Abtei lung IV D-3453/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), sowie deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. Dezember 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3453/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführerin - ein türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus D._______, aber seit ihrer Kindheit in E._______ lebend verliess ihre Heimat am 3. Juni 2002 zusammen mit ihrer Tochter B._______ und gelangte am 7. Juni 2002 illegal in die Schweiz, wo sie am 11. Juni 2002 um Asyl nachsuchte. Am 14. Juni 2002 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Noch gleichentags wies das BFF sie und ihr Kind für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu. Am 13. August 2002 brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind - C._______ - zur Welt. Am 22. November 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Schwager F._______ habe sich ungefähr im Jahre 1991 den Rebellen der PKK („Partiya Karkerên Kurdistan”, „Kurdische Arbeiterpartei”) angeschlossen. In der Folgezeit seien immer wieder Angehörige der PKK in ihrem Haus erschienen und hätten sie über dessen Schicksal auf dem Laufenden gehalten. Im Jahre 1993 sei F._______ von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen, inhaftiert und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Folge habe sie ihren Schwager wiederholt im Gefängnis besucht, wobei sie im Gefängnis als Terroristin beschimpft worden sei. Etwa im Jahre 1995 sei sie aus politischen Gründen vom Staatssicherheitsgericht („Devlet Güvenlik Mahkemeleri”, DGM) in E._______ zusammen mit weiteren Personen angeklagt, schliesslich aber freigesprochen worden. Im Vorfeld dieses Prozesses sei sie einmal 15 Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Ferner habe sich ein Neffe ihres Ehemannes - G._______ - im Jahr 1995 dem bewaffneten Widerstand der PKK angeschlossen und sei im Jahr 1999 im Kampf als Märtyrer gefallen. Auch seinetwegen seien sie und ihr Mann immer wieder von Polizisten zuhause abgeholt und jeweils ein bis zwei Tage lang auf dem Posten verhört, geschlagen und beschimpft worden. Des Weiteren sei sie Sympathisantin, seit 2001 Mitglied der HADEP („Halk Demokrasi Partisi”, „Demokratische Partei des Volkes”) und habe in dieser Eigenschaft an Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen und Propagandaarbeit verrichtet. Auch deswegen habe sie immer D-3453/2006 wieder Anstände mit der Polizei gehabt. Noch bis etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie und ihr Ehemann Angehörige der PKK beherbergt und verköstigt. Das letzte Mal sei sie anlässlich der Feier des Newroz-Festes am 21. März 2002 festgenommen und in der Folge während ihrer kurzen Festnahme von Polizisten bedroht worden. Anschliessend habe sie sich zur Ausreise entschlossen und bis zum Verlassen ihrer Heimat illegal bei verschiedenen Freunden gelebt, während ihr Ehemann zurückgeblieben und in der Folge untergetaucht sei. B. Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Gesamtvorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens namentlich ein sie betreffendes Urteil des Staatssicherheitsgerichts E._______ vom (...), ein Begleitschreiben ihres türkischen Rechtsanwalts H._______ vom 2. April 2003 (Poststempel), mehrere ihren Schwager F._______ betreffende Zeitungsartikel, einen von F._______ am 8. September 2002 aus dem Gefängnis an die Beschwerdeführerin geschriebenen Brief, die Kopie einer Todesanzeige aus der Zeitung „Özgür Politika” vom (...) hinsichtlich der Person von G._______, eine Mitgliedschaftsbestätigung der HADEP vom 9. Mai 2001 sowie ein Foto von sich selbst in einer kurdischen Volkstanzgruppe ein. C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 ersuchte das BFF die Schweizer Vertretung in Ankara um weitere Abklärungen im Falle der Beschwerdeführerin. Am 14. Juli 2003 sandte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem BFF die entsprechenden Abklärungsergebnisse zu. Dem Botschaftsbericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass über die Beschwerdeführerin bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bei der Polizei besteht, sie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht wird und keinem Passverbot untersteht. Das BFF stellte der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2003 die Botschaftsanfrage vom 12. Februar 2003 