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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2017 D-3425/2015

14. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,134 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3425/2015

Urteil v o m 1 4 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).

D-3425/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______ – stellte am 29. Mai 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 13. Juni 2012 wurde sie von der Vorinstanz zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere und summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 23. April 2014 fand die einlässliche Anhörung statt. Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe am 9. März 2012 zusammen mit einer Freundin und drei Nonnen in F._______ mehrere Plakate aufgehängt, in denen sie unter anderem Religionsfreiheit und andere Freiheiten , sowie die Möglichkeit für den Dalai Lama, in Tibet einzureisen, gefordert hätten. Da zwei ihrer Begleiterinnen festgenommen worden seien, habe sie aus Angst vor einer Verhaftung in der gleichen Nacht ihr Dorf verlassen und sei in das Ausland geflüchtet. Ihre Identitätspapiere habe der Schlepper behalten. B. Am 15. Dezember 2014 wurde im Auftrag des SEM ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob sie in E._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 23. Februar 2015 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei. C. Mit Schreiben vom 2. April 2015 wurde ihr das rechtliche Gehör zum oben genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person gewährt. Das SEM gab der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Berichts bekannt und hielt fest, sie könne insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen, um eine Sozialisation im Kreis D._______ annehmen zu können. Sie habe nicht den Dialekt von D._______ gesprochen, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine, die auf dem Lhasa-Dialekt beruhe. D._______ sei jedoch über 1200 km von Lhasa entfernt und sie habe sich gemäss eigener Biografie nie länger in Lhasa aufgehalten. Ihre Chinesisch-Kenntnisse seien für jemanden mit ihrem Profil aussergewöhnlich schlecht. Personen in ihrem Alter könnten sich auch ohne Schulbildung zumindest auf rudimentäre Art und Weise auf Chinesisch verständigen.

D-3425/2015 D. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2015 machte die Beschwerdeführerin geltend, da sie nie in der Schule gewesen sei, verfüge sie über wenig geografische Kenntnisse. Sie habe das angegeben, was ihr über ihre Umgebung bekannt sei. Sie wisse wirklich nicht, dass es in E._______ einen Flughafen gebe. Sie lebe auch seit drei Jahren in der Schweiz und wisse ebenso wenig, wo und wie viele Flughäfen es gebe; diese Frage sei für jemanden, der nichts habe, um zu verreisen, auch nicht von Interesse. Sie habe allerdings vom grossen Sommertreffen in G._______ gehört, zu dem Geschäftsleute aus E._______ reisen würden, kenne dieses aber nicht als internationalen Markt, auch finde das Fest nicht in D._______ statt, sondern in G._______. Auch wisse sie nicht, wie ihr Vater ihren Personalausweis beschafft habe, sie habe jedenfalls nicht persönlich wo erscheinen müssen, zudem werde dies in jeder Region unterschiedlich gehandhabt. Bezüglich des Preises für Reis habe sie gedacht, sie habe diesen mit zwei Yuan und einem Mooze angegeben. Sie sei sehr nervös gewesen und habe dann vielleicht auch irrtümlich gesagt, es gebe keine 20 Yuan-Note, zudem wisse sie, dass 10 Mooze einen Yuan ergeben würden. Schliesslich seien ihre Familie und ihr Heimatdorf gegen das Erlernen der chinesischen Sprache, da dies dem Akzeptieren des chinesischen Drucks gleichkäme. Sie habe im Interview genau den Dialekt ihres Heimatdorfes verwendet. Möglicherweise habe sich etwas geändert, da sie bereits seit drei Jahren weg gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 29. April 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss in die Volksrepublik China – an. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, andernfalls die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 forderte der Instruktionsrichter

D-3425/2015 die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen.

Am 10. Juni 2015 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3425/2015 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c

D-3425/2015 AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 6. 6.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte LINGUA-Analyse). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Telefoninterview sei der Experte zum Schluss gekommen, dass sie eindeutig nicht im von ihr angegebenen Herkunftsraum sprachlich sozialisiert worden sei; dies werde auch durch eine Evaluation ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse bestätigt (keine Kenntnis sehr bedeutender Anziehungspunkte, wie etwa eines Flughafens oder eines internationalen Marktes; falsche Bezeichnungen und falsche Aussprache von Gemeinden; unzutreffende Angaben zur Erlangung des Personalausweises, zur Stückelung der Währung und zu Warenpreisen; keine Hinweise auf den D._______-Dialekt, sondern auf eine Spielart der exiltibetischen Koine; keine hinreichenden Chinesisch-Kenntnisse). Demgegenüber vermöchten die Argumente in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen (unbehelfliche Erklärungsversuche hinsichtlich der mangelnden Kenntnisse, wie etwa Nervosität oder tatsächlicher Wissensstand; Festhalten an den unzutreffenden Ausführungen zur Beschaffung der ID-Karte). Auch sei die Erklärung, ihr dreijähriger Auslandaufenthalt könnte zu einer Veränderung des Dialekts geführt haben, in Anbetracht des geltend gemachten Aufenthalts von ca. (…) Jahren in B._______ unbehelflich. Zudem habe sie keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht. Im Weiteren seien ihre Schilderungen zu ihren Asylgründen rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen (fehlende Nachvollziehbarkeit ihres plötzlichen politischen Interesses und Handelns, wie auch des Verhaltens des Fahrers C.K., der sich nicht für den Zweck der Fahrt zu später Stunde interessiert habe, sowie insgesamt vage Angaben zum Zweck der Plakataktion und zum Ablauf, etwa keine Nennung eines genauen Orts in F._______ oder eine bestimmte Stelle, an der sie ein Plakat aufgehängt haben wolle; widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Punkten ihrer Flucht vom Tatort, etwa ob sie auf der Flucht in ihr Dorf alleine gewesen sei oder nicht oder welcher Angehörige sie ausser Landes gebracht habe). Der Wegweisungsvollzug sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und möglich. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen, weshalb – unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung –

D-3425/2015 davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 6.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, sie habe keine Schule besucht, weshalb sie kein Chinesisch spreche, und wiederholte ihre weiteren Ausführungen aus der Stellungnahme vom 10. April 2015. Aufgrund des fehlenden Schulbesuchs wisse sie auch wenig über Geografie. Über den internationalen Markt in D._______ habe sie auch wenig Kenntnis, zwar habe sie davon gehört, aber sie habe sich nie dafür interessiert. Sie könne ihre ID-Karte nicht beziehungsweise keine Beweismittel beschaffen, da dies ihre Angehörigen in Gefahr bringen würde. Aus diesem Grund habe sie auch den Kontakt zu diesen abbrechen müssen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ihrer Asylvorbringen machte sie geltend, sie sei bereits in China sehr motiviert gewesen, politisch aktiv zu werden, doch sei die Plakataktion ihre erste politische Erfahrung gewesen. Sie sei auch noch nie zuvor in F._______ gewesen. Aus Angst vor Polizisten habe sie die Plakate so schnell wie möglich an Häuserwänden und Laternenpfosten aufgehängt, könne jedoch nicht sagen, welche Häuser betroffen gewesen seien. Mit dem Fahrer habe sie aufgrund der Instruktion ihrer Mitstreiterin und aus Sicherheitsgründen gar nichts gesprochen. Auch bezüglich des übrigen Ablaufs habe sie sich an das gehalten, was abgemacht gewesen sei. Bei einer Rückkehr sei mit massiven Strafen bis zur Todesstrafe zu rechnen, es sei auch der Vorwurf des Landesverrats zu befürchten. 7. 7.1 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.).

D-3425/2015 7.2 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Hingegen vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei seit einigen Jahren landesabwesend, das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach sie gar nicht in dem Gebiet E._______ sprachlich sozialisiert worden sei, nicht zu entkräften. Der Bericht kommt schlüssig zum Ergebnis, dass sie den Lhasa-Dialekt beziehungsweise die exiltibetische Koine benützt und auf mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und morphologisch – keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Punkte nebensächlich. Das betrifft sowohl die Frage, ob sie wegen der fehlenden Schulbildung wenig geografisches Wissen habe, als auch die Frage, ob es möglich wäre – entgegen der landestypischen Gepflogenheiten – durch den Vater einen Personalausweis erlangt zu haben. Selbst wenn in Betracht gezogen würde, die Beschwerdeführerin sei beim Telefoninterview nervös gewesen und kenne – entgegen der von ihr gemachten Aussagen – den internationalen Markt in D._______ und die 20 Yuan-Note und wisse, dass 10 Mooze einen Yuan ergeben würden, liegen aufgrund der Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Gebiet E._______ vor, die vom Ergebnis her überwiegen. Insbesondere ist durch die Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwerwiegende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind die falsche Bezeichnung einer Gemeinde, die ihren Angaben zufolge in der Nähe ihres Dorfes liegen soll, wie auch die fehlerhafte Aussprache des Namens des Nachbarkreises sowie ihre mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache. Unter diesen Umständen kann ihre geltend gemachte Ausreise aus China als solche nicht geglaubt werden. Im Weiteren hat das SEM unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen hinreichend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vage und widersprüchliche Aussagen betreffend die angeblich fluchtauslösende Plakataktion und die anschliessende Flucht gemacht hat, weshalb ihre Asylvorbringen unglaubhaft sind. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Auch bot die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine hinreichende Erklärung für die Ungereimtheiten, die das SEM aufgezeigt hatte, an, etwa beschränkte sie sich auf die Wiederholung einer der zwei vorgebrachten Versionen zur Flucht vom Tatort in ihr Dorf. Auch sind ihre Angaben, es habe sich um ihre erste politische Aktion gehandelt und sie habe sich ge-

D-3425/2015 fürchtet, nicht geeignet, die Substanzlosigkeit ihrer Vorbringen über die Aktion an sich aufzuwiegen. Wie das SEM insgesamt zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Bei diesem Ergebnis ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei eine Verfolgung in Hinblick auf China zu prüfen beziehungsweise zu befürchten, weil sie Tibeterin sei und ihr bei der Einreise der Tod drohe, nicht weiterführend. 7.3 Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zutreffen und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 9.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch

D-3425/2015 keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 9.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Insofern hat sie die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3425/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Anna Wildt

Versand:

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