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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 D-3470/2006

27. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,924 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-3470/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3470/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 22. Juni 2002 und gelangte über den Iran und die Türkei am 24. Juli 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 29. Juli 2002 in der Empfangsstelle A._______ summarisch befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige Behörde befragte ihn am 6. September 2002 zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bis 1989 in C._______ (Nordirak) gelebt zu haben. Er gehörte der Volksgruppe der Kurden an und habe mit seiner Familie C._______ verlassen, nachdem sie von der irakischen Regierung dazu aufgefordert worden seien. Sein Vater sei seit dem Jahr 1986 als Folge des ersten Irakkrieges verschollen. Nach der Vertreibung habe der Beschwerdeführer in D._______ gelebt und für seinen Onkel, der Mitglied bei der Baath Partei und einer irakischen Militärgruppe gewesen sei, als Chauffeur gearbeitet. Der Beschwerdeführer selber habe sich im Jahr 1991 ebenfalls der Baath Partei angeschlossen. Nach der Ermordung des Onkels anlässlich der Intifada im Jahr 1991 sei es für den Beschwerdeführer als Chauffeur dieses Onkels gefährlich geworden, weshalb er mit seiner Familie nach E._______ in den Zentralirak gezogen sei, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe mit Medikamenten, Autoersatzteilen und Elektromaterial gehandelt und diese Waren von Bagdad in den Nordirak transportiert, obwohl der Handel mit Medikamenten verboten gewesen sei. Am 5. Juni 2002 sei er anlässlich einer Razzia an einem Kontrollpunkt, den er schon oft problemlos passiert habe, durch eine Patrouille und „Amen-Leute“ festgenommen und unter Druck gesetzt worden, seine Komplizen zu verraten, nachdem diese Medikamente respektive Zahnmaterial gefunden hätten. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis gebracht und ihm mit der Vergewaltigung seiner Ehefrau gedroht, falls er den Namen des Komplizen nicht preisgebe. Unter diesen Umständen habe er den Namen des Bruders seines Komplizen angegeben. Im Gefängnis sei ihm gedroht worden, dass er infolge unerlaubten Medikamentenbesitzes umgebracht werde. Ausserdem sei er geschlagen und gefoltert worden, bis man ihn habe ins Spital einliefern müssen. Von dort habe er am 20. Juni 2002 fliehen können. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er den Irak D-3470/2006 zwei Tage später verlassen. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer einen irakischen Nationalitätenausweis ab. Ausserdem reichte er mehrere ärztliche Berichte und Zeugnisse, zu deren Einreichung er teilweise von der Vorinstanz aufgefordert worden war, ein. Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 wies das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge offensichtlich fehlender Asylrelevanz ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. Es wurde festgehalten, dass sich die Verhältnisse im Irak seit der Flucht des Beschwerdeführers grundlegend geändert hätten und für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei. Insbesondere existiere das alte Verfolgerregime nicht mehr, weshalb der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zu rechnen habe. Unter diesen Umständen seien seine Vorbringen nicht asylrelevant. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. C. Mit Eingabe vom 17. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt zu Unrecht von einer fehlenden Verfolgungsgefahr ausgegangen sei, zumal der Beschwerdeführer als ehemaliger Chauffeur und Leibwächter seines bei der Baath Partei tätigen Onkels, infolge seiner eigenen Mitgliedschaft bei der Baath Partei und der Vertreibung aus dem Nordirak als früherer Kollaborateur mit dem gestürzten Regime von Saddam Hussein betrachtet werde und ihm deshalb asylrelevante Nachteile von Seiten jener, die politisch das Sagen hätten, drohten. Ausserdem sei er von Agenten des Al Amn D-3470/2006 unter dem Verdacht des Medikamentenschmuggels festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden, wobei die Preisgabe des Namens anlässlich seiner Verhaftung zur Festnahme von weiteren Personen geführt habe, die wiederum Namen preisgegeben hätten. Dabei handle es sich um Kurden der PUK und teilweise der KDP, deren Angehörige nun den Beschwerdeführer beschuldigten, weshalb