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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2020 D-3444/2017

27. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,367 Wörter·~27 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3444/2017

Urteil v o m 2 7 . Januar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017.

D-3444/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigre aus B._______ – reiste eigenen Angaben gemäss im April 2015 aus dem Heimatland aus und am 1. August 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2015 teilte das SEM ihm mit, das Dublin-Verfahren sei beendet, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 und der Anhörung vom 3. März 2017 im Wesentlichen geltend, er habe die erste Schulklasse mit elf Jahren besucht. Im Jahr 2006 habe er die Schule ein halbes Jahr unterbrechen dürfen, als sein Vater gestorben sei, danach habe er aber die Schule fortsetzen dürfen. Im Jahr 2008, als er gerade in die (...) Klasse versetzt worden sei, habe er dann die Schule aus gesundheitlichen Gründen ganz abgebrochen. Im Jahre 2009 sei das Haus der Familie abgebrannt und er habe seiner Familie bei der Arbeit helfen müssen. Als er dann später die Schule weiter habe besuchen wollen, sei ihm dies verwehrt worden. Nach dem Schulabbruch im Jahr 2008 habe er in B._______ als (...) gearbeitet. In den Jahren 2009 und 2010 habe er sich mit gefälschten Schülerausweisen, die ihm ein benachbarter (...) verkauft habe, bei Kontrollen ausweisen können. Seine Mutter habe Mitte Mai 2012 eine an den Beschwerdeführer gerichtete schriftliche Vorladung für den Militärdienst in Empfang genommen. In der Vorladung habe gestanden, dass er sich nach C._______ zur militärischen Ausbildung begeben solle. Da er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, hätten die Behörden die Mutter Anfang Juni 2012 einen ganzen Tag lang auf dem Polizeirevier festgehalten und befragt, damit sich der Beschwerdeführer den Behörden stelle. Er habe von seinem jüngeren Bruder von der Festnahme der Mutter erfahren. Der Bruder habe ihm gesagt, er solle sich stellen, damit die Mutter freikomme. Dies habe er aber abgelehnt, weil er von anderen gewusst habe, dass er dann für unbestimmte Zeit in den Händen der Behörden wäre. Er habe damit gerechnet, dass seine Mutter höchstens ein paar Tage inhaftiert würde. Nachdem die Mutter am Tag der Festnahme wieder freigelassen worden sei, habe er sich bei einem Freund auf der Plantage versteckt. Die Behörden seien drei Tage hinterei-

