Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3439/2026
Urteil v o m 5 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien
A_______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Yasin Sahin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. April 2026 / (…).
D-3439/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 5. November 2025 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 abwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2026 an das SEM gelangte, den sofortigen Vollzugsstopp, die Behandlung des Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch, die Aussetzung der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie mit Eingaben vom 5. März 2026 und 16. April 2026 erneut an das SEM gelangte, ihre Rechtsbegehren wiederholte und um zeitnahe Entscheidung ersuchte, dass sie dabei geltend machte, die anhaltende Ungewissheit über ihren Verbleib in der Schweiz stelle eine erhebliche (…) Belastung dar und verschlechtere ihren Gesundheitszustand kontinuierlich, sie leide aktuell an einer (…), an einer (…) sowie an (…), sie befinde sich in (…) und sei ärztlich bestätigt (…), wobei ein Unterbruch der Behandlung oder eine zwangsweise Rückführung ein ernsthaftes Risiko einer (…) und (…) darstellen würde, dass sie zudem drei Kinder habe, darunter ein minderjähriges, die in der Schweiz leben würden, wobei zwischen ihr und ihren Kindern eine enge tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und folglich eine Wegweisung das Familienleben faktisch zerstöre und die psychische Stabilität der Kinder erheblich beeinträchtigte, dass sie ferner aufgrund politischer Gründe einer Gefährdung im Heimatland ausgesetzt sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass Art. 30 AIG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) zudem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen erlaube,
D-3439/2026 dass sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zwei Schreiben des Migrationsamtes des Kantons (…) vom 19. Februar 2026 und vom 7. April 2026 sowie eine Vorladung vom 7. April 2026, eine unterzeichnete Vollmacht vom 29. Januar 2026, ihren N-Ausweis, eine Bildschirmaufnahme von der Webseite «(…)», sowie ein türkisches Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichtshof (…), datiert auf den (…), inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten reichte (alles in Kopie), dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2026 gesamthaft als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 30. April 2026 – eröffnet am 4. Mai 2026 – abwies, das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ablehnte, die Verfügung vom 5. November 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.— erhob, auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 AIG mangels Zuständigkeit nicht eintrat sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die geltend gemachten (…), die (…) sowie die (…) seien bereits im Zeitpunkt des Urteils D- 9436/2025 vom 5. Januar 2026 aktenkundig gewesen und aus den Akten des vorliegenden Verfahrens würden sich keine Hinweise ergeben, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, dass sich (…) nicht selten in Momenten bemerkbar machen oder akzentuieren würden, in denen eine Abweisung befürchtet werde, diese dem Wegweisungsvollzug jedoch nicht entgegenstünden, vielmehr könne die (…) Belastung mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und unter Umständen auch medikamentös vorgebeugt werden, ausserdem könne medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden, dass betreffend die geltend gemachte (…) darauf hinzuweisen sei, dass die Reise- und Transportfähigkeit durch die kantonalen Vollzugs-behörden zum gegebenen Zeitpunkt sorgfältig abgeklärt werde und einem Vollzug nicht entgegenstehe, dass der Vollzug der Wegweisung weder Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch Art. 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletze, zumal der
D-3439/2026 Vater der gemeinsamen Kinder über das alleinige Sorgerecht verfüge und ihre drei Kinder lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügen würden, woraus kein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Aufenthalt in der Schweiz abgeleitet werden könne, dass betreffend die geltend gemachte Gefährdung im Heimatland aus politischen Gründen und das diesbezüglich neu zu den Akten gereichte Verhandlungsprotokoll vom (…) festzuhalten sei, dass das Dokument zum bereits im Asylverfahren vorgebrachten türkischen Verfahren gehöre, zu dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Januar 2026 und insbesondere zum damals eingereichten Vorführbefehl vom (…) bereits geäussert habe, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden könne, zumal das Verhandlungsprotokoll vom (…) lediglich eine Vertagung des Vollzugs des Vorführbefehls vom (…) darstelle und bei Vollzug dessen nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Einvernahme wieder freigelassen werde, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 30. April 2026 mit Eingabe vom 13. Mai 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass sie sinngemäss beantragte, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Vollzug sei sofort und vorsorglich auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass ferner das SEM anzuweisen sei, eine vertiefte (…) Prüfung vorzunehmen, dass sie der Beschwerde (je in Kopie) die angefochtene Verfügung, eine unterzeichnete Vollmacht vom 29. Januar 2026, ein Referenzschreiben der katholischen Pfarrei (…) vom 7. Mai 2026, ein Schreiben «(…)» vom 7. Mai 2026, ein Schreiben von (…) vom 7. Mai 2026 sowie diverse ihn betreffende Unterlagen («Unterstützungs- und Verantwortungserklärung» vom 5. Mai 2026 inklusive Beglaubigung des Notariats (…) vom 6. Mai 2026, Kopie seiner Identitätskarte, ein Schreiben «Mietzinsanpassung» vom 5. März 2026, eine Arbeitsbestätigung vom 3. Februar 2025, eine Funktionsänderungsverfügung vom 3. Februar 2022, ein Lohnausweis 2025,
