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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2018 D-340/2018

10. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,051 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-340/2018 lan

Urteil v o m 1 0 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 / N (…).

D-340/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 und reiste am 10. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags das Asylgesuch einreichte. Am 3. September 2015 wurde er summarisch befragt und am 15. März 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Bilen und in B._______ in der Subzoba C._______ der Zoba D._______ geboren worden. Dort habe er bis im Mai 2015 im Familienverband gelebt. 2014 habe er geheiratet. Seine Ehefrau, seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister würden noch in B._______ leben. Zwei Brüder seien als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Im Rahmen der 25. Runde sei er ab August 2011 im Alter von 22 Jahren nach E._______ eingerückt und habe dort im August 2012 das 12. Schuljahr beendet. Anschliessend habe er während seines einmonatigen Urlaubs seine Abschlussnote erfahren und realisiert, dass er entgegen seines Wunsches nicht an der Universität studieren könne, sondern infolge unzureichender Leistungen einer Militäreinheit zugeteilt worden sei. Als er sich bei der zuständigen Person in der Verwaltung habe beschweren wollen, sei er festgenommen und ins Gefängnis von F._______ gebracht worden. Dort sei er von September 2012 bis Mai 2013 inhaftiert gewesen. Dann habe er zusammen mit anderen Jugendlichen fliehen können. Anschliessend habe er sich an seinen Wohnort begeben, wo er während mehr als zwei Jahren gelebt und (…) gearbeitet habe. Von den Behörden sei er nie gesucht worden. Trotzdem habe er sich meistens in der Einöde aufgehalten. Wegen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe er für sich im Heimatland keine Perspektive für die Zukunft gesehen und sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2017 (recte: 2018) an das Bundesverwal-

D-340/2018 tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Der Beschwerde lagen das Original der angefochtenen Verfügung, eine Kopie der Vollmacht, zwei Fotos und eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Beschwerdeführer RA Roland Schuler, MLaw, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Erklärung seines Bruders zur Einsicht in dessen Asylakten nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 wurde die verlangte schriftliche Einwilligungserklärung des Bruders zu den Akten gegeben. F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 wurden die bereits eingereichten Fotos zum zweiten Mal sowie eine Bestätigung der Eritrean Youth Movement for Change Switzerland (EYMCS) vom 2. Februar 2018 nachgereicht.

D-340/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. D), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-

D-340/2018 fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1032/2017 vom 16. Juli 2018, E. 2.2 und E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-340/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit legte es dar, dass seine Vorbringen, wonach er im September 2012 verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden sei, aus welchem ihm die Flucht gelungen sei, insgesamt kurzangebunden und einsilbig ausgefallen seien. Den Äusserungen fehlten Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er das Gesagte erlebt hätte. Er habe sich auf oberflächliche und undifferenzierte Schilderungen beschränkt, obwohl er wiederholt aufgefordert worden sei, detailliert zu berichten. Dies treffe auch auf das von ihm absolvierte 12. Schuljahr in E._______ zu: Er habe kein erlebnisgeprägtes Bild vermitteln können. Den Umständen der Verhaftung würden die subjektiven Empfindungen fehlen. Seine einsilbigen Antworten stellten ein Indiz dafür dar, dass er das Gesagte nicht persönlich erlebt habe. Auch die Beschreibung des Gefängnisses F._______ zeuge nicht von einer subjektiven Erfahrung. Schliesslich sei auch die Flucht aus dem Gefängnis unsubstanziiert und oberflächlich geschildert worden. Infolgedessen sei der vorgebrachte Sachverhalt als realitätsfremd einzustufen. Gestützt auf die Aussagen eines ehemaligen Häftlings des Gefängnisses F._______ sei eine Flucht nicht einfach und komme selten vor. Ausserdem seien die Einwohner der umliegenden Dörfer bewaffnet und wüssten, wie sie auf einen Warnschuss zu reagieren hätten. Angesichts dieser Erkenntnisse würden die Angaben des Beschwerdeführers erstaunen. Danach hätten einige der Häftlinge die Türe aufgestossen und seien über den gut überwindbaren Zaun (Gindie) geflohen, worauf sich der Beschwerdeführer ihnen angeschlossen habe und zu Fuss ohne Schuhe während der Nacht an seinen Wohnort gelangt sei. Zudem sei er ausserstande gewesen, einen erlebnisgeprägten Eindruck zu vermitteln, obwohl er wiederholt nach dem Ablauf der Flucht, den Schwierigkeiten und den persönlichen Wahrnehmungen gefragt worden sei. Aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Erzählungen könnten diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Die grundlegenden Zweifel würden noch dadurch erhärtet, dass er ausgesagt habe,