D-3444/2017 nander zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Etwa eine Woche nach der Festnahme der Mutter sei er auch in der (...) gesucht worden. Er habe sich etwa einen Monat beim Freund versteckt. Nach zwei Wochen habe er wieder in seiner alten (...) gearbeitet, nachts sei er aber auf der Plantage geblieben. Da er sich in der (...) unsicher gefühlt habe, sei er nach etwa einem Monat, Anfang August 2012, in eine andere (...) ausserhalb von B._______ gegangen und habe dort angefangen zu arbeiten. Tagsüber habe er als (...) gearbeitet, nachts als (...). Er sei jeweils Ende des Monats zu Besuchen zu Hause gewesen. Ende Februar 2013 habe er von seiner Mutter erfahren, dass er im Februar 2013 eine erneute Vorladung erhalten habe. Sie habe ihm die Vorladung gezeigt, in der gestanden habe, dass er sich umgehend bei der Verwaltung zur Erfüllung seiner nationalen Pflicht melden müsse. Er sei dem nicht nachgekommen, sondern weiter zu seiner neuen Arbeit in der (...) gegangen, wo er bis April 2015 unbehelligt geblieben sei. Er sei nie nach draussen gegangen und nur bei der Arbeit gewesen. Die Behörden hätten, vermutlich, weil ihn jemand verraten habe, von seiner Arbeitsstätte erfahren und ihn dort im April 2015 gesucht. In der Nacht seien drei bewaffnete Soldaten gekommen. Er habe, gewarnt durch Hundegebell, rechtzeitig auf einen benachbarten Berg fliehen können, und die Soldaten von seinem Versteck aus beobachtet. Am nächsten Morgen habe er seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er entdeckt worden sei und fliehen müsse. Er habe andere Personen gesucht, mit denen er das Land habe verlassen können, und sei drei Tage später in den Sudan ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er erneut von Soldaten an seiner Arbeitsstelle gesucht worden. Auch sei er etwa einen Monat nach der Ausreise erneut zu Hause gesucht worden, wie er von seiner Familie telefonisch erfahren habe. Er befürchte eine Bestrafung, da er sich der Aufforderung zur Absolvierung des Militärdienstes entzogen habe und illegal ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 – eröffnet am 23. Mai 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-3444/2017 Das SEM erachtete die Vorbringen im Zusammenhang mit den Vorladungen für den Militärdienst, der Festnahme der Mutter und der verschiedenen Behördenbesuche angesichts unsubstanziierter und unplausibler Angaben als unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer nur wenig und unsubstanziiert über den Erhalt der ersten und zweiten Vorladung berichten können, ebenso über die Festnahme und Freilassung der Mutter und über den Besuch des Bruders in der (...). Vielmehr sei der Beschwerdeführer den Fragen ausgewichen, so dass sie des Öfteren hätten wiederholt werden müssen. Wieso der Beschwerdeführer drei Mal um Mitternacht, also immer um die gleiche Uhrzeit, erfolglos zu Hause gesucht worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei es angesichts des hohen Risikos einer Festnahme nicht verständlich, dass er nach der Suche nach ihm in der (...) eine Woche später wieder zur Arbeit erschienen sei und noch über einen Monat dort gearbeitet habe. Angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei der Verwaltung bekannt gewesen, sei es auch nicht nachvollziehbar, dass er von Februar 2013 bis April 2015 nicht behelligt worden sei. Unklar sei auch, wie er im Dunklen die ihn im April 2015 suchenden Soldaten habe erkennen können, ohne selber von den Soldaten erkannt zu werden. Dass er nach der Suche nach ihm im April 2015 am nächsten Tag erneut in die (...) gegangen sei, stelle überdies ein erneutes, wenig verständliches Risiko dar. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Datum Poststempel: 16. Juni 2017) – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Unterzeichnende und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die

D-3444/2017 Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass er nicht in seiner Muttersprache Tigre angehört worden sei, sondern in Tigrinya, was ihn in seinen Ausdrucksmöglichkeiten eingeschränkt haben dürfte. Zudem sei bei der Beurteilung der Detailliertheit der Schilderungen auch zu bedenken, dass die Anhörung nicht zeitnah, sondern vier bis fünf Jahre nach den Geschehnissen im Heimatland erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung einseitig auf solche Aussagen berufen, die allenfalls angezweifelt werden könnten, und Kriterien, die für die Glaubhaftigkeit sprächen, im Entscheid gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht zutreffend, dass dem Beschwerdeführer viele Fragen hätten gestellt werden müssen, um konkrete Angaben zum Erhalt der Vorladungen zu bekommen und dass der Beschwerdeführer nur rudimentär geantwortet habe. Schliesslich sei er beim Erhalt der Vorladungen nicht selber zu Hause gewesen. Auch die Vorgehensweise der Behörden mit den nächtlichen Suchen sei nicht unplausibel, sondern beruhe vielmehr auf gewissen Erfahrungswerten. Der Beschwerdeführer sei wieder in die (...) gegangen, weil er Geld habe verdienen müssen. Angesichts der hohen Anzahl von ausreisenden Militärdienstpflichtigen sei es nachvollziehbar, dass die Behörden lange Zeit nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die nächtliche Suche nach ihm durch die Soldaten genau beschreiben können. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Refraktion begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Art. 3 AsylG. Zudem erfülle er, da er bereits vor der illegalen Ausreise in Kontakt zu den Behörden gestanden habe und sogar von Soldaten gesucht worden sei, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.