D-3439/2026 Lohnabrechnungen vom Januar bis April 2026, sowie eine Vollmacht vom 8. Mai 2026) beilegte, dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 15. Mai 2026 per sofort und einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2026 sinngemäss erneut um superprovisorische Aussetzung des Vollzuges ersuchte und vorbrachte, sie werde durch das Migrationsamt (…) trotz des laufenden Beschwerdeverfahrens unter Druck gesetzt, Reisepapiere für eine Rückführung in die Türkei zu beschaffen, was eine (…) hervorgerufen habe, dass dieser Eingabe ein Arztbericht von «(…)» vom 11. Mai 2026 beilag, dass sie am 20. Mai 2026 eine als «ergänzende medizinische Stellungnahme und neue Beweismittel» bezeichnete Eingabe zu den Akten reichte und dieser zwei undatierte medizinische Berichte von «(…)» und eine «(…)» von Dr. med. (…), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 15. Mai 2026 beilagen, dass sie mit Eingabe vom 26. Mai 2026 ihre Rechtsbegehren wiederholte und vorbrachte, ihr Bruder (…) habe sich bereit erklärt, die Verantwortung für sie vollumfänglich zu übernehmen (Wohnsituation, persönliche Betreuung, Begleitung im Alltag, finanzielle Unterstützung, Sicherstellung der Krankenversicherung), dass der Eingabe ein Versicherungsangebot der (…) vom 12. Mai 2026 sowie die bereits zu den Akten gereichte «Unterstützungs- und Verantwortungserklärung» des Bruders (…) vom 5. Mai 2026 inklusive der Beglaubigung des Notariats (…) vom 6. Mai 2026 beilagen,
D-3439/2026 und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 6 AsylG), dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vorab die funktionelle Zuständigkeit zu klären ist, welche die Frage beschlägt, auf welcher Stufe eine Angelegenheit zu behandeln ist (hier: durch die verfügende Behörde oder die Beschwerdebehörde), dass das SEM für die Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen nach Art. 111b ff. AsylG funktionell zuständig ist und ein entsprechendes Gesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet eingereicht werden muss (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass es sich, soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht, um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch im oben genannten Sinne handelt und das SEM die
D-3439/2026 diesbezüglichen Vorbringen zurecht als funktionell zuständige Behörde behandelte, dass es sich jedoch beim vorinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in der Türkei aufgrund politischer Gründe gefährdet und dem dazu erstmals zu den Akten gereichten türkischen Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichtshof (…), vom 14. Oktober 2025 um eine vor Ergehen des Urteils des BVGer D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 entstandene und damit – wie das SEM eigentlich richtig erkannt zu haben scheint (vgl. SEM- Verfügung vom 30. April 2026 Ziff. 3, S. 4) - revisionsrechtlich (ausschliesslich) durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfende Tatsachen respektive ein Beweismittel im Sinne von Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt (vgl. BVGE 2013/22), welche solchermassen nicht vom SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.; BVGE 2014/39 S. 4.5), dass darauf allerdings nicht weiter einzugehen ist, nachdem die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine Einwände gegen dieses Vorgehen des SEM erhoben hat und sich auch nicht mehr äussert zu einer angeblichen politischen Gefährdung, namentlich auch nicht zum pendenten Strafverfahren in der Türkei oder zum Verfahrensprotokoll vom 14. Oktober 2025, dass sich dies auch mit Blick darauf rechtfertigt, dass offensichtlich weder im bloss pauschalen Gefährdungsvorbringen noch im Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichtshof (…), vom 14. Oktober 2025 eine revisionsweise Erheblichkeit zu erkennen sein dürfte, nachdem das Gericht bereits im Urteil D-9436/2025 E. 5.3.4 zur Erkenntnis gelangt ist, «dass es sich beim vorliegenden Dokument der (…) Strafkammer (…) um einen Vorführbefehl («yakalama emri» zur Aussageaufnahme) und nicht um einen Haftbefehl («tutuklama kararı») handelt», welcher der Einvernahme durch die Justizbehörde diene und nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft führen würden, dass ferner – soweit die Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache zur vertieften medizinischen, psychiatrischen sowie kinderrechtlichen Prüfung beantragt – festzuhalten ist, dass der Sachverhalt bereits hinreichend erstellt ist und auch keine Gehörsverletzung oder anderweitige Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
