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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2014 D-3474/2014

22. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,487 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3474/2014/mel

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).

D-3474/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, welche angeblich eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Eritrea, ist, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2011 und gelangte zunächst nach Sudan, von wo aus sie auf dem Luftweg in die Türkei und von dort nach Griechenland weitergereist sei. Am 4. Mai 2012 sei sie illegal von Italien herkommend in die Schweiz eingereist. Am 7. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 4. Juni 2012 zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 28. März 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Sudan geboren worden, aber bereits als Kleinkind nach Eritrea zurückgekehrt. Als ältestes Kind ihrer Eltern habe sie die Schule nach acht Jahren (im Jahr 2004) abbrechen und stattdessen in der Landwirtschaft arbeiten müssen, um der Familie zu helfen. Daher sei sie lange nicht für den Militärdienst aufgeboten worden. Im Oktober 2010 seien dann erstmals Soldaten zu ihr nach Hause gekommen und hätten versucht, sie zu rekrutieren. Sie habe sich aber geweigert und gesagt, sie habe eine kleine Tochter und wolle nicht Militärdienst leisten. Ein paar Monate später seien sie erneut vorbeigekommen. Später, ungefähr im September 2011, seien die Soldaten wiederum gekommen und hätten sie mitgenommen. Da sie sich weiterhin geweigert habe, in den Militärdienst einzurücken, sei sie für mehrere Tage eingesperrt worden. Danach sei sie freigelassen worden, wobei sie versprochen habe, sie werde der nächsten Einberufung Folge leisten. Daraufhin sei sie ständig kontrolliert worden, um sicher zu stellen, dass sie nicht flüchte. In der Folge habe ein Soldat des Quartier-Militärpostens von ihren Reiseplänen erfahren, worauf er sie befragt und geschlagen habe. Seither habe sie Probleme mit dem linken Ohr. Dies habe sie in ihrem Ausreiseentschluss bestärkt. Am 4. Oktober 2011 sei sie mit Hilfe eines Schleppers aus Eritrea ausgereist. Sie habe zuvor noch von Leuten aus ihrem Quartier erfahren, dass sie eine Militärvorladung erhalten habe, habe diese aber nicht abgeholt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie aufgrund ihrer Ausreise und Militärdienstverweigerung damit rechnen, verhaftet und gefoltert zu werden.

D-3474/2014 A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte (Kopie), die Identitätskarte der Mutter (Kopie) sowie einen Schülerausweis zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2014 – eröffnet am 23. Mai 2014 – fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2014, eine Vollmacht vom 28. Mai 2014 (Kopie), eine Übersetzung des bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schülerausweises, eine Wohnsitzbestätigung, eine Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 2. Juni 2014. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde antragsgemäss ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen aktuellen und umfassenden Arztbericht zu den geltend gemachten Ohrproblemen sowie eine Erklärung betreffend

D-3474/2014 Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. Juli 2014 einen Arztbericht des E._______ vom 30. Mai 2014 (Kopie) einreichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 11. August 2014 und bestätigte dabei die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-

D-3474/2014 punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgründe anlässlich der Befragung im Empfangszentrum anders ge-

