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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2018 D-346/2017

4. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,609 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-346/2017 lan

Urteil v o m 4 . April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016

D-346/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus B._______ [...] in der Provinz Kabul. Gemäss eigenen Angaben verliess er Afghanistan im November oder Dezember 2015 in Richtung Iran. Am 26. Juli 2016 reiste er von Deutschland her kommend in die Schweiz ein, wobei er anlässlich einer Kontrolle im grenznahen Raum gegenüber der Grenzwacht äusserte, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Am 23. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. September 2016 hörte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater habe als Offizier der afghanischen Armee gearbeitet, weshalb seine Familie von den Taliban bedroht worden sei. So sei ihnen gedroht worden, die Taliban würden die gesamte Familie töten und deren Haus anzünden, falls der Vater nicht mit der Arbeit aufhöre. Der Vater sei in Kunduz in der gleichnamigen Provinz stationiert gewesen und habe die Familie nur gelegentlich besucht. Im Jahr 2010 sei er, der Beschwerdeführer, entführt worden. Er sei geschlagen und dazu gezwungen worden, eine Säure zu trinken. Danach sei er in einem Spital wieder zu sich gekommen, wo er während zweier Monate habe gepflegt werden müssen. Er wisse nicht, wie er aus der Gewalt der Taliban in das Spital gekommen sei, habe ihm seine Familie doch diesbezüglich nie etwas erzählt. Im Jahr 2013 hätten Angehörige der Taliban das Haus der Familie angegriffen, während der Vater zuhause gewesen sei. Danach sei er, der Beschwerdeführer, wenn er unterwegs zu Freunden oder auf dem Schulweg gewesen sei, immer wieder von den Taliban bedroht worden. Im Jahr 2015 sei das Haus seiner Familie erneut von den Taliban angegriffen worden, und diese hätten ihn erneut entführen wollen. Seine Mutter und auch er selbst seien geschlagen worden, wobei ihm die Nase gebrochen worden sei. Jedoch sei es ihm gelungen, über die Hofmauer hinter dem Haus zu fliehen und bei einem Onkel Schutz zu suchen. Kurz zuvor hätten die Taliban den Armeeposten des Vaters in Kunduz überfallen und diesen als Geisel mitgenommen. Nach diesen Vorfällen habe der Onkel die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan in die Wege geleitet. Des Weiteren

D-346/2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe wegen der Verletzung mit Säure immer noch in regelmässigen Abständen von etwa zwei Wochen grosse Schmerzen im Bereich des Magens. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer dem SEM seinen Reisepass sowie seine Tazkara (afghanisches Identifikationsdokument) ab. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (Datum der Eröffnung: 16. Dezember 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des bisherigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Des Weiteren wurde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines medizinischen Berichts ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurden unter anderem eine Photographie, welche den Oberkörper des Beschwerdeführers zeigt, die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses eines afghanischen Spitals sowie eine ärztliche Terminbestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 7. Februar 2017 die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und ordnete als solchen dem Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter bei. Ausserdem wurde

D-346/2017 der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme innert dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. Die Verfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 zu. F. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. Januar 2017 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. Februar 2017 wurde um Erstreckung der Frist für die Einreichung eines medizinischen Berichts ersucht. Gleichzeitig wurden das Original des bereits als Kopie eingereichten ärztlichen Zeugnisses eines afghanischen Spitals, ein weiteres ärztliches Zeugnis des gleichen Spitals sowie drei ärztliche Mitteilungen betreffend eine laufende medizinische Abklärung übermittelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurde die Frist zur Einreichung eines medizinischen Berichts bis zum 22. März 2017 erstreckt. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 wurden drei ärztliche Zeugnisse des Kantonsspitals Baselland eingereicht. Zugleich wurde die Gewährung einer Nachfrist bis zum 7. April 2017 für die Einreichung eines weiteren medizinischen Berichts beantragt. J. Am 23. März 2017 wurde die beantragte Nachfrist gewährt. K. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. April 2017 wurde ein pathologischer Bericht des Kantonsspitals Baselland eingereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 27. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. Die diesbezügliche Frist

