Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3449/2013
Urteil v o m 7 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
A._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013
D-3449/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), mit letztem Aufenthalt in Vavuniya (Nordprovinz). Gemäss seinen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 23. Juli 2011. Am 12. September 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 23. September 2011 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 8. Februar 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Transporte getätigt, weshalb er im Jahr 1999 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte verhaftet worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sich im Jahr 2000 nach Grossbritannien begeben, wo er sich bis 2006 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2006 habe er bei den LTTE ein dreiwöchiges Training absolviert und anschliessend wiederum im Transportbereich der Organisation gearbeitet. Die sri-lankische Armee habe von seinem Auslandaufenthalt gewusst und ihn danach befragt, ob er in Grossbritannien die LTTE unterstützt habe. Im Juni 2009 sei er festgenommen und während vier Monaten in einem Armeelager in Haft gehalten worden. Der Verdacht der Armee sei damals auch darum auf ihn gefallen, weil er in einer Zementfabrik als Sprengmeister gearbeitet habe. Seiner Schwester sei es dann gelungen, gegen Bezahlung einer Bestechungssumme seine Freilassung zu bewirken. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise an unterschiedlichen Orten in der Region von Vavuniya versteckt gehalten. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (eröffnet am 18. Mai 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
D-3449/2013 D. Mit Eingabe an das BFM vom 27. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 31. Mai 2013 gewährt. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2013 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgelehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert, mit Frist bis zum 15. Juli 2013. G. Mit Einzahlung vom 11. Juli 2013 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. H. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2013 Kenntnis gegeben.
D-3449/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Das BFM ist in Verfahren, die sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht das Bundesamt damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Fälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen worden waren (vgl. Medienmitteilung des
D-3449/2013 BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). In der Folge wurden diese tamilischen Rückkehrer bei der Einreise nach Sri Lanka durch die dortigen Behörden in Haft genommen. Das BFM stellte daraufhin in Aussicht, die beiden Vorfälle und darüber hinaus eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation sowie insbesondere der Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden genannten Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die weiteren Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"). Das Bundesamt selbst geht folglich davon aus, dass Sachverhalte, wie sie – unter anderem – der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegen, zum heutigen Zeitpunkt nicht vollständig festgestellt sind. Dies beruht auf der Annahme, dass eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken dürfte. 4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall besteht der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwendige und umfangreiche Beweiserhebung voraussetzen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Fest-
D-3449/2013 stellung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches im erneuten vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sein wird, werden dem Bundesamt übermittelt. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zahlung vom 11. Juli 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3449/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 600.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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