Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-344/2019
Urteil v o m 1 5 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / (…).
D-344/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Araber mit letztem Aufenthalt in H._______(Provinz I._______), Syrien eigenen Angaben zufolge am 19. Januar 2016 verliessen und am 1. Februar 2017 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 9. Februar 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Juni 2018 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Jahr 2000 von ihrer Heimatprovinz I._______ nach Damaskus gezogen und hätten sich dort im Jahr 2010 verheiratet, dass sie im März 2013 in ihren Heimatort zurückgekehrt seien, weil sich die Lage in Damaskus aufgrund des Bürgerkriegs verschlechtert habe und der Beschwerdeführer in Bälde das dienstpflichtige Alter erreicht gehabt hätte, dass sie auf dem Weg in die Provinz I._______ mehrmals von Regierungskräften und oppositionellen Gruppierungen kontrolliert worden seien, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter einmal nach Damaskus gereist sei, um ein Kinderspital aufzusuchen, dass der Bus, mit dem sie gereist sei, von Uniformierten angehalten worden sei, die in das Fahrzeug eingestiegen seien, dass ihre Tochter einen Anfall erlitten habe und sie von einem Uniformierten mit einem Gewehr gestossen worden sei, als sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass man sie und ihre Tochter habe gehen lassen, nachdem man den Zustand ihrer Tochter realisiert habe, dass die allgemeine Lage aufgrund des Bürgerkrieges und der Anwesenheit des IS in der Nähe auch im Heimatdorf schwierig gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund der Bombardierungen in der Umgebung ihres Heimatdorfes, der Befürchtung des Beschwerdeführers,
D-344/2019 in den Militärdienst eingezogen zu werden, und der gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter zur Ausreise aus Syrien entschlossen hätten, die sie im Januar 2016 angetreten hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 1. Februar 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass sie von einem Uniformierten aufgrund einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive geschlagen worden sei, dass die allgemeine Lage in Syrien angesichts des Bürgerkriegs ausgesprochen schwierig sei, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Nachteile – der schwierige Alltag, die Bedrohung durch Kampfhandlungen und Bombardierungen sowie die schlechte Gesundheitsversorgung – auf die herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien, weshalb das Vorbringen keine Asylrelevanz entfalte, dass die Militärbehörden auf den Beschwerdeführer nach dessen Wegzug aus Damaskus keinen Zugriff gehabt hätten und er angegeben habe, wegen seiner Dienstpflicht nie Behördenkontakt gehabt zu haben, dass er weder ausgehoben worden sei noch ein Militärbüchlein erhalten habe, weshalb nicht feststehe, ob er diensttauglich sei, dass die geäusserte Furcht vor einer Einberufung in die Armee keine Asylrelevanz entfalte, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
D-344/2019 beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung 25. Januar 2019 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 11. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 29. Januar 2019 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-344/2019 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die vorgebrachten formellen Rügen als unbegründet einzustufen sind, dass das SEM insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne in Syrien jederzeit festgenommen und in den Militärdienst eingezo-
D-344/2019 gen werden, ebenso wenig ignorierte wie seine Aussage, er habe Damaskus wegen des befürchteten Einzugs in die Armee verlassen, da es festhielt, einer zukünftigen Einberufung in den Militärdienst komme keine asylrechtliche Relevanz zu, dass sich das SEM aufgrund der klaren Rechtsprechung zu hypothetischen Rekrutierungen durch die PYD beziehungsweise YPG vorliegend nicht äussern musste, da der Beschwerdeführer keine konkreten Rekrutierungsbemühungen durch diese Organisationen geltend machte, dass beide Beschwerdeführende bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Februar 2017 angaben, sie hätten mit den Behörden, der Polizei, dem Militär, der Politik oder mit sonstigen Organisationen oder Privatpersonen keinerlei Probleme gehabt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss von der syrischen Armee nie ausgehoben wurde, demnach kein Militärbüchlein ausgehändigt erhielt und auch nie konkret aufgeboten wurde, dass er somit von den syrischen Behörden weder als Dienstverweigerer noch als Deserteur angesehen werden dürfte, dass gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3), dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu bejahen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer bei der BzP klar zum Ausdruck brachte, er habe mit den syrischen Behörden keine konkreten Probleme gehabt, und er allein wegen der seinen Angaben gemäss illegalen Ausreise aus Syrien nicht als Regimegegner eingestuft werden dürfte,
D-344/2019 dass er somit bei einer Rückkehr nach Syrien – Diensttauglichkeit vorausgesetzt – mit hoher Wahrscheinlichkeit zwar in den Militärdienst eingezogen würde, hingegen nicht mit einer asylrechtlich relevanten Bestrafung rechnen müsste, dass die in der Beschwerde erwähnte Tatsache, wonach die PYD in Syrien Zwangsrekrutierungen durchführe, gemäss Rechtsprechung als nicht asylrelevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), und der Beschwerdeführer ohnehin keine konkreten Rekrutierungsbemühungen durch diese Organisation geltend machte, dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die Beschwerdeführerin sei bei den syrischen Behörden wegen des Vorfalls, der sich während der Reise mit ihrer Tochter nach Damaskus zugetragen habe, registriert worden, in den Akten keine Stütze findet, da aufgrund ihrer Schilderung davon auszugehen ist, sie sei zufällig Opfer eines körperlichen Übergriffs geworden, dass diese Sichtweise dadurch gestützt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Reise nach Damaskus fortsetzen konnten, nachdem der prekäre Gesundheitszustand der Tochter realisiert wurde, dass den Beschwerdeführenden somit weder für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien noch heute eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
D-344/2019 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-344/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Christoph Basler
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