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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2012 D-3466/2012

6. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,519 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3466/2012

Urteil v o m 6 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Guinea, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N (…).

D-3466/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am 12. April 2011 in Begleitung eines Schleppers und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses verliess und auf dem Luftweg über B._______ am 13. April 2011 in die Schweiz gelangte, dass er am 14. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 21. April 2011 summarisch befragt wurde, dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten ([…]), dass er am 19. Juni 2012 in D._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde ([…]), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der E._______, stamme aus F._______ und habe keine Schule besucht, jedoch (…), dass er am (…) zusammen mit seinen Eltern im gleichnamigen Stadion gewesen sei, wo eine Demonstration stattgefunden habe, dass die Soldaten eingegriffen hätten, wobei sein Vater (…) tödlich getroffen und seine Mutter von (…) vergewaltigt worden sei, derweil ihm die Flucht gelungen sei, dass er in der Folge bei (…) in F._______ gewohnt habe, in dieser Zeit von (…) angefahren worden und als Folge davon (…) krank gewesen sei, dass er Verletzungen und (…) gehabt habe, welche jedoch verheilt seien, dass er, weil er in Guinea keine wirtschaftlichen Perspektiven gehabt und beabsichtigt habe, in Europa (…), schliesslich seinen Hei-matstaat verlassen habe,

D-3466/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 27. Juni 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 26. Juli 2012 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass er sich nicht um die Beschaffung von Ausweispapieren bemüht habe und nicht glaubhaft sei, er habe nie über solche verfügt, dass seine Aussage, in Guinea betrage das Alter für die Erlangung einer Identitätskarte (…) Jahre, angezweifelt werde und zudem seine Erklärungen, er besitze kein solches Dokument, weil er für dessen Beantragung zu jung gewesen sei beziehungsweise keines benötigt habe, widersprüchlich ausgefallen seien, dass seine Behauptung, er verfüge über keine Kontakte in seinem Heimatsaat, welche ihm bei der Beschaffung von Ausweispapieren dienlich sein könnten, nicht glaubhaft sei, dass auch die von ihm geschilderten Reiseumstände unglaubhaft seien, zumal er erklärt habe, er sei gratis gereist, um dann zu sagen, er habe dem Schlepper Geld gegeben, dass seine Aussage, er habe ohne Kontrollen reisen können, ebenso realitätsfremd sei wie sein Vorbringen, er habe den gefälschten Reisepass bei der Ankunft zerrissen, zumal Schlepper in der Regel gefälschte Dokumente nach dem Gebrauch zurückverlangen würden, dass er schliesslich in widersprüchlicher Weise dargelegt habe, er sei in G._______ gelandet beziehungsweise wisse nicht, wo er gelandet sei, dass die erwähnten widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben zu den Reiseumständen darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe seine Reise unter Verwendung eines Ausweises absolviert, welcher er den Asylbehörden vorenthalte,

D-3466/2012 dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass seine Aussagen, er sei ein Einzelkind und seine Eltern hätten zusammen lediglich (…) Geschwister, angesichts der grossen Familien in Guinea mit Zweifeln behaftet seien und er auch nicht plausibel habe erklären können, weshalb er die Familie (…) nicht kenne, dass zudem seine Aussagen bezüglich der angeblichen Vergewaltigung seiner Mutter, dem Zeitpunkt des Abholens der Leichen und der Umstände seines Unfalls widersprüchlich ausgefallen seien, wobei er bezeichnenderweise auch nicht in der Lage gewesen sei, das Unfalldatum zu nennen, dass er schliesslich für den Zeitraum nach dem Tod der Eltern keinerlei Verfolgung geltend gemacht, sondern erklärt habe, Guinea lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-3466/2012 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des

D-3466/2012 Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass zwar – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls Prozessgegenstand ist, indessen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den nicht eingereichten Reise- beziehungsweisen Identitätspieren und dem allfälligen diesbezüglichen Vorliegen von entschuldbaren Gründen äussert, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe

D-3466/2012 als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinngemäss an den bisherigen Vorbringen festgehalten und in pauschaler Weise ausgeführt wird, bei einem Vollzug der Wegweisung könnte die angefochtene Verfügung schwerwiegende Folgen für das Leben des Beschwerdeführers und dessen körperliche Unversehrtheit haben, dass zudem eine zusätzliche Frist für die Beschaffung aller erforderlichen Informationen und Beweismittel beantragt wird, damit sich der Beschwerdeführer angemessen verteidigen könne ([…]), dass es sich angesichts der klaren Beweislage und fehlender näherer Angaben zu den Informationen und Beweismitteln, mit welchem der Beschwerdeführer seine Vorbringen belegen will, erübrigt, diesbezüglich eine Frist anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, umso mehr, als Asylsuchende aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet sind, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhält und er mithin in ausreichendem Mass Zeit gehabt hätte, um den Asylbehörden die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerde-

D-3466/2012 schrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat und der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon

D-3466/2012 auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, zudem an keinen gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3466/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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