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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2010 D-3471/2008

22. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,239 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Apr...

Volltext

Abtei lung IV D-3471/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . März 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Libanon, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3471/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) im Besitz seines Reisepasses auf dem Landweg legal in Richtung Syrien, wo er sich bis zum (...) aufhielt. Daraufhin begab er sich (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf wurde er von der (...) aufgegriffen und wegen illegaler Einreise in die Schweiz und illegalen Aufenthalts in Haft genommen. Bei der polizeilichen Einvernahme (...) gab er an, in seinem Heimatstaat Probleme zu haben, woraufhin er zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) überführt wurde, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde er im EVZ (...) erstmals befragt. Am (...) wurde er durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei libanesischer Staatsangehöriger aus (...). Im Rahmen des am 12. Juli 2006 begonnenen israelischen Angriffs auf den Libanon sei sein Elternhaus bei einer Bombardierung zerstört worden. Als er am (...) unterwegs gewesen sei, (...) sei er von Angehörigen der Hisbollah, welche ihn bereits früher bedroht hätten, festgenommen worden. Diese hätten von ihm verlangt, dass er mithelfe, Waffen aus einer nahe gelegenen zerstörten Fabrik hinauszutragen. Am (...) sei ihm die Flucht gelungen, indem er einen Wärter geschlagen habe. Daraufhin habe er sich zu (...) begeben, Geld behändigt und (...) nach (...). (...) sei in (...) von Angehörigen der Hisbollah bedroht worden. Bei der Einreise in die Schweiz hätten die Schlepper ihm – dem Beschwerdeführer – die Identitätspapiere und das Gepäck abgenommen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Gemäss einem zu den Akten gegebenen Bericht eines Schweizer Arztes befand sich der Beschwerdeführer (...) in Behandlung. B. Mit Verfügung vom 25. April 2008 – eröffnet am 28. April 2008 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord- D-3471/2008 nete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So stünden einige Aussagen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die (...) gemacht habe, in Widerspruch zu seiner Schilderung der Reiseumstände und Verfolgungssituation im Asylverfahren. Im Rahmen des ihm dazu vom BFM am (...) gewährten rechtlichen Gehörs sei es ihm mit seinen (...) Stellungnahmen vom (...) nicht gelungen, diese Widersprüche plausibel zu erklären. Daraus ergäben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgewalt seiner Vorbringen. Diese würden durch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen im Zusammenhang mit dem Militärausweis und der Bedrohungssituation (...) bestätigt. Sodann sei die Schilderung der Flucht aus der Haft der Hisbollah realitätsfremd und zudem wenig plausibel, dass er daraufhin – zumal mit seinem echten Reisepass – ausgerechnet nach Syrien ausgereist wäre, da es sich bei diesem Land um eine Schutzmacht der erwähnten Miliz handle. Die geltend gemachte Zerstörung des Elternhauses bei einem Angriff der israelischen Armee im Sommer 2006 sei asylrechtlich nicht relevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei ihm Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Beschwerdeführer zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde zu bestätigen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde eine Wohnsitzbestätigung samt Übersetzung in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 wurde dem Beschwerde- D-3471/2008 führer mitgeteilt, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am (...) fristgerecht geleistet. E. In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2008, welche dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht noch gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert D-3471/2008 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf das gleichzeitig in Kopie eingereichte Dokument ausgeführt, darin bezeuge der zuständige Beamte, dass der Beschwerdeführer aus dem angegebenen Kreis stamme und er ihn persönlich kenne. Daher stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus einem von der Hisbollah beherrschten Gebiet stamme. Ansonsten wäre dies unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs vor Ort beim betreffenden Beamten zu erhärten gewesen. Diesbezüglich wird ein Beweisantrag auf Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen vor Ort gestellt (vgl. Beschwerde S. 6-7). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft wurde durch die Vorinstanz nie in Zweifel gezogen. Zudem waren das erwähnte Dokument und eine Übersetzung davon bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Mithin erübrigen sich diesbezüglich D-3471/2008 weitere Abklärungen vor Ort, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er sei anlässlich der Aufgreifung durch (...) von der Flucht schwer gezeichnet und angesichts seiner gerade erlebten sehr schlechten Erfahrungen mit kampfmässigen Gruppierungen und polizeiähnlichen Gebilden in nachvollziehbarer Weise sehr nervös gewesen. Seine ersten Aussagen bei (...) – welche keine Asylbehörde sei und damit keine Kompetenz zu diesbezüglichen Sachverhaltsabklärungen habe – dürften daher grundsätzlich nicht herangezogen werden. (...) habe vielmehr in dem Augenblick, da sie vernehme, dass jemand um Asyl nachsuche, die Person den Asylbehörden zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zu überstellen. Die Aussagen bei (...), welche ausschliesslich im Rahmen von strafrechtlichen Vorhalten und angesichts der Fluchtgeschichte unter noch viel grösserem Druck getätigt worden seien, seien mithin im Asylverfahren nicht verwertbar. Die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang durch die Vorinstanz vorgeworfenen Aussagewidersprüche muteten unter diesen rechtlichen Vorzeichen nicht nur zynisch an, sondern stellten eine bewusste schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (...). Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Vorweg ist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. So kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei bei der Einvernahme durch (...) wegen seiner einschlägigen Erfahrungen vor der Flucht sehr nervös gewesen und unter grossem Druck gestanden. Vielmehr erklärte er damals, er habe von sich aus (...) gehen wollen und sei erleichtert gewesen, als man ihn verhaftet habe. Dies bestätigte er in seinen (...) Stellungnahmen vom (...) dahingehend, dass er mangels sprachlicher Verständigungsfähigkeit mittels der hier üblicherweise gesprochenen Sprachen ziemlich hilflos und in diesem Sinne durchaus froh gewesen sei, dass er so schnell an staatliche Organe geraten sei und habe darlegen können, dass er um Asyl nachsuchen wolle. Sodann wurden im Rahmen der erwähnten Einvernahme keine asylrechtlichen Sachverhaltsabklärungen getroffen, sondern der Beschwerdeführer wegen Verdachts der Begehung von Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen zu seinem Reiseweg, seinen Reise- und Identitätspapieren sowie – im Rahmen des rechtlichen Gehörs – danach befragt, ob er gewillt sei, in D-3471/2008 seinen Heimatstaat zurückzukehren, wobei er die letzte Frage mit der Begründung negierte, er würde dort von der Hisbollah bedroht, welche verlange, dass er für diese kämpfe. Daraufhin wurde er den zuständigen Migrationsbehörden zugeführt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen bei (...) gegeben, welche in Widerspruch zu denjenigen im Asylverfahren standen. Mithin durften seine Aussagen bei (...) im Rahmen des Asylverfahrens verwertet werden, und es wurde dadurch das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, betreffend die weiteren Vorhalte wegen vermeintlicher Diskrepanzen von Aussagen anlässlich der Befragung im EVZ zu solchen in der kantonalen Anhörung würden in der Kurzbefragung nur rudimentäre Angaben und erst hernach in der kantonalen Anhörung detaillierte Ausführungen gemacht. Zumindest würden Asylsuchende gerade im EVZ regelmässig in diesem Sinne belehrt. Dem Beschwerdeführer daraus einen Strick zu drehen, verstosse in krassester Weise gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (...). Den Aussagen im EVZ zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11). Der Beschwerdeführer hatte in der Befragung im EVZ erklärt, seinen Militärausweis im Elternhaus zurückgelassen zu haben, im Gegensatz zu seiner Aussage in der kantonalen Anhörung, wonach er das erwähnte Dokument in die Schweiz mitgenommen habe, wo es ihm abhanden gekommen sei, als ihm der Schlepper seine Tasche weggenommen habe (...). Nachdem bereits aufgrund von Aussagewidersprüchen zwischen der Einvernahme der Kantonspolizei und der Befragung durch die Asylbehörden Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufgekommen waren, durfte der erwähnte klare D-3471/2008 Widerspruch zwischen der Aussage in der Befragung im EVZ und derjenigen in der kantonalen Anhörung gestützt auf die erwähnte Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Bestätigung der erwähnten Zweifel herangezogen werden. Mithin erweist sich auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des fairen Verfahrens beziehungsweise rechtlichen Gehörs als unbegründet. 4.4 Die weitere Überprüfung der Akten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ergibt, dass diese durch die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifiziert wurden. Namentlich erscheint die Schilderung der Umstände der Flucht aus der Gefangenschaft der Hisbollah in der Tat realitätsfremd und vermochte der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Aussagen in der kantonalen Befragung betreffend die Art der Drohungen der Hisbollah gegen (...) nicht plausibel zu erklären, woran auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern vermögen. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann die in der Beschwerde gestellte Frage der Schutzwilligkeit des libanesischen Staates beziehungsweise der mittelbaren staatlichen Verfolgung offengelassen werden. Mithin erübrigt es sich auch, auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, einzugehen und ist der diesbezüglich zwecks Abklärungen vor Ort gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt als nicht glaubhaft. Auch mittels der Ausführungen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. D-3471/2008 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-3471/2008 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund D-3471/2008 derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er hat einen Abschluss als (...) und arbeitete (...). Nebst seiner arabischen Muttersprache verfügt er über (...). (...) sind nach wie vor im Libanon wohnhaft. Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem leidet er, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Libanon entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 13. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu D-3471/2008 verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3471/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13

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