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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2009 D-3439/2008

18. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,803 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 24. April 2008 /

Volltext

Abtei lung IV D-3439/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 24. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3439/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2005 in Richtung Sudan. Am 29. November 2006 sei er von Libyen und Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch, wurde dort am 19. Dezember 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im September 1992 erstmals durch das Militär aufgeboten worden und habe zunächst bis im Mai 1994 Nationaldienst leisten müssen. Anschliessend habe er vorübergehend als Angestellter im Migrationsamt gearbeitet. Im September 1994 sei er für zwei Monate inhaftiert worden, weil er sich angeblich zu spät für die obligatorische militärische Grundausbildung gemeldet habe. Diese Grundausbildung habe er dann von Februar bis Juli 1995 absolviert. Im September 1996 sei er offiziell aus dem Militär entlassen worden. Im Rahmen der allgemeinen Mobilmachung sei er jedoch am 28. April 1998 erneut zum Dienst aufgeboten worden. In der Folge habe er ununterbrochen Militärdienst leisten müssen, wobei er an verschiedenen Orten innerhalb Eritreas stationiert gewesen sei. Er habe im Lauf der Jahre mehrmals seine Entlassung aus dem Dienst beantragt. Er habe sich ausserdem an Sitzungen zu den Lebensbedingungen der Soldaten geäussert und beispielsweise gefordert, man solle den Soldaten mehr Urlaub geben. Als Vorgesetzter hätte er jene Soldaten, welche zu spät aus dem Urlaub zurückkehrt seien, bestrafen sollen. Er habe indessen verschiedentlich darauf verzichtet. Als seine eigenen Vorgesetzten dies bemerkt hätten, hätten sie ihn vermehrt beobachtet und ihm vorgeworfen, gegen sie zu arbeiten. Einmal hätte er einen Soldaten bestrafen sollen, bei dem man Schriften sowie eine Kassette der Pfingstgemeinde gefunden habe. Er habe sich geweigert, den Soldaten zu bestrafen, da dieser seine Arbeit gut gemacht hätte. Der Soldat sei daraufhin inhaftiert worden. Am 25. Juli 2002 habe er in einer Sitzung wieder einmal seine Entlassung aus dem Militär beantragt. Zur Begründung habe er geltend gemacht, er leide an D-3439/2008 Ohrenproblemen. Ausserdem habe er eine Lizenz für die Betreibung eines Import-Export-Geschäfts und wolle sich damit selbständig machen. Seine Vorgesetzten hätten das Gesuch abgelehnt und ihm gesagt, er solle sich gedulden. Am 26. Juli 2002 sei er verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, die anderen Soldaten zu beeinflussen. Bei seiner Freilassung am 26. Januar 2003 habe man ihm nahegelegt, in Zukunft zu schweigen. Er sei danach zu seiner Einheit zurückgekehrt und habe normal weitergearbeitet. Im Mai 2003 seien die für eine Entlassung aus dem Militärdienst vorgesehenen Soldaten registriert worden. Sein Name sei jedoch nicht im Register gewesen. Er habe nachgefragt und vorgebracht, er wolle ebenfalls entlassen werden. Sein Wunsch sei jedoch erneut abgelehnt worden. Ebenfalls im Mai 2003 sei sein Gesuch um Erneuerung seiner Geschäftslizenz abgewiesen worden. Die Behörden hätten es ausserdem abgelehnt, seine Ohren medizinisch untersuchen zu lassen. Ende Juli 2005 habe er in Absprache mit dem Stellvertreter seines Vorgesetzten einem Soldaten einen einmonatigen Urlaub bewilligt, damit dieser seinen sterbenden Vater habe besuchen können. Dieser Soldat sei in der Folge desertiert. Am 20. September 2005 sei er ins Büro seines Vorgesetzten zitiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, dem Soldaten den Urlaub bewilligt zu haben, obwohl dieser bekanntlich bereits früher einmal für eineinhalb Jahre desertiert und dafür mit zwei Jahren Haft bestraft worden sei. Er sei beschuldigt worden, einem Deserteur zur Flucht verholfen zu haben. Diese Anschuldigung hätte er mit seiner Unterschrift bestätigen sollen. Er habe sich indessen geweigert, das entsprechende Schriftstück zu unterzeichnen. Er habe gewusst, dass er deswegen festgenommen werden würde. Deshalb habe er das Militärcamp umgehend verlassen. In der Folge sei er zunächst nach Asmara gegangen, wo er sich bei einer Tante versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe. In dieser Zeit habe das Militär bei seinem Bruder nach ihm gefragt. Am 15. Oktober 2005 habe er sein Heimatland in Richtung Sudan verlassen. Er sei ein Gegner der eritreischen Regierung, da es in Eritrea keine Demokratie, keine Menschenrechte und keine Gerechtigkeit gebe. Er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Da er desertiert sei, würde man ihn erschiessen. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Militärausweis, einen Ausweis der Eritrean Liberation Front - D-3439/2008 Revolution Council (ELF-RC), sechs Fotos sowie die Kopie eines Training Certificate zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. April 2008 – eröffnet am 25. April 2008 – fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig anerkannte das BFM jedoch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, stellte in diesem Zusammenhang die Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung aufzuheben, und es sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 20. Mai 2008 sowie mehrere fremdsprachige Original-Dokumente bei (eine Bescheinigung betreffend den geleisteten Militärdienst im Camp Sawa, drei Belege betreffend verkürzte Monatslöhne, eine Bestätigung betreffend den Militärdienst vom 20. Mai 2002 sowie ein Zertifikat betreffend einen Managementkurs vom November/Dezember 1998). D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde. D-3439/2008 E. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung der angeforderten Übersetzungen ungenutzt verstreichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, D-3439/2008 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten widersprüchliche, erfahrungswidrige und unsubstanziierte Angaben gemacht. Beispielsweise habe er in der Erstbefragung ausgesagt, er habe während der Haft vom Juli 2002 bis Januar 2003 Zwangsarbeit leisten müssen. Demgegenüber habe er in der Anhörung vorgebracht, er sei den ganzen Tag in der Zelle gewesen. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er habe nie gesagt, dass er Zwangsarbeit habe leisten müssen. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren ausgesagt, er habe anlässlich seiner Desertion seine Identitätskarte auf sich getragen. Diese Aussage sei indessen nicht logisch, da Ausweise in der Regel vom Militär abgenommen würden. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte nicht – wie den Militärausweis und den Ausweis der ELF-RC – im Geldbeutel, sondern im verloren gegangenen Gepäck mit sich geführt habe. Das Vorbringen, wonach die Kaserne, aus welcher er desertiert sei, nicht bewacht gewesen sei, sei ebenfalls erfahrungswidrig. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, weshalb er erst im September 2005 desertiert sei, unter anderem geantwortet, er habe seinen Vater nicht allein lassen wollen. Da der Beschwerdeführer jedoch umgehend ausgereist sei, widerspreche diese Aussage der Realität. Es sei überdies unlogisch, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Desertion den Bus benutzt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass der D-3439/2008 Beschwerdeführer die Desertion sowie die Flucht aus Eritrea unsubstanziiert geschildert habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus diesen Gründen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer müsse allerdings angesichts seiner illegalen Ausreise und der Tatsache, dass er im militärdienstpflichtigen Alter sei damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Eritrea dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Dadurch erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente jedoch als subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu qualifizieren seien, sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe seine Aufgaben, seine Verantwortung und die Probleme, welche er bei seiner Arbeit und mit seinen Vorgesetzten gehabt habe, durchaus detailliert und plausibel dargelegt. Bei einer Gesamtbetrachtung sei es unwesentlich, dass er möglicherweise in der Empfangsstellenbefragung von Zwangsarbeit während der Haft gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre zwangsweise beim Militär verbracht. Er habe nur das Wichtigste erzählt, da er unzählige Stunden benötigt hätte, um alles dort Erlebte zu schildern. Es sei nachvollziehbar, dass er die Flucht ergriffen habe, als man ihm vorgeworfen habe, einem Deserteur zur Flucht verholfen zu haben. Er habe bereits in der Befragung erwähnt, dass das Militärlager nicht richtig bewacht worden sei und es keine strenge Kontrolle gegeben habe. Im Übrigen habe zur Zeit seiner Flucht aus dem Lager noch kein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen. Die erwähnten Anschuldigungen seien für den Beschwerdeführer fluchtauslösend gewesen. Zwar habe er seit längerem die Entlassung aus dem Militärdienst angestrebt und deswegen bereits in der Vergangenheit Probleme bekommen; jedoch seien die bisher erlittenen Nachteile nicht ernsthaft und lebensbedrohlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Flucht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, weil diese weniger streng kontrolliert würden als die privaten. Im Übrigen habe er die heiklen Kontrollpunkte zu Fuss überquert. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, via seinen Bruder einige Dokumente betreffend seinen Militärdienst zu beschaffen (vgl. Beschwerdebeilage). Es handle sich um eine Bestätigung der Grundausbildung, eine Bestätigung der Spezialausbildung in Militärmanagement sowie eine Bestätigung seines Vorgesetzten betreffend seine Arbeit beim Militär zuhanden des Verkehrsamtes. Während der sechsmonatigen Haft sei der Monatslohn des Beschwerdeführers jeweils mittels Abzugs einer Busse gekürzt D-3439/2008 worden. Dies werde durch die eingereichten Quittungen belegt. Die Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer kein Deserteur sei, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer sei im dienstpflichtigen Alter. Er habe mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit dem Militärdienst eingereicht. Seine Angaben über das Militärcamp, die Verlegungen und Einsätze genügten, um die geltend gemachte Tätigkeit beim Militär plausibel zu machen. Er sei aus dem aktiven Dienst geflohen und sei somit klarerweise ein Deserteur. In Eritrea würden Deserteure brutal bestraft. In den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 3 sei festgestellt worden, dass die Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren in Eritrea nicht der legitimen Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht diene, sondern einen absoluten Malus und damit einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 5.1 Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher konkreter Kontakt zu den Behörden relevant, aus welchem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Zeitpunkt seiner Flucht aktiv Militärdienst geleistet und sei somit ein Deserteur, weshalb er bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Vorliegend ist daher zu untersuchen, ob es glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea D-3439/2008 aktiv Militärdienst leistete. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seiner militärischen Einheit sowie zu seinen Stationierungsorten im Verlauf seiner Dienstzeit plausibel beantwortete (vgl. A1, S. 1 und 2). Seine Aufgabe innerhalb seiner Einheit konnte er ebenfalls relativ substanziiert schildern (vgl. A13, S. 14). Ausserdem reichte er mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Militär zu den Akten. Nach dem Gesagten ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mehrere Jahre lang Militärdienst leistete. Allerdings fällt auf, dass keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu belegen vermag, dass er auch im Jahr 2005 noch im aktiven Militärdienst stand. Diese Tatsache lässt es als möglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Militärdienst entlassen worden war. Für diese theoretische Möglichkeit finden sich in den Akten indessen keine konkreten Hinweise. Es liegen ebenfalls keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer schon früher als von ihm angegeben aus dem Heimatland ausgereist und nach Europa gelangt ist. Andererseits erscheint es mit Blick auf die Gepflogenheiten der eritreischen Militärbehörden als durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner mehrfachen Gesuche nicht aus dem aktiven Militärdienst entlassen wurde; denn er befindet sich nach wie vor im dienstpflichtigen Alter und verfügt angesichts seiner wie erwähnt glaubhaft dargelegten, mehrjährigen Tätigkeit beim Militär über einschlägige und für das Militär nützliche Erfahrung. Es ist demzufolge nicht unplausibel, dass seine Vorgesetzen kein Interesse daran hatten, den Beschwerdeführer aus dem Dienst zu entlassen. Angesichts dessen ist es nicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nach wie vor in aktivem Militärdienst stand. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers keine wesentlichen Widersprüche enthalten. Zwar ist dem BFM insofern Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im Zusammenhang mit seiner sechsmonatigen Inhaftierung von Zwangsarbeit sprach, während er in der kantonalen Anhörung auf entsprechenden Vorhalt hin verneinte, je von Zwangsarbeit gesprochen zu haben. Allerdings ist dieser (einzige) Widerspruch – welcher im Übrigen durchaus auch auf ein Missverständnis zurückzuführen sein könnte – für die vorliegend zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2005 aus dem aktiven Militärdienst desertierte, nicht relevant. In diesem Zusammenhang ebenfalls nicht relevant ist die vom BFM aufgeworfene (und D-3439/2008 verneinte) Frage, ob es dem "normalen Vorgehen" entspreche, dass der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte im verloren gegangenen Gepäckstück aufbewahrt habe, während er andere Originalausweise (Militärausweis und ELF-Ausweis) in seinem Geldbeutel mitgeführt habe. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion als unsubstanziiert und realitätsfremd. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer brachte widerspruchsfrei und relativ ausführlich vor, er habe mehrere Entlassungsgesuche gestellt, welche allesamt abgelehnt worden seien. Er habe jedoch nicht für unbestimmte Zeit Militärdienst leisten wollen. Ausserdem sei er nicht einverstanden gewesen mit den Strafen, welche er auf Anordnung seiner Vorgesetzten hin den fehlbaren Soldaten hätte auferlegen müssen. Da er sich mehrfach entsprechenden Befehlen widersetzt habe, sei er seinerseits durch seine Vorgesetzten schikaniert worden. Zuletzt habe er befürchtet, verhaftet zu werden, weil er sich geweigert habe, die gegen ihn erhobene Anschuldigung, wonach er einem Deserteur zur Flucht verholfen habe, unterschriftlich zu bestätigen. Aufgrund dieser Vorbringen ist die Desertion des Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist im Übrigen auch durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer erst desertierte, als er sich mit dem erwähnten, schweren Vorwurf, wonach er wissentlich einem Deserteur zur Flucht verholfen habe, konfrontiert sah; dies nicht zuletzt deshalb, weil er seinen alternden Vater nicht alleine in Eritrea zurücklassen wollte (vgl. A13, S. 15; diese Aussage wurde vom BFM offensichtlich falsch interpretiert). Den Akten zufolge stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er sich aus dem Militärcamp entfernte, nicht unter Fluchtverdacht; andernfalls hätte sein Vorgesetzter ihn wohl umgehend verhaften lassen. Im Weiteren war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht bloss gewöhnlicher Soldat, sondern hatte eine leitende Funktion inne. Es ist bei dieser Konstellation entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung nicht völlig realitätsfremd, dass er das Camp verlassen konnte, ohne aufgehalten zu werden. Der Vorwurf des BFM, wonach der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Militärcamp unsubstanziiert geschildert habe, überzeugt nach dem Gesagten ebenfalls nicht; denn wenn der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten hatte, aus dem Camp zu entkommen, dann ist es auch nicht erstaunlich, dass er die Flucht nur relativ knapp und ohne viele Details schilderte. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe anlässlich seiner Flucht ins Ausland den Bus benutzt, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe, zumal eine D-3439/2008 flüchtige Person in der Masse der Mitreisenden im Bus besser untertauchen kann als in einem Privatfahrzeug. Im Übrigen wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den kritischen Grenzübertritt von Teseney nach Kassala zu Fuss zurücklegte (vgl. A13, S. 16). Das BFM führte als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an, seine Aussage, wonach er anlässlich seiner Flucht aus dem Militärcamp seinen Identitätsausweis auf sich getragen habe (vgl. A13, S. 14), sei realitätsfremd, da das Militär in der Regel alle Ausweispapiere einziehe. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zu, dass die zivilen Dokumente während der Grundausbildung im Camp Sawa durch das Militär eingezogen werden. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch dem Beschwerdeführer, welcher bereits mehrere Jahre Militärdienst leistete und eine höhere Funktion innehatte, seine zivilen Ausweise abgenommen wurden. Bei dieser Sachlage stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Camps seine Identitätskarte auf sich trug, kein klares Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dar. Eher gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen spricht hingegen der Umstand, dass den in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers den Akten zufolge im Zusammenhang mit seiner Flucht ins Ausland keine wesentlichen Nachteile entstanden sind. Seinen Angaben zufolge fragten die Behörden lediglich einmal seinen Bruder nach seinem Verbleib (vgl. A13, S. 15). Dies erstaunt insbesondere deshalb, weil Angehörige von Deserteuren und Refraktären seit dem Jahr 2005 zunehmend schikaniert, verhaftet oder mit hohen Geldbussen bestraft werden, um dadurch zu erreichen, dass die flüchtige Person nach Eritrea zurückkehrt, um ihre Angehörigen vor weiteren Behelligungen zu bewahren. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers keine derartigen Nachteile erleiden mussten. Dies weist eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer von den Militärbehörden nicht gesucht wird und somit möglicherweise entgegen seinen Vorbringen nicht desertiert ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist jedoch festzustellen, dass bei einer Gesamtbetrachtung diejenigen Argumente überwiegen, welche für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen. Es erscheint demnach aufgrund der dargelegten Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2005 noch aktiv Militärdienst leistete und somit durch seine Flucht in die Schweiz desertierte, womit er bei einer allfälligen D-3439/2008 Rückkehr nach Eritrea politisch motivierte, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG infolge überwiegend glaubhaft dargelegter Desertion zu bejahen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung bereits gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die dabei eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. April 2008 ist aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3439/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. April 2008 wird vollumfänglich aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13

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