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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2015 D-3386/2015

24. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,862 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3386/2015

Urteil v o m 2 4 . November 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N (…).

D-3386/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. November 2014 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht während 41 Tagen in B._______ aufgehalten haben will, am 21. Januar 2015 mit gefälschten Papieren weiter in die Schweiz. Am 23. Januar 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Februar 2015 sowie der einlässlichen Anhörung am 25. Februar 2015 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe von Geburt an bis zur Ausreise in dem abgelegenen Dorf D._______ in der Präfektur E._______, Tibet, gelebt. Die Schule habe er nie besucht, da er seinen Eltern in der Landwirtschaft habe helfen müssen und schon als Kind Tiere gehütet habe. Lesen und Schreiben habe ihm ein befreundeter Mönch beigebracht. Am 3. Oktober 2014 habe er von einem Freund eine Fotografie des Dalai Lama sowie eine DVD mit einem Vortrag des Dalai Lama erhalten. Beides habe er im Dorf herumgereicht und in der Nachbarschaft ausgeliehen. Im November 2014 hätten die Dorfvorsteher von dieser Aktion erfahren. Um der Festnahme zu entgehen, habe er sich auf Anraten seiner Eltern versteckt und sei dann ausgereist. B. Mit Entscheid vom 27. April 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass er im Dorf D._______, Gemeinde F._______, Bezirk G._______, Präfektur E._______, Tibet, seine Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Es sei für eine Person seines Alters höchst unrealistisch, nur über derart geringe Chinesischkenntnisse zu verfügen, auch habe der Beschwerdeführer in der BzP kurz auf Englisch geantwortet, was er später abgestritten habe. Ferner sei unglaubhaft, dass er angesichts der rigoros durchgesetzten Schulpflicht, welche von den Behörden genau in der Zeit seines Einschulungsalters eingeführt wurde, nie eine Schule besucht haben wolle.

D-3386/2015 Die Erklärungen, weshalb er nie zur Schule gegangen sei, seien wenig nachvollziehbar, die Angaben zu seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nur vage. Trotz angeblich rund 30-jähiger Tätigkeit in der Landwirtschaft habe der Beschwerdeführer ausserdem sehr gepflegte Hände. Darüber hinaus seien auch seine Angaben zu den Ausweispapieren wenig substanziiert, teilweise tatsachenwidrig und zudem widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe die Aussagen zu Inhalt und Aussehen des Familienbüchleins ebenso wie zum Prozedere der Ausstellung der Identitätskarte im Jahre 2006 und deren Verlust im Rahmen der Flucht. Unrichtige Angaben habe der Beschwerdeführer ferner zu den regionalen und politischen Gegebenheiten in seinem Heimatbezirk gemacht. Es dränge sich die Annahme auf, der Beschwerdeführer habe sich das geographische Wissen angelernt, um über seinen Sozialisationsort zu täuschen. Schliesslich sei erstaunlich, dass er angesichts des von ihm geschilderten sozialen Umfelds in der Lage gewesen sein wollte, seine Ausreise innerhalb eines Tages zu organisieren. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer weder seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft machen können. Da er auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bestünden. Die Vorinstanz bezeichnete den Wegweisungsvollzug daher für zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. Der Entscheid wurde am 12. Mai 2015 eröffnet. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei eine Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen; subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzuneh-

D-3386/2015 men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne deshalb kein Chinesisch, weil er in seinem abgelegenen Dorf kaum Kontakt mit Chinesen gehabt habe. Das Dorf sei sehr klein und unbedeutend, der Einfluss Chinas sei gering. Von klein auf habe er im Familienbetrieb helfen müssen, zunächst habe er Tiere gehütet, dann beim Ackerbau geholfen. Er habe stets auf sich geachtet, weshalb er eine gepflegte Erscheinung habe. Die Schule habe er nie besucht; sie sei weit weg gewesen. Tibetische Eltern würden ihre Kinder auch nur ungern in die chinesischen Schulen schicken, sie befürchteten, ihre Kinder würden dort manipuliert. Das Familienbüchlein sei bei seinen Eltern; eine Identitätskarte habe er erst mit 27 Jahren beantragt. Vorher habe er keine benötigt, da er nie gereist sei. Er habe diese ID-Karte dem Schlepper ausgehändigt, der sie vernichtet habe, da es für ihn hätte gefährlich werden können, wenn er mit seiner tibetischen Identitätskarte in Nepal erwischt worden wäre. Es sei für ihn unmöglich, aus dem Ausland Identitätsdokumente zu beschaffen. Diese Umstände allein rechtfertigten aber die Annahme der Vorinstanz, er sei in der tibetischen Diaspora ausserhalb Chinas sozialisiert worden, nicht. Hinsichtlich der länderspezifischen Fragen führte der Beschwerdeführer an, er habe Mühe mit den Fragestellungen gehabt und sie teils falsch verstanden; der Übersetzer habe ihn zusätzlich verwirrt. Auch sei er sehr nervös und eingeschüchtert gewesen. Die Gelegenheit zur Flucht habe sich aufgrund seines sozialen Netzwerks ergeben. Er habe sie genutzt, um mit den Händlern das Land zu verlassen. Die Umstände seien traumatisch gewesen, er habe den Schleppern voll vertrauen müssen. Der Beschwerdeführer rügte, dass er nie durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten begutachtet worden sei. Die Übersetzer in den Anhörungen seien ihm als neutral und unabhängig vorgestellt worden. Sie seien nicht als Experten aufgetreten, weshalb er nicht nachvollziehen könne, auf welcher Grundlage das SEM seine Aussagen als tatsachenwidrig und realitätsfremd zu bezeichnen vermöge. Deshalb beantragte er die Durchführung einer Begutachtung durch einen sprach- und landeskundigen unabhängigen Experten. Unter Hinweis auf die Situation in Tibet/China und die