D-3474/2014 schildert als später in der Bundesanhörung. Die sich daraus ergebenden Ungereimtheiten und Widersprüche habe sie nicht schlüssig erklären können. Beispielsweise habe sie die sechstägige Untersuchungshaft in der Erstbefragung nicht erwähnt und auf diese Unterlassung hin angesprochen lediglich erklärt, es seien ihr dazu in der Erstbefragung keine Fragen gestellt worden, weshalb sie auch keine Aussagen gemacht habe. Ausserdem habe sie die erstmalige Aufforderung, Militärdienst zu leisten, unterschiedlich datiert. Schliesslich habe sie in der Bundesanhörung erstmals vorgebracht, eine Tochter zu haben, nachdem sie in der Erstbefragung noch zu Protokoll gegeben habe, sie habe keine Kinder. Die Beschwerdeführerin habe tatsachenwidrige und realitätsfremde Aussagen in Bezug auf die Rekrutierung für den Nationaldienst gemacht. Sie habe sodann erklärt, sie spreche nur sehr wenig Tigrinya, was jedoch für eine Person, welche jahrelang in Eritrea gelebt haben wolle, wenig wahrscheinlich erscheine; vielmehr sei zu erwarten, dass sie diese Sprache zumindest in den Grundzügen sprechen könne. Die von ihr abgegebenen Dokumente würden keine glaubhaften Hinweise auf eine tatsächliche Herkunft aus Eritrea liefern. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer eritreischen Identitätskarte seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Der zu den Akten gereichte Schülerausweis vermöge die Herkunft respektive den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Eritrea nicht zu beweisen, zumal derartige Dokumente leicht gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könnten. Die abgegebene Identitätskarte der Mutter sei ebenfalls nur in Kopie eingereicht worden; zudem handle es sich dabei um das Dokument einer Drittperson. Insgesamt könne zwar die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht gänzlich verneint werden, hingegen könne ausgeschlossen werden, dass sie jahrelang in Eritrea gelebt und dort die Schule besucht habe. Daher seien auch ihre darauf basierenden Asylvorbringen als unglaubhaft zu erachten. Nach dem Gesagten erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die bisherige Prozessgeschichte rekapituliert. Sodann wird zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen und ausgeführt, der Beschwerdeführerin seien ausser zu ihrem Wohnort keine Fragen zu Eritrea im Allgemeinen gestellt worden. Zu ihrem Leben in Eritrea habe sie genau Auskunft gegeben. Ihre Angaben betreffend Schule und Militär seien nachvollziehbar. Sie habe erklärt, dass man normalerweise nach dem Schulabschluss rekrutiert werde; auch wenn man die Schule nicht besucht habe, werde man in diesem Alter vorgeladen. Ihre Aussa-

D-3474/2014 gen entsprächen der Realität. Sodann wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auf dem linken Ohr fast nichts mehr höre und deswegen in der Schweiz in Behandlung sei. Ausserdem habe der Dolmetscher ein Arabisch verwendet, welches nicht gleich klinge wie das in Eritrea gesprochene Arabisch. Aufgrund dessen sowie der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin sei es zu zahlreichen Missverständnissen gekommen. So sei beispielsweise in der Befragung zu Person fälschlicherweise festgehalten worden, die Beschwerdeführerin sei arabischer Muttersprache. Dies treffe nicht zu; sie habe mit ihren Eltern nur Tigre gesprochen und Arabisch in der Schule gelernt. In B._______ spreche man übrigens Arabisch oder Tigre, nicht Tigrinya. Es sei daher ohne weiteres plausibel, dass die Beschwerdeführerin kein Tigrinya spreche. Zur späten Rekrutierung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie bereits während der regulären Schulzeit immer wieder abwesend gewesen sei, weshalb die Behörden nicht gleich Verdacht geschöpft haben dürften, als sie im Jahr 2004 nach Abschluss der achten Klasse gar nicht mehr in die Schule zurückgekehrt sei. Im Jahr 2004 sei sie zudem bereits 20 Jahre alt gewesen und habe eine zweijährige Tochter gehabt. Dies seien ebenfalls Gründe, weshalb sich die Militärbehörden damals nicht für sie interessiert haben dürften. Sie habe zudem in der Landwirtschaft gearbeitet und relativ zurückgezogen gelebt. Es könne somit nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, dass sie erst mit 26 Jahren hätte eingezogen werden sollen. Sie habe eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte mit Foto sowie ihren Schülerausweis eingereicht. Auf der Identitätskarte seien Geburtsort und –datum vermerkt. In Eritrea würden Identitätskarten entweder auf Arabisch oder Tigrinya ausgestellt. Die Echtheit der eingereichten Identitätskarte sei nicht zu bezweifeln. Der Schülerausweis belege, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2003/2004 in Eritrea gelebt und in B._______ die Schule besucht habe. Leider habe der Übersetzer zwei Flüchtigkeitsfehler gemacht (vgl. dazu die eingereichte Übersetzung des Schülerausweises), indem er den Namen falsch geschrieben habe. Bei der Übersetzung durch die Vorinstanz sei der zweite Nachname "F._______" nicht übersetzt worden. Mit der Beschwerde werde nun ausserdem eine Wohnsitzbestätigung sowie die Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin eingereicht. Dies seien weitere Belege für die Identität der Beschwerdeführerin und ihre Herkunft aus B._______. Es treffe sodann nicht zu, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung andere Angaben gemacht habe als in der Direktanhörung. So habe sie nämlich bereits bei der Befragung zur Person ausgesagt, es seien Leute vom Quartier zu ihr gekommen und hätten sie zum Militärdienst aufgefordert. Ihre Aussagen in den beiden Befra-

