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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2008 D-3437/2006

28. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,645 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Sep...

Volltext

Abtei lung IV D-3437/2006 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Türkei, B._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Rechtsdienst, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. September 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3437/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Adana), verliessen die Türkei eigenen Aussagen gemäss am 13. April 2002 und gelangten am 19. April 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 26. April 2002 in B._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nach dem Militärputsch von 1980 unter Druck gesetzt worden. Vom 13. Februar 1981 bis zum 31. März 1981 sei er von der Gendarmerie festgehalten worden. Nach einer ersten Gerichtsverhandlung sei er festgenommen und in ein Militärgefängnis verbracht worden, wo er ein Jahr lang festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei er sofort in die Armee eingezogen worden. Nachdem man von der Anklage erfahren habe, sei seine Situation in der Armee für ihn schlimmer als im Gefängnis gewesen. Im Jahr 1986 sei er zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, er habe aber bereits ein Jahr lang im Gefängnis gesessen. Anfangs 1993 habe er zusammen mit Kollegen nach Zypern reisen wollen; am Flughafen habe man ihm gesagt, er dürfe nicht ausreisen. Im Juni 1993 habe man ihn am Arbeitsort, wo er Leiter der Buchhaltungsabteilung gewesen sei, grundlos entlassen; ein Freund habe ihm gesagt, er sei aufgrund seiner politischen Vergangenheit entlassen worden. Er habe danach mit seinem Schwager Stempel produziert, die sie in den Osten der Türkei gebracht hätten. Im Jahr 2000 seien sie vor Van in eine Kontrolle geraten. Man habe ihre Identitäten überprüft und Tonbandkassetten, die sie dabei gehabt hätten, abgehört. Man habe erfahren, dass er inhaftiert gewesen sei, und ihn mitgenommen. Er sei eine Woche lang – während dieser Zeit habe man ihm einen Zehennagel gezogen – von seinem Schwager fern gehalten worden. Da man ihre Werkzeuge zerstört habe, hätten sie keine Stempel mehr hergestellt. Er sei zu ihrem Sommerhaus gegangen; während seiner Abwesenheit habe man seine Frau mitgenommen. Sie seien ständig von den Gendarmen unter Druck gesetzt worden; man habe ihren Spielsalon überfallen und die Kunden weggejagt. Zwei Tage vor dem Nevroz-Fest des Jahres 2002 habe ihm ein Freund, der in Begleitung von zwei Männern gewesen sei, ein Päckchen zur Aufbewahrung gegeben; die drei hätten es wieder abgeholt. Am Abend des 21. März D-3437/2006 2002 habe ihn sein Freund angerufen und ihm gesagt, die beiden anderen Männer seien festgenommen worden. Er habe die Wohnung zusammen mit seiner Frau verlassen; sein Freund habe ihm später mitgeteilt, dass vor der Wohnung Polizisten warteten. Ein Nachbar habe ihnen gesagt, die Wohnung sei durchsucht worden. Der Beschwerdeführer fügte an, er habe im Jahre 1995 sein Haus verkaufen müssen, weil der Polizeipräsident in der Nähe ein Haus erworben habe. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe einen Spielsalon eröffnen wollen und sei mit den Unterlagen zum Gouverneur gegangen. Dieser habe gesagt, sie müsse aufgrund ihres Herkunftsortes Kurdin und Alevitin sein, weshalb er ihr keine Bewilligung erteilen werde. Sie habe über Bekannte und mittels Bestechung den Spielsalon dann doch eröffnen können. Die Gendarmen seien ab und zu in den Salon gekommen und hätten verlangt, dass sie Rechnungen der Gendarmerie bezahlen müssten, was sie getan habe. Im Jahre 2000 seien ihr Haus und ihr Arbeitsort von den Gendarmen überfallen worden. Man habe sie auf den Posten mitgenommen, wo sie geschlagen und nach ihrem Mann gefragt worden sei. Nachdem sie am folgenden Morgen freigelassen worden sei, sei sie zum Sommerhaus gegangen; der Spielsalon sei für eine Woche geschlossen worden. Bei der Freilassung habe man ihr eröffnet, man werde sie in Zukunft beobachten. Bei Kontrollen habe man ihren Mann mitgenommen und ihn für einige Stunden oder einen Tag lang festgehalten. Im November 2001 hätten sie ihr Geschäft weiter gegeben, seien aber noch daran beteiligt gewesen. Am Abend