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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2014 D-3446/2013

7. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,608 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3446/2013

Urteil v o m 7 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (…).

D-3446/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer landete am 9. Juni 2009 am Flughafen Z._______, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Mit am gleichen Tag ergangener Zwischenverfügung verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Z._______ zu. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2009 und der Bundesanhörung vom 16. Juni 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet per Telefax – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise bewilligt und er wurde dem Kanton Z._______ zugewiesen. E. Am 9. Juni 2010 – eröffnet am 16. Juni 2010 – lehnte das BFM ein Kantonswechselgesuch vom 14. April 2010 ab. F. Am 1. Juli 2010 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich einlässlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, zwei Schulzeugnisse, seine Identitätskarte der Universität und ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka ein. G. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 – eröffnet am 17. Mai 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

D-3446/2013 H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges mit der Folge der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf eine Stellungnahme einzureichen. Dieser Aufforderung kam das BFM am 1. Juli 2013 nach. J. In seiner Replik vom 19. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und stellte neue Beweismittel in Aussicht. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten und allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-

D-3446/2013 ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM

D-3446/2013 vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 14. Mai 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden

D-3446/2013 dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3446/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

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