D-3474/2014 gungen stimmten daher überein; in der Bundesanhörung habe sie lediglich detaillierter Auskunft gegeben. Durch die kurze Schilderung der Asylgründe in der Erstbefragung sei fälschlicherweise der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin sei noch nicht von den Militärbehörden kontaktiert worden und befürchte nur, in Zukunft eine Vorladung zu erhalten. Auf die Anschlussfrage hin habe sie aber ausgesagt, die Leute vom Quartier hätten sie aufgefordert, Militärdienst zu leisten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nie behauptet, keine Kinder zu haben. Offenbar habe sie aber in der Erstbefragung erst zum Schluss ihre Tochter erwähnt, worauf der Befrager gemeint habe, sie könne die Tochter dann anlässlich der Anhörung zur Sprache bringen. Die Erstbefragung habe nur eine Stunde gedauert, weshalb nicht alle Aspekte gründlich hätten behandelt werden können. Betreffend die rechtliche Würdigung sei zunächst festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nur glaubhaft gemacht werden müsse, was die Vorinstanz verkannt habe. Die meisten der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten ohne weiteres entkräftet werden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin schwerhörig, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel eingereicht. Insgesamt seien ihre Aussagen als überwiegend glaubhaft zu erachten. Da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, in Eritrea Militärdienst zu leisten, werde sie von den eritreischen Behörden als Militärdienstverweigerin betrachtet und müsse bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Sie habe zudem bereits Verfolgungsmassnahmen erlitten, indem sie fünf bis sechs Tage inhaftiert gewesen sei. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei sie zumindest infolge Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da sie zumindest habe glaubhaft machen können, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine legale Ausreise aus Eritrea schwierig und nur unter spezifischen, vorliegend nicht gegebenen Umständen angenommen werden könne. Schliesslich sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ausserdem bei einer Rückkehr nach Eritrea die reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung bestehen würde. 4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das BFM im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und fügt an, die Beschwerdeführerin sei bereits in der Erstbefragung auf ihre Mitwirkungsund Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden. Sie hätte daher allfällige Hörschwierigkeiten melden müssen. Aus dem Protokoll gehe jedoch

D-3474/2014 nicht hervor, dass sie das getan habe. Zudem habe sie das Protokoll nach erfolgter Rückübersetzung unterschrieben und sich damit mit dessen Inhalt einverstanden erklärt. Auch in der Bundesanhörung habe sie ihre Hörschwäche mit keinem Wort erwähnt. Bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten (Wohnsitzbestätigung sowie Geburtsurkunde) handle es sich nicht um rechtsgenügliche Beweismittel; diese Dokumente vermöchten die Identität nicht zu beweisen. Ausserdem seien sie leicht nachzumachen und käuflich zu erwerben. 4.4 In der Replik wird entgegnet, es sei der rechtlich unerfahrenen Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass sie ihre Hörschwäche bereits in der kurz gehaltenen ersten Befragung hätte offenlegen müssen. Entgegen den Erwägungen des BFM habe sie in der Bundesanhörung mehrmals die Hörschwäche respektive die dafür verantwortlichen Vorfälle thematisiert. Bezüglich der nachgereichten Beweismittel wird gerügt, das BFM spreche den fraglichen Dokumenten jegliche Beweiskraft ab, ohne jedoch ein einziges Fälschungsmerkmal nennen zu können. Solche bestünden denn auch nicht. Die Beweismittel seien Originale, die darauf vermerkten Angaben stimmten mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein. Insgesamt ergebe sich ein übereinstimmendes Bild zur Identität der Beschwerdeführerin. 5. Vorab ist dem in der Beschwerde erhobene Vorwurf nachzugehen, wonach es bei der Befragung der Beschwerdeführerin zu Missverständnissen gekommen sei, weil ihre Schwerhörigkeit nicht berücksichtigt worden sei und der Dolmetscher ein anders klingendes Arabisch gesprochen habe. Dazu ist festzustellen, dass den fraglichen Protokollen vom 4. Juni 2012 und 28. März 2014 nichts zu entnehmen ist, was darauf schliessen liesse, die Beschwerdeführerin habe die ihr gestellten Fragen nicht richtig verstanden. Es finden sich darin keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher; vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A4 S. 2 und A16 S. 1) beziehungsweise habe ihn gut verstanden (vgl. A4 S. 9). In der Direktanhörung erwähnte sie zwar, sie habe Schläge auf die Ohren erhalten und höre deswegen nicht mehr gut (vgl. A16 S. 11). Hingegen bringt sie an keiner Stelle zum Ausdruck, sie habe im Verlauf der Befragungen durch das BFM etwas nicht richtig gehört oder nicht verstanden. Die Beschwerdeführerin bestätigte denn auch ihre Aussagen anlässlich der Befragungen (nach erfolgter Rückübersetzung) mittels ihrer Unterschrift als korrekt und vollständig (vgl. A4 S. 9 und A16 S. 15). Dem auf Beschwer-