auch von dieser Seite mit einer Verfolgung asylrelevanten Charakters zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer werde versuchen, neue Beweismittel beizubringen. Auf die nähere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2004 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Für die Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel wurde ihm eine Frist bis am 23. Dezember 2004 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Fall des unbenützten Fristablaufs werde gestützt auf die Akten entschieden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Zeitpunkt des Urteils verwiesen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nicht von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werde, falls er keine Fürsorgebestätigung nachreiche. E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel in Kopie zu den Akten: eine Wohnsitzbestätigung, einen Totenschein, eine Vermächtnisurkunde und ein Referenzschreiben. F. Am 18. Januar 2005 wurde das Dossier der Vorinstanz zur ersten Vernehmlassung übermittelt. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung beziehungsweise den darin getroffenen Erwägungen fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz mit einem Replikrecht zugestellt. In seiner Replik vom 22. Februar 2005 nahm er zum Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt an D-3470/2006 seinen Anträgen und den entsprechenden Begründungen ebenfalls vollumfänglich fest. Ausserdem reichte er die Originale respektive beglaubigte Kopien der mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 nachgereichten Beweismittel ein. H. Am 28. Februar 2005 wurde die Vorinstanz zur zweiten Vernehmlassung – insbesondere unter Hinweis auf die beiden Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2004 und 22. Februar 2005 – eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2005 bezog sie Stellung und hielt an ihren Erwägungen erneut vollumfänglich fest. I. In der Replik vom 6. April 2005 hielt der Beschwerdeführer erneut an seinen Anträgen fest und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. März 2005 Stellung. Der Replik wurde die Kopie eines Schreibens der PUK an den Beschwerdeführer beigelegt. J. Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das von der ARK erlassene Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 hin. Die ARK habe hinsichtlich der Erfordernisse der Staatlichkeit ihre Praxis geändert, was vorliegend zu beachten sei, da der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch nicht staatliche Akteure geltend gemacht habe. K. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung darüber, wann er mit einem Urteil rechnen könne. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. November 2006 wurde ihm geantwortet. L. Mit Eingabe vom 13. April 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Arztberichtes vom 29. März 2007 des Schweizerischen F._______-Zentrums, unterzeichnet von Dr. med. G._______und Dr. med. H._______, ein. Zudem ersuchte er um Beschleunigung des Verfahrens. Anlässlich eines Telefongesprächs wurde der Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens orientiert. D-3470/2006 M. Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Arztberichtes vom 14. Juni 2007 des Schweizerischen F._______-Zentrums, unterzeichnet von Dr. med. I._______, Dr. med. J._______ und Dr. med. K._______ ein. Erneut ersuchte er um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. N. Mit Eingabe vom 20. November 2007 wurde um eine Prognose über die voraussichtliche Verfahrensdauer ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer Antwort gegeben. O. Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 wurde abermals um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ersucht. P. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der L._______ Klinik vom 2. Juni 2008 ein und ersuchte wieder um Beschleunigung des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3470/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich die Lage und die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise des D-3470/2006 Beschwerdeführers grundsätzlich geändert hätten und er im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung durch das alte Regime unter Saddam Hussein zu befürchten habe. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. 