sowie den Botschaftsbericht vom 14. Juli 2003 unter Abdeckung einzelner zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung geheim zu haltender Stellen zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung zu nehmen. D-3453/2006 Die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gab am 31. Juli 2003 eine entsprechende Stellungnahme ab. D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 - eröffnet am 31. Dezember 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es werde nicht daran gezweifelt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 in ein politisch motiviertes Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht E._______ verwickelt gewesen sei, das im Jahre 1994 mit einem Freispruch für sie geendet habe. Hiervon abgesehen könnten ihr indessen weitergehende politische Aktivitäten und eine hieraus resultierende staatliche Verfolgung nicht geglaubt werden. So erscheine es beispielsweise realitätsfremd, dass Angehörige der PKK angesichts der angeblichen ständigen Beobachtung der Beschwerdeführerin durch die türkischen Sicherheitskräfte noch im Jahre 2001 in ihrer Wohnung Zuflucht gesucht hätten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht konkreter benennen können, wie oft sie ihren Schwager F._______ im Gefängnis besucht habe. Überdies seien auch ihre Angaben bezüglich Zeitpunkt und Dauer ihrer Festnahmen ausgesprochen vage und ausweichend ausgefallen. Sie habe auch keine überzeugende Erklärung dafür geben können, weshalb sie die angeblich über Jahre erduldeten Schikanen über Jahre hinweg ausgehalten habe und was sie letztlich zur plötzlichen Ausreise bewogen habe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgungssituation im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei bestünden auch keine Hinweise dafür, dass sie bei einer Rückkehr wegen ihrer angeblichen früheren politischen Tätigkeiten sowie des politischen Umfelds ihrer Familie in Zukunft entsprechende staatliche Nachteile des türkischen Staates befürchten müsse. Auch die unqualifizierte Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der HADEP reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 30. Januar 2004 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihres jetzigen Rechtsvertreters, die angefoch- D-3453/2006 tene Verfügung des BFF vom 29. Dezember 2003 sei aufzuheben und ihr sowie ihren Kindern Asyl in der Schweiz zu erteilen. Eventuell sei festzustellen, dass ihr Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden den Beizug der Asylakten N (...) und N (...). Den letztgenannten Akten sei nämlich zu entnehmen, dass trotz erfolgten Freisprüchen durch ein Staatssicherheitsgericht politische Datenblätter mit dem Vermerk „unbequeme Person” angelegt worden seien. Darüber hinaus habe die ARK in ihrem Urteil vom 5. Januar 2004 i. S. B.H. (...) festgehalten, dass die Existenz eines politischen Datenblattes nicht in zuverlässiger Weise durch eine Botschaftsabklärung festgestellt werden könne. Aus diesem Grund werde vorliegend auch das (negative) Ergebnis der Botschaftsauskunft bestritten und um eine erneute Abklärung ersucht. Im vorliegenden Fall gehe es auch nicht an, die Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach dem DGM- Verfahren und die hieraus resultierenden zahlreichen Kurzfestnahmen einzig mit dem Hinweis auf fehlende Substantiiertheit ihrer Angaben hinsichtlich Anzahl, Zeitpunkt und Dauer ihrer Kurzfestnahmen zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe in der Empfangsstelle selber darauf hingewiesen, dass sie mit datumsmässigen Angaben überfordert sei, weil sie sich psychisch nicht wohl fühle. Diese Angaben würden vorliegend durch ärztliche Berichte bestätigt, denen zufolge die Beschwerdeführerin an einer generalisierten Angststörung mit posttraumatischen Elementen und mittelschwerer Depression leide. Es sei bekannt, dass derartige psychische Erkrankungen häufig mit einer starken Beeinträchtigung der Merk-, Erinnerungs- und Konzentrationsfähigkeit einhergingen. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich nachweislich feststehender Tatsachen (Strafverfahren vor dem DGM E._______) nicht annähernd zeitlich präzise Angaben machen können. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rechtsmitteleingabe zwei sie betreffende ärztliche Berichte von I._______./ Oberarzt J._______ vom 31. Januar 2003 und vom 28. Januar 2004 sowie einen Auszug aus der Beschwerde von K._______ vom 26. August 1994 in dessen Asylverfahren in der Schweiz (...) bei. Im Weiteren reichte sie zwei Schreiben von in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousins ihres Ehemannes (L._______ und M._______) vom 26. Januar 2004 beziehungsweise undatiert sowie dasjenige eines in Deutschland D-3453/2006 lebenden früheren Bekannten (N._______) vom 14. Januar 2004 bei, welche sich zu ihren früheren politischen Aktivitäten in der Türkei sowie Geschehnissen in ihrem politischen Umfeld äussern. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 bestätigte die Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergänzend fest, die Beschwerdeführerin und deren Kinder könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Verfügung vom 17. März 2004 hielt die Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Dossiers des durch die Rechtsvertretung erwähnten Bruders der Beschwerdeführerin – K._______ (...) - sowie eines Cousins des Ehemannes der Beschwerdeführerin väterlicherseits – O._______ (...) - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beigezogen würden. Über den Antrag auf Beizug der beiden Asyldossiers N (...) und N (...) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden. Im Weiteren verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2004 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFF fest, die Beschwerdeführerin habe offensichtlich nicht glaubhaft darzulegen vermocht, nach ihrer 15-tägigen Festnahme im Jahr 1992 weiterhin in der von ihr geschilderten Art und Weise von den heimischen Behörden verfolgt worden zu sein. Da die Beschwerdeführerin - von einem Strafverfahren aus dem Jahr 1992 abgesehen - nicht habe glaubhaft machen können, in der Vergangenheit aufgrund eigener politischer Aktivitäten wie auch in Verbindung mit ihrem familiären Umfeld einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen zu sein, könne sie auch für die Zukunft keine begründete Furcht vor einer entsprechenden asylrelevanten Verfolgung ableiten. Diese Einschätzung werde vor allem dadurch untermauert, dass aufgrund der in ihrem Fall getätigten Botschaftsabklärung bei den heimatlichen Behörden kein Datenblatt gegen sie bestehe und sie im Weiteren weder lokal noch national gesucht werde. Die entsprechenden Abklärungen seien zudem zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden, an dem ihre in der Schweiz lebenden Verwandten O._______ (...) und K._______ (...) bereits seit mehreren Jahren als Flüchtlinge anerkannt gewesen seien beziehungsweise Asyl erhalten hätten. Unter diesen Umständen könne die D-3453/2006 Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund des Ausgangs der Asylverfahren ihrer Verwandten in der Schweiz noch keine ausreichend begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung herleiten. Hinsichtlich der psychischen, nach Darstellung in der Beschwerdeschrift im Sinne einer Traumatisierung aus der 15tägigen Haft im Jahre 1992 herrührenden Probleme der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass nach medizinischer Expertenmeinung eine posttraumatische Belastungsstörung wie alle Traumata mit der Zeit allmählich abnehme. Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung erst nach Jahren auftrete und sich dann noch zunehmend verstärken würde. Aus den eingereichten Arztberichten werde aber auch ersichtlich, dass sich die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin in erster Linie mit dem jeweiligen Stand beziehungsweise Ausgang ihres Asylverfahrens ändere, was nachvollziehbar und in vielen Fällen abgewiesener Asylbewerber zu beobachten sei. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz denn auch schon ärztliche Hilfe erhalten. Sollte eine diesbezügliche medizinische Problematik fortbestehen, sei auch in der Türkei eine adäquate psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung gesichert. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2004 machte der Rechtsvertreter von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Im Weiteren stellte er einen aktuellen ärztlichen Bericht hinsichtlich der psychischen Leiden seiner Mandantin in Aussicht. J. Mit Begleitschreiben vom 19. Juli 2005 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine von P._______ unterzeichnete Anwaltsvollmacht sowie das diesen betreffende ARK-Urteil vom (...) zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter mehrere seine Mandantin betreffende Beweismittel (einen Ausschnitt aus der Zeitung „Özgür Politika” vom (...) mit dem Foto einer Demonstration des Q._______ vom (...), eine CD-Rom mit der Aufzeichnung einer Berichterstattung von R._______ vom (...) über eine Demonstration des Q._______ vom (...) in S._______ und einem Interview von R._______ mit der Beschwerdeführerin, sieben Standbilder der vorerwähnten Interview-Sequenz und des vorbeiziehenden D-3453/2006 Demonstrationszugs und eine handschriftliche Aufzeichnung der Interviewansage der Beschwerdeführerin im TV-Bericht vom (...) mit beigehefteter Deutschübersetzung) ein. Es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorliegend dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten stark exponiert habe, weshalb ihr jedenfalls unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. L. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der T._______ vom 19. September 2006 ein, wonach die Beschwerdeführerin Mitglied des der T._______ angeschlossenen kurdischen Kulturvereins S._______ sei und bei der Frauenkommission des Vereins aktiv mitarbeite. Auch deren Tochter B._______ engagiere sich innerhalb des Vereins in der kurdischen Volkstanzgruppe der Kinder. Im Weiteren reichte er die Faxkopie eines Schreiben von I._______ vom 27. September 2006 unter Beifügung der Faxkopien dreier seine Mandantin betreffender ärztlicher Berichte von I._______ vom 31. Januar 2003, 23. Juni 2003 und vom 28. Januar 2004 zu den Akten. Die Originale der besagten ärztlichen Berichte seien am 29. September 2006 beim Migrationsamt des Kantons S._______ eingereicht worden. Wegen der diagnostizierten ‚generalisierten Angststörung mit posttraumatischen Elementen nach Verfolgung durch die Polizei in der Türkei’ stehe seine Mandantin nach ersten Behandlungen im Jahr 2003 nunmehr seit Anfang 2004 durchgehend in psychiatrischer Behandlung. M. Am 23. August 2006 ordnete die damalige ARK zwecks einer ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz - ab 1. Januar 2005 nunmehr das BFM - zu den Asylvorbringen sowie der Prüfung der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der inzwischen auf den 1. Januar 2007 aufgehobenen Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 14a Abs. 4bis des früheren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) einen weiteren Schriftenwechsel an. Das BFM schloss in seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. November 2006 abermals auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz am Antrag auf Vollzug der Wegweisung fest, weil die D-3453/2006 Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Voraussetzungen zur Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in Anwendung der Bestimmungen über die schwerwiegende persönliche Notlage (Art. 44 Abs. 3 bis 5 aAsylG) nicht erfüllen würden. N. Mit Eingabe vom 1. April 2008 reichte der Rechtsvertreter einen Ausdruck aus dem PKK-Internetportal U._______ beziehungsweise V._______, wo sich unter der Rubrik W._______ unter (...) der Bericht X._______ über die PKK-Kundgebung vom (...) in S._______ gegen den Einmarsch türkischer Streitkräfte im Nordirak befinde. Auf dem letzten Foto der Kundgebung, welches im Internetoriginal farbig erscheine, sei die Beschwerdeführerin rechts der Bildmitte als Trägerin eines grossformatigen Bildes von Öcalan frontal abgebildet. Die Beschwerdeführerin sei durch diese Internetpublikation als Teilnehmerin der Demonstration sehr exponiert und klar identifizierbar, was mit der beigelegten Vergrösserung belegt werde. Im Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter angesichts der bereits sechsjährigen Rechtshängigkeit des Asylverfahrens seiner Mandantin um vordringliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens und Gutheissung ihres Asylantrages. O. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 7. Mai 2009 seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3453/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. D-3453/2006 EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b; 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vorab damit, sie sei zwischen ihrer - im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht in E._______ erlittenen - fünfzehntägigen Polizeihaft im Jahr 1992 und ihrer letztmaligen Postenmitnahme am 21. März 2002 wegen unerlaubter Teilnahme am Nevroz-Fest immer wieder auf den Polizeiposten mitgenommen und dabei jeweils zwischen 24 und 48 Stunden festgehalten worden, wobei sie auch Misshandlungen erlitten habe. Als Grund ihrer wiederholten Festnahmen gab sie ihr Engagement für die HADEP, wiederkehrende Besuche ihres seit 1993 wegen PKK-Zugehörigkeit zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten Schwagers F._______ im Gefängnis, die langjährige behördliche Suche nach einem seit 1995 als PKK-Guerilla tätigen und 1999 im Kampfe gefallenen Neffen ihres Ehemannes (G._______) sowie die Tatsache an, dass sie trotz ihres im Jahre 1994 erfolgten Freispruchs durch das Staatssicherheitsgericht E._______ in einer anhaltenden Verdachtslage bezüglich fortdauernder PKK- Aktivität gestanden habe. Die fortwährenden polizeilichen Festnahmen hätten bei ihr schliesslich einen unerträglichen psychischen Druck (im D-3453/2006 Sinne von Art. 3 AsylG) bewirkt, weshalb ihr in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sei. 4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den von ihrer früheren Rechtsvertreterin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. B) am 15. August 1992 an einem als Beschneidungsfest getarnten Anlass zur Feier des Jahrestages der PKK teilnahm und deswegen noch selbentags behördlich festgenommen wurde, woraufhin das Staatssicherheitsgericht E._______ im selben Jahr gegen sie und 122 Mitangeklagte ein Strafverfahren wegen separatistischer Umtriebe im Umfeld der PKK einleitete, sie indessen am (...) zusammen mit 120 von 122 Mitangeklagten von besagtem Vorwurf freisprach. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erscheint auch plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 1992 fünfzehn Tage lang in Polizeigewahrsam befunden hat und dabei mutmasslich auch Misshandlungen ausgesetzt gewesen ist. 4.2 Nur bedingt glaubhaft erscheint demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführerin, bis zum 21. März 2002 anhaltenden polizeilichen Festnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. So vermitteln ihre oberflächlichen Aussagen im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten für die HADEP (act. A8 S. 12) nicht den Anschein, dass sie deswegen nennenswerten behördlichen Anständen ausgesetzt gewesen sein könnte. Darüber hinaus vermochte sie auch keine konkreten Angaben darüber zu machen, wie oft sie ihren Schwager F._______ im Gefängnis besucht haben will (vgl. act. A8 S. 16). Selbst wenn sie diesen gelegentlich besucht haben sollte, hätten derartige Besuche zwar möglicherweise zu Belästigungen und Beschimpfungen innerhalb des Gefängnisses führen können, kaum aber zu häufigen weitergehenden polizeilichen Festnahmen ausserhalb desselben an ihrem Wohnort E._______, zumal der Besuch eines - wenngleich politischen - Verwandten im Gefängnis auch in der Türkei keinen Anlass bilden dürfte, einen Menschen deswegen wiederholt in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen. Schliesslich vermag auch die allgemeine Behauptung in der Beschwerde nicht zu überzeugen, die bis zum Zeitpunkt der Ausreise anhaltenden polizeilichen Belästigungen der Beschwerdeführerin seien zusätzlich der Tatsache zuzuschreiben, dass diese trotz ihres Freispruchs durch das Staatssicherheitsgericht polizeilich als unbequeme Person stigmatisiert worden und deswegen D-3453/2006 auch nach ihrem Freispruch dauernden Verdächtigungen und Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt geblieben sei (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Es mag zwar Fälle geben, in denen - wie vom Rechtsvertreter in seiner Beschwerde hervorgehoben wurde - trotz Freisprüchen in Staatssicherheitsgerichtsverfahren politische Datenblätter über Personen angelegt worden sind (vgl. Beschwerde S. 6/7). Im Falle der Beschwerdeführerin haben die Botschaftsabklärungen indessen ergeben, dass über sie bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt besteht. Die diesbezüglichen Abklärungen der Botschaft erfolgen regelmässig durch Vertrauenspersonen der Botschaft, welche die geeignete Erfahrung und Ausbildung besitzen, um die angestrebten Abklärungen erfolgreich durchführen zu können. Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Ankara zu zweifeln, weshalb der Antrag auf Durchführung einer erneuten Abklärung (vgl. Beschwerde S. 7) abzuweisen ist. An dieser Einschätzung vermag die Tatsache, dass es in einem einzelnen, vom Rechtsvertreter zitierten Schweizer Asylverfahren (...) tatsächlich zu widersprüchlichen Abklärungsergebnissen einer schweizerischen Botschaft hinsichtlich des Vorliegens eines politischen Datenblattes gekommen ist, nichts zu ändern. Mangels Vorliegens eines politischen Datenblattes bezüglich der Beschwerdeführerin bestehen somit vorliegend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin trotz Freispruchs durch das Staatssicherheitsgericht allein wegen des politischen Hintergrunds des damaligen Gerichtsverfahrens anhaltende behördliche Belästigungen erlitten haben könnte. 4.3 Gegen die Glaubhaftigkeit (zumindest häufiger) polizeilicher Festnahmen der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von vielen Jahren bis zu ihrer angeblich letzten Festnahme am 21. März 2002 spricht zusätzlich ihre Behauptung, noch bis ein Jahr vor ihrer Ausreise Guerillas beherbergt und verköstigt zu haben (vgl. act. A8 S. 15). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2003 diesbezüglich völlig zu Recht festgestellt, es mute realitätsfremd an, dass sich gesuchte PKK-Angehörige ausgerechnet das Haus der Beschwerdeführerin als Zufluchtsort ausgesucht hätten, wenn letztere tatsächlich wie behauptet - unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte gestanden hätte (vgl. BFM-Verfügung S. 3). Der Rechtsvertreter hält in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde fest, die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin habe unter ständiger behördlicher Beobachtung gestanden, stelle eine böswillige Uminter- D-3453/2006 pretation der Tatsache dar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahrzehnt immer wiederkehrender Repression mit polizeilichen Hausdurchsuchungen und Postenmitnahmen ausgeliefert gewesen seien (Beschwerde S. 5/6). Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass die Tatsache ständiger behördlicher Beobachtung derjenigen häufiger behördlicher Vorsprachen und Festnahmen nicht gleichgestellt werden darf. Unter dem Aspekt des Sicherheitsdenkens von PKK-Leuten macht es freilich keinen entscheidenden Unterschied, ob die Beschwerdeführerin ständiger behördlicher Beobachtung unterstanden oder aber häufig polizeiliche Besuche zwecks Durchsuchung ihres Hauses oder ihrer Mitnahme auf den Posten zu gewärtigen gehabt hätte, da beide behördlichen Verhaltensmuster für die Rebellen das unwägbare grosse (und daher unbedingt zu vermeidende) Risiko ihrer eigenen polizeilichen Festnahme beinhaltet hätten. 4.4 Die vorstehenden Überlegungen machen deutlich, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise in einem Zustand eines unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befunden hat. Hiergegen spricht im Ergebnis auch die Tatsache als solche, dass sie trotz der behaupteten anhaltenden behördlichen Repressionen über ein Jahrzehnt in der Türkei geblieben und letztlich auch nicht ersichtlich ist, weshalb gerade ihre angebliche - letzte - Festnahme am 21. März 2002 wegen Teilnahme an einer behördlich nicht bewilligten Feier des Newroz-Festes sie dazu verhalten haben soll, ihr Land zu verlassen. 4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist deshalb festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den übrigen Eingaben sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. 5. Die Beschwerdeführerin vertritt sodann den Standpunkt, sie habe wegen ihren beiden in der Schweiz als Flüchtlingen anerkannten Brüdern K._______ (...) sowie P._______ ((...); dieser erhielt auch Asyl) im D-3453/2006 Falle einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor einer (Reflex-)Verfolgung. 5.1 Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 8. Juni 2004 mittels ihres Rechtsvertreters insbesondere fest, ihr Bruder P._______ (...) habe mit Urteil der ARK vom (...) Asyl erhalten, weil sein (vorgängig in der Schweiz als Flüchtling anerkannter) Bruder K._______ ein umfangreiches exilpolitisches Engagement in der Schweiz habe glaubhaft machen können. Wiewohl in Bezug auf ihren Bruder P._______ kein politisches Datenblatt zum Vorschein gekommen und auch dessen eigenes politisches Engagement als fraglich eingestuft worden sei, habe die ARK in seiner Person einen Asylanspruch bejaht, weil das Gericht die Gefahr bejaht habe, dass er als naher Verwandter seines landesabwesenden und mutmasslich wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geratenen Bruders K._______ ebenfalls Misshandlungen und Folterungen zu befürchten hätte, falls er in seine Heimat zurückkehren würde. Sie selber sei indessen in gleichem Ausmass wie ihr Bruder P._______ einer Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt, falls sie in die Türkei zurückkehren müsste. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Verfahrensakten des in der Schweiz Asyl erhalten habenden Bruders P._______ zum Ergebnis, dass dessen Verfahren keine Analogieschlüsse zugunsten desjenigen der Beschwerdeführerin zulässt: über P._______ besteht zwar laut Botschaftsantwort vom 13. Juli 2001 ebenso wie bei der Beschwerdeführerin bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt; die Botschaftsabklärungen haben indessen in seinem Fall zusätzlich ergeben, dass er seit dem Jahr 2000 von der Gendarmerie wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht wird und einem Passverbot unterliegt. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner einlässlichen Erläuterungen darüber, dass im Falle von P._______ anders als bei der Beschwerdeführerin aufgrund seiner verwandtschaftlichen Nähe zu seinem vorgängig exilpolitisch exponiert aufgetretenen Bruder K._______ begründeter Anlass zur Annahme besteht, dieser könne während des - bei einer Rückkehr in die Türkei zwangsläufig anstehenden - nachträglichen Militärdienstes beziehungsweise der wegen Refraktion zu gewärtigenden Freiheitsstrafe asylrelevante Nachteile erleiden (sogenannter „Politmalus”). D-3453/2006 5.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass auch eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung zufolge der exilpolitischen Tätigkeiten ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders K._______ verneint werden muss. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu sein und sie aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die Beschwerdeführerin hat sich verschiedentlich exilpolitisch betätigt. So nahm sie am (...) in S._______ an einer Demonstration der Q._______ teil, an der verbesserte Haftbedingungen für den ehemaligen Führer der PKK - Abdullah Oecalan - gefordert wurden. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen entsprechenden Artikel der Zeitung „Özgür Politika” vom (...) zu den Akten, worin sie auf einem Foto nebst weiteren Personen als Teilnehmerin jener Demonstrationsveranstaltung abgebildet ist. Am (...) nahm sie an einer weiteren Demonstration der Q._______ in S._______ teil, über welche R._______ am folgenden Tag eine Berichterstattung sendete. In der D-3453/2006 Reportage enthalten ist auch ein am (...) von einem R._______- Mitarbeiter mit der Beschwerdeführerin geführtes Interview, worin diese bessere Haftbedingungen für „ihren Präsidenten” Abdullah Oecalan und ein Ende des Krieges in der Türkei forderte. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Demonstration vom (...) und ihr Interview sind durch die DVD-Kopie der am (...) von R._______ ausgestrahlten Sendung über jene Veranstaltung in S._______ belegt. Einzelne, von der Interview-Sequenz mit der Beschwerdeführerin angefertigte Standbilder rücken diese deutlich erkennbar ins Bild. Im Weiteren geht aus einem im Nachrichtenarchiv des PKK-Internetportals U._______ bzw. V._______ unter (...) abgespeicherten Bericht (X._______) hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) auch an einer gegen den Einmarsch der türkischen Streitkräfte im Nordirak gerichteten PKK- Kundgebung teilgenommen hat. Dabei ist sie im Internetportal unter dem vorgenannten Bericht auf dem letzten dort abgebildeten Foto rechts der Bildmitte als Trägerin eines grossformatigen Bildes von Abdullah Oecalan abgebildet. 6.4 Die Vorinstanz bewertete die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer zweiten Vernehmlassung vom 21. November 2006 dahingehend, eigenen Erkenntnissen des BFM zufolge würden solche Zeitungsartikel und Fernsehauftritte mit PKK- Bezug im Ausland in der Türkei nur in besonderen Fällen zu einer Strafverfolgung führen. Diese Gefahr bestehe höchstens bei Personen, die im Ausland in hervorgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien. Der türkische Staat wisse nämlich sehr genau zu differenzieren, weil auch er die Taktik der Asylsuchenden kenne, im Rahmen ihres Asylverfahrens gezielt möglichst plakative regimekritische Äusserungen öffentlich zu lancieren. Aufgrund der Aktenlage gelange man daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur punktuell exilpolitisch aktiv gewesen sei und überdies keinerlei herausragende Rolle oder führende Position inne gehabt habe, weshalb sie nicht zum vorgenannten potenziell gefährdeten Personenkreis gehöre, der wegen exilpolitischer Aktivitäten allenfalls eine Strafverfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten hätte. 