D-3474/2014 deebene eingereichten Arztzeugnis vom 30. Mai 2014 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar an unklaren Ohrenschmerzen, nicht jedoch unter einer damit einhergehenden Hörminderung leidet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, die Sachverhaltsfeststellung sei grundsätzlich weder durch das angeblich anders klingende Arabisch des Dolmetschers noch durch die Ohrprobleme der Beschwerdeführerin behindert worden. 6. Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in Eritrea für den Militärdienst aufgeboten und aufgrund ihrer ablehnenden Haltung vorübergehend inhaftiert worden. Um einer definitiven Einberufung zu entgehen, sei sie schliesslich aus Eritrea ausgereist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen sind indessen widersprüchlich ausgefallen. So fällt insbesondere auf, dass sie die angebliche Kontaktaufnahme der Militärbehörden in den beiden Befragungen völlig unterschiedlich geschildert hat: In der Erstbefragung machte sie geltend, sie habe eine Vorladung des Militärs erhalten. Diese habe man ihr jedoch nicht ausgehändigt, sondern Leute aus dem Quartier respektive der Quartiervorsteher ("der Dorfvorsteher des Quartiers") hätten sie darüber informiert. Der Quartiervorsteher habe ihr gesagt, sie solle sich darauf vorbereiten, nach Sawa zu gehen. Dies sei im Oktober 2011 geschehen, zwei Wochen später sei sie ausgereist. Bis zur Ausreise seien fast täglich "Leute" zu ihr gekommen (vgl. A4 S. 8). Bei einer Rückkehr müsse sie befürchten festgenommen zu werden, da sie die Vorladung nicht abgeholt habe und ausgereist sei (vgl. A4 S. 9). Im Widerspruch dazu erwähnte sie in der Direktanhörung mit keinem Wort eine Vorladung. Im Weiteren machte sie dort geltend, sie sei bereits im Oktober 2010 zuhause von der Militärpolizei respektive von Soldaten aufgesucht und aufgefordert worden, ins Militär einzurücken (vgl. A16 S. 6). Von der Militärpolizei oder Soldaten sprach sie in der Erstbefragung nicht, ebenso wenig schilderte sie dort irgendwelche Vorfälle im Jahr 2010. In der Direktanhörung brachte sie ausserdem vor, die Militärbehörden seien im September 2011 erneut vorbeigekommen, und als sie sich geweigert habe, in den Militärdienst einzurücken, habe man sie für 5-6 Tage inhaftiert (vgl. A16 S. 7). Auf die Frage, weshalb sie die Haft in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, erklärte sie, sie sei ja nicht danach gefragt worden (vgl. A16 S. 10), was aber of-

