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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2008 D-3480/2008

5. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,959 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Volltext

Abtei lung IV D-3480/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 5 . Juni 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Hans Peter Roth, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 29. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3480/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Staatsangehöriger Sierra Leones, am 10. April 2000 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 21. Juni 2002 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 24. Juli 2002 mit Urteil vom 27. August 2002 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer unter Missachtung der am 24. Oktober 2002 abgelaufenen Ausreisefrist in der Schweiz verblieb, dass das Generalkonsulat der Republik Sierra Leone dem Bundesamt am 6. Mai 2003 im Anschluss an eine mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Anhörung mitteilte, die anhörende Kommission könne diesen keinesfalls als sierra-leonischen Staatsangehörigen anerkennen, dass der Beschwerdeführer das Bundesamt durch seinen Rechtsvertreter am 27. Februar 2008 ersuchte, wiedererwägungsweise nochmals auf die Sache einzutreten und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, dass zusammen mit der Rechtsschrift ein ärztliches Zeugnis von Dr. B._______ eingereicht wurde, gemäss welchem der Beschwerdeführer, der sich seit dem 26. November 2007 im Sanatorium A._______ befinde, an paranoider Schizophrenie in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dass der Beschwerdeführer medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werde und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom behandelnden Arzt verneint werde, weil der Beschwerdeführer suizidal gefährdet sei, D-3480/2008 dass im Heimatland die Gefahr eine Verwahrlosung bestehe, weil dort ein tragfähiges soziales Netz vermutlich nicht bestehe, dass eine auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zugeschnittene Behandlungsmöglichkeit in Sierra Leone nicht vorhanden sein dürfte, dass das Bundesamt die Eingabe vom 27. Februar 2008 als Gesuch um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juni 2002, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, entgegennahm und den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 gestützt auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufforderte, bis zum 2. April 2008 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass das Bundesamt die Erhebung eines Gebührenvorschusses insbesondere damit begründete, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch erwiesen sich als aussichtslos, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft verschweige und seine Identität somit nicht feststehe, so dass es dem Bundesamt nicht möglich sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung ins Heimatland zu prüfen, da ihm dieses nicht bekannt sei, dass die Untersuchungspflicht des Bundesamtes ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde und es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2008 – eröffnet am 2. Mai 2008 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Gebührenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet, dass es im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 25. April 2002 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, D-3480/2008 dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung einreichen und beantragen liess, der Entscheid vom 29. April 2008 sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2008 einzutreten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs von Vollzugshandlungen abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des Bundesamtes auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 29. April 2008, mit welchem auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2008 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des Bundesamtes vom 22. April 2002, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des Bundesamtes im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass hingegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 18. März 2008, mit welcher das Bundesamt unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs festgestellt und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.), dass sich die Zwischenverfügung vom 18. März 2008 – mit ihren Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung – jedoch unmittelbar D-3480/2008 auf den Inhalt der Endverfügung vom 29. April 2008 ausgewirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass die Eingabe des Beschwerdeführers sich implizit auch gegen die Zwischenverfügung des Bundesamtes vom 18. März 2008 richtet (vgl. S. 2 und 3 der Beschwerde), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 29. April 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des Bundesamtes vom 18. März 2008 erfüllt, dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG für die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide die Frist 5 Arbeitstage beträgt, dass die vorliegende Beschwerde vom 28. Mai 2008 gegen die am 2. Mai 2008 eröffnete Verfügung vom 29. April 2008 verspätet wäre, wenn die kurze Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen auch gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 17b Abs. 3 AsylG gelten würde, dass das BFM in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2008 festhielt, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden, dass dem Beschwerdeführer aus dieser (allenfalls) fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt a.M., S. 168 mit Hinweisen), weshalb vorliegend ohnehin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass demnach die Frage, ob die kurze Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG auch bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 17b Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, offen bleiben kann, D-3480/2008 dass die Beschwerde in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr – Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass das BFM von der um Wiedererwägung ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt, dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG), dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessgeschichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren und damit für das Bundesamt die Grundvoraussetzung dafür vorlag, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen D-3480/2008 Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG einem solchen Vorgehen des Bundesamtes entgegenstanden, dass das Bundesamt in seiner Zwischenverfügung vom 18. März 2008 überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus Sierra Leone nicht geglaubt werden kann, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Sierra Leone, dass die Identität bzw. die Herkunft des Beschwerdeführers nicht feststeht, weshalb es nicht möglich ist, sinnvoll zu prüfen, ob er im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) konkret gefährdet wäre, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Identität und damit seine Staatsangehörigkeit offen zu legen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG; Art. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [Asylverortnung1, AsylV 1, SR 142.311) und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), dass in der Beschwerde zur Frage der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bezeichnenderweise nicht Stellung genommen wird, dass das Bundesamt aufgrund der konkreten Aktenlage die im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren somit zu Recht als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in fine AsylG beurteilte, und somit zur Erhebung eines Gebührenvorschusses bei gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens befugt war, D-3480/2008 dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 2. April 2008 laufenden Frist den vom Bundesamt einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- nicht geleistet hat, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Februar 2008 nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Anordnung vollzugshemmender Massnahmen durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund der oben stehenden Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3480/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9

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