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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 D-3404/2014

3. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,133 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3404/2014/plo

Urteil v o m 3 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Bulgarien, alle vertreten durch lic. iur. Ursula Gyr, Rechtsanwältin, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).

D-3404/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. April 2006 unter Angabe einer falschen Identität ihre ersten Asylgesuche in der Schweiz einreichten, welche mit Entscheid des BFM vom 7. Dezember 2006 abgelehnt wurden, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichten, den Kostenvorschuss jedoch nicht leisteten, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Projektes REZ (Rückkehrberatung ab Empfangs- und Verfahrenszentrum) die Schweiz auf dem Flugweg am 31. März 2008 verliessen und in ihre Heimat Bulgarien zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden am 10. Mai 2009 erneut Asylgesuche einreichten, welche sie am 14. Mai 2009 zurückzogen, dass das BFM die Asylgesuche am 15. Mai 2009 als gegenstandslos abschrieb, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Bulgarien am 20. November 2013 mit einem Minibus verliessen und am 21. November 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ihre dritten Asylgesuche einreichten, dass die Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens Pässe, Identitätskarten, ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers, den abschlägigen Bescheid der Direktion für Sozialhilfe in Sofia vom 30. August 2013, wonach die Operationskosten nicht übernommen würden sowie Arztberichte den Beschwerdeführer und die älteste Tochter betreffend zu den Akten reichen liessen, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 2. Dezember 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Dezember 2013 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie wären der Ethnie der Roma zugehörig und Angehörige dieser Ethnie wären in Bulgarien teilweise furchtbaren Verschmähungen ausgesetzt und ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen können, die Lage auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt sei perspektivlos und die Behandlungskosten für die dringend benötigte Hüftoperati-

D-3404/2014 on des Beschwerdeführers würden mangels Abschluss einer Krankenversicherung nicht übernommen, dass die Wegweisung im Übrigen auch nicht zumutbar sei, weil die Familie ständig auf der Flucht sei, der Vater an Krücken gehe und eine Rückkehr nach Bulgarien einen langwierigen Gang von Amt zu Amt nach sich zöge mit ungewissem Ausgang bezüglich der notwendigen Operation und schliesslich auch, weil die von Ängsten geplagte Tochter einen Selbstmordversuch hinter sich habe und ihr eine gute Behandlung in einer sicheren Umgebung zu wünschen sei, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden würden wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise geltend machen, welche keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe darstellten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; für die Dauer des Asylverfahrens sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, in formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 abgewiesen wurde, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 von Fr. 600.– verlangte Kostenvorschuss am 30. Juli 2014 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3404/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-3404/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und die Regierung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a AsylG) darauf bisher nicht zurückgekommen ist, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung beinhaltet, asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet, dass es sich beim Ausgeführten um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diese Regelvermutung umzustossen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die gesundheitlichen Probleme für sich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, sondern sich gegebenenfalls auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-3404/2014 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Wegweisung sei nicht zumutbar, weil die Familie ständig auf der Flucht sei, der Beschwerdeführer an Krücken gehe und eine Rückkehr nach Bulgarien einen langwierigen Gang von Amt zu Amt nach sich zöge mit ungewissem Ausgang bezüglich der notwendigen Operation und schliesslich auch, weil die von Ängsten geplagte Tochter einen Selbstmordversuch hinter sich habe und ihr eine gute Behandlung in einer sicheren Umgebung zu wünschen sei, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-

D-3404/2014 gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die medizinische Behandlung des Hüftproblems des Beschwerdeführers in Bulgarien grundsätzlich möglich ist, dass aus dem Arztbericht vom 15. Mai 2014 hervorgeht, dass die älteste Tochter nicht suizidgefährdet ist, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter diesem Aspekt erübrigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht verkennt, dass die Situation von Roma in Bulgarien zum Teil sehr schwierig sein kann, dass jedoch bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-3404/2014 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-3404/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

D-3404/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 D-3404/2014 — Swissrulings