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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2007 D-3478/2006

14. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,118 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM...

Volltext

Abtei lung IV D-3478/2006/law/krc {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3478/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am 2. August 2002 die Türkei und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Lastwagen versteckt am 5. August 2002 in die Schweiz. Am darauf folgenden Tag stellte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) A._______ ein Asylgesuch. Am 15. August 2002 befragte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des Bundesamtes BFM) den Beschwerdeführer summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates. Für den Aufenthalt während der Dauer seines Asylverfahrens wies ihn das BFF anschliessend dem Kanton B._______ zu, wo ihn die zuständige Behörde am 5. September 2002 zu seinen Asylgründen anhörte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung und der kantonalen Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger mit letztem dauerhaftem Wohnsitz in C._______. Ab November 2001 habe er zunächst drei bis vier Monate in seinem Heimatdorf D._______ gewohnt und die restliche Zeit bis zur Ausreise bei seiner Tante in E._______ verbracht. Von Mitte des Jahres 1996 bis Ende 1998 habe er bei der _______ Militärdienst geleistet. Dort sei er wegen seines Onkels, den er damals noch gar nicht gekannt habe, geschlagen und unterdrückt worden, so dass er sich nach seiner Entlassung einer Psychotherapie habe unterziehen müssen. Nach Beendigung seines Militärdienstes sei er Inhaber eines ______ in C._______ gewesen, habe dieses Geschäft jedoch vor seiner Ausreise auf seinen Bruder übertragen. Wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen sei er am 20. Dezember 2000 und am 2. Juli 2001 inhaftiert und gefoltert worden. Die Polizei habe ihn zur DevSoL befragt, obwohl er selber mit dieser Organisation nichts zu tun gehabt habe. Am 20. Oktober 2001 seien Freunde von ihm nach einer weiteren Demonstration verhaftet worden und hätten seinen Namen verraten. Da er seither polizeilich gesucht werde, sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nachdem er jedoch auch dort von der Gendarmerie belästigt worden sei, habe er sich zu seiner Tante nach E._______ begeben und dort seine Ausreise organisiert. D-3478/2006 B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 - eröffnet am 10. Mai 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das BFF sei anzuweisen, für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2004 bestätigte der Instruktionsrichter die ARK dem Beschwerdeführer das ihm von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- an die Verfahrenskosten einzuzahlen und den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht betreffend psychiatrische Behandlung in der Türkei, übersetzt in eine Amtssprache, nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes vom 23. Juni 2004 nach und beantragte, es sei in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 22. Juli 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten und D-3478/2006 teilte mit, die verlangten Arztberichte aus der Türkei seien noch nicht eingetroffen. Zudem verzögere sich der Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) des Kantons B._______, da die Kostenfolge bisher nicht habe geklärt werden können. Mit Schreiben vom 16. August 2004 reichte der Rechtsvertreter den vom 10. August 2004 datierenden Bericht des EPD nach. H. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2004 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend wies das BFF darauf hin, ein allfälliges auf den Militärdienst zurückgehendes posttraumatisches Belastungssyndrom sei unzweifelhaft in grossen Städten wie Mersin oder Ankara, wo der Beschwerdeführer die letzten Jahre gelebt hat, behandelbar. I. In seiner Replik vom 22. September 2004 erklärte der Rechtsvertreter, die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde mit Sicherheit zu einer massiven Verschlechterung seines derzeitigen Gesundheitszustandes führen. Zudem stelle der Bericht des EPD klar fest, dass sich die Frage nach den theoretischen Behandlungsmöglichkeiten nicht stelle, da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Umgebung, in welcher die Traumatisierung entstanden sei, nicht eintreten könne. J. Am 25. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine türkische Staatsangehörige, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Der Kanton Zürich erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2006 hielt der Instruktionsrichter der ARK fest, durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien die Anordnungen des BFF in der angefochtenen Verfügung betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, die Beschwerde sei somit gegenstandslos geworden, soweit darin im Eventualbegehren die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werde. Gleichzeitig bot er D-3478/2006 dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 9. Juni 2004 zurückziehen wolle. L. Mit Schreiben vom 27. November 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer das Hauptbegehren der Beschwerde auch nach dem Gegenstandsloswerden des Eventualbegehrens aufrecht erhalte, die Beschwerde also bezüglich des Antrags auf Gewährung von Asyl in der Schweiz nicht zurückziehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. D-3478/2006 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Das Schreiben des Amts für Militärangelegen- D-3478/2006 heiten vom 27. Dezember 1999 betreffe eine Bestrafung wegen unterlassener Anmeldung/Musterung und widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Militärdienst zu diesem Zeitpunkt bereits absolviert gehabt habe. Auch die Echtheit der zwei, je mit einem verschmierten Stempel versehenen, Aufforderungen vom 15. Dezember 2001 und vom 2. November 2002 � wegen Erledigung eines Dokumentes� auf dem Polizeiposten von F._______ zu erscheinen, sei anzuzweifeln. Sie seien offensichtlich mit der gleichen Schrift und dem gleichen Schreibinstrument geschrieben worden, und aufgrund der zusammenpassenden Abrisskanten dürfte es sich um zwei Fragmente des gleichen Stücks Papier handeln, was sich mit den rund ein Jahr auseinander liegenden Daten nicht in Einklang bringen lasse. Abgesehen davon würden die Vorladungen inhaltlich offenkundig eine rein administrative Angelegenheit betreffen ("Erledigung eines Dokumentes") und nicht einen strafrechtlichen Tatbestand. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Anhörungen keines dieser drei Dokumente erwähnt habe, obwohl zwei davon aus einer Zeit stammen würden, die mehr als sechs Monate vor seiner Ausreise zurückliege und ihm daher zumindest was die Vorladung anbelange - hätten bekannt sein müssen. Das BFF führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe sich an den Befragungen auch über die Anzahl der Festnahmen widersprochen und zentrale Elemente seiner Asylvorbringen an der Empfangsstelle nicht ansatzweise erwähnt, weshalb die Richtigkeit derselben angezweifelt werden müsse. Bei der Empfangsstelle habe er nur zwei Festnahmen am 20. Dezember 2000 und am 2. Juli 2001 erwähnt und auf die entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt, dass es sich dabei um die einzigen Festnahmen gehandelt habe. Ansonsten habe er einzig die im Militärdienst erlittenen Unterdrückungen erwähnt. Bei der kantonalen Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe seit 1998 einen Anwalt; er sei immer von der Polizei mitgenommen worden, seit 1996 sei er immer in Gewahrsam genommen worden. Auf die Frage, ob er ausser den erwähnten beiden Malen sonst noch in Haft gewesen sei, habe er geantwortet: "Nein. Aber die Polizei kam öfters und nahm mich mit in den Wald, wo sie mich folterten und mir sagten, dass sie meiner Familie Schaden zufügen und mich umbringen würden." Unklar sei auch, wie es ihm trotz polizeilicher Suche möglich gewesen sei, die Geschäftsübergabe an seinen Bruder notariell abzuwickeln und sich in seinem Heimatdorf unbehelligt drei bis vier Monate aufzuhalten. D-3478/2006 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber unter anderem geltend gemacht, das Schreiben des Amtes für Militärangelegenheiten sei ein deutliches Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Leisten des Militärdienstes im Visier der Sicherheitsbehörden stehe. Die Schikanen im Militärdienst und das nicht absehbare Ende derselben seien auch der Grund gewesen, weshalb er sich nach seiner Entlassung aus dem Militär wegen akuter Suizidialität in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Die Aussage des BFF, wonach es sich bei den zwei Aufforderungen zur Meldung auf dem Polizeiposten um zwei Fragmente des gleichen Stück Papiers handle, sei eine Behauptung, die jedoch nicht belegt werde. Die Asylrelevanz derselben ergebe sich daraus, dass es sich um zwei Schreiben desjenigen Polizeipostens handle, auf welchem der Beschwerdeführer vorher zweimal festgehalten und gefoltert worden war. Zudem hätten auch immer wieder Bedrohungen ausserhalb des Postens stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei erst im Laufe des Asylverfahrens bewusst geworden, dass auch weitere Details wie die Vorladungen auf den Polizeiposten von Bedeutung sein könnten. Als Beweismittel hier eingelangt seien, habe er sie auch sofort eingereicht. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 Erw. 3a S. 270). D-3478/2006 5.2 Das BFF bezeichnete das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument zur militärischen Anmeldung/Musterung, datiert vom 27. Dezember 1999, als nicht geeignet, um den asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu beweisen, da dieses im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, wonach er zu diesem Zeitpunkt seinen Militärdienst bereits absolviert hatte. Im Übrigen habe er die Existenz dieses Dokumentes an keiner der Befragungen erwähnt, obwohl er davon Kenntnis gehabt haben müsste. Diese Auffassung teilt nach Prüfung der Akten auch das Bundesverwaltungsgericht, obwohl der Rechtsvertreter in der Beschwerde einwendet, die Asylrelevanz dieser