D-3474/2014 fensichtlich tatsachenwidrig ist; denn die Beschwerdeführerin wurde dort ausdrücklich gefragt, ob sie je in Haft gewesen sei, was sie klar verneinte (vgl. dazu A4 S. 9). Bereits aus diesen Gründen erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise von den Militärbehörden kontaktiert und zum Dienst einberufen wurde. Im eritreischen Kontext ist es ausserdem als realitätsfremd zu erachten, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2010 oder 2011 erstmals zum Militärdienst aufgeboten worden sein will, zumal sie sich nach Verlassen der Schule im Jahr 2004 ihren Aussagen zufolge nicht versteckte, sondern weiterhin in B._______ bei ihren Angehörigen lebte. Nationaldienstpflichtige, welche nicht durch die Schulen rekrutiert werden, werden in der Regel schriftlich aufgeboten. Die eritreischen Behörden veranstalten zudem insbesondere seit dem Jahr 2005 regelmässig ausgedehnte Einsammlungen, um junge Leute zum Dienst aufzubieten (vgl. dazu den Bericht von LandInfo, Country of Origin Information Centre Norwegen, vom 28. Juli 2011: Eritrea, Nationaldienst, S. 10). Da die Beschwerdeführerin offenbar die Schule nur unregelmässig besuchte und im Alter von 18 Jahren (Beginn der Wehrdienstpflicht) noch nicht in der 11. Klasse war, ist es möglich, dass sie damals noch nicht in den Dienst einberufen wurde. Hingegen erscheint es realitätsfremd, dass sie weder unmittelbar nach ihrem Abgang von der Schule im Jahr 2004 noch in den nächsten paar Jahren in irgendeiner Form von den Militärbehörden kontaktiert worden ist. Ihre angeblich erstmalige Aufbietung zum Dienst im Jahr 2010 oder 2011 ist auch deshalb als unplausibel zu erachten, weil die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt bereits 26 respektive 27 Jahre alt war, Muslimin ist und eigenen Angaben zufolge ein Kind hatte. Solche Frauen werden in der Regel vom Militär- bzw. Nationaldienst befreit (vgl. dazu LandInfo, a.a.O., S. 17 und 18; UK Border Agency, Eritrea, Country of Origin Report vom 15. April 2011, Ziff. 4.3; vgl. auch National Service and State Structures in Eritrea, Notizen eines Vortrags von Dr. David Bozzini vom 16. Februar 2012, Ziffer 4, http://www.refworld.org/docid/5084f4d72.html). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder schon viel eher von den Militärbehörden kontaktiert worden wäre oder dass sie im Falle einer erstmaligen Kontaktaufnahme im Jahr 2010 oder 2011 – allenfalls nach Durchführung von Abklärungen – nicht effektiv zum Dienst einberufen, sondern dispensiert worden wäre. Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachverhalt erscheint dagegen realitätsfremd und ist damit unglaubhaft. 6.2 Im Übrigen ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen bereits die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft

D-3474/2014 als überwiegend unglaubhaft zu bezeichnen. Nach dem Gesagten ist nämlich u.a. festzustellen, dass die Beschwerdeführerin realitätsfremde Angaben zu ihrer angeblichen Rekrutierung für den Militär- bzw. Nationaldienst machte. Sie brachte in diesem Zusammenhang ausserdem vor, Religions- und Familienverhältnisse würden bei der Rekrutierung keine Rolle spielen (vgl. A16 S. 10), was gemäss den Erkenntnissen des Gerichts (vgl. dazu auch die vorstehenden Ausführungen) tatsachenwidrig ist. Ferner erklärte sie, nach der 11. Klasse gehe man an die Uni, wenn man studieren wolle (vgl. A16 S. 11). Diese Aussage ist ebenfalls nicht korrekt. Vielmehr ist es so, dass grundsätzlich alle Schüler nach der 11. Klasse nach Sawa gebracht werden, um dort das 12. Schuljahr abzuschliessen. Das 12. Schuljahr wird nur in Sawa angeboten. Dort findet dann auch die Immatrikulierung für höhere Studien statt. Ohne Abschluss des 12. Schuljahres kann man an einer Universität gar nicht aufgenommen werden (vgl. dazu LandInfo, a.a.O., Ziff. 4.3 S. 11; UK Border Agency, a.a.O., Ziff. 9.39). Die erwähnten unzutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin zu Lebensbereichen, welche für Eritreer wesentlich sind, lassen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea aufkommen. Diese Zweifel werden durch weitere unplausible und teilweise widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem angeblichen Aufenthalt in Eritrea verstärkt: So widersprach sich die Beschwerdeführerin beispielsweise bezüglich des Alters, in welchem sie nach ihrer Geburt im Sudan nach Eritrea eingereist sei. Während sie in der Erstbefragung erklärte, sie habe den Sudan als Zweioder Dreijährige verlassen (vgl. A4 S. 4), gab sie in der Direktanhörung im Widerspruch dazu zu Protokoll, sie sei damals zwei oder drei Monate alt gewesen (vgl. A16 S. 4). Auch zu ihrer Sprachkompetenz machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben. Zunächst gab sie an, ihre Muttersprache sei Arabisch, Tigre spreche sie nicht so gut, und sie könne auch nur wenig Tigrinya. Zuhause habe sie immer nur Arabisch gesprochen (vgl. A4 S. 4). Diese Aussage lässt eine Sozialisierung in Eritrea als wenig wahrscheinlich erscheinen, da in Eritrea grundsätzlich nur die Volksgruppe der Rashaida arabischer Muttersprache ist, die Beschwerdeführerin jedoch eigenen Angaben zufolge seitens beider Elternteile eine ethnische Tigre ist (vgl. A4 S. 3 und A16 S. 5). In der fast zwei Jahre später stattfindenden Direktanhörung machte die Beschwerdeführerin dann geltend, sie habe zuhause sowohl Tigre als auch Arabisch gesprochen (vgl. A16 S. 6). In der Beschwerde wird schliesslich sogar vorgebracht, sie habe mit ihren Eltern immer nur Tigre gesprochen, Arabisch habe sie erst in der Schule gelernt (vgl. S. 6 der Beschwerde). Diese widersprüchlichen Angaben tragen jedenfalls nicht dazu bei, die angebliche eritrei-

D-3474/2014 sche Herkunft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Auch die zu Protokoll gegebenen geografischen Angaben vermögen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen eritreischen Herkunft nicht zu beseitigen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin gemachten Anhaltspunkte ist nämlich festzustellen, dass sich diese im Wesentlichen auf den Markt (arabisch: souk) von B._______ und die Strecke zwischen B._______ und G._______ konzentrieren: Sie habe an der Marktstrasse gewohnt (A4 S. 4), habe die Moschee beim Mark besucht (A16 S. 4), ihr Vater habe auf dem Markt gearbeitet (A16 S. 4); ausserdem erwähnte sie die Ortschaften H._______ und I._______ (A16 S. 12). Die Beschwerdeführerin bezeichnete ausserdem einigermassen korrekt einige Bezirke/Quartiere von B._______ (J._______, K._______; vgl. A4 S. 4). Das Quartier, in welchem sie angeblich wohnte, nannte die Beschwerdeführerin "L._______" (vgl. A4 S. 4). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es in B._______ ein Administrativgebiet (= zoba) namens M._______ gibt. Die Beschwerdeführerin verwendete jedoch nicht die eritreische Bezeichnung Zoba, sondern das arabische Wort Hay (= [Stadt-]Viertel). Weitere konkrete Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort machte die Beschwerdeführerin nicht. Sie begnügte sich stattdessen mit diffusen, unsubstanziierten Äusserungen wie z.B.: Es gebe in B._______ nicht so viele respektive nur normale Gebäude sowie Landwirtschaft (vgl. A16 S. 3). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor allem die Strecke zwischen B._______ und G._______ sowie die Umgebung des Marktes in B._______ kennt. Angesichts dessen, dass der Markt von B._______ öffentlich zugänglichen Beschreibungen zufolge die Hauptattraktion dieser Ortschaft ist und zwischen G._______ im Sudan und B._______ in Eritrea ein reger Grenzverkehr (insbesondere auch von Marktfahrern) herrscht, sind die von der Beschwerdeführerin gemachten geografischen Angaben kein überzeugendes Indiz für ihre Herkunft aus B._______; vielmehr könnte sie diese Kenntnisse ohne weiteres auch bei einer Herkunft aus einem grenznahen Ort im Sudan erworben haben. Die Beschwerdeführerin reichte sodann keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit belegen könnten. Zum Verbleib ihrer Original-Identitätskarte machte sie zudem widersprüchliche und unplausible Angaben: Zunächst sagte sie aus, sie habe diese nicht mitgenommen, weil sie Angst gehabt habe, sie zu verlieren (vgl. A4 S. 6). In der Direktanhörung gab sie erst an, sie habe die Identitätskarte mitgenommen, aber in der Türkei verloren (vgl. A16 S. 2). Auf Nachfrage hin erklärte sie, sie habe die Identitätskarte in der Türkei dem Schlepper gegeben, da sie befürchtet habe, sie zu verlieren. Als sie ihn dann von Griechenland aus kontaktiert habe, um die Identitätskarte