D-3386/2015 einschlägige Rechtsprechung hinsichtlich des ihm drohenden Verfolgungsrisikos, ersuchte er um Gutheissung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Es hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist zu den Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere zu den in BVGE 2015/10 niedergelegten Erwägungen Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 ersuchte das SEM um Fristerstreckung zur adäquaten Umsetzung des Koordinationsurteils vom 6. Mai 2015. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2015 gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 legte die Vorinstanz ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher einzugehen sein wird. Ferner führte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme aus, sie habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewissenhaft geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die Einwände und Zweifel gewichtiger seien als die Gründe, welche für die Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprächen. Zwar verfüge er über bestimmtes spezifisches Länderwissen, allerdings habe er in der Gesamtbeurteilung nicht zu überzeugen vermocht, da die Unzulänglichkeiten überwogen hätten. Das SEM ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer sein Wissen speziell für die Asylanhörungen angeeignet habe. Seiner Auffassung nach liessen insbesondere die realitätsfremden Angaben zu seiner im Jahr 2006 ausgestellten Identitätskarte auf eine bewusste Identitätstäuschung schliessen. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.

D-3386/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs jedoch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt. Das Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) erfolgte bisher nicht (vgl. auch nachfolgend E. 6.1). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3386/2015 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr

D-3386/2015 eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). 5.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 5.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 5.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-

D-3386/2015 rückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2). 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren reichte die Vorinstanz bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 5.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus BVGE 2015/10 vorliegend grundsätzlich erfüllt, weshalb die vom SEM durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. E. 5.2.4 dieses Urteils). Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus BVGE 2015/10 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. So wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst zwar Gelegenheit geboten, zu seinen mangelhaften Chinesischkenntnissen (vgl. act. A11/19, F. 28, 29) und dem Umstand, warum er trotz Schulpflicht nicht zur Schule ging, Stellung zu nehmen (vgl. act A11/19, F11 – 20 und F 92; A6/14, Rz. 1.17.03 f.). Bezüglich eines Grossteils seiner Angaben wurde er von der sachbearbeitenden Person jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die von ihm gelieferten Informationen nicht den Informationen beziehungsweise Ländererkenntnissen des SEM entsprechen würden. Dies gilt unter anderem für die Auskünfte zur Ausstellung der Identitätskarte und ihrem Aussehen (vgl. act. A11/19, F. 30 – 41), zu den politischen Verhältnissen (Frage zum Gouverneur der Region Tibet und den Parteivorsitzenden) (vgl. act. A11/19, F. 52 – 54), zu den Fernsehsendern (vgl. ebenda, F. 54 – 59) sowie zu den klimatischen Verhältnissen in der Region (vgl. act. A11/19, F. 62, 63). Gleiches trifft zu auf die Fragen betreffend die Autokennzeichen (vgl. act. A11/19, F. 114 – 116), den Standort der Bezirksverwaltung (vgl. ebenda, F. 117, 118), die Autobahn (vgl. ebenda, F. 119) sowie die chinesische Bezeichnung der Autonomen Republik Tibet (vgl. ebenda, F. 125) und die Bezeichnung für Mobiltelefon (vgl. ebenda, F. 128). Die Antworten des