4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Beschwerdeführer implizit auch eine gezielte Verfolgung durch die kurdischen Sicherheitskräfte und die PUK geltend gemacht habe, weil er infolge seiner Tätigkeit als Chauffeur für seinen im ehemaligen Baath-Regime tätigen Onkel gearbeitet habe, somit aus der Sicht der PUK als Kollaborateur gelte und entsprechende Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Auch wenn die Flucht in den Zentralirak bereits 10 Jahre zurückliege und sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert hätten, könne nicht von einer stabilen und sicheren politischen Situation ausgegangen werden. Vielmehr habe sich in der jüngeren Zeitgeschichte gezeigt, dass Gewaltanwendung als Konfliktlösungsmuster insbesondere zur Begleichung von alten Rechnungen zugenommen habe. Zudem habe er unter Folter den richtigen Namen des Bruders seines Kollegen, mit dem er den verbotenen Handel betrieben habe, angegeben. Dieser sei inzwischen festgenommen worden und habe weitere Namen preisgegeben. Die Festgenommenen gehörten dem kurdischen Stamm der M._______, welcher der PUK nahe stehe und auch Verbindungen zur KDP aufweise, an. Von ihren Angehörigen drohe dem Beschwerdeführer Rache. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 erklärte das BFM, dass sich die Prüfung der geltend gemachten Verfolgung durch Familienangehörige der Festgenommenen, welche mit der PUK oder der KDP verbündet seien, erübrige, da der Beschwerdeführer zwischen 1991 und der Ausreise im Jahr 2002 im Zentralirak gelebt habe. Zudem würde es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen handeln. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die zentralirakischen Behörden nicht schutzwillig wären. Als einfaches Mitglied der Baath Partei, Chauffeur und Händler habe sich der Beschwerdeführer zudem nicht exponiert; ausserdem besitze er kein politisch heikles Profil, welches die Verfolgung durch den Staat oder durch Private nachvollziehbar erscheinen lasse. 4.4 In seiner ersten Replik vom 23. Dezember 2004 legte der Beschwerdeführer dar, er könne nicht einsehen, weshalb von Seiten D-3470/2006 der PUK kein Verfolgungsinteresse bestehen solle, nur weil er zwischen 1991 und 2002 im Zentralirak gelebt habe. Zudem stehe sein früherer Wohnort – E._______ – seit der Umwälzung im Irak unter der Kontrolle der PUK, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Eine Binnenfluchtmöglichkeit habe er nicht. Unter diesen Umständen sei zu bezweifeln, dass die zentralirakischen Behörden für den Schutz des Beschwerdeführers verantwortlich wären. Es sei fraglich, ob die PUK oder die KDP als lokale Herren vor Ort die Behelligungen durch private Dritte effektiv verhinderten oder ob sie solche nicht eher dulden würden. Diese Frage könne zur Zeit nicht geklärt werden. Die Schutzfähigkeit der PUK und der KDP müsse unter diesen Umständen in Frage gestellt werden. Zudem befürchte der Beschwerdeführer, dass gegen ihn weiterhin ein ernstzunehmendes Verfolgungsinteresse bestehe, da er aufgrund seiner Funktion als Chauffeur seines Onkels, der ein hoher Beamter des ehemaligen Regimes gewesen sei, Zugang zu wichtigen und geheimen Informationen gehabt habe. 4.5 Das BFM argumentierte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. März 2005, dass in E._______ von der Machtübernahme durch die PUK auszugehen sei. Diese habe jedoch im heutigen Zeitpunkt prioritär die noch labilen Grenzgebiete vor Anschlägen zu schützen und werde sich kaum um eine Verfolgung eines vermeintlichen Gegners mit unbedeutendem Profil kümmern können. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum die PUK oder die KDP nach 14 Jahren in E._______ am Beschwerdeführer, der nur einfaches Mitglied der Baath Partei und Chauffeur seines Onkels gewesen sei, Interesse haben könne. Auch die geltend gemachte Schutzunwilligkeit durch die PUK oder die KDP vor einer allfälligen Verfolgung durch private Dritte – namentlich durch Familienangehörige der vom Beschwerdeführer denunzierten Personen – sei nicht einzusehen. Als allfälliges Wegweisungshindernis sei diese erst im Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen. 4.6 Der Beschwerdeführer machte in seiner zweiten Replik geltend, dass aus dem nunmehr beigelegten Faxschreiben der Sicherheitskräfte der Kurdischen Region des Irak auf ein geringes Risiko einer Verfolgung durch staatliche Sicherheitsbehörden in Kurdistan zu schliessen sei. Indessen könnten auch sie dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor Verfolgung durch Drittpersonen gewähren. Aufgrund der kulturellen Tradition sei eine Rache auch nach 14 Jahren nicht auszuschliessen. Um die Macht zu konsolidieren, D-3470/2006 würden die PUK und die KDP trotz entsprechender Verbote auch heute noch kein Interesse an den Tag legen, Vorfälle, bei welchen alte Rechnungen beglichen würden, zu ahnden und zu untersuchen. 