Land reisen könnten (vgl. Human Rights Watch, World Report D-3481/2006 2009 Côte d'Ivoire, Januar 2009). 5.4 Vor dem dargestellten Hintergrund der heutigen politischen Situation sowie der Sicherheitslage in Côte d'Ivoire und insbesondere in Abidjan geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung im heutigen Zeitpunkt als unbegründet erweist. Dieses Fazit wird durch die Tatsache erhärtet, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem seit 2006 geplanten Investitionsprojekt in [...] seit 2008 persönliche Kontakte zur ivorischen Botschaft in Bern und seit 2009 schriftliche Kontakte zum Präsidenten und zur Regierung von Côte d'Ivoire pflegt und auch beabsichtigt, demnächst nach Côte d'Ivoire zu reisen (vgl. Eingaben vom 21. Mai 2009 und vom 25. Mai 2009 samt Beilagen). Daher kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde vom 8. September 2004 samt handschriftlicher Beschwerdebeilage, in der Stellungnahme vom 19. Oktober 2004 sowie in den diversen handschriftlichen Eingaben, da diese – selbst bei Wahrunterstellung – am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln (vgl. Bst. B, D, F, I) erübrigen sich. 5.5 Auch aus den geltend gemachten politischen Aktivitäten für den RDR Schweiz kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim RDR handelt es sich um eine legale Partei, die seit April 2007 bis heute in der nationalen Einheitsregierung der Côte d'Ivoire mit fünf Ministern vertreten ist (vgl. Radio France International, Côte d'Ivoire: Le FPI et les FN dominent le gouvernement, 8. April 2007, http://www.rfi.fr/actufr/articles/088/article_50886.asp, abgerufen am 24. April 2009; République Côte d'Ivoire, 10ème Gouvernement de la 2ème Republique [Guillaume K. SORO], http://www.gouv.ci/gouvernement.php, abgerufen am 24. April 2009). Wie erwähnt (E 5.3) existieren keine Hinweise auf Repressionen gegen Mitglieder des RDR. Somit hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich objektiv keine Verfolgung zu befürchten. 5.6 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die D-3481/2006 Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-3481/2006 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Süden der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-3481/2006 7.8 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2006 E. 8.2. und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Côte d'Ivoire ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt über keine familiären oder bekanntschaftlichen Bezugspunkte in Abidjan, hat jedenfalls eine einzelfallweise, eingehende Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen. 7.9 Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in Z._______ im Süden der Côte d'Ivoire geboren und aufgewachsen. Seit 1996 bis Ende 2000 wohnte er in Abidjan, wo er an der Universität studierte. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2002 lebte er dann nach eigenen Angaben entweder im Heimatdorf seines Vaters X._______ in der Nähe der Grenze zu Guinea oder bei seinem Onkel in Y._______. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung der Côte d'Ivoire in Zusammenhang mit dem jahrelangen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Abidjan und der Tatsache, dass eine Halbschwester in Abidjan lebt, ist der Schluss zulässig, dass er dort trotz nunmehr fast siebenjähriger Landesabwesenheit über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Ausserdem kann der Beschwerdeführer im nur ca. 150 km von Abidjan entfernten Z._______ im Süden des Landes auf ein familiäres Bezugsnetz zurückgreifen. Er ist in Z._______ aufgewachsen, hat über 20 Jahre dort gelebt, und seine Mutter sowie ein Halbbruder und eine Halbschwester leben immer noch dort (vgl. Akte A1 S. 2). Seine weit überdurchschnittliche Schulbildung, die in der Schweiz gesammelten Erfahrungen im D-3481/2006 Erwerbsleben sowie das familiäre Beziehungsnetz im Süden von Côte d'Ivoire dürften ihm eine Reintegration erleichtern. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der junge, ledige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wäre, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würden. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfasssend ergibt sich, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3481/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein; vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente, CD, T-Shirt) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 18

D-3481/2006 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2009 D-3481/2006 — Swissrulings