D-3386/2015 Beschwerdeführers auf diese Fragen wurden protokolliert und der Umstand, dass er die Fragen aus Sicht der Vorinstanz falsch beantwortete, fand seinen Niederschlag in der Entscheidbegründung. Die Antworten wurden auch im Dokument "Hintergrundinformationen" vermerkt. Dem Beschwerdeführer selbst wurde jedoch während oder nach der Anhörung nicht die Möglichkeit eröffnet, zu seinen, von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Der Beschwerdeführer erhielt auch keine Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen". Zwar hat er angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Jedoch setzt die rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht voraus, dass ihm der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3). 6.2 Da das SEM nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlassungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Gericht – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich. 6.2.1 Zunächst fällt auf, dass das SEM zur Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Informationen aus der freien Online-Enzyklopädie "Wikipedia" abstellt. In seinem Referenzurteil E- 5846/2015 vom 4. August hat sich das Bundesverwaltungsgerichts mit dieser Frage auseinander gesetzt und festgehalten, dass sich Wikipedia zwar für den Einstieg in ein Thema eignen kann, indes grundsätzlich keine zitierfähige Quelle ist, da die dort aufgeschalteten Informationen von jedermann – unabhängig von der fachlichen Qualifikation – beliebig geändert und bearbeitet werden können. In Ausnahmefällen, und nur wenn relevante

D-3386/2015 Informationen in Wikipedia gefunden werden, kann die offene Enzyklopädie zitiert werden, wobei dann immer eine Validierung der Quelle (Bewertung der Objektivität und Verlässlichkeit bezüglich des Autors, der Art der Information, der Herkunft und Darstellung der Information sowie der Absicht, welche mit der Veröffentlichung dieser Information verfolgt wird) und die der Validierung zugrunde liegende Argumentation hinzugefügt werden muss (a.a.O., E. 6.3.1). Zur Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner Herkunftsregion angegebenen Orte bediente sich die Vorinstanz der übers Internet zugänglichen Karten und kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer genannten Dörfer, Klöster und Flüsse teilweise auf keiner der konsultierten Karten zu finden seien, weshalb davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe sich sein geographisches Wissen nur angelernt. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext jedoch aus verschiedenen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache, sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten Orte auf den im Internet verfügbaren Karten nicht finden konnte, noch nicht erstellt, dass diese Orte nicht existieren, beziehungsweise sich diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden (vgl. E. 6.3.1 des Referenzurteils E- 846/2015 vom 4. August 2015). 6.2.2 Ferner ist festzustellen, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, auf einer dünnen Quellenlage basieren. Im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wird zu einem Thema in aller Regel nur eine einzige Quelle zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von

D-3386/2015 COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu konsultieren sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; zum Ganzen auch RAINER MATTERN, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, in: ASYL 3/2010, S. 4 f.). Dass das Resultat einer Recherche beim Abstellen auf einzelne wenige Quellen anders ausfallen kann, als bei einer Konsultation einer möglichst grossen Bandbreite an Hintergrundinformation, sei anhand der Fragen, ob in der Volksrepublik China sozialisierte Tibeter über Chinesischkenntnisse verfügen und die obligatorische Schulzeit absolvieren, aufgezeigt. Das SEM schätzte es in seinem Entscheid vom 27. April 2015 als höchst unrealistisch ein, dass eine Person im Alter des Beschwerdeführers nur über ausgesprochen geringe Chinesischkenntnisse verfüge (vgl. act. A14/10). Die wenigen vom Beschwerdeführer in der Anhörung verwendeten Bezeichnungen für Kleidungsstücke reichten nach Ansicht der Vorinstanz nicht aus, um seine Sozialisation in der Volksrepublik China zu belegen. Zudem sei es kaum nachvollziehbar, dass er nie die Schule besucht haben wollte, setzten die chinesischen Behörden doch gerade seit dem Zeitpunkt, in den seine Einschulung gefallen sei, die Schulpflicht in den tibetischen Gebieten rigoros um (vgl. act. A14/10, S. 3). Während das U.S. Department of State diese Aussage zu stützen scheint, indem es ausführt, dass Mandarin in Tibet weit verbreitet und im Umgang mit Behörden gebräuchlich sei und auch in den öffentlichen Schulen in Tibet gesprochen werde (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – China [includes Tibet, Hong Kong, and Macau] – Tibet, 27. Februar 2014), weisen diverse Quellen darauf hin, dass die offizielle Sprache in Tibet zwar Chinesisch ist, die meisten Tibeterinnen und Tibeter – insbesondere jene aus ländlichen Gebieten – aber nur sehr schlecht oder gar kein Chinesisch sprechen (vgl. Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014; WANG SHIYONG, Tibetan Market Participation in China, 2009, S. 113 und 134,https://helda.helsinki.fi/-bitstream/handle/10138-/21835/tibetanm-pdf?sequence=2, abgerufen am 30. Juli 2015; NICOLAS TOURNADRE, The Dynamics of Tibetan-Chinese Bilingualism, in: China Perspectives