5. 5.1 Vorerst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz prüfte und zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Stellung bezog. Auch aus ihren beiden Vernehmlassungen gehen – abgesehen davon, dass sie die geltend gemachte Gefährdung als nicht nachvollziehbar erachtet wurde – keine Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen sieht auch das Bundesverwaltungsgericht – trotz kleinerer Ungereimtheiten – keinen Anlass, an den im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich zu zweifeln, zumal sie insgesamt als nachvollziehbar erscheinen. 5.2 Somit ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus C._______ stammt, im Jahr 1989 auf Geheiss des irakischen Regimes nach D._______ umzog, dort bis 1991 für seinen bei der Baath Partei tätigen Onkel als Chauffeur arbeitete und selbst passives Baath-Mitglied war. Nach der Ermordung des Onkels im Jahr 1991 durch kurdische Rebellen musste der Beschwerdeführer aus Angst, dass auch er der Kollaboration mit dem Regime verdächtigt wurde, in den zentralirakischen Teil des Landes – nämlich nach E._______ – fliehen, wo er bis zu seiner Ausreise mit medizinischen Geräten und Medikamenten sowie Auto- und Elektrobestandteilen, welche vom Zentralirak in den Nordirak verschoben wurden, handelte. Nach seiner Festnahme am 5. Juni 2002 bei einem Kontrollpunkt durch Angehörige des irakischen Sicherheitsdienstes wurde er misshandelt und als Folge der Misshandlungen in ein Spital eingeliefert, aus welchem er fliehen konnte. Während der Verhöre wurde ihm mit der Vergewaltigung seiner herbeigeführten Ehefrau gedroht, worauf er den Namen des Bruders einer Person, die mit ihm zusammengearbeitet habe, erwähnte. 5.3 Ob auch die erst im Beschwerdeverfahren dargelegten Sachverhaltselemente als glaubhaft zu betrachten sind, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einer näheren Prüfung zu unterziehen. D-3470/2006 6. Damit stellt sich im vorliegenden Fall die Frage der Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Fluchtgründe. 6.1 Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen ihm gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, das er einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem andern Teil seines Heimatstaates in Schutz bringen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn der Beschwerdeführer nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung seines Heimatstaates respektive den allgemeinen Folgen von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen ausgesetzt war oder ist, sondern wegen seiner politischen Anschauung, seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder eines andern relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls zu berücksichtigen, wobei Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu beachten sind (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 4404/2006 E. 5 und 7 und BVGE 6982/2006 E. 5.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer legte dar, er sei anlässlich eines Transportes von medizinischen Geräten vom Zentral- in den Nordirak bei einem Checkpoint von Angehörigen des zentralirakischen Sicherheitsdienstes festgenommen und derart misshandelt worden, dass man ihn in ein Spital habe einliefern müssen, von wo aus er habe D-3470/2006 fliehen können. Nachdem ihm anlässlich der Verhöre für den Fall, dass er die Namen seiner Komplizen nicht preisgebe, mit der Vergewaltigung seiner Ehefrau gedroht worden sei, habe er den Namen des Bruders seines Komplizen angegeben. Er befürchte, dass er infolge des nicht erlaubten Handels von den irakischen Behörden umgebracht werde, nachdem sie ihm angekündigt hätten, der unerlaubte Handel ziehe die Todesstrafe nach sich. 6.3 Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung, dass das alte Verfolgerregime im Irak nicht mehr existiere und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgungshandlungen durch das ehemalige Regime unter Saddam Hussein im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr begründet sei. Seine Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant. 6.4 In seiner Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Sturzes des ehemaligen Regimes und der dadurch nicht mehr bestehenden Furcht vor diesem Regime ohne Weiteres einleuchtend sei. Indessen habe er eine Person denunziert, die in der Folge festgenommen und ebenfalls misshandelt worden sei sowie Namen von Personen preisgegeben habe, was zu weiteren Festnahmen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb Angst, dass er von den Angehörigen der Festgenommenen für deren Schicksal verantwortlich gemacht werde. Er befürchte deshalb Behelligungen asylrelevanten Charakters von dieser Seite. 