D-3439/2026 dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend die weiteren Vorbringen prüft, ob ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist oder nicht, mit anderen Worten, ob eine erhebliche Veränderung der Sachlage beziehungsweise des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt, die dazu führt, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung der behaupteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf Beschwerdeebene (erneut) vorbringt, sie leide seit langer Zeit an (…), insbesondere einer (…), (…), (…), (…) sowie (…), welche durch die drohende Rückführung verstärkt würden, wobei ein Wegweisungsvollzug zu einer gravierenden Verschlechterung ihres (…) Zustandes führen würde, dass die eingereichten Arztberichte zudem bestätigen würden, dass sie auf eine kontinuierliche (…) Behandlung unter medizinischer Begleitung und medikamentöser Stabilisierung angewiesen sei sowie regelmässige Betreuung und Unterstützung durch ihre Angehörigen in der Schweiz brauche, da sie teilweise nicht mehr in der Lage sei, (…), womit bei ihr ein besonders vulnerabler Gesundheitszustand bestehe, dass sie ausserdem als Mutter der drei sich in der Schweiz aufhaltenden Kinder zwar nicht sorgeberechtigt sei, aber eine enge emotionale, familiäre Bindung zu ihnen habe und insbesondere ihr Sohn seit dem (…), bei dem (…) verstarben, ein (…) erlitten habe und auf emotionale Stabilität sowie Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen sei, dass sie sodann in der Türkei über kein tragfähiges familiäres oder soziales Umfeld mehr verfüge und ihre in der Schweiz lebenden Geschwister, insbesondere ihr Bruder (…), sich ausdrücklich bereit erklärt habe, sie umfassend finanziell zu unterstützen, so dass sie der öffentlichen Hand nicht zulasten fallen würde, dass der Wegweisungsvollzug daher unzulässig und unzumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Ergebnis gelangt, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar, zulässig und möglich ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. IV), dass nochmals hervorzuheben ist, dass die geltend gemachten (…) bereits im Zeitpunkt des Urteils des BVGer vom 5. Januar 2026 aktenkundig gewesen sind und sich das Bundesverwaltungsgericht in besagtem Urteil
D-3439/2026 bereits mit diesen (…) Befunden und auch mit dem erlittenen Verlust (…) durch (…) im (…) und der damit einhergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auseinandergesetzt hat, weshalb auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen (vgl. D-9436/2025 E. 7.3.3) verwiesen werden kann, dass die auf Beschwerdeebene neu eingereichten medizinischen Unterlagen – abgesehen von einer zusätzlich diagnostizieren (…) im Zusammenhang mit (…) Belastungen und dem laufenden Asylverfahren (vgl. Arztbericht (…) vom 11. Mai 2026) – keine neuen Erkenntnisse bringen, dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht nach konstanter Gerichtspraxis sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit auch komplexer (…) Erkrankungen in der Türkei ausgeht, ebenso (…) zur Verfügung stehen und insbesondere in türkischen Grossund Provinzhauptstädten der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für (…) gewährleistet ist (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4650/2025 vom 11. Mai 2026 E. 8.4.3 m.w.H.; E-2476/2026 vom 27. April 2026 E. 8.3.2 m.w.H), dass im Übrigen den vorliegenden medizinischen Berichten keine (…) zu entnehmen ist (vgl. Arztbericht (…) vom 11. Mai 2026, der von «(…)» spricht; vgl. undatierter Bericht (…), S. 1: «(…)»), dass die Vorinstanz unbesehen dessen zutreffend erkannt hat, dass auch (…) gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstünde, solange ihr bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der (…) getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H.), dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist und nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 E. 9.3.6 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht auch bereits im Urteil D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 erwog, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein enges und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das sie (auch
D-3439/2026 finanziell) unterstützen kann (vgl. E. 7.3.2.; sowie bereits vgl. SEM-Akten (…)) und sie diese Feststellung im vorliegenden Verfahren nicht zu entkräften vermag, zumal die im vorliegenden Verfahren anerbotene umfassende finanzielle Unterstützung durch die Geschwister in der Schweiz ihr auch bei einer Rückkehr und Reintegration in der Türkei zugutekommen kann, dass soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Wegweisung würde Art. 8 EMRK verletzen, das SEM zu Recht festgehalten hat, dass ihre sich in der Schweiz befindenden drei Söhne, wovon nur noch der jüngste ((…), geboren am (…)) minderjährig ist, lediglich über eine vorläufige Aufnahme verfügen, womit sie in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung - eine schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281, m.w.H.) – besitzen, weshalb die Beschwerdeführerin für sich keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK ableiten kann, dass sich aus den vorangehenden Erwägungen insgesamt ergibt, dass sie mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und Beweismitteln weder eine drohende Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK noch anderer völkerrechtlicher Bestimmungen darzulegen vermochte und auch keine erheblich veränderte Sachlage vorliegt, dass das SEM den Wegweisungsvollzug damit zu Recht als zulässig und zumutbar qualifiziert hat und das Wiedererwägungsgesuch zutreffend abgewiesen hat, dass sich der Wegweisungsvollzug auch weiterhin als möglich erweist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, angemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der am 15. Mai 2026 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp hinfällig und das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
D-3439/2026 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3439/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
Versand: