Abtei lung IV D-3407/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3407/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2008 verliess und am 30. November 2008 via (...) sowie ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass am 11. Dezember 2008 im (...) die Befragung zur Person (BzP) erfolgte und am 6. Mai 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Massob und Anführer einer Gruppe gewesen, dass er eines Tages beauftragt worden sei, eine Frau, deren Mann von der Massob getötet worden sei, umzubringen, weil sie die Massob ständig bei der Polizei schlecht gemacht habe, dass er jedoch Mitleid mit der Frau gehabt und sie am Leben gelassen habe, als er in deren Haus gewesen sei, dass er der Gruppe angegeben habe, die Frau getötet zu haben, doch dieser in Wirklichkeit befohlen habe, die Flucht zu ergreifen, dass die Polizei drei Tage später, im Oktober 2008, drei Personen aus seiner Gruppe getötet und fünf weitere Personen festgenommen habe, dass die Verhafteten den Rest der Gruppe beauftragt hätten, den Beschwerdeführer zu Hause aufzusuchen, nachdem sie erfahren hätten, von der angeblich getöteten Frau verraten worden zu sein, dass sein Vater mit einem Messer getötet worden sei, weil er nicht habe sagen wollen, wo sich sein Sohn befinde, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor der Polizei und der Massob daraufhin via B. nach (...) geflohen sei, dass ein Schlepper ihn zu einem Flughafen gebracht und ihm Reisepapiere in die Hand gedrückt habe, woraufhin er via einen ihm unbekannten Ort an eine ihm unbekannte Destination geflogen sei, D-3407/2009 dass er mit einem Taxi bis zu einem Bahnhof gefahren und anschliessend mit dem Zug nach (...) gelangt sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert wurde, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis anhin keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2009 – eröffnet am 22. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 11. Dezember 2008; A1/11, S. 3), dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, wonach sich der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuchs in irgendeiner Art und Weise um die Beschaffung von Dokumenten bemüht habe, dass seine Aussage, er wisse nicht, in welchem Land die Flugzeuge gelandet seien, unglaubhaft sei (vgl. a.a.O., S. 7), zumal es schleierhaft erscheine, wie jemand, der über Englischkenntnisse verfüge, bei einem Flug das Ziel nicht mitbekomme (vgl. a.a.O., S. 2), dass der Beschwerdeführer den Destinationsort zwangsläufig hätte mitbekommen müssen, da wiederholt mehrsprachig Informationen über das jeweilige Ziel via Lautsprecher und Monitore durchgegeben würden, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen derjenigen Gesuchsteller entsprächen, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg detailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-3407/2009 dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Angaben in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, dass er anlässlich der BzP geltend gemacht habe, seine Gruppe habe den Ehemann der Frau, die er hätte töten sollen, umgebracht (vgl. a.a.O., S. 6), dass er demgegenüber bei der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll gegeben habe, er wisse nicht, wer diesen Mann getötet habe, dass seine Gruppe damit nichts zu tun habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. Mai 2009; A13/11, S. 5), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen der BzP mitgeteilt habe, er sei seit zwei Jahren Mitglied bei der Massob (vgl. A1/11, S. 4), während er bei der Anhörung zu den Asylgründen angegeben habe, schon mehr als fünf Jahre Mitglied zu sein (vgl. A13/11, S. 5), dass er schliesslich bei der BzP angeführt habe, die Karte der Massob vor zwei Jahren erhalten zu haben (vgl. A1/11, S 4), wohingegen er sich anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht habe festlegen wollen, zu welchem Zeitpunkt er die Karte erhalten habe (vgl. A13/11, S. 5), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, mithin ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-3407/2009 dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe in seinem Heimatland grosse Probleme, weil er als Mitglied der Massob von der Polizei verfolgt werde, dass sein Onkel ihm die Mitgliederkarte aus Nigeria schicken werde, damit er seine Mitgliedschaft beweisen könne, dass er im Weiteren anführte, entgegen der Einschätzung des BFM habe er sich nicht widersprochen, dass die bei der BzP anwesende Dolmetscherin nicht denselben Dialekt gesprochen habe wie er, weshalb sie einige Dinge falsch ins Deutsche übersetzt habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-3407/2009 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren D-3407/2009 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Asylvorbringen seien unglaubhaft und widersprüchlich, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass insbesondere sein Vorbringen, die Dolmetscherin habe anlässlich der BzP nicht den gleichen Dialekt gesprochen wie er und daher einige Dinge falsch ins Deutsche übersetzt, nicht gehört werden kann, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, das ihm rückübersetzte Protokoll würde seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechen, D-3407/2009 dass darüber hinaus davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte die Dauer seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der Massob widerspruchsfrei angegeben, falls er tatsächlich Mitglied wäre, dass ihm demnach die Existenz einer Mitgliederkarte in Nigeria nicht geglaubt werden kann, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten sind, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3407/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Arbeit finden kann, zumal er die Schule besuchte und über Berufserfahrung als Bus-Kondukteur verfügt, dass es ihm zumutbar ist, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, weil er seit seiner Geburt bis zum Jahr 2008 in Nigeria gelebt haben will, dass ihm zudem sein in B. lebender Onkel bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, D-3407/2009 dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3407/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11