D-340/2018 er sei nach der angeblichen Flucht während zwei Jahren ungestört am offiziellen Wohnort bei der Familie gewesen, sei den (…) Arbeiten nachgegangen und habe geheiratet. Im Fall einer tatsächlich missachteten behördlichen Anweisung und erfolgten Flucht aus dem Gefängnis hätten sich die Behörden zumindest bei den Angehörigen erkundigt. Insgesamt seien somit die Angaben zum nichtbefolgten Dienstaufgebot, zur Haft und zur Flucht nicht glaubhaft. 5.1.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise stellte das SEM fest, dass gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 eritreische Staatsangehörige bei einer illegal erfolgten Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hätten. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, würden mangels glaubhafter Angaben nicht vorliegen. Folglich sei die illegale Ausreise nicht asylrelevant, weshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden könne. 5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes dargelegt: 5.2.1 Ergänzend zu den bisherigen Vorbringen wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nach der Ankunft in der Schweiz Mitglied des EYMCS geworden sei, am 26. Juni 2016 sowie am 10. November 2017 an Kundgebungen gegen das eritreische Regime beziehungsweise gegen die Schliessung einer muslimischen Schule und damit zusammenhängende Verhaftungen teilgenommen sowie regelmässig die Sitzungen der Organisation besucht habe. 5.2.2 Aus den knappen Antworten des Beschwerdeführers, welche er aufgrund seiner schüchternen Art durchwegs gegeben habe, sei nicht auf die Unwahrheit seiner Aussagen zu schliessen. Seine Angaben seien aus eigener Perspektive und immer mit dem gleichen Detailgrad erfolgt. Trotzdem würden seine Aussagen zu E._______ Realkennzeichen – so die Beschreibung der Eingangstore, die Nennung des Namens des Hotels oder die Bühne zur linken Seite – enthalten. Zudem könnten seine Schilderungen durch Quellen verifiziert werden. Des Weiteren habe er die Schulfächer, den Ablauf der fünftägigen Prüfung und die Einteilung in die schulische und die militärische Ausbildung erwähnt. Ausserdem habe er in E._______ einen Unfall erlitten, zu welchem er aber nicht näher befragt

D-340/2018 worden sei, dessen Narben aber heute noch sichtbar sei. Auch die präzisen Angaben zur Zulassung zur Universität beziehungsweise zum Militärdienst zeugten von tatsächlich Erlebtem. Sie würden sich zudem mit den Länderinformationen decken. Ausserdem habe er von der mehrfachen Bestrafung gesprochen, was ihn geprägt habe. Schliesslich habe sein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Bruder B. (N 573 244) schon im Jahr 2012 zu Protokoll gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in E._______ befinde. Auch habe der Beschwerdeführer zwei Fotos zu den Akten gegeben, welche ihn in der für E._______ typischen Uniform mit Schulkollegen zeigten. Folglich seien die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel enthärtet. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er im Rahmen der 25. Rekrutierungsrunde das zwölfte Schuljahr in E._______ absolviert habe. 5.2.3 Die Aussagen über die Haft liessen sich anhand der Länderinformationen verifizieren, so die unterirdische Unterbringung. Der Beschwerdeführer habe sogar die Übernamen der Zellen genannt. Auch der von ihm geschilderte Ablauf der Flucht aus dem Gefängnis sei plausibel, weil die Gefängnisse in Eritrea oft behelfsmässige Bauten seien, die nicht verglichen werden könnten mit Gefängnissen in der Schweiz. 5.2.4 Zudem sei es nachvollziehbar, dass er sich dem Zugriff der Behörden über längere Zeit hinweg habe entziehen können, weil Razzien hauptsächlich in Städten und teilweise in Dörfern stattfänden, sein Heimatdorf in einer ländlichen Gegend sei, er sich tagsüber nicht zuhause aufgehalten habe und nicht in grössere Ortschaften gegangen sei. Die Hochzeit habe in einem sehr kleinen Rahmen stattgefunden. Es sei gemäss der UN-Untersuchungskommission möglich, sich den Razzien zu entziehen. Die Argumentation der Vorinstanz sei somit überholt. 5.2.5 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der illegalen Ausreise sei verfehlt und werde dezidiert zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Ausreiseumstände seien glaubhaft geschildert worden. Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Zudem bestünden vorliegend weitere Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebig erscheinen liessen, weil er sich den Behörden widersetzt habe, indem er gegen die Zuteilung protestiert habe, mehrere Monate in Haft gewesen sei, wo er misshandelt und zu Arbeitsleistungen gezwungen worden sei, und sich den Behörden im militärdienstpflichtigen Alter durch die illegale Ausreise entzogen habe. Ferner nehme er in der Schweiz an regimekritischen

D-340/2018 Demonstrationen teil, was als zusätzliche Gefährdung zu sehen sei, da das eritreische Regime Aktivitäten seiner Staatsbürger im Ausland genau überwache und von Spitzeln und regimetreuen Staatsangehörigen im Ausland Informationen erhalte. Folglich lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 6.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu folgenden Schlüssen:

