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Bundesverwaltungsgericht 28.07.2014 D-3479/2014

28. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,878 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3479/2014/pjn

Urteil v o m 2 8 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea (zurzeit in Äthiopien) B._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisebewilligung und Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 28 Mai 2014 / (…).

D-3479/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, reichte am 21. Mai 2012 ein Asylgesuch für sich und ihre beiden Kinder ein, welches mit Verfügung des (BFM) vom 24. Mai 2013 gutgeheissen wurde. B. Am 14. März 2014 (Eingabedatum BFM) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihren Ehemann, den Beschwerdeführer. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 lehnte das BFM das Familienzusammenführungsgesuch ab und verweigerte die Einreisebewilligung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf einen gemeinsamen Wohnsitz und auf eine gelebte Familiengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführenden vor der Flucht der Beschwerdeführerin hindeuteten. D. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um erneute Beurteilung ihres Gesuchs. Sie beantrage sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2014, die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung und die Asylgewährung für den Beschwerdeführer. Auf die Begründung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Das BFM erklärte sich mit Schreiben vom 23. Juni 2014 für die Behandlung der fraglichen Eingabe für unzuständig und leitete diese an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-

D-3479/2014 desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Nach ständiger Praxis bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbe-

D-3479/2014 standenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3 S. 93 ff., EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.4 S. 78 f. und E. 6.1 S. 80 ff., EMARK 2002 Nr. 20 E. 4 S. 165 ff., EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a S. 88 f., jeweils mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG mit der Begründung ab, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen den Beschwerdeführenden vor der Flucht der Beschwerdeführerin schliessen liessen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Beschwerdeführer sofort nach der Heirat verschwunden sei und sie nicht wisse, wo er sich seither aufhalte. Aus der eingereichten Kopie der Heiratsurkunde gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführenden am (…) geheiratet hätten, das heisst einen Tag vor der Ausreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. 5.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, das Hochzeitsdatum sei Oktober 2010 und sie und der Beschwerdeführer hätten zu diesem Zeitpunkt bereits ca. ein Jahr zusammengelebt. Kurz nach der Heirat sei ihr Mann geflüchtet, weil er ins Militär hätte eingezogen werden sollen. Als Konsequenz sei sie als seine Ehefrau verhaftet worden. Nach ihrer Flucht nach Addis Abeba wären ihr alle Dokumente abgenommen worden, auch die tatsächliche Heiratsurkunde. Am Vortag vor ihrer Abreise in die Schweiz wären Daten aufgenommen worden, um ihr ein Dokument auszustellen. In diesem Dokument wäre zwar der Tag vor ihrer Abreise als Heiratsdatum eingetragen, allerdings wäre der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen und sie habe auch nicht gewusst, wo er gewesen sei. Sie könne das Vorgebrachte nicht beweisen, nichtsdestotrotz entspreche es der Wahrheit.