D-3474/2014 zurückzuerhalten, habe er ihr mitgeteilt, er habe sie verloren, und ihr eine Kopie zukommen lassen (vgl. A16 S. 2). Die Rückseite dieser Kopie habe sie aber verloren (vgl. A4 S. 6). Es ist jedoch realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte dem Schlepper überlassen hat, weil sie Angst hatte, sie zu verlieren, zumal das Risiko, sie vom Schlepper nicht zurückzuerhalten, objektiv gesehen viel grösser ist als sie auf der Reise zu verlieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass sie ihre Identitätskarte angeblich erst in der Türkei und nicht schon zu Beginn ihrer Reise dem Schlepper gegeben hat, was aber keinen Sinn machen würde. Es erscheint ebenfalls wenig plausibel, dass der Schlepper der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer angeblich von ihm verlorenen Identitätskarte zukommen liess. Schlepper sind bekanntlich nicht besonders dienstleistungsorientiert, weshalb es schwer fällt zu glauben, dass ein Schlepper nicht nur umsichtig genug gewesen sein soll, eine Kopie der Identitätskarte anzufertigen, bevor er sie verlor, sondern ausserdem noch freundlich genug, der Beschwerdeführerin diese Kopie nachträglich noch zukommen zu lassen. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich mit dem Aussehen der eritreischen Identitätskarte nicht auskennt, konnte sie doch nicht schlüssig über die in diesem Dokument verwendeten Sprachen Auskunft geben. Sie sagte dabei insbesondere aus, auf der Rückseite der Identitätskarte stünden die Angaben in Tigrinya (vgl. A4 S. 6). Dies trifft jedoch nicht zu; vielmehr stehen oftmals auf dem gesamten Dokument die Angaben nebeneinander auf Tigrinya und Arabisch (vgl. dazu der Bericht der US Botschaft in Asmara, Eritrea Fraud Summary Through August 2009, §22). Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Original-Identitätskarte daher als unglaubhaft zu erachten. Angesichts dessen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht, ist es auch nicht möglich, die weiteren von ihr abgegebenen Beweismittel zweifelsfrei ihrer Person zuzuordnen (Schülerausweis, Kopie der Identitätskarte ihrer angeblichen Mutter, Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde ihrer angeblichen Tochter). Im Übrigen verfügen diese Dokumente über keinerlei Sicherheitsmerkmale (dies gilt im Übrigen auch für die eritreische Identitätskarte) und können daher leicht gefälscht bzw. verfälscht und auch käuflich erworben werden. Bezüglich des Schülerausweises ist ausserdem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung lediglich eine Schule namens "Almosor" erwähnte (vgl. A16 S. 5), während im Schülerausweis beim Schulnamen "Adulis" angegeben ist. Der Name der Beschwerdeführerin wird darin als "A._______ F._______" angegeben. Die eingereichte Kopie der Identitätskarte enthält den Namen "F._______" jedoch nicht; entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt diesbezüglich keine

D-3474/2014 inkorrekte Übersetzung des BFM vor. Diese seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente sind aus diesen Gründen nicht geeignet, ihre angebliche Herkunft aus Eritrea hinreichend glaubhaft zu machen. 6.3 Nach dem Gesagten sind sowohl die geltend gemachten Asylgründe als auch die behauptete Herkunft aus Eritrea als überwiegend unglaubhaft zu erachten. Zwar kann nicht absolut ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die eritreische Staatsangehörigkeit innehat, hingegen ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft, dass sie vor ihrer Ausreise jahrelang dort gelebt hat. Demnach ist auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea im Jahr 2011 als unglaubhaft zu bezeichnen, weshalb das Vorliegen von diesbezüglichen subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) ebenfalls zu verneinen ist. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Da die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde und die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternati-

D-3474/2014 ver Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen), erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG mit Verfügung vom 27. Juni 2014 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter (Tarig Hassan) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 11. August 2014 weist die Rechtsvertretung einen zeitlichen Aufwand von 9.65 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 86.90 aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführerin beträgt damit insgesamt Fr. 3'220.45 (inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-3474/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 3'220.45 und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-3474/2014 — Bundesverwaltungsgericht 22.10.2014 D-3474/2014 — Swissrulings