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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2009 D-3418/2009

2. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,450 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-3418/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3418/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2008 verliess und sich nach A._______ in B._______ begab, wo er sich während einiger Zeit aufhielt, um anschliessend über ihm unbekannte Länder am 5. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz zu reisen, dass er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 28. April 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 11. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus D._______ in D._______ State, gehöre der Ethnie der Igbo an und sei christlichen Glaubens, dass er Bauer sei und im Jahr 2005 eine Lehre als Automechaniker angefangen habe, indessen keinen Führerschein besitze, dass er auch über keine anderen Identitätsdokumente verfüge, dass am 18. Februar 2006 seine Eltern bei religiös motivierten Unruhen umgekommen seien, während man ihn selber verletzt habe, dass er in der Folge nach F._______ in G._______ State geflohen sei, wo jedoch auch Unruhen ausgebrochen seien, dass er in H._______, das sich nahe bei F._______ befinde, während dreier Tage geblieben und anschliessend nach I._______ gereist sei, dass er I._______ wieder verlassen habe, weil man auf der Strasse eingeschüchtert werde, wenn man nicht Yoruba spreche, was ihm nicht gefalle, dass er sich nach A._______ in B._______ begeben habe und dort am Hafen gearbeitet habe, dass er sich von dort unter Beihilfe eines Mannes ohne Reisepapiere und ohne Bezahlung in die Schweiz begeben habe, D-3418/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 18. Mai 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Reise in die Schweiz ohne Bezahlung, ohne Identitätspapiere und ohne Kontrollen absolviert, ebenso wenig geglaubt werden könne wie seine Angabe, er wisse nicht, in welchem Land er von Bord des Schiffes gegangen sei, zumal er etwas „broken english“ spreche, dass diese Angaben vielmehr den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprächen, welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg offen zu legen und ihre Identität mit Ausweisen zu belegen, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, das seine Angaben vielmehr insgesamt widersprüchlich, unglaubhaft und zweifelhaft ausgefallen seien, weil verschiedene Varianten zu Protokoll gegeben habe, wann er sich wie lange wo aufgehalten habe, und wann er wo und wie verletzt worden sei, dass er überdies auf konkrete Fragen immer wieder ausweichende und zusammenhangslose Antworten gegeben habe, dass deshalb insgesamt konstruierte Vorbringen vorlägen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft D-3418/2009 anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge eines unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter seien ergänzende Abklärungen durchzuführen und die Sache zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, zumal eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Beschwerde eingereicht wurde, was offensichtlich innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen möglich war, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-3418/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass ausserdem auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2009 die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren D-3418/2009 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze, dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)- Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass zudem seine Aussagen, er habe für die Reise nichts bezahlt, nicht zu überzeugen vermögen, weil auch dies wirklichkeitsfremd ist, dass der Einwand in der Beschwerde, er habe indirekt seine Reise bezahlt, indem er für die Person, welche ihn auf die Reise in die Schweiz mitgenommen habe, verschiedene Dienste erledigt, nicht gehört werden kann, zumal Schlepperdienste ein Vielfaches von dem, was der Beschwerdeführer als Gepäckträger oder Wäscher in B._______ verdienen konnte, kosten, D-3418/2009 dass er ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Schiffs- respektive Busgesellschaften er gereist sei, obwohl er zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache besitzt, die Schule besucht hat und somit lesen kann, dass er mehrfach ungereimte Angaben darüber gab, wann er sich im Zusammenhang mit seiner Reise in die Schweiz wo und wie lange aufgehalten haben will, dass er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei im Februar 2006 nach A._______ gegangen, wo er bis Februar 2008 geblieben sei (Akte A1/9 S. 1), während er später in der gleichen Befragung zu Protokoll gab, er sei ab Februar 2008 in B._______ gewesen und habe sich zwischen 2006 und 2008 in G._______ State aufgehalten (Akte A1/9 S. 4), dass er in einer weiteren Version darlegte, er sei während drei Jahren in A._______ gewesen (Akte A1/9 S. 5), und kurz darauf die vierte Variante, gemäss welcher er zuerst ein Jahr und einen Monat in I._______ und darauf zwei Monate in B._______ verbracht haben will (Akte A1/9 S. 6), präsentierte, dass er darüber hinaus in der Bundesanhörung angab, er habe zwischen 2005 und 2008 eine Lehre als Automechaniker absolviert (Akte A11/15 S. 3), was er indessen in der Kurzbefragung unerwähnt liess (vgl. Akte A1/9 S. 2 unter der Randziffer 8), weshalb weitere Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers angebracht sind, dass diese Zweifel noch erhärtet werden durch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach 2006 nicht mehr zu seiner Lehrlingsfirma nach E._______ zurückgekehrt (Akte A11/15 S.3), weil diese Aussage mit der zuvor protokollierten nicht übereinstimmt, dass er gemäss dem nachgereichten Affidavit (vgl. Akte A9) in J._______ in G._______ State geboren sein soll, was indessen mit seinen Angaben, er sei in D._______ in E._______ State geboren (Akte A1/9) nicht übereinstimmt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben kaum Haussa spricht, obwohl er in einer Gegend von Nigeria gelebt und die Lehre begonnen hat, in welcher vorwiegend diese Sprache verwendet wird, D-3418/2009 dass seine Erklärung, er sei Einzelkind gewesen, seine Mutter verstehe diese Sprache nicht und mit seinem Vater habe er Igbo gesprochen (Akte A11/15 S. 4), im Hinblick auf weitere soziale Kontakte des inzwischen bald vierundzwanzigjährigen Beschwerdeführers ausser Haus – insbesondere am Arbeitsplatz in der Autowerkstatt – nicht zu überzeugen vermögen, dass bereits deshalb ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers bestehen, dass er