des 21. März 2002 seien sie einen Freund besuchen gegangen. Ihr Mann habe ihr unterwegs erzählt, dass er im Keller zwei Pakete versteckt habe. Ihr Mann sei beim Freund angerufen worden und habe erfahren, dass die Leute verhaftet worden seien. Der Freund habe ihnen am folgenden Tag gesagt, er habe vor ihrem Haus Polizeiautos stehen sehen. Sie habe eine Nachbarin angerufen, die ihr gesagt habe, ihr Haus sei in der Nacht überfallen worden. Sie seien einige Zeit bei den Freunden geblieben und anschliessend in die Schweiz gereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer ein Urteil des Friedensgerichts von A._______ vom 24. Februar 1986, einen Steuerausweis und einen Versicherungsausweis zu den Akten. Die Beschwerdeführer wurden am 13. Mai 2002 (von der kantonalen Behörde) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1981 während 45 Tagen in Untersuchungshaft D-3437/2006 gekommen; anschliessend habe man ihn ins Gefängnis von Adana gebracht, wo man ihn ein Jahr lang festgehalten habe. Man habe ihn festgenommen, weil ein Freund seinen Namen preisgegeben habe. Am Schluss der Untersuchungshaft habe er ein Papier unterschrieben, da er der Folter nicht mehr habe Stand halten können. Er habe unterschrieben, dass er der Dev Yol geholfen habe. Er habe nicht gewusst, wessen man ihn beschuldigt habe. Das Verfahren sei noch bis im Jahre 1986 hängig gewesen. Im Jahr 1992 habe er erfahren, dass gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Die Freunde, mit denen er habe verreisen wollen, hätten seinem Arbeitgeber erzählt, dass er einmal aus politischen Gründen inhaftiert gewesen sei, worauf er seine Anstellung verloren habe. Danach habe er zusammen mit seinem Schwager bis im Jahr 2000 als Stempelhersteller gearbeitet. Als sie am 5. Juni 2000 nach Van unterwegs gewesen seien, habe man sie kontrolliert. Man habe ihnen Kassetten mit kurdischer Musik weggenommen. Sie hätten ihre Identitätskarten zeigen müssen, welche überprüft worden seien. Man habe ihn in einem Wagen mitgenommen; er habe seinen Kopf nach unten halten müssen und man habe ihm die Augen verbunden. Er sei in ein Gebäude geführt worden, in dem man ihn gefragt habe, weshalb er kurdische Musik höre. Man habe ihn gefragt, was er in Van wolle. Man habe gewusst, dass er einmal inhaftiert gewesen sei. Man habe von ihm verlangt, dass er Namen von Freunden preisgebe. Als er gesagt habe, er habe in Van keine Freunde und sei nur geschäftlich dorthin gekommen, sei er schwer geschlagen worden. Man habe ihn weiterhin befragt und gefoltert. Schliesslich habe man ihn zurück zum Ort der Festnahme gebracht. Sein Schwager, der am selben Tag freigelassen worden sei, habe dort gewartet und ihn mitgenommen. Er sei zu seiner Schwester gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass seine Frau ihn in diesem Zustand sehe. Eine Nachbarin der Schwester habe ihn verbunden und ihm Antibiotika gegeben. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass auch seine Frau bei der Polizei gewesen sei. Sie seien den Sommer über im Sommerhaus geblieben und die Unterdrückungen seien weiter gegangen. Im Jahr 1995 habe ein im gleichen Haus wohnhafter Friedensrichter herausgefunden, dass er schon einmal im Gefängnis gewesen sei. Er sei von Zivilpolizisten verhaftet worden. Man habe ihn dazu gedrängt, die Wohnung zu verkaufen. Bei Kontrollen sei er immer wieder festgenommen worden, weil man herausgefunden habe, dass er 1981 inhaftiert gewesen sei. Eines Tages habe ihn ein Freund angerufen und ihm gesagt, er solle runter kommen. Dieser habe ihm zwei Pakete zur Aufbewahrung D-3437/2006 gegeben, in denen sich angeblich Flugblätter und Spruchbänder für die Nevroz-Feier befunden hätten. Zwei Tage später habe der Freund die Pakete wieder abgeholt. Die Beschwerdeführerin führte aus, im Jahr 1995 sei bei ihnen dreimal eine Razzia durchgeführt worden. Man habe ihrem Mann gesagt, er solle die Wohnung verkaufen, weil ein Friedensrichter im selben Haus wohnen wolle. Aufgrund einer früheren Inhaftierung ihres Ehemannes hätten sie immer wieder büssen müssen. Im Jahre 1998 hätten sie nur mit Hilfe eines Bekannten und durch Bezahlung von Schmiergeldern eine Cafeteria eröffnen können. Diese sei regelmässig von Gendarmen überprüft worden, die von ihr die Bezahlung von Rechnungen verlangt hätten. Obwohl sie sich gefügt habe, hätten sie im Jahr 2000 eine