D-346/2017 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2017 am 15. Mai 2017 bis zum 30. Mai 2017 erstreckt. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. Dabei wurden als Beweismittel ein militärisches Zeugnis in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers, eine Terminbestätigung für eine psychiatrische Sitzung sowie drei Zeitungsartikel zur humanitären Situation in Afghanistan eingereicht. O. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2017 wurden unter anderem zwei Schreiben von Drittpersonen, eine Photographie des Vaters des Beschwerdeführers, verschiedene Photographien, welche einen Cousin des Beschwerdeführers zeigen sollen, ein psychiatrie-ärztliches Zeugnis sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt

D-346/2017 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine

D-346/2017 Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.2 Die genannten Kriterien der Glaubhaftmachung erweisen sich im vorliegenden Fall offensichtlich als nicht erfüllt. 4.2.1 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Darstellung, welche der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Befragungen von den angeblich miterlebten Angriffen der Taliban auf seine Person und auf das Haus seiner Familie gab, in keiner Weise als substantiierte und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse zu bezeichnen ist. Diese Einschätzung gilt für die behaupteten Angriffe sowohl des Jahres 2010, des Jahres 2013 als auch des Jahres 2015, weist doch die mündliche Sachverhaltsdarstellung in keinem der drei Fälle irgendwelche Kennzeichen auf, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe die jeweiligen Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. So behauptete er in Bezug auf seine angebliche Entführung durch Angehörige der Taliban im Jahr 2010, wobei er zum Trinken einer Säure gezwungen worden sei, er sei danach in einem Spital wieder zu sich gekommen, wo er während zweier Monate habe gepflegt werden müssen. Er wisse nicht, wie er aus der Gewalt der Taliban in das Spital gekommen sei, habe ihm seine Familie doch diesbezüglich nie etwas erzählt. Auch wisse er nicht, in welchem Spital er damals gewesen sei (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6 f.). Weder ist nachvollziehbar, dass er seine Eltern nie gefragt haben will, wie er dorthin gelangt sei, noch ist das völlige Unwissen ‒ trotz eines angeblichen zweimonatigen Aufenthalts ‒ bezüglich des Ortes seines Spitalaufenthalts glaubhaft. Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten afghanischen ärztlichen Zeugnissen (vgl. zu diesen Aktenstücken noch anschliessend, E. 4.3) soll

D-346/2017 es sich tatsächlich um das Spital von B._______, dem Heimatort des Beschwerdeführers, gehandelt haben. Angesichts dieses Umstands ist umso weniger nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse davon haben will, wo er während zweier Monate hospitalisiert worden sei. 4.2.2 Bezüglich des behaupteten Angriffs der Taliban auf das Haus der Familie im Jahr 2013 sagte der Beschwerdeführer aus, im Verlauf des Geschehens sei er ‒ während sein Vater mit den Angreifern gekämpft habe und er selbst sich mit seinen Familienangehörigen in einem Nebenraum versteckt habe ‒ so verängstigt gewesen, dass er eingeschlafen sei, weshalb er nicht mitbekommen habe, was weiter geschehen sei (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 4, 8). Diese Begründung für den Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Details des angeblichen Angriffs wiederzugeben vermochte, ist ebenfalls als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen. Zwar wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdeführer habe durchaus spezifische Angaben gemacht, indem er etwa zu Protokoll gegeben habe, er sei während des Angriffs auf dem Bauch liegend in ein anderes Zimmer gerobbt. Angesichts des ansonsten offenkundigen Mangels an Detailliertheit und Konkretheit der Schilderungen kann aus einer solchen Einzelheit jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeit der Angaben geschlossen werden. 4.2.3 Zudem ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung durch die Taliban in den Jahren 2013 bis 2015 auch aus weiteren Gründen nicht als glaubhaft eingestuft werden können. So behauptete der Beschwerdeführer anlässlich seiner eingehenden Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 5), die Taliban hätten in seinem Heimatdorf B._______ eine grosse Macht; diese würden Waffen und Raketen auf sich tragen und in der Umgebung Checkpoints unterhalten. Die Anwesenheit der Regierung habe man im Dorf nicht gespürt, und nur ab und zu, wenn es zu erheblichen Vorfällen gekommen sei, seien Leute von der Regierung vorbeigekommen. Diesen Behauptungen steht gegenüber, dass die Ortschaft B._______ in unmittelbarer Nachbarschaft eines militärischen Stützpunkts und Ausbildungszentrums namens C._______ liegt, wo sich [...] der afghanischen Armee befindet. Zwar ist angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan nicht auszuschliessen, dass die Taliban auch in der näheren Umgebung eines wichtigen militärischen Stützpunkts wie C._______ zu vereinzelten Angriffen fähig sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten in B._______ im fraglichen Zeitraum zwischen 2013 und 2015 gewissermassen eine umfassende Kon-