gestützt auf das erwähnte Dokument (Affidavit) zudem ein professioneller Chauffeur sein soll, was sich mit seinen Angaben zum Beruf ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Unstimmigkeiten keine plausible Erklärung abgeben konnte (Akte A11/15 S. 7), dass er überdies nicht nur gemäss dem eingereichten Affidavit, sondern auch als Automechaniker einen Führerschein haben müsste, welchen er offensichtlich den Behörden vorenthält, dass somit aufgrund zahlreicher unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seine Aufenthaltsorte und deren Dauer, seine beruflichen Tätigkeiten sowie die Reise in die Schweiz und seine Identitätspapiere beziehungsweise die eingereichen Beweismittel nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere vor seiner Reise in die Schweiz während einiger Zeit ausserhalb seines Heimatlandes aufhielt, dort arbeitete und ihm unter diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, er habe keine Identitätspapiere mit sich geführt, D-3418/2009 dass er – wie sich nachfolgend zeigen wird – sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapieren vor dem Antritt seiner Reise in die Schweiz legal zu beschaffen, dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein Problem hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche nach seiner Person vorbrachte, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als widersprüchlich, unglaubhaft und zweifelhaft bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass in Ergänzung dazu die nachgereichten Dokumente über den Tod der Eltern des Beschwerdeführers mangels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten nicht seiner Person zugeordnet werden können, weshalb die bereits erwähnten Zweifel an seinen Vorbringen nicht enthärtet werden können, dass darüber hinaus mit den Beweismitteln auch die von ihm behauptete Herkunft nicht belegt werden kann, dass diesbezüglich – wie ebenfalls schon dargelegt – infolge Ungereimtheiten vielmehr ebenfalls erhebliche Zweifel angebracht sind, dass ferner die Beweismittel mangels Zuordnung zur Person des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht zu entkräften vermögen, D-3418/2009 dass in Ergänzung zur zutreffenden vorinstanzlichen Argumentation die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, wegen seines christlichen Glaubens asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, nicht begründet ist, dass die sich in Nigeria ereigneten, religiös bedingten Zwischenfälle zwischen Muslimen und Christen – sollten sie den Beschwerdeführer tatsächlich betroffen haben – einerseits nicht konkret und zielgerichtet gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet waren, sondern vielmehr als Ausdruck einer allgemeinen Spannung darstellten und – je nach Region – Angehörige beider religiösen Gruppierungen traf, weshalb schon aus diesem Grund nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante und individuelle Verfolgung zu schliessen ist, dass andererseits im Hinblick auf die verfassungsmässig garantierte Religionsfreiheit in Nigeria (vgl. Freedom House, Country Reports, Nigeria, Juli 2008) und die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich in einem Teil seines Heimatlandes niederzulassen, in welchem er Teil der religiösen Mehrheit – mithin der Christen – ist und in welchem nicht die Scharia wiedereingeführt wurde, so beispielsweise im Süden des Landes (vgl. a.a.O.), eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und er nicht in absehbarer Zeit damit rechnen muss, dort gezielt und individuell Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen wegen seiner Religionszugehörigkeit zu werden, weshalb die Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, in I._______ seien ihm asylerheblich relevante Nachteile widerfahren oder er habe dort solche zu befürchten, dass er vielmehr darlegte, es habe ihm dort nicht gefallen, weil Leute auf der Strasse eingeschüchtert würden und man keine Chance habe, wenn man nicht Yoruba spreche (Akte A11/15 S. 11), dass diese geltend gemachten Gründe indessen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, dass er somit, falls ihm eine Rückkehr nach seiner angeblichen Herkunftsregion E._______ oder nach F._______, wo er über eine D-3418/2009 Wohnung verfügen soll, nicht passt, in I.________ oder an einem andern Ort im Süden seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen kann, dass die Frage, ob sich der Beschwerdedeführer tatsächlich in I._______ oder im Süden von Nigeria hätte niederlassen und sich dort eine neue Existenz hätte aufbauen können, praxisgemäss unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 S. 105 E. 4c mit Hinweisen) ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen abzuweisen ist, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer D-3418/2009 (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich unerheblich ausgefallen sind, dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – an dieser Einschätzung auch die in Nigeria immer wieder aufflackernden, religiös motivierten Spannungen und Zwischenfälle zwischen Muslimen und Christen nichts zu ändern vermögen, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise eine Lehre als Automechaniker begonnen und als Landwirt sowie als Gepäckträger gearbeitet, womit er sich gute Grundlagen für eine spätere Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen hat, dass zwar gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern und sein Onkel gestorben seien, dass an dieser Darstellung indessen – wie bereits ausgeführt – zu zweifeln ist, dass er ferner vorbrachte, er sei in I._______ bei einem Freund an der Adresse No. K._______ gewesen (Akte A1/9 S. 6), dass indessen die nachgereichten Beweismittel, welche ihm sein Onkel in die Schweiz geschickt haben soll, von der gleichen Adresse – lautend auf den Namen des Onkels – gesandt wurden, wie der Beleg der Transportfirma zeigt (vgl. Akte A9), weshalb es naheliegend D-3418/2009 erscheint, dass an dieser Adresse Verwandte des Beschwerdeführers leben, dass diese Ungereimtheit sowie die zahlreichen andern, zuvor bereits erwähnten Divergenzen und Unvereinbarkeiten zu Zweifeln am fehlenden Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in I._______ führen und vielmehr den Schluss nahelegen, dass er dort über ein Beziehungsnetz im weiten Sinn verfügt, dass er im Übrigen infolge seines jungen Alters, seines guten Gesundheitszustandes und seiner beruflichen Erfahrungen durchaus in der Lage sein dürfte, sich in seinem Heimatland an einem andern Ort ein neues Beziehungsnetz und eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3418/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 14

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