6.2.1 In Bezug auf die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Aufenthalt und den Ablauf der von ihm in E._______ absolvierten schulischen und militärischen Grundausbildung wurde in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer einige detaillierte Angaben zu Protokoll gab, welche auf den vorgebrachten Sachverhalt

D-340/2018 schliessen lassen. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass seine Aussagen zum Schulbesuch und –abschluss insgesamt nur wenig Substanz enthalten, wie das SEM zutreffend feststellte. Da jedoch sein in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebender Bruder bereits drei Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer, in E._______ sei (vgl. N 573 244, Akte A5/10 S. 5), kann trotz erheblicher Zweifel davon ausgegangen werden, dass er dort das 12. Schuljahr besucht hat, zumal kein plausibler Grund erkennbar ist, warum der Bruder dies hätte angeben sollen, wenn es nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Dies wurde vom SEM nicht berücksichtigt.

6.2.2 Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführer dargelegten Ereignisse im Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus E._______ im August 2012 und seiner Ausreise im Jahr 2014, namentlich die geltend gemachte Inhaftierung im Gefängnis von F._______, die Flucht aus diesem Gefängnis und den zweijährigen Aufenthalt an seinem Wohnort, als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich ist grundsätzlich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, während die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen. In Ergänzung dazu beziehungsweise zur Untermauerung der vorinstanzlichen Argumentation wird Folgendes festgehalten:

6.2.2.1 Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage, warum er in der Schweiz Asyl beantrage, damit, dass er sich gedacht habe, in der Schweiz sei es besser, beziehungsweise er habe sich in Eritrea nicht frei bewegen können (vgl. Akte A16/22 S. 11), womit grundsätzlich keine Verfolgungssituation geltend gemacht wurde. Schon diese Aussagen sprechen gegen die geltend gemachte Verfolgung seiner Person.

6.2.2.2 Ferner ist dem SEM zuzustimmen, dass seine Angaben über den Aufenthalt im Gefängnis und die Flucht daraus durchwegs vage, oberflächlich, substanzlos, eintönig und mehrheitlich detailarm ausgefallen sind. Auch die Aussagen darüber, wie, wo und in welcher Form er sich über seine Schulnoten beschwert haben will, entbehren der nötigen Substanz. Weder konnte er angeben, wann genau er festgenommen und inhaftiert worden sein soll, noch war er in der Lage, das Gefängnis von F._______ so zu beschreiben, dass sich der Leser oder die Leserin ein Bild davon machen kann. Die Substanzlosigkeit seiner Aussagen zieht sich wie ein roter Faden durch das Anhörungsprotoll, obwohl er immer wieder aufgefor-

D-340/2018 dert worden ist, etwas zu beschreiben oder darzulegen, wie etwas ausgesehen hat. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, wie eine Zelle im Gefängnis ausgesehen habe, das sei in „(…)“ und das sei gross (vgl. Akte A16/22 S. 13). Auch die Antwort auf die Frage, was man gesehen habe, wenn man vom Untergeschoss an die Oberfläche gekommen sei, nämlich einen Flachplatz, sonst habe es nichts gegeben, ist nicht substanziell und auch nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass an der Oberfläche irgendetwas sichtbar gewesen sein muss. Auch der Aufforderung, möglichst ausführlich zu beschreiben, wie er vom Gefängnis weggekommen sei, kam er mit einer bloss rudimentären Antwort nach, wobei er inhaltlich aussagte, es habe dort Leute gegeben, welche geflohen seien, und er sei mit ihnen geflohen (vgl. Akte A16/22 S. 13), was keiner ausführlichen Antwort einer erlebten Situation entspricht. Die Antwort auf die Frage, wie er sich bei seiner Flucht aus dem Gefängnis in der Dunkelheit habe orientieren können, fiel ebenfalls ohne jegliche Substanz und darüber hinaus ausweichend aus, indem er ausführte, das sei doch in der Zoba D._______ gewesen, nachdem er auf den Berg gekommen sei, habe es für ihn keine Probleme gegeben um weiter zu gehen (vgl. Akte A16/22 S. 14). Es könnten noch weitere Beispiele für seine insgesamt substanzlosen Angaben angeführt werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Entlassung aus E._______ anlässlich des Protestes gegen seine Schulnoten festgenommen und während mehrerer Monate im Gefängnis F._______ inhaftiert war sowie aus diesem fliehen konnte. Dem Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe infolge seiner Schüchternheit nur kurze Antworten gegeben, kann angesichts der zahlreichen Aufforderungen, etwas ausführlich zu beschreiben oder über etwas eingehend zu sprechen, nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt er einen untauglichen Erklärungsversuch dar, da seine Vorbringen – insbesondere über die geltend gemachte Flucht aus dem Gefängnis – nicht nur substanzlos, sondern auch nicht mit der Realität zu vereinbaren sind.

