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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2018 D-3474/2018

3. Juli 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,510 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3474/2018

Urteil v o m 3 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl- und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).

D-3474/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015 und zweier Anhörungen vom 10. August 2016 beziehungsweise 24. Januar 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe im Jahr 1976 in Eritrea Militärdienst geleistet. Aufgrund einer Demonstrationsteilnahme sei er in Asmara drei Jahre inhaftiert gewesen. Bis zu seiner erneuten Inhaftierung im Jahr 2010 sei er Nationaldienst geleistet. Als er im Jahr 2012 seinen Neffen bei der illegalen Ausreise aus Eritrea geholfen habe, sei er verhaftet und im berüchtigten Gefängnis Hashferay inhaftiert worden, wo man ihm seine Ausweisdokumente abgenommen habe. Nach dreijähriger Haftzeit sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis Hashferay gelungen und er habe Eritrea am 15. Januar 2015 illegal verlassen. B. Mit am 30. Mai 2018 eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3474/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

D-3474/2018 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den solchermassen reduzierten Beweisanforderungen nicht zu genügen vermöge. Seine Angaben seien unsubstanziiert, wenig plausibel, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die vermeintlich wichtigen Erlebnisse ohne die von einem direkt Betroffenen zu erwartenden Details geschildert. Differenzierte Angaben zur geltend gemachten Verfolgung fänden sich in seinen Aussagen nicht.

6. Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So zeigt eine vergleichende Prüfung der Befragungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung und anschliessenden Inhaftierung im Gefängnis Hashferay unterschiedliche beziehungsweise in sich widersprüchliche Angaben machte. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2018 verwiesen werden. (vgl. S. 3 f.). Ein weiterer Anhaltspunkt für den fehlenden Wahrheitsgehalt ist sodann in der dürftigen Beschreibung jener Umstände zu erblicken, unter denen der Beschwerdeführer aus dem Gefäng-

D-3474/2018 nis Hashferay geflüchtet sein will. Aufgrund seiner unverbindlichen und vagen Angaben ist es für den Unbeteiligten nicht möglich, eine einigermassen klare Vorstellung von den Fluchtumständen zu bekommen. So bleibt namentlich offen, wie die Flucht geplant worden ist und welche Zwischenfälle und Schwierigkeiten es bei der Flucht aus dem Gefängnis gegeben hat. Ein derartiges Ausklammern der Kernpunkte bei der Schilderung vermeintlich fluchtauslösender Ereignisse weist auf einen fehlenden Wahrheitsgehalt hin. Insgesamt scheint hinter dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächliche Begebenheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine vorgespiegelte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbesondere seine offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Handlungsweise in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten und eine nicht angebrachte Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der logischerweise wichtigen Punkte. Die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert wirkten, ist insofern zu bestätigen. In der angefochtenen Verfügung schliesst das SEM seine Erwägungen zu den Vorfluchtgründen mit der Erkenntnis ab, dass die «chronologisch vor 2012 einzuordnenden Vorbringen», wegen des fehlenden «sachlichen oder zeitlichen Kausalzusammenhangs» als nicht asylrelevant zu werten seien. Diese Argumentation des SEM ist ebenfalls zu teilen. Mit seinen spärlichen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen – angebliche Verhaftung und anschliessende Inhaftierung im Gefängnis Hashferay wegen Schleppertätigkeit für seine beiden Neffen – angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bezüglich dieser zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Auch subjektive Nachfluchtgründe kommen vorliegend nicht in Betracht, zumal bei einer allfälligen illegalen Ausreise

D-3474/2018 keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 5.2). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz – auch mit Blick auf die einmalige Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Genf, aus welcher kein Verfolgungsinteresse des eritreischen Regimes ersichtlich wird – zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

D-3474/2018 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert (E. 12 f.). 8.2.3 Grundsätzlich trifft die Nationaldienstpflicht eritreische Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren (vgl. das eben erwähnte Referenzurteil E. 12.4). Der Beschwerdeführer war (…) Jahre alt, als er Eritrea verlassen hat und er hat ab dem Jahr 1976 bereits in Eritrea Militärdienst geleistet. Zwar wurde ihm im Jahr 2005 – wohl im Rahmen des zivilen Nationaldienstes – eine Arbeitsstelle im Strassenbau und in der Reparatur von Fahrzeugen zugewiesen. Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer bisweilen für Monate unterbrochen und ist vom Einsatzort abgereist um anderen Berufstätigkeiten nachzugehen, was keine negativen Konsequenzen für ihn gehabt hat. Vor diesem Hintergrund ist gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat bzw. aus dem regulären Militärdienst entlassen worden und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Somit hat er im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst zu gewärtigen. Schliesslich ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bei seiner Ausreise aus Eritrea offensichtlich volljährig war und sich seit über drei Jahren im Ausland befindet. Damit erfüllt er auch klarerweise die Voraussetzungen zur Erlangung des Diaspora-Status. 8.2.4 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren. Nachdem nicht von einer erneuten Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst auszugehen ist, erübrigt sich auch

D-3474/2018 die Prüfung der Frage der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der eritreischen Armee mit Art. 3 und Art. 4 EMRK. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und gemäss seinen Angaben – mit Ausnahme gelegentlicher Schmerzen am Arm – gesund. Seine drei Kinder leben zusammen mit seiner Schwiegermutter in Eritrea. Zudem leben seine Geschwister, Onkel und Tanten ebenfalls in Eritrea (vgl. SEM- Akte, A7/7, S. 5). Damit verfügt er über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm mithilfe der familiären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, womit sich dieser als zumutbar erweist. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).

D-3474/2018 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist von Anfang an gegenstandslos. Denn die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

D-3474/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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