Abtei lung IV D-3411/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3411/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 28. Juni 2008 per Schiff verliessen und in ein ihnen unbekanntes Land gelangten, von wo aus sie mit dem Zug am 13. Juli 2008 illegal in die Schweiz einreisten, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten, dass sie am 4. August 2008 im EVZ D._______ getrennt summarisch befragt und am 12. Mai 2009 vom BFM - ebenfalls getrennt - zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machten, der Vater des Beschwerdeführers sei Mitglied eines Geheimbundes und habe ihn (den Beschwerdeführer) anfangs (...) 2008 zu einem Treffen mitgenommen, dass man dem Beschwerdeführer anlässlich dieses Treffens gesagt habe, er müsse seinen Sohn opfern, um dem Geheimbund beitreten zu können, dass sein Vater ihm gesagt habe, es sei besser, Mitglied des Geheimbundes zu werden, ansonsten die Beschwerdeführenden umgebracht würden, dass sie daraufhin nach E._______ geflüchtet und dort von einem Pastor aufgenommen worden seien, dass es dort jedoch zu merkwürdigen Ereignissen gekommen sei, indem einmal beim Waschen des Kindes eine Hand erschienen sei, welche das Kind habe wegnehmen wollen, dass es zudem im Innern des Raumes Wind gegeben habe, obwohl draussen kein Wind geherrscht habe, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-3411/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Reise in die Schweiz, nämlich ohne Papiere gereist zu sein und ohne etwas bezahlt zu haben, seien unrealistisch und entsprächen den stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden, welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Asylvorbringen in erhebliche Widersprüche verstrickt und sich diverse Ungereimtheiten ergeben hätten, dass sie insbesondere den genauen Zeitpunkt ihrer Flucht nach E._______ nicht hätten nennen können beziehungsweise unterschiedliche Angaben dazu gemacht hätten, dass in Bezug auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden, wonach aus dem Nichts ein bis zwei Arme beziehungsweise Hände erschienen seien, die versucht hätten, den Sohn wegzureissen, Zweifel anzubringen seien, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (eventualiter) seien die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen, D-3411/2009 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-3411/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht haben, D-3411/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführenden seien nicht selbstständig gereist, sondern die Flucht sei von einem Schlepper organisiert gewesen, weshalb es plausibel sei, dass sie nicht wüssten, in welchem Land sie von Bord des Schiffes gegangen seien, nicht überzeugt und in den Akten auch keine Stütze findet, dass der Beschwerdeführer nämlich angab, die vom Pastor beauftragte Person habe auf dem Schiff, mit welchem sie gereist seien, gearbeitet und sie nur bis zu ihrer Ankunft begleitet, dann habe ihnen jemand, den sie zufällig im Zug getroffen hätten, weitergeholfen (vgl. A2/8 S. 5 und A10/11 S. 9), dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Reise mit einem Kleinkind das Erkennen des Ankunftsortes hätte verhindern können, zumal die Beschwerdeführenden auch nichts Entsprechendes erwähnten, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da ihre Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Argumente des Bundesamtes beschränkten sich auf die Situation in E._______ und die Flucht von dort, nicht zutrifft, nachdem die Vorinstanz festhielt, einerseits seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des nächsten Treffens des Geheimbundes, anderseits die zeitlichen Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrer Flucht nach E._______, widersprüchlich ausgefallen, dass angesichts der Darstellung auf Beschwerdeebene, die Existenz von Geheimbünden im Süden Nigerias sei allgemein bekannt, nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer – obschon mit seinem Vater in einem Haus lebend – nichts von dessen Zugehörigkeit zu einem Geheimbund gewusst haben will (vgl. A10/11 S. 4), dass aus dem von den Beschwerdeführenden angegebenen Internetartikel ersichtlich ist, dass es sich beim Ogboni-Geheimbund um einen D-3411/2009 solchen der Ethnie der Yoruba handelt, währenddem beide Beschwerdeführenden angaben, sie gehörten der Ethnie der Igbo an (vgl. A1/9 S. 2 und A2/8 S. 2), weshalb ein (erzwungener) Beitritt des Beschwerdeführers zu diesem Geheimbund als wenig glaubhaft zu bezeichnen ist, dass die in der Beschwerdeschrift geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Geheimbund sehr detailgetreu und glaubhaft schildern können, schon deshalb nicht geteilt werden kann, weil er den Ort des Treffens nicht nennen konnte (vgl. A10/11 S. 5), ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre, dass den Angaben des Beschwerdeführers im Übrigen einzig entnommen werden kann, die Teilnehmer seien nicht wie sonst üblich angezogen gewesen (vgl. A10/11 S. 4), ansonsten in seinen Schilderungen jedoch keine konkreten Details zum fraglichen Treffen enthalten sind, dass die Beschwerdeführenden schliesslich die vom BFM angeführten Widersprüche in zeitlicher Hinsicht nicht zu entkräften vermögen und dem Erklärungsversuch zu den merkwürdigen Ereignissen in E.______ - die nach dem Kind greifenden Hände seien eindeutig als Versuch des Geheimbundes zu werten, das Kind zu entführen - die Grundlage entzogen ist, nachdem keine Bedrohungssituation glaubhaft gemacht werden konnte, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein D-3411/2009 Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-3411/2009 dass insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kindeswohl in Bezug auf den im Januar 2008 geborenen Sohn der Beschwerdeführenden sowie auf das noch ungeborene Kind den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal der allgemein höhere Lebensstandard in der Schweiz in Bezug auf ihr Heimatland keine Unzumutbarkeit zu begründen vermag und sich das Kind in Begleitung seiner wichtigsten Bezugspersonen, nämlich seiner Eltern, befindet, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3411/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10