D-346/2017 trolle ausgeübt, während die afghanische Staatsgewalt nicht präsent gewesen sei, ist angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft von C._______ und der entsprechenden Anwesenheit von Elitetruppen der afghanischen Armee jedoch als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen. 4.3 Nach dem soeben zur Glaubhaftigkeit der im vorinstanzlichen Verfahren mündlich vorgebrachten Asylgründe Gesagten ist ausserdem auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse einzugehen. 4.3.1 Mit diesen Beweismitteln soll die Behauptung belegt werden, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2010 im Rahmen seiner damaligen Entführung durch die Taliban dazu gezwungen worden, eine Säure zu trinken. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren soll deswegen in einem afghanischen Spital sein Bauch „aufgemacht“ worden sein, weil seine inneren Organe von der Säure verletzt gewesen seien (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 6). Die grosse Narbe an seinem Bauch sei eine Folge der durchgeführten Operation, wobei ausserdem Haut von seinen Ohren auf die Innenorgane transplantiert worden sei. Nach der Operation sei er während zweier Monate im Spital gepflegt worden. 4.3.2 Aus einem undatierten ärztlichen Zeugnis eines Dr. D._______, mit Stempel einer „Move Welfare Organization“, geht hervor, der Beschwerdeführer sei am 2. September 2010 in das Spital von B._______ eingewiesen und am 9. September 2010 wieder entlassen worden. Dabei sei wegen einer Stichwunde beziehungsweise Messerverletzung im inneren Bereich des Bauchs („intra-abdominal stab injury, knife injury“) eine Laparotomie („laparotomy“; Öffnen der Bauchhöhle zur Durchführung eines abdominalchirurgischen Eingriffs an den inneren Organen) durchgeführt worden. Diesbezüglich ist in erster Linie festzustellen, dass offensichtlich weder die genannte medizinische Behandlung noch deren Ursachen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Im erwähnten Beweismittel wird zudem ein Spitalaufenthalt von einer Woche genannt, während der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Dauer von zwei Monaten behauptete. 4.3.3 Einem weiteren undatierten Bestätigungsschreiben eines nicht namentlich bezeichneten „Managers“ des Spitals von B._______, mit Stempel der „Move Welfare Organization“, lässt sich ausserdem entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2. bis zum 9. September 2010 im genannten Spital in Behandlung gewesen sei, wobei wegen einer Pylorusstenose