6.5 In ihrer ersten Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 ging die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei den Verfolgern des Beschwerdeführers um private Dritte handle. Das BFM argumentierte, dass es nicht einsehbar sei, warum die zentralirakischen Behörden in einem solchen Fall nicht schutzwillig wären. 6.6 In seiner ersten Replik vom 22. Februar 2005 warf der Beschwerdeführer ein, es sei fraglich, ob – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dargestellt – die zentralirakischen Behörden für den Schutz des Beschwerdeführers verantwortlich wären, zumal Jabara im heutigen Zeitpunkt unter der Herrschaft der PUK stehe. Ob die PUK Behelligungen durch Drittpersonen verhindern würden, sei fraglich. D-3470/2006 7. 7.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zentralirak oder im Nordirak asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten respektive solche zu befürchten hat. 7.1.1 Gemäss seinen eigenen Angaben hat er zwischen 1991 und 2002 in E._______, das im damaligen Zeitraum im Zentralirak gelegen war, gelebt. Aufgrund seiner Angaben in seiner Replik vom 22. Februar 2005 soll sich E._______ im heutigen Zeitpunkt jedoch unter kurdischer Herrschaft befinden. Deshalb ist zunächst die Frage, ob E._____ im heutigen Zeitpunkt von der PUK oder von der zentralirakischen Regierung kontrolliert wird, zu klären. 7.1.2 Da sich in der Provinz Diyala mehrere Ortschaften mit der ungefähren Bezeichnung "E._______" oder "E1._______" befinden, der Beschwerdeführer keine näheren geografischen Angaben über E._______ machte und der Grenzverlauf zwischen dem Zentral- und dem Nordirak noch immer nicht definitiv geklärt ist, kann im heutigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, unter welcher Kontrolle der Ort E._______, aus welchem der Beschwerdeführer kommt, steht. Zwar bezeichnet der Begriff "Zentralirak" die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Ninive (einschliesslich der Stadt Mosul), Salah al-Din und Tameem (einschliesslich der Stadt Kirkuk), womit das geografische Gebiet der Provinz Diyala – in welcher E._______ liegt – aufgrund der Provinzgrenzen unter zentralirakischer Verwaltung stünde. Indessen umfasst diese Definition auch Gebietsteile im Irak, die nach Massgabe von Art. 53 (A) des Gesetzes über die Übergangsverwaltung (Transitional Administratin Law), welches gemäss Art. 143 der irakischen Verfassung weiterhin Gültigkeit hat, unter Verwaltung der kurdischen Reionalregierung stehen (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] 's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum Seekers, August 2007). De facto soll E.________ gemäss den Erklärungen des Beschwerdeführers von der PUK – einer der grossen Kurdenparteien – kontrolliert werden, womit die Provinzgrenzen nicht genau mit den Grenzen der kurdisch kontrollierten Gebiete übereinstimmen. Da auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2005 davon ausgeht, dass E._______ nach dem Sturz des Regimes von Saddam D-3470/2006 Hussein unter die Kontrolle der PUK gelangte, wird im Folgenden von diesem Sachverhalt auszugehen sein. 7.2 Zunächst ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner unter dem alten Regime als illegal erklärten Handelstätigkeit im heutigen Zeitpunkt infolge des Machtwechsels im Zentralirak ausgeschlossen werden kann, nachdem das ehemalige Regime unter Saddam Hussein zerfallen ist. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift geteilt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Schmuggels, der verboten war, festgenommen und inhaftiert wurde. Dabei handelt es sich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung, zumal sie aus gemeinrechtlichen Gründen – der Beschwedeführer wurde wegen des verbotenen Handels festgenommen – und nicht aus einem im Asylgesetz erwähnten Motiv erfolgt ist. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in diesem Zusammenhang Folter und unmenschliche Behandlung durch die Sicherheitskräfte erdulden müssen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal für die Anerkennung als Flüchtling die im Asylgesetz festgehaltenen Motivationen massgeblich sind und zudem erlittene Nachteile allein nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob im Fall von erlittenen Nachteilen auch inskünftig mit solchen zu rechnen ist, was vorliegend – wie bereits erwähnt – hinsichtlich einer Verfolgung durch das ehemalige Saddam-Regime zu verneinen ist. Somit vermögen diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. 7.3 Indessen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Repliken – somit erst im Beschwerdeverfahren – geltend, er werde von den Angehörigen der im Irak aufgrund seiner Denunziation festgenommenen Personen verfolgt, da ihn diese für das Schicksal der Festgenommenen verantwortlich machen wollten. 7.3.1 Diesen Sachverhalt erwähnte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort. Vielmehr erklärte er dort, der Bruder der von ihm denunzierten Person habe ihm bei der Flucht geholfen; er wisse nicht, was mit der denunzierten Person passiert sei (Akte A8/16 S. 11 f.). D-3470/2006 7.3.2 Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht aus dem Heimatland noch nicht wusste, dass die von ihm denunzierte Person festgenommen worden sei. Indessen wäre auch unter dieser Annahme zu erwarten gewesen, dass er nach Kenntnisnahme des Sachverhalts detailliert und substanziiert über die Einzelheiten der von ihm in Kenntnis gebrachten neuen Sachverhaltselemente berichtet und den ergänzenden Sachverhalt nicht erst mit der Beschwerde – fast zwei Jahre später – dargelegt hätte. Seine diesbezüglich pauschalen, erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Äusserungen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Zudem fehlen der geltend gemachten befürchteten Verfolgung durch die Angehörigen der Festgenommen auch substanzielle Einzelheiten. Beispielsweise kann nicht nachvollzogen werden, unter welchen Umständen und über welche Kommunikationswege er diese Informationen erhalten haben soll. Entsprechende Beweismittel, welche den nachträglich geltend gemachten Sachverhalt untermauert hätten, wurden nicht eingereicht. Gegen die dargelegte Befürchtung des Beschwerdeführers vor Rachehandlungen durch die Angehörigen der festgenommenen Personen spricht zudem seine Angabe, der Bruder der festgenommen Person habe ihm bei der Ausreise geholfen. Insgesamt sind an diesen Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb erhebliche Zweifel angebracht. Ihre Glaubhaftigkeit braucht indessen im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend geprüft zu werden, da die geltend gemachte Verfolgung durch Drittpersonen keine im Asylgesetz erwähnte Motivation aufweist und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein kann. Vielmehr würde es sich – die Glaubhaftigkeit vorbehalten – um eine private Abrechnung aufgrund einer Denunziation handeln, der keines der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive zugrunde liegt. Somit sind diese Vorbringen des Beschwerdeführers – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – nicht als asylrechtlich relevant zu betrachten. Ihre Glaubhaftigkeit wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. 7.3.3 Unter diesen Umständen erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen darüber, ob die Schutzfähigkeit des zentralirakischen Staates zu bejahen oder zu verneinen wäre, auch wenn die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, nämlich es sei von der Schutzgewährung der zentralirakischen Behörden auszugehen, aufgrund des zur Publikation vorgesehenen Urteils BVGE 4404/2006 zu relativieren ist. D-3470/2006 7.4 Der Beschwerdeführer machte zudem im Beschwerdeverfahren geltend, aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei und der Tätigkeit als Chauffeur für seinen Onkel, der ein aktives Mitglied bei der Baath-Partei gewesen sei und mit dem Regime von Saddam Hussein in einer Militärgruppe gearbeitet habe, befürchte er asylerhebliche Verfolgungen durch kurdische Sicherheitskräfte. 7.4.1 Diesbezüglich ist von der Annahme auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach E._______, wo er vor seiner Ausreise während mehr als zehn Jahre gelebt sowie seine Ehefrau und Mutter zurückgelassen habe, zurückkehren würde. Ausserdem wird – wie in den vorangehenden Erwägungen bereits dargelegt – angenommen, E._______ habe sich im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im zentralirakischen Teil befunden und liege im heutigen Zeitpunkt unter kurdischer Kontrolle. 