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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2010 D-3388/2010

17. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,010 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylesuch und Wegweisung (Dubli...

Volltext

Abtei lung IV D-3388/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . M a i 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Iran, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3388/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Januar 2010 auf dem Luftweg verliess, dass er gleichentags mit einem französischen Schengenvisum via den Flughafen Genf in die Schweiz einreiste, dass er am 15. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch stellte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am 2. März 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einem Wegweisungsvollzug nach Frankreich gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich im Iran kritisch zur Regierung geäussert und an Demonstrationen teilgenommen, dass er am 20. Juni 2009 zusammen mit Freunden einen Polizeiwagen angehalten, die Polizisten entwaffnet und die im Wagen befindlichen Gefangenen befreit habe, dass einer seiner Freunde in der Folge festgenommen worden sei und die Behörden in dessen Haus eine Hausdurchsuchung vorgenommen und mehrere private Sachen beschlagnahmt hätten, dass er befürchtet habe, ebenfalls verfolgt zu werden, weshalb er sich zunächst zu seiner Tante nach Karaj begeben habe, dass die Behörden zuhause nach ihm gesucht, seinen PC beschlagnahmt und ihn schriftlich vorgeladen hätten, dass er sich aus diesen Gründen zur Flucht aus dem Heimatland entschlossen habe, D-3388/2010 dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Ausschaffung nach Frankreich vorbrachte, er leide seit vielen Jahren an Epilepsie und habe Angst vor einem Anfall, dass eine Wegweisung nach Frankreich für seine Gesundheit nicht gut wäre, dass er ausserdem befürchte, aus Frankreich ausgewiesen zu werden, dass die Schweiz hinsichtlich des Asylverfahrens besser sei als Frankreich, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte (Original) sowie zwei Gerichtsvorladungen (Kopien) zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – eröffnet am 5. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, Frankreich sei gestützt auf das einschlägige internationale Abkommen für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, dass Frankreich einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 1. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, Frankreich würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten, D-3388/2010 dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger medizinischer Probleme an die zuständigen Stellen in Frankreich wenden könne, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 11. Mai 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig zu erklären, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 72.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 12. Mai 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs- D-3388/2010 gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-3388/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Inhaber eines ab dem 13. Januar 2010 gültigen, französischen Schengenvisums ist, dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die französischen Behörden am 11. März 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden der Aufnahme mit Schreiben vom 1. April 2010 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Frankreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe die bereits anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken wiederholt und geltend macht, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei es ihm nicht zumutbar, nach Frankreich zu gehen, dass er dort niemanden kenne, während er in der Schweiz Bekannte habe, welche ihm helfen könnten, D-3388/2010 dass eine Abschiebung nach Frankreich seinen gesundheitlichen Zustand wahrscheinlich noch verschlechtern würde, dass er ausserdem befürchte, von Frankreich in den Iran zurückgeschafft zu werden, wo er umgehend verhaftet würde, dass diese Einwände jedoch entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht gegen eine Ausschaffung nach Frankreich sprechen, dass das Gesundheitssystem in Frankreich dem schweizerischen ebenbürtig ist und daher mangels gegenteiliger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde dort eine adäquate medizinische Behandlung erhalten, dass sich in Frankreich sowohl staatliche als auch private Stellen respektive Organisationen um die Bedürfnisse von Asylsuchenden kümmern und sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an diese wenden kann, dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein Asylgesuch stellen kann und gemäss Dublin-II-VO ein Anrecht auf die Prüfung seines Gesuchs hat, dass Frankreich im Weiteren unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, Frankreich werde sich auch im vorliegenden Fall an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Frankreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in den Iran zurückschaffen, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO Gebrauch zu machen, D-3388/2010 dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des Nichteintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen sind, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Dublin- Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO berücksichtigt wird, dass jedoch vorliegend keine dieser beiden Bestimmungen zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 12. Mai 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, D-3388/2010 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3388/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10

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