D-346/2017 („pyloric stenosis“; Verengung im Bereich des Magenausganges) eine Laparotomie durchgeführt worden sei. Mit diesem Beweismittel wird somit ein völlig anderes medizinisches Problem des Beschwerdeführers behauptet als mit dem zuvor erwähnten ärztlichen Zeugnis des Spitals von B._______. Weiter ist festzustellen, dass auch die hiermit behauptete medizinische Behandlung und deren Ursachen in keiner Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen sind, ebensowenig wie die angebliche Behandlungsdauer. 4.3.4 Die beiden eingereichten ärztlichen Zeugnisse aus Afghanistan sind somit offensichtlich nicht tauglich, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Vielmehr führen sie zum Schluss, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Ursachen seiner Bauchoperation nicht den Tatsachen entsprechen. 4.3.5 Schliesslich geht aus den mit Eingaben vom 22. März und vom 7. April 2017 eingereichten insgesamt vier ärztlichen Zeugnissen des Kantonsspitals Baselland im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdeführer gastroskopisch (im Rahmen einer Magenspiegelung) keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Ebenfalls wurden bei den durchgeführten Untersuchungen keine Auffälligkeiten im Halsbereich wahrgenommen. Jedoch wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer fünf Jahre zuvor eine Magenoperation mit der Bezeichnung „Billroth I“ durchgeführt wurde, womit eine Magenresektion (operative Entfernung eines Teils des Magens) mit Neuverbindung zwischen Magen und Zwölffingerdarm gemeint ist. Somit haben die in der Schweiz durchgeführten medizinischen Untersuchungen zweifelsfrei ergeben, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ursachen seiner Operation im Bauchbereich frei erfunden sind. 4.4 Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (so ein militärisches Zeugnis in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers und eine Photographie desselben, zwei Schreiben von Drittpersonen, verschiedene Photographien, welche einen Cousin des Beschwerdeführers zeigen sollen, sowie drei Zeitungsartikel zur allgemeinen humanitären Situation in Afghanistan) sind nicht geeignet, an der soeben getroffenen Einschätzung etwas zu ändern. Soweit diese Beweismittel insbesondere belegen sollen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seines Militärdiensts in der Provinz Kunduz durch Angehörige der Taliban entführt worden sei, so lassen sich daraus keine konkreten Schlüsse in Bezug auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst ziehen. Soweit zudem gel-

D-346/2017 tend gemacht wird, ein Cousin des Beschwerdeführers sei bei einem Attentat ums Leben gekommen, so ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern dies mit den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen sollte. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). 6.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist. 7. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-346/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.1 Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevante allgemeine Lage in Afghanistan wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 in drei Schritten einer umfassenden Analyse unterzogen (BVGE 2011/7; 2011/38; 2011/49). Dabei beurteilte es die Situation in verschiedenen Landesteilen Afghanistans jeweils in differenzierter Weise. 7.1.1 Zunächst gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg stetig verschlechtert habe (BVGE 2011/7 E. 9.1–9.7). Zudem habe sich parallel zur allgemeinen Sicherheitslage auch die humanitäre Situation verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. So wurden die Verhältnisse in den ländlichen Gebieten als grossmehrheitlich absolut prekär beschrieben. In der Hauptstadt Kabul sei hingegen eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal Kabul im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen gehöre, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Im Ergebnis erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Kabul bei sorgfältiger Prüfung begünstigender Umstände im Einzelfall (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) als zumutbar (ebd., E. 9.7.5–9.9). 7.1.2 Eine zweite Lageanalyse untersuchte die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Herat in der gleichnamigen Provinz. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass die Situation in der Stadt Herat als verhältnismässig ruhig beschrieben werden könne, die Zahl der Angriffe durch bewaffnete Gruppierungen relativ gering sei und sich diese meist gegen afghanische und internationale Sicherheitskräfte richteten. Folglich sei die dortige Situation mit jener in der Stadt Kabul vergleichbar, womit der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich – vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen – ebenfalls als zumutbar einzustufen sei (BVGE 2011/38 E. 4.3.3). 7.1.3 In einer dritten Lagebeurteilung befasste sich das Gericht mit der Stadt Mazar-i-Sharif (Provinz Balkh). Dabei befand es, die Situation sei