Aufforderung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich auch nach der Absolvierung seines Militärdienstes durch den Erhalt dieser Aufforderung weiteren Nachstellungen gegenübersah (vgl. Beschwerde, S. 4 und 5). Nicht plausibel ist in diesem Zusammenhang, weshalb die Militärbehörden dem Beschwerdeführer in der Absicht ihn auf diese Art und Weise zum Erscheinen vor eine Behörde zu bewegen, um ihn wie bereits während des Militärdienstes gezielt zu schikanieren, eine Aufforderung zur Musterung zustellen sollten. Ein solches Vorgehen der Behörden erscheint unsinnig, zumal dies vom Beschwerdeführer auch sofort hätte durchschaut werden können. Hätte der Beschwerdeführer jedoch - wie von ihm behauptet, aber bis heute nicht durch einen entsprechenden Arztbericht belegt - tatsächlich aus dem Militärdienst psychische Probleme davongetragen, so hätte er durch die Zustellung eines fingierten Aufgebot zur Musterung im Jahre 1999 schon damals Grund zur sofortigen Ausreise aus der Türkei gehabt. Nach seinen Angaben benötigte er jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung des Militärdienstes keine psychologische Betreuung mehr und es war ihm möglich, beinahe weitere zwei Jahre in C._______ ungehindert zu leben und ein eigenes Geschäft aufzubauen. Schliesslich stellte das BFF zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe an keiner der Befragungen diese Aufforderung erwähnt, obwohl es sich bei seinen geltend gemachten Repressalien während des Militärdienstes um einen wesentlichen Aspekt seiner Asylvorbringen handelt. 5.3 Das BFF bezweifelte sodann auch die Echtheit der beiden eingereichten Aufforderungen vom 15. Dezember 2001 bzw. 2. November 2002, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer � wegen Erledigung eines Dokumentes� auf dem Polizeiposten in F._______ hätte melden müssen. Nebst den bereits von der Vorinstanz genannten Zweifeln an der Echtheit dieser beiden Vorladungen fällt weiter auf, dass es sich D-3478/2006 beim ersten Papier dieser beiden Aufforderungen, welches vom 15. Dezember 2001 datiert, um ein vorgedrucktes Dokument aus dem Jahre 2002 handelt, bei welchem die Jahreszahl handschriftlich überschrieben wurde. Nachvollziehbar wäre indes wohl eher der umgekehrte Fall, nämlich dass bei Beginn eines neuen Jahres noch Formulare aus dem Vorjahr vorhanden und zu Ende gebraucht werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer diese erste Vorladung vom 15. Dezember 2001 weder an der Empfangsstelle noch an der kantonalen Anhörung erwähnt, dies obwohl er auf den Posten vorgeladen worden sein soll, auf welchem er gemäss eigenen Angaben zwei Mal für ein bis zwei Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Die Tatsache, dass er dieses im Rahmen der Begründung des Asylgesuchs nicht unwesentliche Element nicht ansatzweise erwähnte, erweckt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der behaupteten Vorladung. 5.4 Gegen die geltend gemachten Festnahmen und die Angst vor weiteren Behelligungen durch die Polizei spricht schliesslich auch die Erklärungen des Beschwerdeführers an der kantonalen Anhörung, wonach er nach der dritten Teilnahme an einer Demonstration seinen Anwalt beauftragt habe, sich zu erkundigen, was vor sich gehe. Dieser habe ihm dann den Vorschlag gemacht, sich auf dem Polizeiposten zu melden. Sein Anwalt habe ihm, da seine Kollegen der Polizei seinen Namen bekannt gegeben hätten, geraten, sich auf dem Polizeiposten zu melden (vgl. A5, S. 7). Es ist kaum davon auszugehen, dass sein Anwalt, welcher seit 1998 für ihn tätig gewesen sein (vgl. A5, S. 6), seine Situation mithin kennen musste, ihm tatsächlich geraten hätte, sich auf demjenigen Polizeiposten zu melden, auf welchem staatliche Übergriffe erfolgt sein sollen und der Beschwerdeführer allenfalls weitere zu befürchten hätte. 5.5 Das BFF bezeichnete die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seit 1998 immer wieder von der Polizei mitgenommen, gefoltert und bedroht worden sei, als nicht glaubhaft, da er diese Mitnahmen erstmals an der kantonalen Befragung geltend gemacht habe (vgl. A5, S. 7). Nicht einmal ansatzweise habe er diese Behelligungen an der Empfangsstelle erwähnt. Dort habe er erklärt, es sei zweimal festgenommen worden; als sonstige Probleme mit Behörden habe er seine Behelligungen im Militärdienst erwähnt (vgl. A1, S. 5). Das BFF bezweifelte den Wahrheitsgehalt dieser beim Kanton geltend gemachten Mitnahmen mit der Begründung, angesichts der angeblich dabei ausgestossenen Drohungen gegen ihn selber und seine Familie, wäre D-3478/2006 eine Erwähnung derselben an der Empfangsstelle selbstverständlich und elementar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch an der Empfangsstelle explizit weitere Gründe für sein Asylgesuch verneint (vgl. A1, S. 5). Zwar sind die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Befragung an der Empfangsstelle nur summarisch erfolge und Widersprüche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur zurückhaltend zu berücksichtigen seien, richtig. Vorliegend erachtet es jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht als wenig verständlich, wenn der Beschwerdeführer