D-3444/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3444/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der gesuchstellenden Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

D-3444/2017 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Die Beschwerdevorbringen sind aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 5.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind als unsubstanziiert und unlogisch zu bezeichnen. So ist es wenig verständlich, dass er zwei Wochen nach der Festnahme seiner Mutter beziehungsweise eine Woche, nachdem ihn die Behörden in der (...) gesucht hätten, wieder in diese gleiche (...) gegangen sei, um dort zu arbeiten. Er habe sogar noch einen Monat dort gearbeitet (vgl. act. A19, S. 11, 12). Dieses Verhalten ist angesichts des erheblichen Risikos, dort erneut von Behördenvertretern gesucht und festgenommen zu werden, nicht nachvollziehbar. Die Erklärung, warum er dieses Risiko eingegangen sei, obwohl er insgesamt viermal nach der Festnahme der Mutter gesucht worden sei, er sei es gewohnt zu arbeiten (vgl. act. A19, S. 11), überzeugt nicht. Die Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe dieses Risiko eingehen müssen, um wieder Geld zu verdienen (vgl. S. 6 der Beschwerde), verfängt insofern nicht, weil er angeblich durch Vermittlung seines Arbeitgebers die (...) habe wechseln können. Es wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass und weshalb dies nicht sofort möglich gewesen wäre. Auch erscheinen die monatlichen Besuche zu Hause angesichts des erheblichen Festnahmerisikos kaum nachvollziehbar (vgl. act. A19, S. 12). Nicht verständlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer nicht wissen will, wo sich die zweite Vorladung, die er selber gesehen haben will, befindet (vgl. act. A19, S. 13). Als realitätsfern ist sodann zu bezeichnen, dass er während des doch erheblichen Zeitraumes von Februar 2013 bis April 2015 von den Behörden gänzlich unbehelligt geblieben sei, obwohl der Verwalter seiner Kebabi alle Nachbarn, mithin auch ihn, gekannt habe. Seine Erklärung, er sei nie nach draussen gegangen, nur bei der Arbeit gewesen, kann nicht überzeugen (vgl. act. A19, S. 15). In diesem Zusammenhang bleibt wenig nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst im April 2015 ausgereist ist, wenn er bereits im Jahr 2012 eine Vorladung erhalten haben will und dreimal zu Hause und einmal in der alten (...) gesucht worden sein soll (vgl. act. A19, S. 18).

D-3444/2017 5.1.2 Mit dem SEM sind sodann die Schilderungen zum Erhalt der Vorladungen als wenig substanziiert zu bezeichnen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Vorladungen nicht persönlich entgegengenommen hätte, kann doch ein hohes Interesse mit entsprechenden Erkundigungen seitens des Vorgeladenen vorausgesetzt werden, handelt es sich doch gerade im eritreischen Kontext um einschneidende Ereignisse. Über den Besuch des Bruders in der (...) und die vom Bruder gelieferten Informationen über die Festnahme der Mutter vermochte er ebenfalls nichts Detailliertes zu berichten (vgl. act. A19, S. 9), obwohl er ja persönlich mit dem Bruder gesprochen haben will. Zudem weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst auf mehrfaches Nachfragen erzählte, wann der Besuch des Bruders nach der Festnahme der Mutter erfolgt sei (vgl. act. A19, S. 8, 9). 5.1.3 Als widersprüchlich sind schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers, warum er keinen Schülerausweis einreichen könne, zu bezeichnen. Sagte er in der Anhörung anfangs noch aus, er habe nur von 2004 bis 2007 einen Schülerausweis gehabt, der wahrscheinlich wegen des Hausbrandes im Jahr 2009 nicht mehr vorhanden sei (vgl. act. A19, S. 3), gab er nachher an, er habe für die Schuljahre 2009 und 2010/2011 Schülerausweise käuflich erworben, wobei er nicht wisse, wo sich diese befänden (vgl. act. A19, S. 6). 5.2 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Situation des Beschwerdeführers in Eritrea und die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinya befragt worden, was auch dem Kommentar der Hilfswerkvertretung zu entnehmen sei. Zudem wird behauptet, die Befragung in dieser Zweitsprache dürfte zu einer weniger präzisen und detaillierten Ausdruckweise geführt haben. Sowohl im Protokoll der BzP vom 11. August 2015 als auch im Anhörungsprotokoll vom 3. März 2017 finden sich aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise zu ungenügender Ausdrucksmöglichkeit gekommen. Der Beschwerdeführer gab zwar als Muttersprache Tigre an, verstehe aber gut Tigrinya (vgl. act. A6, S. 3). Die BzP wurde in Tigrinya durchgeführt und der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A6, S. 2). Am Ende der Befragung erklärte er auf erneute Nachfrage, den Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. act. A6,