Razzia durchgeführt. Sie hätten alle Spielautomaten ausgeschaltet und die Kunden weggeschickt. Zusammen mit zwei Gendarmen habe sie auch in die Wohnung gehen müssen. Das ganze Haus sei durchsucht worden, man habe Bilder und Schriftstücke zerstört. Danach habe man sie auf den Posten mitgenommen, wo der Kommandant nach ihrem Ehemann gefragt habe. Auf Geheiss des Kommandanten sei sie in einen anderen Raum geführt worden, wo er sie geschlagen habe. Am folgenden Tag habe der Kommandant ihr mitgeteilt, er werde sie in Zukunft beobachten lassen. Dies habe sich zugetragen, als ihr Mann in Van festgehalten worden sei. Als ihr Mann zurückgekehrt sei, sei sein Fuss verbunden gewesen. Sie hätten die Cafeteria erst im November 2001 verkaufen können, da alle gewusst hätten, dass dort Razzien durchgeführt würden. Am Abend des 21. März 2002 hätten sie einen Anruf erhalten. Sie seien auf die Strasse gegangen, wo ihr Mann ihr erzählt habe, dass ein Freund ihm zwei Pakete zum Aufbewahren gegeben habe. Ihr Mann habe diese Pakete vor dem 21. März 2002 zurückgebracht. Sie hätten den Abend bei Freunden verbracht und hätten dort übernachtet, nachdem ihrem Mann mitgeteilt worden sei, dass zwei Personen verhaftet worden seien. B. Mit Verfügung vom 17. September 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D-3437/2006 C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Oktober 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; andernfalls seien sie vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Es sei ihnen Frist zur Einreichung eines medizinischen Berichts zu gewähren. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom 29. September 2004 bei. D. Mit Verfügung vom 12. November 2004 wurde den Beschwerdeführern vom Instruktionsrichter der ARK Frist zur Einreichung eines allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur belegenden Arztberichts angesetzt. E. Die Beschwerdeführer übermittelten der ARK am 7. Dezember 2004 durch ihren Rechtsvertreter einen Kurzaustrittsbericht des (Spitals) vom 1. Dezember 2004. Am 21. März 2005 reichten sie zwei Arztberichte von Dr. C._______ vom 21. Februar 2005 und 4. März 2005 ein. Mit Schreiben vom 21. März 2006 stellten die Beschwerdeführer der ARK einen definitiven Austrittsbericht des(Spitals) vom 3. August 2005 zu. Am 27. März 2006 übermittelten die Beschwerdeführer der ARK einen Bericht der Psychiatrischen Klinik C._______ über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 30. September 2005. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf. G. Am 10. Dezember 2007 übermittelte der Rechtsvertreter betreffend die Beschwerdeführerin einen Hospitalisationsbericht der Frauenklinik D._______ vom Mai 2006, einen Bericht der (...) Klinik vom 5. September 2006, einen Bericht von Dr. D._______ vom 7. September 2006 und einen Bericht von Dr. E._______ vom 27. November 2007. D-3437/2006 Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Psychiatrie-Teams (...) vom 7. Dezember 2007 ein. H. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2008 an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-3437/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-3437/2006 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides an, dass die von den Beschwerdeführern dargelegten Ereignisse zum Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen hätten, um zur Asylgewährung führen zu können. Der geforderte kausale und zeitliche Zusammenhang zur Ausreise sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe wegen der auf das Jahr 1986 zurückgehenden Gerichtssache – aufgrund welcher er zwar allenfalls behördlich registriert gewesen sei – nicht befürchten müssen, in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Bei den Schikanen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen ausgesetzt werde, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich der geltend gemachten Hausdurchsuchung vom März 2002 sei festzuhalten, dass aus einer einfachen Hausdurchsuchung keine asylrelevante Verfolgung D-3437/2006 abgeleitet werden könne. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurdische Flugblätter und Spruchbänder bei sich aufbewahrt habe, vermöge kaum mehr ein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszulösen, da sich die Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren verbessert habe. Für den Beschwerdeführer bestehe keine begründete Furcht mehr, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erleiden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Vorkommnissen, welche der Anlass für ihre Ausreise gewesen seien, seien ohnehin nicht glaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wissentlich kurdisches Propagandamaterial aufbewahrt habe, wenn er sich seit Jahren nicht mehr politisch engagiert habe. Ausserdem habe er keine substanziierten Angaben zur Frage machen können, wie die Polizei davon erfahren habe, dass er das Material vorübergehend bei sich aufbewahrt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt, die Freunde hätten die Pakete wieder abgeholt, während die Beschwerdeführerin gemeint habe, ihr Ehemann habe die Pakete den Freunden zurückgegeben. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1986 sei mehrmals Grund für Übergriffe gewesen. Er habe wegen der Gerichtssache nicht nur immer wieder Probleme gehabt, sondern sei im Sommer 2000 über längere Zeit gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Auch die Beschwerdeführerin sei verhaftet und geschlagen worden. Aufgrund dieser traumatisierenden Ereignisse sei ihre Furcht vor erneuter Verfolgung berechtigt. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers mit den Behörden hätten seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung massgeblich beeinflusst; die früheren Verfolgungen hätten eine Kausalitätskette gebildet, die schliesslich nur die Flucht offen gelassen habe. Im Jahr 1981 sei der Beschwerdeführer während der 45-tägigen Untersuchungshaft gefoltert worden, auch im Sommer 2000 sei er während einer Woche schwer misshandelt und bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei eine Nacht lang festgehalten und schwer geschlagen worden. Solche Misshandlungen gingen weit über das hinaus, was die kurdische Bevölkerung allgemein zu erdulden habe, und erreichten eine Intensität, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten. Zum Ausreisezeitpunkt seien die türkischen Gesetze, die eine Lockerung des Verbots der kurdischen Sprache und Kultur bringen sollten, D-3437/2006 noch nicht verabschiedet worden. Es sei aber seit April 2002 keine massgebliche Praxisänderung festzustellen. Die Aufbewahrung von politischem Propagandamaterial sei strafbar, der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund seiner Vergangenheit und im Hinblick auf das Nevrozfest mit einer politisch motivierten Verfolgung und nicht nur mit einer einfachen Bestrafung rechnen müssen. Der Vorinstanz sei insofern beizupflichten, als das Verhalten des Beschwerdeführers unvorsichtig gewesen sei, was indessen nicht grundsätzlich unglaubhaft sei. Jeder Mensch lasse sich gelegentlich zu etwas überreden, das er später bereue. Er habe sich von seinem Freund dazu überreden lassen, die Pakete aufzubewahren; zu diesem Zeitpunkt habe er nicht vorausgesehen, dass dieser zusammen mit zwei Unbekannten erscheinen werde. Er habe nicht wissen können, wie die Polizei habe erfahren können, dass er die Pakete aufbewahrt habe. Er vermute, dies hätten die zwei festgenommenen Begleiter seines Freundes ausgesagt. Der Informationsfluss habe ausserhalb seines Erfahrungsbereichs stattgefunden und eine Substanziierungspflicht bestehe lediglich für selber Erlebtes. Der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe gesagt, sein Freund habe die Pakete am Mittwoch Abend (20. März 2002) wieder abgeholt. Die Beschwerdeführerin habe am folgenden Tag von ihrem Mann davon erfahren; sie habe ausgesagt, ihr Ehemann habe die Pakete vor dem 21. März 2002 seinen Freunden zurückgebracht. Sie habe den Vorfall nicht selbst erlebt und habe eine allgemeine Aussage gemacht, der nicht zu entnehmen sei, wo die Übergabe stattgefunden habe. Von ihr könnten keine Detailkenntnisse erwartet werden. 5. 