polizeiliche Bedrohungen, welche gemäss seinen Ausführungen oft vorkamen, in der Empfangsstelle nicht erwähnt, zumal er unter Androhung von Schadenzufügung an seiner Familie und Bedrohung mit dem Tode, gefoltert worden sei (vgl. A5, S. 7). Nicht plausibel erscheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers, dass er immer wieder mit dem Tode bedroht und gefoltert worden sei, die Polizei ihn jedoch nach den zwei Festnahmen auf dem Polizeiposten ohne Bedingungen entlassen habe. 5.6 Schliesslich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers an der Empfangsstelle weitere Ungereimtheiten. So erklärte er, man habe ihm auf den Polizeiposten ein Agentenangebot gemacht. Entsprechende Aussagen machte er beim Kanton nicht mehr. Dort erklärte er hingegen, er sei gefoltert worden, weil die Polizei von ihm Informationen über die DevSol erlangen wollte. Auch erklärte er an der Empfangsstelle, er habe sich politisch nicht aktiv verhalten, habe sich jedoch seit 1996 mit den Freunden seines Onkels getroffen (vgl. A1, S. 5). An der kantonalen Anhörung gab er dazu jedoch an, er habe keine Auskunft über die DevSol geben können, da er damit ja nichts zu tun gehabt habe und diese Personen nicht einmal gekannt habe (vgl. A5, S. 9). 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln nicht gelingt eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFF hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die D-3478/2006 Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Nach der Heirat mit einer - inzwischen in der Schweiz eingebürgerten - Staatsangehörigen der Türkei am 25. Juli 2006 hat der Kanton G._______ dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erteilt. Deren Gültigkeitsdauer wurde in der Folge - zuletzt bis zum 24. Juli 2008 - verlängert. Wie schon in der Zwischenverfügung vom 10. November 2006 festgehalten, sind unter diesen Umständen die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Mai 2004) als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das BFF sei anzuweisen, für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig ist (vgl. Art 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezem- D-3478/2006 ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eventualbegehren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und das BFF sei anzuweisen, ihn von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen, kaum durchgedrungen wäre, da weder aufgrund der allgemeinen Situation noch aufgrund individueller Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art der Schluss hätte gezogen werden können, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Aus dem eingereichten Bericht des EPD vom 10. August 2004 geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10. Januar 2003 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Die behandelnden Ärzte erklären darin, dass mit Hilfe der ambulanten Behandlung in der Zwischenzeit ein Rückgang der Symptome habe erreicht werden konnte, und führen weiter aus, für den Fall, dass der Beschwerdeführer die sichere Umgebung in der Schweiz verlassen und in seinen Heimat zurückkehren müsste, würden mit einem Schlag das Vollbild der posttraumatischen Belastungsstörung wieder aufflammen. Aus der psychiatrischen Forschung sei bekannt, dass traumatisierte Menschen bei Fortbestehen der Gefährdung nicht gesunden könnten. Angesichts der Aktenlage wäre die Wahrscheinlichkeit eines solchen Szenarios im Falle des Beschwerdeführers allerdings erheblich zu relativieren gewesen, zumal er gemäss eigenen Angaben nach dem Militärdienst bereits in der Türkei für ein Jahr lang eine Psychotherapie absolviert hat (vgl. A1, S. 5) und anschliessend weitere drei Jahre ohne entsprechende Hilfe in der Türkei lebte, wo er - wie oben dargelegt - keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Im Bedarfsfall wäre es ihm deshalb zuzumuten gewesen, erneut auf die in der Türkei, etwa auf die Rehabilitationszentren der Türkischen Menschenrechtsstiftung (TIHV) in Ankara, Istanbul und Adana, zur Verfügung stehenden therapeutische Behandlungsmöglichkeiten zurückzugreifen. 8.3 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Prozessgeschichte Bst. F). Der Beschwerdeführer geht jedoch heute einer Arbeit nach, weshalb davon auszugehen ist, dass er über regelmässige Erwerbseinkünfte verfügt D-3478/2006 und prozessual nicht mehr bedürftig ist. Damit sind aber die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heute nicht mehr gegeben. Dementsprechend ist in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- aufzuerlegen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3478/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. In Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage; Einzahlungsschein); über die Herausgabe von bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln entscheidet diese auf Anfrage hin - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie), mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ ad _______ (Kopie; Beilage: Nüfus No. _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 15

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