D-3444/2017 S. 8). Auch bestätigte er, dass ihm das Protokoll in die ihm verständliche Sprache Tigrinya rückübersetzt worden sei (vgl. act. A6, S. 8), und die Richtigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. act. A6, S. 8.). Die Behauptung in der Anhörung, als er mit widersprüchlichen Aussagen der BzP konfrontiert wurde, er habe in der Erstbefragung Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, den er nicht gut auf Tigrinya verstanden habe (vgl. act. A19, S. 18), muss somit als Schutzbehauptung gesehen werden. Anlässlich der in Tigrinya durchgeführten Anhörung vom 3. März 2017 erklärte der Beschwerdeführer anfangs, er habe die Anhörung eigentlich in seiner Muttersprache Tigre machen wollen, aber verstehe den Dolmetscher gut genug für eine Anhörung auf Tigrinya (vgl. act. A19, S. 1, 2). Er würde sich melden, falls er Probleme habe (vgl. act. A19, S. 2), was indessen gemäss Protokoll nicht der Fall war. Zwischendurch wurde er in der Anhörung überdies gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, worauf er erneut angab, er verstehe ihn gut (vgl. act. A19, S. 9). Schliesslich bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. act. A19, S. 21). Es besteht somit weder Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht umfassend äussern können, noch dafür, die verwendete Sprache vermöge das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beeinflussen. 5.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorladungen für den Militärdienst, der Festnahme der Mutter sowie der mehrfachen Suche der Behördenvertreter zu Hause und an den Arbeitsorten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea erlebte Verfolgung, bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines

D-3444/2017 Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, da einerseits – wie oben ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. 6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

D-3444/2017 6.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Der Aspekt ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren (vgl. nachfolgend). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur

D-3444/2017 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).

D-3444/2017 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3444/2017 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Dem SEM ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der noch junge Beschwerdeführer, der im Heimatland mehrere Jahre als (...) gearbeitet hat (vgl. act. A19, S. 5) und ein breites, familiäres Beziehungsnetz aufweist, wobei verschiedene in (…) und (…) lebende Familienangehörige die Familie unterstützten (vgl. act. A19, S. 5), bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4). 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3444/2017 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 27. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin machte in der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Aufwand von 6,5 Stunden, in der Beschwerdebeilage einen solchen von 5,5 Stunden geltend. Der ausgewiesene Aufwand von 5,5 Stunden erscheint angemessen. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent, und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl. auch Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017). Praxisgemäss werden keine Spesenpauschalen entschädigt, angemessen erscheinen Auslagen von insgesamt Fr. 20.–. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist lic. iur. Isabelle Müller demnach ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von (gerundet) insgesamt Fr. 913.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3444/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. Isabelle Müller (…) wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 913.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Mareile Lettau

Versand:

D-3444/2017 — Bundesverwaltungsgericht 27.01.2020 D-3444/2017 — Swissrulings