D-346/2017 auch dort verhältnismässig ruhig und mit derjenigen in Kabul vergleichbar, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in diese Stadt grundsätzlich – wiederum vorbehältlich der in BVGE 2011/7 genannten individuellen Voraussetzungen – zumutbar sei (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.). 7.2 Diese Praxis zu Afghanistan wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids überprüft, indem zum einen die Entwicklung der allgemeinen Lage im gesamten Land, zum anderen die Situation in der Stadt Kabul einer aktualisierten Lageanalyse unterzogen wurden (Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2.1 Dabei ergaben sich mit Blick auf die allgemeine Lage in Afghanistan zusammenfassend die folgenden Feststellungen (ebd., E. 7): Die politische Entwicklung seit dem Jahr 2011 hat nichts daran geändert, dass im Land weiterhin ein anhaltender Kriegszustand herrscht. Dabei stehen den staatlichen Sicherheitskräften im Wesentlichen zwei regierungsfeindliche Gruppierungen – die Taliban und der „Islamic State in Khorasan Province“ (ISKP), wie der der sogenannte „Islamische Staat“ in Afghanistan bezeichnet wird – gegenüber, wobei auch Kriegsherren respektive lokale Machthaber und andere Parteien wie zum Beispiel al-Kaida den Krieg beeinflussen. Allgemein hat sich die Sicherheitslage seit dem Rückzug der internationalen Interventionstruppen (International Security Assistance Force [ISAF]), welche die Verantwortung für die Sicherheit mit dem Ende des Jahres 2014 an die afghanische Regierung übertrug, in allen Landesteilen verschlechtert (ebd., E. 7.4.2). Der afghanische Staat hat keine vollständige Kontrolle über sein Territorium. Dabei ist die Lage in den Provinzen Helmand, Nangarhar, Ghazni, Kunduz und Badghis als besonders fragil zu bezeichnen. Seit dem Rückzug der ISAF hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz. Bezüglich der humanitären Lage in Afghanistan ist festzustellen, dass es nach wie vor zu Vertreibungen und grossen Fluchtbewegungen kommt. Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und der Zugang zu medizinischer Behandlung und zu Bildung sind sehr problematisch. Zusammenfassend gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass über alle Regionen hinweg eine deutliche Verschlechterung der Si-

D-346/2017 cherheitslage seit dem Jahr 2011 zu konstatieren ist. In weiten Teilen Afghanistans bestehen unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist. 7.2.2 Das Gericht hielt ausserdem dafür, dass die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in der Stadt Kabul aus verschiedenen Gründen ‒ wie auch bereits in der bisherigen Rechtsprechung ‒ differenziert und gesondert zu analysieren sind (ebd., E. 8). Demnach unterscheidet sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zu anderen Teilen Afghanistans insofern, als die Stadt wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wird. Dabei ist in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme von Attentaten zu verzeichnen, wobei den Anschlägen oft Zivilpersonen in hoher Anzahl zum Opfer fallen. Angesichts der Vielzahl und der Intensität der Anschläge in Kabul in jüngster Zeit, insbesondere seit Mitte des Jahres 2016, ist die Sicherheitslage in der Stadt heute – auch ohne derzeitige direkte Kampfhandlungen – als äusserst prekär zu bezeichnen (ebd., E. 8.2.3). Bezüglich der humanitären Situation in Kabul ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund eines sehr grossen, hauptsächlich durch Fluchtbewegungen verursachten Bevölkerungszuwachses in den letzten Jahren enorme Probleme in Bezug auf die Verfügbarkeit von Unterkünften, Arbeitsstellen, Bildung, Gesundheit, sanitären Einrichtungen und Trinkwasser entstanden sind (ebd., E. 8.3). Insgesamt stellen sich heute in Kabul sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation im Vergleich zu den in BVGE 2011/7 beschriebenen Gegebenheiten klar verschlechtert dar. 7.2.3 Angesichts dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Lage in der Stadt Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (ebd., E. 8.4). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders güns-