6.5 Es trifft zu, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivitäten a priori nicht den Eindruck vermitteln, sie habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der PKK engagiert. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, D-3453/2006 dass die Beschwerdeführerin namentlich in ihrem am (...) von R._______ auch in der Türkei ausgestrahlten Interviewbeitrag als Einzelperson - wenngleich im Namen Vieler sprechend - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, Abdullah Oecalan nach wie vor symbolisch als Führer der PKK anzuerkennen und dessen anhaltende Inhaftierung in der Türkei als Ungerechtigkeit zu empfinden. Gleichzeitig trat sie in ihrem Interview couragiert für eine Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK ein. Die bei den Akten befindlichen Standbilder der Interviewsequenzen weisen zusätzlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Sendebeitrags als Person deutlich zu erkennen war. Deutlich erkennbar ist die Beschwerdeführerin auch auf dem in der „Özgür Politika” vom (...) publizierten Foto bezüglich der Demonstration der Q._______ in S._______ am (...) sowie im letzten Foto des an früherer Stelle genannten Internetartikels im Internetportal U._______. Angesichts der früheren Involvierung der Beschwerdeführerin in ein politisches Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht E._______, ihrer früheren Kontakte zu ihrem Schwager und ehemaligen PKK-Kämpfer F._______ sowie der Tatsache, dass sich ihr Bruder K._______ in der Schweiz nachweislich in umfänglicher Form exilpolitisch engagiert hat, liegt im vorliegenden Fall doch die Annahme nahe, dass die türkischen Behörden ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz dahingehend interpretieren könnten, sie habe sich hierdurch unmissverständlich zu den Werten der PKK bekannt. So besehen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zur Einschätzung, dass eine künftige Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten nicht mehr mit hinlänglicher Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann. 6.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Unrecht verneint hat, da sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zufolge Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt den Beschwerdeführenden indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber zur Asylgewährung führen, verwehrt. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-3453/2006 7. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden durch Rückschaffung in die Türkei erweist sich zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft als unzulässig (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und den Vollzug der Wegweisung anordnet. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt werden. Soweit die Beschwerdeführenden demgegenüber die Asylgewährung beantragen, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden gemäss gängiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die um zwei Drittel zu ermässigenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 7. Mai 2009 eine Honorarnote zu den Akten. Diese erscheint dem Bundesverwaltungsgerichts trotz des umfangreichen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des veranschlagten Zeitaufwands (23 Stunden) leicht überhöht, wobei das Gericht den effektiven Zeitaufwand auf 19 Stunden festlegt. Damit ist die praxisgemäss um einen Drittel zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 3’405.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. D-3453/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-3453/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Dezember 2003 werden aufgehoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’405.90.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Handakten, zweite Vernehmlassung des BFM vom 21. November 2006 zur Kenntnis; betreffend eine allfällige Rückgabe der beim BFF bzw. BFM eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 21