5.1 Die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Probleme wurde vom Bundesamt – mit Ausnahme der befürchteten Schwierigkeiten wegen der Aufbewahrung von Propagandamaterial im Jahr 2002 – nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer und der gesamten Aktenlage erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Probleme mit den türkischen Behörden hatte. So wurde er im Jahre 1986 vom Friedensgericht von A._______ wegen ihm vorgeworfener Unterstützung einer illegalen Organisation zu einer fünfmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Das Bundesamt gelangte im Rahmen einer amtsinternen D-3437/2006 Überprüfung des eingereichten Urteils vom 24. Februar 1986 zum Schluss, dieses weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Mit dieser Verurteilung mag zwar die juristische Beurteilung des Falles abgeschlossen gewesen sein, doch schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass ihm daraus zu späteren Zeitpunkten erhebliche Nachteile entstanden. So wurde er während der Leistung des obligatorischen Militärdienstes schlecht behandelt, konnte im Jahre 1993 die Türkei wegen eines verhängten Ausreiseverbots nicht verlassen und verlor im gleichen Jahr seine Arbeitsstelle, nachdem seine frühere Verurteilung bekannt geworden war. Im Jahr 2000 wurde er im Rahmen einer Routinekontrolle in der Nähe von Van festgenommen, weil man bei der Personenüberprüfung feststellte, dass er zu einem früheren Zeitpunkt verurteilt worden war. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei bei den geschilderten „Behördenkontakten“ mehrmals Opfer von behördlicher Gewalt geworden, in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei von Behördenmitgliedern mehrfach benachteiligt und behelligt worden, als glaubhaft. 5.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle aus, ein Freund sei zwei Tage vor dem Nevrozfest des Jahres 2002 zu ihm gekommen und habe ihm ein Päckchen zur Aufbewahrung gebracht. Am 20. März 2002 habe er dieses wieder abgeholt. Sein Freund sei beide Male in Begleitung von zwei Männern gewesen. Am 21. März 2002 habe ihn sein Freund angerufen und ihm mitgeteilt, dass die beiden Männer festgenommen worden seien. An diesem Abend habe er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Frau eine Familie besucht. Dieser Freund habe ihm gesagt, er werde am folgenden Tag bei der Wohnung der Beschwerdeführer vorbeigehen. Später habe dieser ihm mitgeteilt, dass Polizisten vor der Wohnung warteten. Seine Frau habe daraufhin eine Nachbarin angerufen, die gesagt habe, die Wohnung sei am Vorabend durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits bei der Befragung in der Empfangsstelle, sie sei mit ihrem Ehemann am 21. März 2002 zu einem Freund der Familie gegangen. Unterwegs habe ihr Mann ihr erzählt, dass er im Keller zwei Pakete versteckt habe. Ihr Mann habe bei diesem Freund einen Anruf erhalten; man habe ihm gesagt, dass die Leute verhaftet worden seien. Der Freund habe ihnen am nächsten Tag gesagt, dass vor ihrem Haus Polizeiautos stünden. Sie habe eine Nachbarin angerufen, die ihr gesagt habe, ihre Wohnung sei in der D-3437/2006 vergangenen Nacht „überfallen“ worden. Bei der kantonalen Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei eines Tages von einem Freund angerufen worden, der ihm gesagt habe, er solle runter kommen. Dieser habe ihm zwei Pakete zur Aufbewahrung gegeben. Zwei Tage später habe er die Pakete wieder abgeholt. Sein Freund sei zusammen mit zwei anderen Leuten gekommen, die er aber nicht gekannt habe. Die Beschwerdeführerin wiederum führte bei der kantonalen Anhörung aus, ihr Mann habe ihr unterwegs erzählt, dass er für einen Freund zwei Pakete im Keller versteckt habe. Ihr Mann habe diese Pakete seinen Freunden vor dem 21. März 2002 zurückgebracht. Während sie bei Freunden zu Besuch gewesen seien, habe ihr Mann einen Anruf erhalten; man habe ihm mitgeteilt, dass zwei Personen, welche die Pakete gebracht hätten, verhaftet worden seien. Am folgenden Tag habe sie erfahren, dass vor dem Haus ein Polizeiauto stehe und dass in ihrem Appartement in der Nacht eine Razzia durchgeführt worden sei. Danach seien sie nicht mehr nach Hause gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt entgegen der vom Bundesamt vertretenen Auffassung zum Schluss, dass diese Aussagen der Beschwerdeführer nicht als unglaubhaft zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer legte dar, dass er den Freund, der ihm das angeblich für das Nevrozfest bestimmte Material zur Aufbewahrung gab, seit Jahren gekannt und persönlich unterstützt habe. Er habe nicht gewusst, dass sein Freund in Begleitung von zwei anderen Personen sei, ansonsten er wohl vorsichtiger gewesen wäre. Es scheint verständlich, dass er seinem Freund die Bitte zur kurzfristigen Aufbewahrung von zwei Paketen nicht abschlagen wollte, da die Angelegenheit aus seiner