D-346/2017 tige Voraussetzungen vorliegen und die nach Kabul zurückkehrende Person somit ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage zu geraten droht. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung durch eine bezahlte Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Vorauszusetzen ist, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (ebd., E. 8.4.1). 7.2.4 Zusammenfassend ist ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren (ebd., E. 8.4.2). 7.3 7.3.1 Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Ortschaft B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Provinz Kabul. Im vorinstanzlichen Verfahren machte er ausserdem geltend, hier würden auch seine Mutter und vier Geschwister – drei davon minderjährig – leben. Sein Vater sei als Offizier der afghanischen Armee in Kunduz stationiert gewesen, wobei dieser im Jahr 2015 bei einem Überfall der Taliban auf den betreffenden Armeeposten entführt worden sei. Im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ferner vor, sein Vater sei nach wie vor verschollen. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei immer schlecht gewesen, habe doch sein Vater bei der Armee lediglich ei-

D-346/2017 nen geringen Lohn erhalten und seine Familie nur alle paar Monate besucht. Seit dem Verschwinden des Vaters sei seine Mutter auf sich alleine gestellt und könne für seine Geschwister nur mit grösster Mühe sorgen. 7.3.2 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf folgenden Standpunkt: Der Heimatort des Beschwerdeführers, B._______, gehöre nach dessen eigenen Aussagen zur Stadt Kabul und liege ungefähr eine Stunde Fahrzeit vom Stadtzentrum entfernt. Der Ort sei somit dem Einzugsgebiet der Hauptstadt zuzuordnen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Dabei verwies das Staatssekretariat auf BVGE 2011/7 sowie auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015. 7.3.3 Hinsichtlich dieser Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die mit BVGE 2011/7 getroffene Beurteilung (vgl. zuvor, E. 7.1.1), wonach in Bezug auf die Stadt Kabul – da hier im Vergleich zu den übrigen Landesteilen eine deutlich bessere Situation herrschte ‒ bei sorgfältiger Prüfung begünstigender Umstände im Einzelfall grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen war, mit der durch das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenommenen Aktualisierung der Lageanalyse in dieser Form nicht mehr gilt. Vielmehr beruht die erneuerte, aktuell massgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Einschätzung, dass die Lage in der Stadt Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar einzustufen ist. Damit gelten nunmehr im Vergleich zu BVGE 2011/7 erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Vollzugs in die Stadt Kabul, indem besonders begünstigende Faktoren vorliegen müssen, damit in Abweichung von der Regel der Vollzug ausnahmsweise als zumutbar erachtet werden kann. 7.3.4 Solche besonders günstige Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der im Grossraum der Stadt Kabul über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt. Indessen lassen sich aus den Akten keinerlei konkrete Rückschlüsse zur Beantwortung der entscheidenden Frage ziehen, ob vom Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen werden kann, das den Anforderungen an die Tragfähigkeit im Sinne des Referenzurteils

D-346/2017 D-5800/2016 tatsächlich genügt (vgl. zuvor, E. 7.2.3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebt seine Mutter mit seinen vier Geschwistern – wovon drei minderjährig sind – alleine und in schwierigen wirtschaftlichen Umständen. Über die persönliche Situation der in der Region Kabul lebenden Onkel und Tanten des Beschwerdeführers und deren tatsächliche Beziehung zu ihm bestehen keinerlei Erkenntnisse. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul existenzsichernde Lebensbedingungen antreffen würde. 7.3.5 Auf der Grundlage der erneuerten Rechtsprechung kommt nach dem Gesagten im Übrigen auch der von der Vorinstanz erörterten Frage keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, ob der Heimatort des Beschwerdeführers, B._______, geographisch der Stadt Kabul zuzurechnen ist oder nicht. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erweist sich somit als unzumutbar. 8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwerdeführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

D-346/2017 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 30. Juni 2017, unter Berücksichtigung der nach diesem Datum noch erfolgten Eingabe sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind dem Beschwerdeführer Fr. 1‘250.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘250.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-346/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 werden aufgehoben, und das Staatssekretariat wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘250.‒ zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘250.‒ zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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D-346/2017 — Bundesverwaltungsgericht 04.04.2018 D-346/2017 — Swissrulings