Abtei lung IV D-3451/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. April 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3451/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______ bei C._______ (Kosovo) stammender ethnischer Serbe, ersuchte am 13. August 2004 um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er anlässlich der Befragung vom 13. August 2004 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (vormals: Empfangsstelle D._______) sowie der direkten Anhörung vom 18. August 2004 durch das BFM geltend, er habe zusammen mit seinen Eltern und Brüdern in B._______, einem ausschliesslich von ethnischen Serben bewohnten Dorf, gelebt. Seine Familie habe in der Landwirtschaft ihr Auskommen gefunden. Die Kosovoalbaner hätten permanent Druck auf die ethnischen Serben ausgeübt, indem sie nachts herumgeschossen, provoziert und gebrandschatzt hätten. Die von ihnen gezielt erwirkte Verunsicherung der ethnischen Serben habe zur Lahmlegung von deren Erwerbstätigkeiten geführt. Angesichts dieser Umstände habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 – eröffnet am 7. Juni 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, und schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. B.b Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Voraussetzungen, die vormals zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien mittlerweile nicht mehr gegeben. Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Die Schweiz habe am 27. Februar 2008 den Kosovo als souveränen Staat anerkannt, und der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigen Aufhebung der D-3451/2010 vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. D. Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Er habe sich in der Schweiz mittlerweile gut integriert und sei nicht erbaut darüber, in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen. Die Verhältnisse und Lebensumstände in seinem Heimatdorf C._______ hätten sich keineswegs beruhigt. Er habe eine Freundin, die in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sei. Er sei niemals straffällig gewesen, sei immer einer Arbeit nachgegangen und habe die Sozialfürsorge nicht für sich in Anspruch nehmen müssen, weswegen er es als gerecht erachte, von einer Wegweisung abzusehen. E. Mit Verfügung vom 6. April 2010 – eröffnet am 12. April 2010 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 4. Mai 2010 zu verlassen und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und unter anderem die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. April 2010 beantragen. Es sei ihm die Überführung in ein geordnetes Anwesenheitsverhältnis zu bewilligen und somit der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebenden Wirkungen wieder zu erteilen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und bestätigte die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig forderte er den Beschwerde- D-3451/2010 führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- auf. Nach Eingang des Kostenvorschusses gingen die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. G.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 28. Mai 2010. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2010 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 28. Juni 2010 eine Vernehmlassung einzureichen. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2010 unterbreitet, und es wurde ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 8. Juli 2010 eingeräumt. J. J.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis zum 2. August 2010 ersuchen, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2010 einmalig und im Sinne einer Ausnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG eine Fristerstreckung bis zum 22. Juli 2010 gewährte. J.b Am 13. Juli 2010 erklärte der Rechtsvertreter mit Eingabe per Fax, er gehe davon aus, dass auch diese Frist (Art. 22a VwVG) wegen der Gerichtsferien erst am 23. August 2010 ablaufen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be- D-3451/2010 treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG).). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden. 3. Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 AsylG die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Fristenstillstand auf das Asylverfahren keine Anwendung finden, weshalb die mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2010 gewährte Fristverlängerung bis am 22. Juli 2010 trotz anderslautender Behauptung des Rechtsvertreters definitiv am 22. Juli 2010 abgelaufen ist. 4. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, D-3451/2010 auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 4.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme gegeben sind ( Art. 84 Abs. 1 Aug). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. 5.1 Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen damit, dass der Umstand, wonach die betroffenen Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz weder fürsorgeabhängig noch straffällig geworden sei, das BFM nicht davon entbinde, die vorläufige Aufnahme nach Wegfall des Vollzughindernisses wieder aufzuheben. Die aktuelle Asyl- und Wegweisungspraxis des BFM erachte mittlerweile den Vollzug der Wegweisung von Serben aus den südlichen Bezirken des Kosovos als zumutbar, da diese sowohl im Norden Kosovos als auch in Serbien über zwei mögliche Aufenthaltsalternativen verfügten. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im serbisch dominierten Norden Kosovos sei insbesondere für alleinstehende junge Männer grundsätzlich zu bejahen. Für Serben mit Herkunft aus dem Kosovo bestünde zudem eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei der Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo nach der Unabhängigkeit der Republik Kosovo ausschliesslich als serbische Staatsangehörige betrachtet würden. Für alleinstehende junge Männer werde die Inanspruchnahme dieser Aufenthaltsalternative in Serbien ebenfalls grundsätzlich bejaht. Beim Ausländer handle es sich um einen ethnischen Serben mit Herkunft aus einem südlichen Bezirk Kosovos, Herkunftsort C._______. Der mittlerweile 27jährige Ausländer sei alleinstehend und – soweit aus D-3451/2010 den Akten ersichtlich – gesund. Da er im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sei, habe er den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Sozialisierung wichtige Phasen umfasse, in seinem Herkunftsland Kosovo verbracht. Der Ausländer verfüge über eine relativ gute Schulbildung und habe eine vierjährige Berufslehre als Elektrotechniker absolviert. Es sei daher davon auszugehen, dass es dem Ausländer angesichts seiner soliden Schul- und Berufsausbildung gelingen dürfte, nach einem noch keine sechs Jahre dauernden Auslandaufenthalt in einer der beiden Alternativen – den Norden Kosovos oder die Republik Serbien – zurückzukehren. Der Ausländer verfüge in der Schweiz über keinerlei Familienangehörige. Seine Eltern sowie seine drei Brüder lebten in seinem Herkunftsort C._______, weshalb für den Ausländer auch die Möglichkeit bestehe, sich im Kreise seines Familiennetzes niederzulassen, falls ihm die erwähnten Aufenthaltsalternativen nicht zusagten. Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei. 5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe zwar in der Schweiz keine Familienangehörigen, er habe aber seit einiger Zeit eine in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Verlobte, und die beiden hätten schon seit einiger Zeit vor, zu heiraten. Vor einem Jahr habe er die Chance gehabt, ein Gesuch um Überführung in ein ordentliches Anwesenheitsverhältnis prüfen zu lassen. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG könne nach fünf Jahren die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei würden sowohl der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, wie auch die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Überlegungen mit einbezogen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aussagen zufolge in der Schweiz ein grösseres soziales Netz als in seiner Heimat, wo er nur noch eine Tante in Kosovo und einen Onkel in Serbien habe. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo er seit 2005 die gleiche Arbeitsstelle habe, wo er Freunde gefunden habe und wo seine Verlobte lebe. Auch habe das Bundesgericht in BGE 126 II 335 E.2b.cc erwogen, man könne bei einer vorläufigen Aufnahme, welche über Jahre hinweg immer wieder verlängert worden sei (der Beschwerdeführer sei mittlerweile fast sechs Jahre in der Schweiz) von einem faktischen Anwesenheitsrecht ausgehen. D-3451/2010 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 hält das BFM fest, die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Argumentation beziehe sich auf einen anderen Sachverhalt, namentlich auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, der in einem separaten Verfahren geprüft werden müsse und nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens sei. Ebensowenig habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ausländerin verlobt sei, Einfluss auf das vorliegende Aufhebungsverfahren. Die Beschwerdeschrift enthalte somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten. Es seien auch keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen seien. 5.4 Vorab ist dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe zu begegnen, wonach sinngemäss und mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid geltend gemacht wird, angesichts der sechsjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sei im vorliegenden Fall ebenfalls von einem faktischen Anwesenheitsrecht auszugehen. Die vorläufige Aufnahme stellt keine ausländerrechtliche Bewilligung, sondern eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung dar (Art. 83 ff. AuG, vgl. dazu ANDREAS ZÜND / LADINA ARQUINT HILL, in PETER UEBERSAX / BEAT RUDIN / THOMAS HUGI YAR / THOMAS GEISER, Ausländerrecht, Basel 2009, N. 8.98 S. 364). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt der vorläufig Aufgenommene über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, das diesem einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde (vgl. BGE 126 II 335 E. 1c.aa S. 339 sowie E. 2a.aa und bb S. 340 f.). Die Frage, ob bei einer langjährigen vorläufigen Aufnahme ein ausländerrechtlicher Anspruch auf eine kantonale Bewilligung zu bejahen wäre, liess das Bundesgericht in BGE 126 II 335 E. 3b S. 343 offen und ist auch in casu offen zu lassen, da sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem ausländerrechtlichen Verfahren beschlägt, welcher hier nicht Prozessgegenstand ist. Das BFM ist somit zu Recht vom Fehlen eines Aufenthaltstitels ausgegangen. 5.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent - D-3451/2010 gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/ Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Juni 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo oder Serbien (siehe diesbezüglich Erw. 6.4 – 6.7) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch unter dem Blickwinkel der vorgenannten völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-3451/2010 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3 Im Rubrum der Verfügung vom 6. April 2010 wurde Kosovo als Herkunftsland des Beschwerdeführers bezeichnet, was der nachfolgenden Erklärungen bedarf. Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in B._______, einem ausschliesslich von ethnischen Serben bewohnten Dorf, in der Nähe von C._______ aufgewachsen (vgl. A1/S. 1; A8/S. 5). Er bezeichnete sich auch selbst als ethnischen Serben (A1/S.1), und reichte einen UNMIK-Ausweis sowie einen Führerausweis der „Republika Jugoslavija“ zu den Akten. Im Zeitpunkt seines Asylgesuches sowie jenem der Anordnung der vorläufigen Aufnahme war der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge war er auch im Besitz einer serbischen Identitätskarte, die er allerdings zu Hause gelassen haben will (vgl. A1/ S. 3). Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010). 6.4 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsbezirk, das Dorf B._______ bei C._______, zumutbar sei. 6.4.1 In dieser Region bestehen Konflikte zwischen ethnischen Albanern und ethnischen Serben, wobei gegenseitige gewaltsame Übergriffe auch in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden können. Des Weiteren sind die sonstigen politischen und sozialen Verhältnisse in Betracht zu ziehen (zum Folgenden etwa VEDRAN DZIHIC/HELMUT KRAMER, Der Kosovo nach der Unabhängigkeit. Hehre Ziele, enttäuschte Hoffnungen und die Rolle der internationalen Gemeinschaft. Friedrich-Ebert-Stiftung: Internationale Politikanalyse, Bonn 2008, S. 8 D-3451/2010 ff.; INTERNATIONAL ORGANIZATION FOR MIGRATION [IOM], Fact-Sheet Kosovo, April 2008; RAINER MATTERN/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Kosovo. Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 14 ff.). Die ökonomische Entwicklung des Kosovo stagniert seit Jahren, und es gibt derzeit nur wenig Aussicht auf eine dauerhafte Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. Allgemein befindet sich nahezu die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Gemäss Schätzungen leben derzeit noch rund 120’000 Serben im Kosovo, wobei sich 60 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe in Enklaven im Süden Kosovos und 40 Prozent im serbisch dominierten Norden aufhalten. Zwar wird durch die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten (insbesondere den Serben, Roma, Ashkali, sogenannten Ägyptern und Gorani) ein besonderer Schutz eingeräumt. Jedoch leben die serbische wie auch andere Minderheiten im Kosovo (inklusive der albanischen Minderheit in Gebieten mit serbischer Mehrheitspräsenz) unter schwierigen Bedingungen. Das Leben der Serben ist aus Sicherheitsgründen auf die von ihnen bewohnten Siedlungsräume, Dörfer und unter dem Schutz der KFOR stehenden Enklaven beschränkt. Die Bewegungsfreiheit der Kosovo-Serben ausserhalb serbischer Enklaven oder Gebiete ist stark eingeschränkt. Dabei haben Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo zwar grundsätzlich einen Anspruch auf freien Zugang zu den politischen Institutionen und zu sozialen Dienstleistungen; die Umsetzung dieses Prinzips stellt sich jedoch problematisch dar. In den serbischen Enklaven ist die ökonomische Situation als katastrophal zu bezeichnen. So beträgt die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben rund 70 Prozent, bei einer allgemeinen Arbeitslosigkeit von 40 Prozent. Die serbische Bevölkerungsgruppe hat wie die Angehörigen der übrigen Minderheiten kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und ist zudem beim Zugang zu Unterkünften Diskriminierungen ausgesetzt. Angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits im September 2004 zur Einschätzung, dass der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden des Landes stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nach dem in Bezug auf die anhaltend schwierige Lage im Kosovo Gesagten ist diese Einschätzung auch heute noch zutreffend. 6.5 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des serbischen Bevölkerungsteils und gehört als solcher angesichts der herrschenden D-3451/2010 Situation in Kosovo zu einer gefährdeten Personengruppe. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers, das Dorf B._______ bei C._______ im Südosten Kosovos, ist somit als unzumutbar zu erachten. 6.6 In einem weiteren Schritt ist in Erwägung zu ziehen, ob dem Beschwerdeführer im Norden von Kosovo eine Aufenthaltsalternative offensteht. 6.6.1 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer je im Norden von Kosovo gelebt hätte oder dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würde. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte dort eine die Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen, als äusserst fraglich. 6.6.2 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstandes, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis an die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2), ist im vorliegenden Fall auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden von Kosovo festzustellen. 6.7 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsalternative in Serbien wahrnehmen kann. 6.7.1 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Beschwerdeführer kann sich somit nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010). Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer soliden Schulbildung. Ausserdem verfügt er über eine vierjährige Berufslehre als Elektrotechniker (vgl. Erwägung 5.1 vorstehend). Demnach sollte er in der Lage sein, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen. Zudem ist der Beschwerdeführer serbischer D-3451/2010 Muttersprache (vgl. A1/ S. 2) und gehört in Serbien keiner Minderheitsethnie an, weshalb davon auszugehen ist, dass er als Angehörige der serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten. Sodann dürfte ihm auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer Existenzgrundlage erleichtern. Überdies sind aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist somit aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 6.7.2 Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 7. Januar 2010 sowie in der Beschwerdeeingabe vom 12. Mai 2010 auf seine Integration hinweist, ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlagen nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Für die allfällige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin ist der Beschwerdeführer auf ein ausländerrechtliches Verfahren zu verweisen. 7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-3451/2010 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 2. Juni 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 28. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3451/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 28. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 15