D-3479/2014 5.3 Anlässlich der Befragung vom 21. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Scheidung von ihrem ersten Mann mit ihren Kindern im Haus ihrer Eltern mit denselben gelebt habe. Die Scheidung wäre 2009 rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin gab an, ein zweites Mal geheiratet zu haben (den Beschwerdeführer). Sie wären zunächst befreundet gewesen und hätten dann geheiratet. Gleich nach der Heirat sei er spurlos verschwunden. Sein Aufenthaltsort sei ihr unbekannt (B12/17, S. 3f. ). Zu ihren Asylgründen befragt, gab sie wiederholt an, dass sie wegen falschen und grundlosen Anschuldigungen, wonach sie Leuten illegal zur Ausreise über die Grenze verholfen habe, geflüchtet sei, da sie deshalb vorgängig festgenommen worden sei (B12/17, S. 7, 11; B5/11, S. 8). Sie präzisierte anlässlich der Befragung vom 21. Mai 2013, dass ihr Bruder fälschlicherweise angenommen habe, dass sie wegen der Desertion ihres ersten Ehemannes (der Vater ihrer Kinder) geflüchtet sei, dabei sei sie wegen der Beschuldigung der Schlepperei geflohen (B12/17, S. 11 f.). Auf die Frage, von welchem Ehemann in diesem Zusammenhang die Rede sei, antwortete die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich um den Beschwerdeführer handle (B12/17, S. 13). Ferner gab sie an, dass sie lediglich einmal im Gefängnis gewesen sei (B12/S. 14). Nach ihren Ausweisen befragt, führte sie aus, sie habe lediglich eine ID besessen, welche bei ihrer Einreise nach Äthiopien konfisziert worden sei, weitere Papiere habe sie keine besessen (B12/17, S. 6). 5.4 Die von der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gereichte Urkunde ist in amharischer und englischer Sprache abgefasst, trägt in englischer Fassung den Titel "Marriage Certificate" und ist mit dem äthiopischen und dem abendländischen Kalender entsprechenden Datum versehen, welche im Übrigen übereinstimmen, was einen Fehler bei der Umdatierung von vorneherein ausschliesst. Gemäss Wortlaut wurde die Ehe am 8. September 2004 (nach äthiopischem Kalender) bzw. am 16. Mai 2012 (nach abendländischem Kalender) vor dem Zivilstandesamt in Addis Abeba geschlossen. Als Adresse ist bei den Beschwerdeführenden C._______ angegeben, was sehr ähnlich klingt wie D._______, der Name des Flüchtlingslagers, in welchem sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Äthiopien eigenen Angaben zufolge aufgehalten hat (B12/17, S. 11). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass sich die Beschwerdeführenden gemeinsam im Flüchtlingslager D._______ auf-

D-3479/2014 gehalten haben, was nicht mit der Version der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen ist, sie habe seit der Desertion ihres Ehemannes nichts mehr von ihm gehört. Ferner ist dem Gericht bekannt, dass nach äthiopischer Rechtsordnung die formellen Voraussetzungen für eine Eheschliessung dergestalt sind, dass Heiratswillige (u.a.) persönlich beim Zivilstandesamt vorstellig werden müssen, ein Ausweisdokument vorzuweisen haben und entweder eine Heiratsurkunde (für den Fall, dass die Ehe lediglich zu bestätigen ist), ein Scheidungsurteil oder eine offizielle Bestätigung, wonach sie unverheiratet sind, mitführen müssen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr in Abwesenheit des Beschwerdeführers, ohne ID und ohne Heiratsurkunde, das heisst vorschriftswidrig, ein Heiratszertifikat ausgestellt wurde, so ist dies unglaubhaft. Hinzu kommt, dass nicht einzusehen ist, weshalb sie lediglich eine Kopie von ihrer ID erstellt haben soll, nicht jedoch von ihrer Heiratsurkunde. Die Beschwerdeführerin gab denn auch an, dass sie bei ihrer Ausreise lediglich ihre ID dabei gehabt habe und keine weiteren Papiere (B12/17, S. 6). Die Aussage, wonach ihr die Heiratsurkunde bei der Einreise abgenommen wurde, ist folglich nicht glaubhaft. Im Zusammenhang mit der ID und der Heiratsurkunde fällt im Übrigen auf, dass die angegebenen Geburtsdaten der Beschwerdeführerin (11. Juli 1988 bzw. 5 März 1988) nicht übereinstimmen, was ebenfalls Fragen aufwirft. Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch: Nach ihrem Leben nach der Scheidung von ihrem ersten Mann im Jahr 2009 befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihren Kindern zurück zu ihren Eltern gezogen sei. Der Beschwerdeführer, mit dem sie – will man den Aussagen in ihrer Eingabe folgen – bereits seit ca. einem Jahr zusammengelebt haben will, bleibt in dieser ersten Schilderung unerwähnt. Hätten die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt tatsächlich einen gemeinsamen Haushalt geführt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation ihre Kinder und Eltern erwähnt wurden, nicht jedoch der Beschwerdeführer.

5.5 Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, weshalb das BFM das Gesuch um Familiennachzug zu Recht abgelehnt hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3479/2014 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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