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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2008 D-3442/2006

24. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,283 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Jul...

Volltext

Abtei lung IV D-3442/2006 zom/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, Elfenbeinküste, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Juli 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3442/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2002 und gelangte am 13. Mai 2002 via (Ausland) illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Mai 2002 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am folgenden Tag wies ihn das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zu. Am 3. Juli 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei in (Ort 1) geboren und habe bis zu seiner Ausreise in die Schweiz dort gelebt. Seit dem Jahre 2000 sei er Mitglied der Partei RDR ("Rassemblement des Républicains") gewesen. Seit etwa 1997 habe er als Werbevertreter im Freelancer-System gearbeitet. In dieser Eigenschaft habe er den Jugendlichen der RDR geholfen, Werbesachen für diese Partei zu publizieren. Am 12. April 2002 habe er bei seiner Rückkehr von einem Nachbarn erfahren, dass ihn Leute gesucht hätten. In der Folge sei er nach (Ort 2) gegangen, wo er sich bei seiner Cousine versteckt habe. Dort habe er eine Vorladung erhalten, wonach er sich bei der Gendarmerie in (Ort 1) hätte melden sollen. In der Folge sei er nach (Ort 1) zurückgekehrt, ohne der Vorladung Folge zu leisten. Statt dessen habe er seine Heimat am 8. Mai 2002 auf dem Landweg verlassen. Das BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Für weitere Einzelheiten in seinen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 - eröffnet am 23. Juli 2003 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Gesamtvorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da sie hinsichtlich wesentlicher Punkte wider- D-3442/2006 sprüchlich ausgefallen seien. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 22. August 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewären. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmitteleingabe Kopien von Auszügen der Zeitschrift Jeune Afrique Economie Nr. 347 sowie mehrere Internetartikel über die allgemeine politische und ökonomische Lage in der Elfenbeinküste bei. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Bereits am 19. August 2003 ging der ARK eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdiensts vom 18. August 2003 für den Beschwerdeführer zu. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2003 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2003 die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte die Vorinstanz namentlich aus, der Beschwerdeführer habe trotz seiner wortreichen Darlegungen die aufgezeigten Widersprüche nicht zu entkräften vermocht. Als unbehelflich erweise sich insbesondere die Berufung des Beschwerdeführers auf angebliche Missverständnisse mit dem Dolmetscher in der Empfangsstelle. Es könne ausgeschlossen werden, dass seine Aussagen falsch übersetzt worden seien, verfüge der Beschwerdeführer doch - wie die Abfassung der Rechtsmittelschrift aufzeige - über ausgezeichnete Französischkenntnisse. Im Übrigen habe D-3442/2006 er unterschriftlich die Rückübersetzung des Protokolls bestätigt und die Frage, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe, bejaht. Auch seine Ausführungen zur allgemeinen Situation im Land und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer von der vorinstanzlichen Verfügung abweichenden Gesamteinschätzung zu führen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2003 sandte die ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF per eingeschriebener Postsendung an dessen damalige Wohnadresse in einer Gemeinschaftsunterkunft zu und räumte ihm gleichzeitig eine Frist zur allfälligen Replik bis zum 14. Oktober 2003 ein. Innert der vorgenannten Frist ging der ARK keine Replikschrift des Beschwerdeführers zu. G. Mit Urteil vom 16. August 2004 wies die ARK das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. H. Mit an die ARK gerichteter Eingabe vom 7. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, dass Beschwerdeurteil vom 16. August 2004 sei in Revision zu ziehen, der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. I. Mit Urteil vom 17. November 2004 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut, hob ihr Beschwerdeurteil vom 16. August 2004 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens an. Sie hielt dabei namentlich fest, es sei aufgrund der vorliegenden Indizien als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Abholeinladung für die am 29. September 2003 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandte Zwischenverfügung des BFF vom 24. September 2003 nicht ins Postfach der Gemeinschaftsunterkunft avisiert worden und damit keine rechtsgenügliche Zustellung nach Art. 12 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgt sei. Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anwendung des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG vor. D-3442/2006 J. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2004 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Revisionsurteil der ARK vom 17. November 2004 mit, dass er den Ausgang des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig sandte er ihm die Vernehmlassung des BFF vom 24. September 2003 zu und räumte ihm ein Replikrecht bis zum 8. Dezember 2004 ein. K. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Dabei wiederholte er teils seine in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungsversuche hinsichtlich der vom BFM in dessen Verfügung namhaft gemachten Widersprüche. Ergänzend hielt er insbesondere fest, er sei sich sicher, dass er beim Kanton das Vorladungsdatum nachträglich rektifiziert habe, was indessen vom Dolmetscher nicht kommuniziert worden sei. Er habe indessen im Moment seiner mündlichen Korrektur darauf vertraut, dass seinen Berichtigungen Rechnung getragen werde. Dass er das Protokoll ohne entsprechende Korrektur unterzeichnet habe, erkenne er zwar an; sein Verständnis hinsichtlich des Bedeutungsgehalts einer Unterschrift habe bis anhin aber in der Annahme bestanden, die Unterschrift diene primär dazu, als Instrument der Identifizierung eines Individuums innerhalb der Gesellschaft zu dienen. Auf den weiteren Inhalt der Replik wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Am 16. Mai 2006 ordnete die ARK zwecks Prüfung der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der früheren Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 aAsylG einen weiteren Schriftenwechsel an. In seiner diesbezüglichen Vernehmlassung vom 29. September 2006 erachtete das BFM unter Berücksichtigung des kantonalen Berichts vom 28. Juni 2006 die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage in der Person des Beschwerdeführers als nicht erfüllt und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 stellte die ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 29. September D-3442/2006 2006 sowie den kantonalen Bericht vom 28. Juni 2006 zu und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Oktober 2006 ein. Am 19. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3442/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, D-3442/2006 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 4. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe am 12. April 2002 in seinem Wohnquartier via einen Nachbarn erfahren, dass sich Leute nach ihm erkundigt hätten. Nach etwa vierzehn Tagen sei er aus (Ort 1) weggezogen und habe sich in (Ort 2) versteckt. Dort habe ihn eine Vorladung der Gendarmerie erreicht, wonach er sich bei ihr in (Ort 1) zu einem vorbestimmten Zeitpunkt hätte melden müssen. Er vermute, dass die Vorladung im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in der RDR stehe. Letztlich habe er seine Heimat verlassen, um einer drohenden Festnahme durch die heimatlichen Behörden zu entgehen. 4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dieser habe sich hinsichtlich wesentlicher Umstände seiner Verfolgungsgeschichte widersprochen. D-3442/2006 So habe er in der Empfangsstelle erklärt, am 12. April 2002 seien zwei zivile Männer in seiner Wohngegend aufgetaucht und hätten sich nach ihm erkundigt. Bei seiner Rückkehr habe er das Auto dieser zivilen Polizisten gesehen (vgl. act. A3 S. 4). Bei der kantonalen Anhörung habe er demgegenüber erklärt, ein Nachbar habe ihn an jenem Tag informiert, dass sich in seiner Abwesenheit vier junge Leute angeblich Freunde von ihm - nach ihm erkundigt hätten. Weil die Personenbeschreibung des Nachbarn zu keinem seiner wirklichen Freunde gepasst habe, sei für ihn rasch klar gewesen, dass es sich bei den vier Personen um Mitglieder einer geheimen Miliz gehandelt habe (vgl. act. A9 S. 7, Antworten 29 und 30). Weiter hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe in der Empfangsstelle ausgesagt, seine Cousine habe ihm in (Ort 2) die Vorladung vor die Gendarmerie in (Ort 1) übergeben, welche ihr von vier Männern und einer Frau übergeben worden sei (vgl. act. A3 S. 4), während er beim Kanton erklärt habe, der junge Mann, bei dem er in (Ort 2) genächtigt habe, habe ihm die besagte Vorladung übergeben, welche ihm von drei Männern und einer Frau ausgehändigt worden sei (vgl. act. A9 S. 7/8, Antwort 34). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben darüber gemacht, auf welches Datum der Vorladungstermin gelautet habe, indem er einmal vom 6. Mai 2002 (vgl. act. A3 S. 4), einmal vom 6. Juni 2002 (vgl. act. A9 S. 9, Frage und Antwort 46) gesprochen habe. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Rechtsmitteleingabe den Standpunkt, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen geschlossen. Insbesondere sei es bei seiner Anhörung in der Empfangsstelle zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung beziehungsweise der Wiedergabe seiner Ideen gekommen. Gewisse Verständigungsprobleme habe es auch während der kantonalen Befragung gegeben. So habe er beim Kanton seine dortige Aussage, wonach die Vorladung der Gendarmerie auf den 6. Juni 2002 gelautet habe, auf das Datum "6. Mai 2002" korrigiert, nachdem er auf eine Ungereimtheit in der Zeitabfolge aufmerksam gemacht worden sei. Der Befrager habe seine Korrektur indessen nicht notiert. Hinsichtlich der divergierenden Angaben bezüglich der Anzahl der ihn am 12. April 2002 suchenden Personen (zwei beziehungsweise vier Personen) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe letztlich immer vier Personen gemeint, angesichts der Tatsache, dass die Geheimpolizei immer in Zweiergruppen auftrete, indes einmal von zwei Gruppen, einmal von vier Personen gesprochen. Hinzu komme, dass zwei der vier D-3442/2006 Personen im Auto gewartet und nur zwei in der Nachbarschaft nach ihm gefragt hätten, was ebenfalls erkläre, weshalb er einmal von zwei, einmal von vier Personen gesprochen habe. Dass er einerseits von vier Männern und einer Frau, andererseits von drei Männern und einer Frau gesprochen habe, welche seinem Cousin die Vorladung überreicht hätten, stelle ebenfalls keinen Widerspruch dar: Tatsache sei, dass die Vorladung seinem Cousin direkt von drei Männern und einer Frau überreicht worden sei, während ein weiterer Mann etwas abseits gestanden und möglicherweise eine Überwachungsfunktion ausgeübt habe. Sein Versäumnis liege einzig darin, diesen vierten Mann, mit welchem sein Cousin indessen auch nicht direkt in Kontakt getreten sei, beim Kanton nicht erwähnt zu haben. Dass er unterschiedliche Vorladungsdaten genannt habe, sei insofern sein Fehler, als er beim Kanton tatsächlich zunächst vom 6. Juni 2002 gesprochen habe. Der Fehler des Befragers habe indessen darin bestanden, seine nachträgliche Korrektur dieses Fehlers im Protokoll nicht vermerkt zu haben. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den vom BFM dargelegten Gründen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung sowie in seiner Vernehmlassung verwiesen. Konstruiert erscheinen dabei namentlich die Erklärungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der ihn am 12. April 2002 suchenden Personen. Ferner geht aus dem kantonalen Protokoll hervor, dass in diesem im Rahmen der Rückübersetzung diverse Schreibfehler und fehlerhaft protokollierte Aussagen korrigiert worden sind. Schon vor diesem Hintergrund mutet es wenig wahrscheinlich an, dass ausgerechnet die dem Beschwerdeführer später als Widersprüche vorgehaltenen Aussagen trotz seiner angeblichen Intervention nicht korrigiert worden sein sollen. Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass der anwesende Hilfswerkvertreter interveniert oder zumindest zuhanden der Akten einen entsprechenden Vermerk angebracht hätte, falls im kantonalen Anhörungsprotokoll die vom Beschwerdeführer verlangten Korrekturen nicht vorgenommen worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb bei seiner Unterschrift in den beiden Protokollen behaften lassen, womit er die Richtigkeit seiner darin festgehaltenen Aussagen be- D-3442/2006 stätigt hat. Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass die heimatlichen Behörden, welche den Beschwerdeführer angeblich am 12. April 2002 an seinem Wohnort gesucht und ihm am 3. Mai 2002 - wiewohl untergetaucht eine Vorladung an seine geheime Adresse in (Ort 2) (vgl. Beschwerde S. 8) zustellen konnten, bestimmt Mittel und Wege gefunden hätten, seiner Person habhaft zu werden, wenn sie tatsächlich an ihm interessiert gewesen wären. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers als unglaubhaft. 4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachten Asylgründe glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 D-3442/2006 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei- D-3442/2006 sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März vergangenen Jahres schrittweise verbessert, wiewohl noch Vieles zu tun bleibt (vgl. unten Erw. 6.3). Jedenfalls lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden (D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlreiche offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach (Ort 1), wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. 6.3.3 Was den 36-jährigen Beschwerdeführer betrifft, so ist er aktenkundig gesund und hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in (Ort 1) verbracht. Er hat langjährig die Schule besucht und laut seinem im D-3442/2006 Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zuhanden des Kantons eingereichten Lebenslaufs im Jahre 1997 ein Hochschuldiplom als Kommunikations- und Werbefachmann (B.T.S.) erlangt. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, er könnte nach einer Rückkehr nach (Ort 1) dort sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht nicht wieder Fuss fassen. Darüber hinaus sollte er zumindest vorübergehend die Hilfe seiner beiden ebenfalls in (Ort 1) lebenden Brüder sowie der Mutter seines Kindes in Anspruch nehmen können (vgl. act. A9 S. 4, Ziff. 2.2, Fragen und Antworten 10 und 11). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2006 im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 geprüft und verneint. Mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben. Da gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht. Auf die Frage der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist deshalb in Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-3442/2006 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die ARK indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. August 2003 gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3442/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 16

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