D-3386/2015 45/2003, Rz. 32). So hätten Tibeter oft keine Beziehung zur chinesischen Bevölkerung (vgl. Tibetan Centre for Human Rights and Democracy [TCHRD], Human Rights Situation in Tibet – Annual Report 2009, 2010, http://de.scribd.com/doc/105358820-/Annual-Report-TCHRD-2009, abgerufen am 30.07.2015). Ferner fehle es in den ländlichen Gebieten Tibets häufig an qualifizierten Lehrpersonen für Chinesisch (vgl. Deutschlandradio, Wohlstand oder Tradition – Chinas Tibetische Minderheit steht unter Druck, 6. Juli 2011; RONG MA, Education of Ethnic Minorities in Contemporary China, International Symposium on China's Positive Policies in Minority Education: Plural Perspectives, 14. April 2006, S. 12). Auch seien viele Tibeter noch immer Analphabeten (vgl. Human Rights Watch [HRW], "They Say We Should Be Grateful" – Mass Rehousing and Relocation Programs in Tibetan Areas of China, 27. Juni 2013, S. 66, www.hrw.org/sites/default/files/reports/tibet-0613webwcover_0.pdf, abgerufen am 30.07.2015). So werden die von der chinesischen Regierung angegebenen Zahlen zur hohen Einschulungs- und Alphabetisierungsrate in Tibet von westlichen Wissenschaftlern angezweifelt. Die Zeitschrift Tibetan Review berichtete in ihrer Ausgabe von Juni 2011 beispielsweise davon, dass vierzig bis sechzig Prozent der tibetischen Kinder nicht zur Schule gingen (vgl. KALSANG WANGDU, China's minority education policy with reference to Tibet, in: Tibetan Review Juni 2011, S. 20; vgl. ferner GERARD A. POSTIGLI- ONE/BEN JIAO/MELVYN C. GOLDSTEIN, Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 92 ff.). Gemäss einer Studie seien zur Durchsetzung der Schulpflicht Geldstrafen für Eltern erhoben worden, welche die Kinder nicht in die Schule schickten. Für viele Haushalte sei es jedoch günstiger, die Strafe zu zahlen, um nicht auf die Arbeitskraft der Kinder verzichten zu müssen (vgl. POSTIGLIONE, GERARD A., a.a.O.). In einem Artikel zur Mehrsprachigkeit in China von 2009 wird zudem darauf verwiesen, dass Eltern von Minderheitenkindern den staatlichen Schulen oft misstrauten (vgl. WANG, YUXIAN/ JOANN PHILLION, Minority Language Policy and Practice in China: The Need for Multicultural Education, in: International Journal of Multicultural Education, 2009, Vol. 11, Nr. 1, S. 5, 9,http://storage.globalcitizen.net/data/topic/know-ledge/uploads/2011101714920290.pdf, abgerufen am 30.07.2015). Anderen Quellen zufolge, liege das Problem darin, dass die lokalen Beamten unter Druck stehen würden, Daten zur Einschulungsrate zu beschönigen und die tatsächliche Alphabetisierungsrate nicht zu messen (vgl. Washington Post, Illiteracy Jumps in China, Despite 50-Year Campaign to Eradicate It, 27. Juli 2007). Offenkundig lässt eine Gesamtbetrachtung der Quellenlage keine so eindeutigen Schlüsse zu, wie sie die Vorinstanz im angefochtenen http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/tibet-0613webwcover_0.pdf http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/tibet-0613webwcover_0.pdf

D-3386/2015 Entscheid gezogen hat (Ebenso auch das Referenzurteil E- 846/2015 vom 4. August 2015, E. 6.3.2). 6.2.3 Des Weiteren wurden die auf Beschwerdeebene und im Rahmen der Befragungen bei Gelegenheit angebrachten Einwände des Beschwerdeführers (vgl. z.B. A6/14, Rz. 1.17.03 f. und A16/19, F91 ff. und F114) bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe nur ungenügend berücksichtigt und ausgeräumt, wie aufgrund der Ausführungen in E. 6.2.2 dieses Entscheids mit Bezug zu seinen mangelhaften Chinesischkenntnissen und der Schulpflicht klar wird. 6.2.4 Schliesslich ist mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz einen nicht unerheblichen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten konnte. Korrekte Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). Gerade weil der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre eine bei der Gesamtwürdigung und Evaluation gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von Interesse. 6.2.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 6.1 dieses Entscheids), selbst wenn sie die in BVGE 2015/10 genannte erste Mindestanforderung erfüllt hat. 7. Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 – an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen.

D-3386/2015 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 22. September 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 9. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ohnehin wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3386/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. April 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen. 3. Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wird dem Beschwerdeführer zugestellt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

D-3386/2015 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2015 D-3386/2015 — Swissrulings