Sicht nicht sehr risikoreich erschien. Trotz der Schwierigkeiten, die er mit den heimatlichen Behörden seit Jahren hatte, musste er im Jahr 2002 objektiv gesehen nicht damit rechnen, von den Behörden beschattet zu werden. Die Auffassung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, was genau vorgefallen sei und wie es zu den Schwierigkeiten habe kommen können, da er von seinem Freund vor polizeilichen Massnahmen gewarnt worden sei, kann insofern nicht geteilt werden, als dem Beschwerdeführer von seinem Freund telefonisch mitgeilt wurde, die zwei Personen, die ihn bei der Paketübergabe begleitet hätten, seien verhaftet worden. Da sich die Ereignisse in einem relativ kurzen Zeitraum abspielten, ist es naheliegend, dass der Freund des D-3437/2006 Beschwerdeführers ausser dem Umstand, dass seine Begleiter festgenommen worden seien, nichts Genaueres über das Vorgefallene berichten konnte, weshalb auch der Beschwerdeführer keine näheren Kenntnisse davon haben konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen erklärt, er habe die beiden Begleiter seines Freundes nicht gekannt, so dass er sich auch anderweitig nicht um weitergehende Informationen bemühen konnte. Schliesslich besteht auch kein gravierender Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer zur Rückgabe der aufbewahrten Pakete. Der Beschwerdeführer erklärte, die drei Personen, die ihm die Pakete gebracht hätten, hätten diese wieder abgeholt, währenddem die Beschwerdeführerin ausführte, ihr Mann habe die Pakete zurückgebracht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mann erst von der Angelegenheit erfuhr, als die Pakete nicht mehr in ihrem Wohnhaus aufbewahrt wurden. Der Einwand in der Beschwerde, die Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe die Pakete zurückgebracht, sei allgemein gewesen, ist plausibel. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin steht nicht fest, was ihr von ihrem Ehemann genau gesagt wurde. Die Schilderung einer Person, sie habe zwei im Keller deponierte Pakete zurückgebracht, bedeutet nicht zwingend, dass dabei eine grössere Wegstrecke zurückgelegt wurde, damit kann durchaus auch gemeint sein, dass man die Pakete aus dem Keller geholt und jemandem vor dem Haus übergeben habe. Da weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Beschwerdeführer nachgefragt wurde, wie die Rückübergabe stattgefunden habe, sind die Angaben der Beschwerdeführer nicht als eindeutig widersprüchlich zu werten. 6. 6.1 Die Asylgewährung bezweckt nicht den Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits erlittener Nachteile setzt deshalb voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E 8c. S. 21 f., 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990, S. 127). 6.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen, die ihm seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts bis im D-3437/2006 Jahr 2000 zugefügt wurden, haben ihn nicht unmittelbar zur Ausreise veranlasst. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei lagen diese Vorkommnisse beinahe zwei bis zu über zwanzig Jahre zurück. Damit fehlt es aber am für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen diesen Vorkommnissen und der Flucht aus der Türkei. Diese zurückliegenden Sachverhaltselemente sind jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Urteilsfindung - insbesondere bei der Frage der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung - zu berücksichtigen. 6.1.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen durch türkische Behördenmitglieder (anfängliche Verweigerung einer Bewilligung zur Führung eines Betriebes, kurzzeitige Mitnahmen auf den Posten und Schläge durch den Postenkommandanten sowie weitere Schikanen) sind in asylrechtlicher Hinsicht mangels der vom Gesetz geforderten Intensität nicht relevant. Nicht jede Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit vermag die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Gemäss Praxis genügen kurzzeitige Festnahmen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet sind, und weitere Schikanen grundsätzlich den Anforderungen an die Intensität nicht (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b S. 158 ff.), es sei denn, es müsse noch aus anderen Gründen auf eine künftige Verfolgung stärkerer Intensität geschlossen werden. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie ihr Heimatland nicht wegen der persönlich erlittenen Behelligungen und Belästigungen, sondern wegen der Ereignisse um den Nevroz 2002 und damit wegen ihres Ehemannes verliess. Unter diesen Umständen besteht auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin persönlich erlittenen Benachteiligungen mit der später erfolgten Ausreise nicht. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre- D-3437/2006 chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.2.1 Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für einen Freund kurz vor dem Nevrozfest 2002 Propagandamaterial aufbewahrte. Als glaubhaft zu erachten ist ebenfalls, dass dieser Umstand der Polizei bekannt wurde und diese in der Folge die Wohnung der Beschwerdeführer in deren Abwesenheit durchsuchte. Es ist unter diesen Umständen naheliegend, dass der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und befragt worden wäre, wenn sie ihn angetroffen hätte. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von den lokalen Polizeikräften schon seit Jahren schikaniert worden sind, kann seitens des Beschwerdeführers eine unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden verständlicherweise nicht vorausgesetzt werden, wobei aufgrund seiner Vorgeschichte gleichzeitig davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle einer Festnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit noch stärker unter Druck gesetzt und gar misshandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer kann sich mit anderen Worten auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 93, 2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f.). Es steht zwar nicht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse um Nevroz 2002 in der Türkei landesweit gesucht wurde. Hätte er sich indessen an einem anderen Ort seines Heimatlandes angemeldet, wäre den dortigen Behörden im Rahmen der üblichen Personenüberprüfungen die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und das Interesse der Sicherheitsbehörden seiner Heimatregion an ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er ausserhalb seiner engeren Heimat effektiv vor Verfolgung geschützt gewesen wäre. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei im Rahmen der routinemässig erfolgenden Personenkontrollen bereits bei der Einreise oder spätestens bei der Rückkehr in seine Heimatregion beziehungsweise der Anmeldung an einem anderen Ort erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden erhalten würde, erscheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils realistisch. Dass der Beschwerde- D-3437/2006 führer innerhalb der Landesgrenzen der Türkei über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f.), kann somit nicht angenommen werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). 6.4 6.4.1 Wie oben festgehalten, waren die von der Beschwerdeführerin persönlich erlittenen Benachteiligungen einerseits zu wenig intensiv, um ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, andererseits liegt kein Kausalzusammenhang zwischen den Benachteiligungen und der später erfolgten Ausreise vor. Sie hat die Türkei aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes, die dieser im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Propagandamaterial befürchtete, verlassen. Angesichts der Aktenlage ist zu schliessen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht originär erfüllt, da keine Hinweise darauf bestehen, dass sie im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in die Türkei aufgrund des Interesses der türkischen Behörden an ihrem Ehemann einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. 6.4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes sprechen. 7. Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 17. September 2004 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 8. D-3437/2006 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 8.2 Den Beschwerdeführern ist – als obsiegender Partei – für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die nachträgliche Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3437/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 17. September 2004 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 19

D-3437/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2008 D-3437/2006 — Swissrulings