6.2.2.3 Dem SEM ist auch beizupflichten, dass der zweijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers an seinem Wohnort nach der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis, welcher ohne weiteren Probleme und auch ohne Suche nach seiner Person erfolgt sei, nicht realistisch erscheint. Zwar wurde in der Beschwerde vorgetragen, gestützt auf internationale Berichte sei es möglich, einer Razzia zu entgehen beziehungsweise sich dem Zugriff der Behörden während längerer Zeit zu entziehen. Indessen machte der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er habe sich einer Razzia entzogen. Ausserdem will er aus einem Gefängnis geflohen sein, was mit

D-340/2018 überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Suche nach seiner Person – auch an seinem Wohnort – ausgelöst hätte, was er indessen verneinte und was somit nicht mit der Realität zu vereinbaren ist. Diese unrealistischen Angaben bestätigen schliesslich die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.

6.2.3 Zusammenfassend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat das 12. Schuljahr in E._______ sowie die militärische Grundausbildung dort besucht und wurde wieder entlassen. Hingegen erweist es sich als unglaubhaft, dass er im Zusammenhang mit der Beanstandung seines Notendurchschnitts bei der Verwaltung festgenommen und während mehrerer Monate inhaftiert wurde sowie aus der Haft geflohen ist und sich in der Folge während zwei Jahren unbehelligt an seinem Wohnort aufgehalten hat.

7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.1.1 Wie unter Erwägung 6 dargelegt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit dem Militärdienst inhaftiert wurde, nicht glaubhaft. Es bestand kein Kontakt zu den Behörden, weshalb auch nicht von einer Dienstverweigerung auszugehen ist.

D-340/2018 7.1.2 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen). 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.2.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Inhaftierung bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Militärdienstverweigerung. Unter diesen Umständen kann die Frage der

D-340/2018 Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise offen bleiben. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, zumal es sich dabei um blosse Urteilskritik handelt, welche nicht zu berücksichtigen ist.

7.2.3 Das Vorbringen betreffend die exilpolitische Tätigkeit ist als nachgeschoben zu werten. Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung vom 15. März 2017 gefragt, ob es noch andere Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint (vgl. Akte A16/22 S. 20.), obwohl die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Teilnahme an einer Kundgebung gegen das eritreische Regime vom 26. Juni 2016 zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden hatte. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, welchen Beitrag er an dieser Veranstaltung leistete. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) abgesehen von einer Bestätigung des EYMCS vom 2. Februar 2018 keine Beweismittel eingereicht, welche sein exilpolitisches Engagement bestätigen könnten. Es ist daher anzunehmen, dass er bei den beiden geltend gemachten Kundgebungen Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglichkeiten liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern unter der Vielzahl der anderen Teilnehmern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das ihn in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte. 7.2.4 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet. 7.3 Insgesamt liegt weder eine glaubhaft gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers oder eine begründete Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt seiner Ausreise noch eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland vor. Folglich ist die Flüchtlingseigenschaft sowohl unter dem Gesichtspunkt von Vorfluchtgründen zu verneinen als auch unter dem Aspekt von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen. Das SEM hat das Asylgesuch des

D-340/2018 Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-340/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass im Fall des Wegweisungsvollzugs die Gefahr von Folter bestehe. Die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea sei desolat. Verschiedene Berichte würden auf Menschenrechtsverletzungen hinweisen. Zurückgeführte eritreische Staatsangehörige würden verhaftet, aussergerichtlich und willkürlich bestraft sowie systematisch misshandelt und gefoltert, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr inhaftiert und den Militärbehörden zugeführt würde. Da der Militärdienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei und Zwangsarbeit erfülle, würde ihm dies bei einer Rückkehr drohen. Als Angehörigem der Minderheit der Bilen habe er mit weiteren Nachteilen zu rechnen. Seine Eltern seien betagt und nur noch seine Ehefrau befinde sich im Dorf. Diese könne ihm keine Arbeitsstelle beschaffen. Die Geschwister seien verheiratet, im Militärdienst oder ausgereist. Da der Beschwerdeführer keinen Beruf habe, würden besondere Umstände vorliegen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Natio-

D-340/2018 naldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 10.3 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von

D-340/2018 Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu betrachten. 10.6 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die Schule bis zur 12. Klasse besucht und (…) Arbeiten verrichtet. Seine Eltern, seine Ehefrau und einige seiner Geschwister leben gestützt auf die Akten nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht er keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.

D-340/2018 10.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. 13.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und RA Roman Schuler, MLaw, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 13.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

D-340/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-340/2018 — Bundesverwaltungsgericht 10.09.2018 D-340/2018 — Swissrulings