Abtei lung IV D-3419/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 28. April 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3419/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland am 14. Januar 2002 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von Frankreich her am 7. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. Februar 2002 erfolgte die Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Verfahrens- und Empfangszentrum) B._______. Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons C._______ hörte den Beschwerdeführer am 11. März 2002 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe seit dem Jahre 1995 in Istanbul gewohnt. Die Polizei habe im Oktober 1992 seinen Bruder D._______ und ihn festgenommen. Bei Kontrollen sei er in den Jahren 1993, 1995 und zweimal 1998 von der Polizei festgenommen und jeweils zwischen einem bis vier Tage festgehalten worden. Als er am 31. Oktober 2000 seinen Pass auf dem Passamt habe abholen wollen, sei er mit E._______, einem potenziellen Hizbollah-Mitglied, festgenommen worden. Diese Festnahme habe ein Fernsehteam gefilmt und sei am gleichen Abend auf mehreren Sendern ausgestrahlt worden. Noch am gleichen Tag sei er auf dem Luftweg nach Diyarbakir überführt worden, wo er während vier Tagen festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Ihm sei unter anderem vorgeworfen worden, Kurierdienste für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erledigt zu haben. Mit Urteil vom 14. November 2000 habe das (...) das Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfes des Kurierdienstes zugunsten der PKK wegen Verjährung eingestellt. In diesem Zusammenhang habe er anschliessend eine Schadenersatzklage gegen den Staat eingereicht, weswegen er bis im Sommer 2001 von Mitarbeitern des Geheimdienstes wiederholt bedroht worden sei. Im Oktober 2001 sei er für zehn Tage als Tourist auf legalem Weg unter Verwendung seines echten Reisepasses nach Holland, Spanien sowie Deutschland gereist und anschliessend in die Türkei zurückgekehrt. Mit Urteil vom 15. November 2001 habe das Gericht seine Schadenersatzforderung abgelehnt. Im Oktober beziehungsweise November 2001 habe die Polizei während etwa dreier Tage seinen Freund F._______ festgehalten und diesen über ihn - den Beschwerdeführer - befragt. Im Dezember 2001 habe die Polizei zudem auf der Suche nach seiner Person eine Razzia bei seinem Bruder G._______ durchgeführt und sich bei diesem nach D-3419/2006 ihm erkundigt. Aufgrund dieses Ereignisses sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich sei er unter Verwendung eines gefälschten Passes aus der Türkei ausgereist und via Syrien, Ungarn und Paris in die Schweiz gekommen. Am 12. Februar 2002 habe sein Anwalt in der Türkei bezüglich der abgewiesenen Schadenersatzforderung Beschwerde an den Kassationshof erhoben. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz unter anderem folgende Dokumente ein: Ein Urteil des Gerichts Diyarbakir von 1992, seinen Bruder D._______ betreffend; ein Urteil des Gerichts Diyarbakir von 1998, seinen Bruder G._______ betreffend; ein Urteil des Gerichts Diyarbakir von 1993, seinen Bruder G._______ betreffend; eine ihn selbst betreffende (...) vom 14. November 2000; ein Urteil vom 15. November 2001 betreffend seine Schadenersatzforderung gegen den Staat; eine Beschwerde vom 12. Februar 2002 gegen den Entscheid betreffend seine (...); Zeitungsberichte über seine Ehefrau; ein Einvernahmeprotokoll betreffend seinen Freund F._______; eine Zeitungsmeldung über seine Festnahme im Jahre 1998; Kopien von Ausweispapieren; eine DVD betreffend seine Festnahme vom 31. Oktober 2000; eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der HADEP. B. Mit Verfügung vom 28. April 2004 - eröffnet am 30. April 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, seit Jahren Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben; insbesondere wolle er während der Haft im Herbst 2000 gefoltert und nach der in diesem Zusammenhang erfolgten Schadenersatzklage von der Polizei mehrmals bedroht worden sein. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer im Oktober 2001 sein Heimatland mit seinem im Januar 2001 legal erworbenen Reisepass verlassen und sich als Tourist in Holland, Spanien und Deutschland aufgehalten, wo er Familienangehörige besucht habe. Der Beschwerdeführer habe in keinem dieser Länder ein Asylgesuch eingereicht und sei in die Türkei zurückgekehrt, was gegen die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten spreche, andern- D-3419/2006 falls er in Westeuropa um Schutz nachgesucht hätte. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, nach seiner Rückkehr in die Türkei im Oktober 2001 wiederum von der Polizei gesucht worden zu sein. Laut eigenen Aussagen sei er wegen der fraglichen Ereignisse (Festnahme/Schadenersatzklage) noch bis im Sommer 2001 belästigt worden. Danach habe es, wie aus den Akten weiter hervorgehe, keinen Grund mehr gegeben, welcher ein Eingreifen der Behörden gerechtfertigt habe, dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer politisch nicht engagiert habe und sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im Oktober 2001 nichts habe zu Schulden kommen lassen. Die vom Beschwerdeführer genannten zwei Vorfälle - Festnahme des Freunds F._______ und Razzia beim Bruder G._______ - könnten zwar durchaus stattgefunden haben, es könne jedoch nicht sein, dass der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Weise von den Sicherheitsbehörden wegen der gleichen Sache wiederum gesucht worden sei. So habe der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle habe er zu Protokoll gegeben, die vorerwähnten Ereignisse hätten Anfang Dezember 2001 stattgefunden. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhörung ausgesagt, sein Freund F._______ sei im Oktober 2001 respektive im November 2001 verhaftet worden. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle habe er zudem vorgebracht, sich seit dem Überfall auf das Haus seines Bruders versteckt zu haben, bei der kantonalen Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, seit der Festnahme von F._______ untergetaucht zu sein. Dadurch würden die bestehenden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhärtet, weshalb diesbezüglich die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass die übrigen, glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die zwischen 1992 und 1998 erfolgten Verfolgungshandlungen erfüllten aus sachlichen und zeitlichen Gründen diese Anforderungen nicht. Es sei mit entsprechenden Dokumenten belegt, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2000 fälschlicherweise festgenommen und inhaftiert worden sei. Mit Beschluss vom 14. November D-3419/2006 2000 habe das (...) auf eine Strafverfolgung verzichtet. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer Schadenersatz verlangt. Das (...) in Istanbul habe anerkannt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht verhaftet worden sei, sei indes auf die Schadenersatzforderung nicht weiter eingegangen. In der Folge habe der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch gemacht und sich gegen diesen Entscheid beschwert. Zwar sei dem Beschwerdeführer der ihm möglicherweise zustehende Schadenersatz bisher nicht zugesprochen worden, jedoch sei er freigesprochen worden, weshalb die noch offene Schadenersatzforderung asylrechtlich unerheblich sei. Die weiteren eingereichten Dokumente vermöchten ebenfalls keine Asylrelevanz zu entfalten. Entweder würden sie nicht den Beschwerdeführer betreffen oder sich auf zeitlich (zu) weit zurückliegende Vorkommnisse beziehen. Auch das Dokument, mit welchem der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der HADEP habe belegen wollen, sei asylrechtlich nicht relevant, da er kein führendes Mitglied dieser Partei gewesen sei. Zudem stimmten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit denjenigen in der fraglichen Bestätigung überein. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit keiner Verfolgung zu rechnen. Es müssten nämlich hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhen würden. Solche Anhaltspunkte bestünden vorliegend nicht. C. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2004 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 4. Juni 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der anwaltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom D-3419/2006 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. Februar 2005 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens einige Seiten von zwei verschiedenen Pässen in Kopie eingereicht. Die Passkopien seien nicht vollständig eingereicht worden und es sei nicht auszuschliessen, dass wichtige Informationen vorenthalten würden, zumal Kopien grundsätzlich einen geringen Beweiswert hätten, weil inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, die Originale der eingereichten Passkopien sowie das Aufgebot für den Militärdienst und das Militärdienstbüchlein nachzureichen. G. Am 3. Februar 2005 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen vor Ort. Am 4. August 2005 liess die Schweizerische Botschaft der ARK die Abklärungsergebnisse zukommen. Darauf wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. In der Eingabe vom 29. März 2005 legte der Beschwerdeführer dar, er habe die beiden Originale der Pässe dem Schlepper abgeben müssen, weil er diesem noch 1'000 US-Dollars schuldig sei. Vom Schlepper habe er indessen Kopien verlangt, die er bereits abgegeben habe. Diese Passkopien würden die vom Beschwerdeführer dargelegten Reisen dokumentieren. Er werde versuchen, seine Verwandtschaft zur Zahlung der vom Schlepper geforderten Summe zu bewegen. Ob er anschliessend die Originale der Reisepässe zurückerhalte, sei indessen fraglich. Zudem reiche er das von ihm benutzte Flugticket zu den Akten. Das Militärdienstaufgebot befinde sich nicht in seinem Besitz, jedoch könne er den Entscheid über die Verschiebung des Militärdienstes mit einer Übersetzung einreichen. Überdies gebe er Unterlagen D-3419/2006 betreffend die Asylgewährung seines Bruders H._______ in Holland zu den Akten. Dieser sei bei der PKK gewesen und habe sich deswegen in Haft befunden. I. Mit Eingabe vom 31. August 2005 reichte der Beschwerdeführer das Original seines echten türkischen Reisepasses TR-M Nr. (...), gültig vom 10. September 2001 bis 14. Januar 2006, ein. Er machte geltend, sein Bruder habe ihm den dem Schlepper geschuldeten Geldbetrag geliehen. Anhand der im Reisepass befindlichen Stempel lasse sich seine Reisetätigkeit präzise belegen. Zudem seien damit seine Identität und die Flucht geklärt. Weitere Beweismittel - insbesondere den für seine Flucht verwendeten gefälschten Reisepass - könne er nicht beschaffen. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2007 gewährte das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort und räumte ihm die Gelegenheit einer Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 30. August 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsresultat Stellung und reichte Farbkopien der Seiten eins bis fünf und zwei weitere Seiten seines Reisepasses TR-M (...), gültig vom 15. Januar 2001 bis 14. Januar 2006, zu den Akten, der aus Versehen gewaschen und damit zerstört worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3419/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen zwischen 1992 und 2000 nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie die vom Beschwerdeführer behauptete, nach seiner Rückkehr aus D-3419/2006 Westeuropa im Oktober 2001 erneut geltend gemachte behördliche Suche nach seiner Person als fluchtauslösendes Ereignis in Zweifel gezogen. Infolgedessen hat sie den früheren Ereignissen den zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der im Januar 2002 erfolgten Ausreise abgesprochen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz der behaupteten Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Oktober 2001 zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug auf die übrigen Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint hat. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der D-3419/2006 Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behördlichen Suche nach seiner Person nach seiner Rückkehr aus Westeuropa im Oktober 2001 in wesentlichen Punkten widersprüchlich beziehungsweise unplausibel sind. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2002 aus, sein Freund F._______ sei im Dezember 2001 verhaftet worden (act. A 1/9, S. 4). Bei der Anhörung vom 11. März 2002 erklärte er demgegenüber, sein Freund sei im Oktober respektive November 2001 verhaftet und Mitte November 2001 wieder freigelassen worden (act. A 4/20, S. 13). Im Widerspruch zur kantonalen Anhörung, wo der Beschwerdeführer geltend machte, F._______ habe ihn nach seiner Entlassung persönlich darüber informiert, dass die Geheimdienst-Leute ihn (F._______) nach seiner Person ausgefragt hätten (act. 4/20, S 13), will er gemäss Beschwerde (S. 6) von der Schwester von F._______ dies erfahren haben. Überdies sagte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aus, er habe bis zu seiner Ausreise im Januar 2002 an seinem Arbeitsplatz gearbeitet (act. A 1/9, S. 2). Demgegenüber führte er bei der Anhörung aus, er sei lediglich bis Oktober 2001 dort tätig gewesen (act. A 4/20, S. 4 und S. 15). Bezüglich des widersprüchlich geltend gemachten Zeitpunkts des "Sich-Versteckens" ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde nicht zu entkräften vermag, zumal er in der Empfangsstelle geltend machte, "keine Schwierigkeiten bis anfangs Dezember 2001, bis das Haus meines Bruders überfallen wurde", gehabt zu haben (act. 1/9, S. 5). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei Aussagen einzelne Daten unter Umständen verwechselt werden können - wofür in casu das Empfangsstellenprotokoll Zeugnis gibt - lassen sich die Aussagen des Beschwerdeführers über den Ablauf der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in wesentlichen Punkten nicht miteinander vereinbaren. Im Übrigen haben sich die behaupteten und fluchtauslösenden zwei Ereignisse (Festnahme seines Freundes, Razzia beim Bruder) nur wenige Monate zuvor ereignet, weshalb es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, das Vorgefallene schlüssig und widerspruchsfrei zu schil- D-3419/2006 dern, sofern es sich tatsächlich in der vorgebrachten Weise zugetragen hätte. Unplausibel erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder mehrmals gesehen habe, dass ein Wagen der Polizei im Dezember 2001 vor seinem Arbeitsplatz gestanden sei, um ihn - den Beschwerdeführer - zu suchen. Da er gemäss eigenen Angaben seit Ende Oktober 2001 nicht mehr an seinem Arbeitsplatz tätig gewesen sein will (act. A 4/20, S. 15), erscheint es aber höchst unwahrscheinlich, dass ihn die Polizei im Dezember 2001 mehrmals an seinem ehemaligen Arbeitsplatz gesucht haben soll. Als ebenso wenig glaubhaft erweist sich zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von April 2001 bis im Juli 2001 von Mitarbeitern des Geheimdienstes mehrmals belästigt worden sein soll, danach während dreier Monate nicht mehr und ab Oktober 2001 erneut in deren Fokus geraten zu sein (act. A 4/20, S. 12 f.). Hätten die Leute des Geheimdienstes am Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse gehabt, hätten sie ihn nicht einfach so während Monaten unbehelligt gelassen und dann später wieder nach ihm zu suchen begonnen. Dies insbesondere deshalb, weil sich der Bescherdeführer gemäss eigenen Aussagen nach seiner Rückkehr aus Westeuropa im Oktober 2001 nicht politisch engagiert hat und sich auch sonst nichts hat zu Schulden kommen lassen. Nicht geglaubt werden kann überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von Leuten des Geheimdienstes schon von April bis Juli 2001 verfolgt und circa zehn Mal bedroht worden sein soll, da er anlässlich der Kurzbefragung eine derartige Bedrohung nicht erwähnt hat, sondern ausgesagt hat, dass er bis im Dezember 2001 keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe (A 1/9, S. 5). Zweifel an der Verfolgung durch den Geheimdienst weckt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon am 3. November 2000 aus der Haft entlassen worden ist, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass die Leute des Geheimdienstes erst im April 2001 hätten beginnen sollen, ihn zu verfolgen und zu bedrohen. Dies umso mehr, da er seine Klage gegen den Staat schon Anfang Januar 2001 eingereicht hat (act. A 4/20, S. 8). Unglaubhaft erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Mitarbeiter des Geheimdienstes von ihm verlangt hätten, er solle für sie als Agent tätig werden, da er oft Insassen in den Gefängnissen besuche und Kontakte zur HADEP unterhalte (act. A 4/20, S. 13). Gemäss eigenen Aussagen war der Be- D-3419/2006 schwerdeführer kein offizielles Mitglied der HADEP, vielmehr hat er sich lediglich für den Jugendflügel der HADEP ergagiert und in dieser Funktion nur kulturelle Anlässe organisiert (act. A 4/20, S. 7). Da der Beschwerdeführer nicht Mitglied der HADEP gewesen ist, in dieser Partei somit nur eine sehr untergeordnete Rolle wahrgenommen hat, ist es höchst unwahrscheinlich, dass er den Leuten des Geheimdienstes wertvolle Informationen bezüglich der HADEP hätte beschaffen können, weshalb das behauptete Vorgehen des Geheimdienstes als realitätsfremd erscheint. Aufgrund der untergeordneten Stellung des Beschwerdeführers in der HADEP ist es sodann nicht glaubhaft, dass die Polizei beziehungsweise der Geheimdienst den Beschwerdeführer derart intensiv bedroht beziehungsweise verfolgt haben soll, wie dies von ihm behauptet wird. Als realitätsfern erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm die Behörden seinen Pass im November 2000 nur unter der Auflage ausgehändigt hätten, dass er mit zwei Leuten vom Geheimdienst zusammenarbeiten und sich von diesen begleiten lassen würde (act. A 4/20, S. 5). Es erscheint daher als unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer eine solche Auflage gemacht haben, da nicht ersichtlich ist, welchen Nutzen die türkischen Behörden daraus hätten ziehen können. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 2001 von Leuten des Geheimdienstes beziehungsweise der Polizei verfolgt und bedroht worden sein soll, erweckt auch die Tatsache, dass die Botschaftsantwort aus Ankara ergeben hat, dass der Beschwerdeführer weder von den türkischen Behörden gesucht werde noch einem Passverbot unterstehe. Gemäss Auskunft der Botschaft bestehe überdies nicht einmal ein Datenblatt über den Beschwerdeführer. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Passverbot unterstehen oder zumindest ein Datenblatt über ihn existieren würde, falls tatsächlich - wie von ihm behauptet - in der Türkei nach ihm gesucht würde. Der Beschwerdeführer zieht in seiner Stellungnahme zur Botschaftsantwort vom 30. August 2007 die von der Botschaft gegebenen Informationen über seine Person teilweise in Zweifel. Vorliegend besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, die negativ verlaufenden Nachfragen betreffend die Person des Beschwerdeführers - keine Fichierung, kein Passverbot, keine behördliche Suche - seien Folge von bewusster Fehlinformation seitens der türkischen Sicherheitskräfte oder mangelhafter Abklärung durch die Botschaft. Die Rügen an den D-3419/2006 Abklärungen der Schweizer Vertretung beziehungsweise deren Ergebnis sind unbegründet. Dafür spricht auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zwei Pässe ausgestellt wurden (s. nachfolgende Erwägungen) und er im Oktober 2001 ungehindert legal aus der Türkei ausreisen und kurze Zeit später wieder unbehelligt in seine Heimat einreisen konnte, was nicht möglich gewesen wäre, würde in der Türkei tatsächlich nach ihm gesucht. Was die behauptete illegale Ausreise am 14. Januar 2002 mit dem gefälschten Pass anbetrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Pass, lautend auf den Namen (...), liegt nur unvollständig und in Kopie vor. Kopien kommt grundsätzlich nur geringer Beweiswert zu, zumal beim Kopieren inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können. Die Eintragungen in den vorgelegten Passkopien belegen nur, dass eine Person mit dem Pass aus der Türkei aus- und in Syrien eingereist ist. Kommt hinzu, dass aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts nicht einsichtig ist, dass der Beschwerdeführer seit anfangs 2001 unter der falschen Identität von (...) gelebt haben will (act. 4/20, S. 16), zumal ihm am 15. Januar 2001 ein echter Pass ausgestellt worden ist. Diesen hat er denn auch wiederum unvollständig - zerstört, weil versehentlich gewaschen - mit Eingabe vom 30. August 2007 nur in Farbkopie eingereicht. Zuvor, am 31. August 2005, hat er den auf seine Person am 10. September 2001 ausgestellten Pass eingereicht, der die Einträge seiner Reise im Oktober 2001 und seine Ausreise aus Syrien enthält. Den Erhalt dieses Passes, ausgestellt am 10. September 2001, hat der Beschwerdeführer aber in den Befragungen nie erwähnt (vgl. act. 1/9, S. 3; act. 4/20, S. 5), was seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, er sei am 14. Januar 2002 wegen einer befürchteten behördlichen Verfolgung mit einem gefälschten Reisepass aus der Türkei nach Syrien gereist. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage auch denkbar, dass er mit dem am 15. Januar 2001 ausgestellten Pass, den er den Behörden als verloren gegangen oder als gestohlen gemeldet hat, die Türkei im Januar 2002 in Richtung Syrien verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachte behördliche Suche nach seiner Person im Jahre D-3419/2006 2001, insbesondere nach seiner Rückkehr aus Westeuropa im Oktober 2001, glaubhaft zu machen. 5.4 Mit der Vorinstanz ist jedoch aufgrund der Akten und der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen 1992 und 2000 mehrmals von der Polizei festgenommen worden ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich dabei um asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 5.5 Auch wenn der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden zwischen 1992 und 2000 mehrmals festgenommen, befragt und miss- D-3419/2006 handelt worden ist, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen erlittenen Verfolgungshandlungen und der Ausreise im Januar 2002, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen der letzten Festnahme Ende Oktober 2000/Anfang November 2000 und der Ausreise eine Zeitspanne von über einem Jahr liegt und sich der Beschwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet hat, sondern weiterhin in Istanbul gewohnt hat und seiner Arbeit nachgegangen ist. Da, wie in E. 5.3 ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2001 von den türkischen Behörden nicht mehr - wie von ihm behauptet - verfolgt worden ist, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Festnahmen in den Jahren 1992 bis 2000 und der Ausreise im Januar 2002. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2001 auf legalem Weg als Tourist für einige Tage nach Holland, Spanien und Deutschland gereist und anschliessend wieder in die Türkei zurückgekehrt ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rückkehr von besagtem Auslandaufenthalt trotz seiner Vorgeschichte weder begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hatte (zum Begriff der begründeten Furcht siehe EMARK 2000 Nr. 9, E. 5a, S. 78) noch tatsächlich eine solche bestand, andernfalls er nicht in sein Heimatland zurückgekehrt wäre, sondern in Westeuropa Asyl beantragt hätte. 6. 6.1 Anlässlich der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich bei einer Rückkehr in die Türkei auch vor dem Militärdienst zu fürchten; diesen habe er bis Ende 2002 aufschieben können (vgl. A 4/20, S. 18). Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29. März 2005 einen Verschiebungsentscheid vom 4. Dezember 2000 im Original eingereicht - ist der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt als Refraktär zu bezeichnen. 6.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion bei einer Rückkehr ins D-3419/2006 Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 7. Was das in der Türkei unter Umständen noch immer hängige Schadenersatzverfahren des Beschwerdeführers anbelangt, wird auch auf Beschwerdeebene nicht konkret dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer durch dieses Verfahren in asylrechtlich relevanter Weise benachteiligt beziehungsweise verfolgt wäre. 8. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren in seiner Stellungnahme vom 30. August 2007 geltend, er hätte bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile zu gewärtigen, weil er sich in der Schweiz beim kurdischen Kulturverein "I._______" weiter für die Sache der Kurden eingesetzt habe. Da es der Beschwerdeführer - obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre - unterlassen hat, diese behauptete Tätigkeit mit Beweismitteln D-3419/2006 zu belegen, kann er keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG geltend beziehungsweise glaubhaft machen. 9. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Brüder hat, die wegen Unterstützung der PKK zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind beziehungsweise H._______ in Holland Asyl erhalten hat, lassen sich keine Anhaltspunkte einer drohenden Reflexverfolgung (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21) ableiten, zumal er nicht geltend gemacht hat, wegen diesen Verwandten nach 1998 verhört und behelligt worden zu sein sowie deswegen im Januar 2002 ausgereist zu sein. Im Übrigen hat er auch nicht geltend gemacht, die in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen seien wegen ihrer Söhne beziehungsweise Geschwister behelligt worden. 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-3419/2006 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die all- D-3419/2006 gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8) Eigenen Angaben zufolge leben seine Ehefrau, seine Eltern sowie ein Grossteil seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für den Anfang auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 13. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-3419/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3419/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Verschiebungsentscheid betreffend Militärdienst vom 4. Dezember 2000 im Original [der ARK eingereicht am 29. März 2005], angefochtene Verfügung im Original; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 21