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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2015 D-3474/2015

5. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,609 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3474/2015

Urteil v o m 5 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (…), Libanon, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).

D-3474/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 6. Mai 2015 im Wesentlichen geltend machte, sie sei am 23. April 2015 mit einem bis zum 29. April 2015 gültigen französischen Schengen-Visum von C._______ nach D._______ geflogen, von wo aus sie mit einem Anschlussflug in die Schweiz gelangt sei, dass sie sich zunächst in einem Hotel in E._______ einquartiert habe, bis sie ausfindig gemacht habe, wo sie ein Asylgesuch stellen könne, dass sie aufgrund fehlender Französischkenntnisse nicht nach Frankreich zurückkehren möchte, dass sie über Englischkenntnisse verfüge und davon ausgehe, dass sie sich in dieser Sprache in der Schweiz gut verständigen könne, dass sie an (…) und (…) leide, weswegen sie Medikamente benötige, wobei sie über einen entsprechenden Vorrat verfüge, dass sie zudem seit Geburt (…-)behindert sei (keine Behandlung vonnöten) und aufgrund des guten Rufes der Schweiz hinsichtlich der Rechte von Behinderten und Frauen hierhergekommen sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll (vgl. vorinstanzliche Akten A5) und die eingereichten Kopien ärztlicher Zeugnisse vom 13. und 22. Januar 2015 (Diagnosen: […] [medikamentöse Behandlung, Medikamentenvorrat vorhanden für zirka dreieinhalb Monate] und […] [medikamentöse Behandlung]) sowie der libanesischen Behindertenkarte vom 18. Juli 2012 bei den Akten verwiesen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am 27. Mai 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-3474/2015 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die zuständigen Behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie möchte die Schweiz nicht verlassen und bemühe sich hierzulande sowohl in sprachlicher als auch sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht um eine erfolgreiche Integration, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert habe (bspw. bessere Blutwerte) und sie befürchte, dass bei einer Wegweisung nach Frankreich, wo sie die Sprache nicht verstehe, eine diesbezügliche Verschlechterung eintreten könnte, dass sie zudem Angst davor habe, dass die französischen Behörden sie in den Libanon zurückschicken könnten, wo ihr Leben bedroht sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

D-3474/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-3474/2015 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat

D-3474/2015 ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2015 ein vom 29. Januar 2015 bis 29. April 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, dass das SEM die französischen Behörden deshalb am 7. Mai 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III- VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. Mai 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdeführerin um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Frankreichs auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-3474/2015 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Rahmen der Befragung vom 6. Mai 2015 und in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2015, wonach sie bei einer Wegweisung nach Frankreich, wo sie die Sprache nicht verstehe, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und eine Rückschiebung von Frankreich in ihr Heimatland befürchte, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber der Beschwerdeführerin obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Frankreich würde in ihrem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die französischen Behörden ihr die Aufnahme verweigern oder aufgrund fehlender Französischkenntnisse den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

D-3474/2015 dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Frankreich würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde in Frankreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen oder fehlender Sprachkenntnisse in eine existenzielle Not geraten, dass auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (…) nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin dort adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihr obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass zudem die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-

D-3474/2015 rerin Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worauf bereits in der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurde, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-3474/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Susanne Burgherr

Versand:

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