7.4.2 Mit der allgemeinen Situation im Nordirak (den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya) und in den im Süden an den Nordirak angrenzenden, vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten hat sich das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE 6982/2006) auseinandergesetzt. Auch die Situation im Nordirak hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers verändert. Im Nordirak kann angesichts der Beteiligung der PUK und der KDP an der irakischen Regierung nicht mehr von zwei von diesen Parteien kontrollierten Quasi-Staaten ausgegangen werden, wie dies im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch der Fall war. Eine Verfolgung durch die PUK oder durch die KDP respektive durch ihre Machtträger und Behördenvertreter wäre demzufolge – unabhängig von dem in EMARK 2006 Nr. 18 vorgenommenen Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie – als grundsätzlich staatliche Verfolgung zu betrachten (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene BVGE 6982/2006 E. 5.3 und dort zitierte frühere Praxis). Zu den mehrheitlich von Kurden besiedelten, aber nicht zum kurdischen autonomen Gebiet zählenden Gebieten gehören auch Teile der Provinz Diyala, wo E._______ liegt und wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während mehr als 10 Jahren gelebt hat. Gestützt auf die erwähnte Lageeinschätzung sind in diesen Gebieten erhebliche Spannungen zu verzeichnen, da verschiedene ethnische und religiöse Gruppen sowie politische Parteien die Vorherrschaft beanspruchen. So ist beispielsweise die Zugehörigkeit Kirkuks noch nicht entschieden, obwohl faktisch D-3470/2006 kurdische Peschmerga- und Sicherheitskräfte die Kontrolle ausüben. Im Gegenzug haben schiitische Milizen grosse Truppenbestände in den Norden verschoben. Die Ausdehnung des kurdischen Einflusses in den Süden, insbesondere um die Städte Mossul und Kirkuk, stösst auf den Widerstand anderer ethnischer Gruppierungen in der Region, wobei besonders die Turkmenen und die Araber zu erwähnen sind. Weitere Spannungen in dieser Gegend haben die Drohungen der Türkei, einen Zuschlag Kirkuks zum kurdischen autonomen Gebiet nicht zu akzeptieren und allenfalls militärisch zu intervenieren, verursacht (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE 6982/2006 E. 6.3). Gestützt auf die neueste Einschätzung der Lage durch das Bundesverwaltungsgericht sind die Polizei- und Sicherheitskräfte sowie die gerichtlichen Instanzen nach wie vor stark entlang der Parteigrenzen organisiert. Deshalb ist damit zu rechnen, dass die Peschmerga, welche in den kurdischen Provinzen für die Sicherheit sorgt, sowie die Polizeikorps der kurdischen Parteien (die sog. Asaish) und deren Geheimdienste ebenfalls entlang der Parteigrenzen aktiv tätig sind, obwohl das irakische Innenministerium offiziell nur im Nordirak über keine Kompetenzen verfügt und somit in den an den Nordirak angrenzenden Kurdengebieten, welche sich aufgrund der geografischen Provinzgrenzen im Zentralirak befinden, der irakischen Polizei und Armee die Gewährung der Sicherheit übertragen könnte (vgl. BVGE 6982/2006 E. 6.4). 7.4.3 Die kurdischen Behörden sind im Nordirak – wo ihnen offiziell die Kompetenz zur Machtausübung und Verwaltung zusteht – grundsätzlich willens, den Einwohnern Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung ist jedoch dann zu rechnen, wenn die Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder ihren Mitgliedern ausgehen, weil die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise identisch sind. Insbesondere Medienschaffende, oppositionelle Politiker, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer und allenfalls Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten, die sich gegen den kurdischen Machtanspruch stellen, sind einer möglichen Verfolgung durch die offiziellen Behörden ausgesetzt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE 6982/2006 E. 6.7). Eine vergleichbare Situation dürfte sich in den an den Nordirak angrenzenden und von Kurden bewohnten sowie von der PUK respektive der KDP kontrollierten Regionen zeigen. D-3470/2006 7.4.4 Der Beschwerdeführer macht eine drohende Verfolgung durch die PUK als Folge seiner Tätigkeit für seinen früher mit dem Baath- Regime zusammenarbeitenden Onkel geltend. Zudem sei er selber Mitglied der Baath-Partei gewesen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil darlegte, sind ehemalige Baathisten kurdischer Ethnie nicht einer generellen Gefährdung seitens der kurdischen Behörden ausgesetzt. Problematisch wird die ehemalige Zugehörigkeit zur Baath-Partei jedoch dann, wenn dem Beschwerdeführer die Kollaboration mit dem ehemaligen Regime unter Saddam Hussein insofern zum Vorwurf gemacht werden kann, als man ihm eine Teilnahme an einer Operation seitens dieses Regimes (wie beispielsweise die Anfal-Operation) unterstellt. Zudem kann Stammesoder Selbstjustiz nicht ausgeschlossen werden, wenn Familienmitglieder umgekommen sind und der Täter bekannt ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE 6982/2006 E. 6.6.4). Der Beschwerdeführer machte indessen nicht geltend, er oder sein Onkel hätten an einer Operation, die mit der Anfal-Operation zu vergleichen wäre, teilgenommen. Ebenso wenig brachte er vor, ein solcher Sachverhalt werde ihm unterstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als einfachem, passivem Baath-Mitglied – von denen viele in den Nordirak geflohen sind und problemlos dort leben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE 6982/2006 E. 6.6.4) – und Chauffeur seines vor 1991 bei der Baath-Partei aktiven Onkels im heutigen Zeitpunkt von Seiten der PUK Verfolgungsmassnahmen drohen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel sei infolge seiner Aktivitäten für das ehemalige Saddam-Regime von Angehörigen der PUK geköpft worden, nichts zu ändern, zumal in der Zwischenzeit mehr als 17 Jahre verstrichen sind und sich die PUK in erster Linie mit dem Aufbau von staatlichen Strukturen und einem funktionierenden Sicherheitsapparat in ihrem Machtgebiet auseinandersetzen muss und nicht Zeit hat, sich um die Verfolgung von Verwandten von anlässlich der Intifada im Jahr 1991 getöteten Kollaborateuren zu kümmern. In diesem Zusammenhang vermag auch das mit der zweiten Replik in Kopie eingereichte – und undatierte – Schreiben der PUK nicht zu überzeugen. Zwar erwähnt es, dass frühere Mitglieder der Baath- Partei amnestiert worden sind und der Beschwerdeführer jederzeit in den Irak zurückkehren könne, was der Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht entspricht. Indessen enthält das Schreiben auch eine Passage, gemäss welcher der Beschwerdeführer eine D-3470/2006 schlimme Vergangenheit hinter sich habe, gegenüber anderen Personen sehr streng gewesen sei und sich deswegen viele Feinde geschaffen habe. Diesen Sachverhalt erwähnte der Beschwerdeführer in den Einvernahmen indessen auch nicht ansatzweise. Ebenso wenig bestritt er in der zweiten Replik die Wahrheit dieser Vorwürfe an ihn, was grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufwirft. 7.4.5 Ob er – wie im erwähnten Schreiben der PUK enthalten und im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht – in der Tat von privaten Drittpersonen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft insofern nicht von Bedeutung, als er auch in diesem Zusammenhang keine im Asylgesetz enthaltene und damit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation geltend machte. Vielmehr spricht er – beispielsweise in der Replik vom 6. April 2005 – von der Begleichung alter Rechnungen. Aus dieser Angabe ist indessen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zu schliessen, weshalb die geltend gemachte Verfolgung durch private Drittpersonen – unabhängig von der geltenden Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), gemäss welcher nicht mehr die Zurechenbarkeit, sondern die Schutzgewährung die entscheidende Rolle spielt – nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermag. 7.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, weil sie nicht aus einem der im Gesetz festgehaltenen Motivationen erfolgt sind. Unter diesen Umständen erübrigt sich unter dem Blickwinkel der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Prüfung einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative. Indessen wäre dies im Fall einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Wegweisungsvollzuges – unter Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Umstände – näher zu prüfen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe glaubhaft vortragen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Beschwerdeführer konnte D-3470/2006 keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2004 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen erwies sich seine Beschwerde als nicht zum vorneherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine). (Dispositiv nächste Seite) D-3470/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 21

D-3470/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 D-3470/2006 — Swissrulings