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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2012 D-3370/2011

21. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,094 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3370/2011

Urteil v o m 2 1 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______ , geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Laura Rossi, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).

D-3370/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Vater der Beschwerdeführerin – ebenfalls ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka – reichte am 30. August 1996 bei der Schweizerischen Botschaft in B._______ ein Asylgesuch ein. Die Einreise in die Schweiz wurde am 26. Juni 1998 durch die Vorinstanz nicht bewilligt. A.b Am 29. September 2004 gelangte der Vater der Beschwerdeführerin in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 abgewiesen. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die Wegweisung samt Vollzug an. Die gegen den Entscheid am 10. November 2004 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 gut. Die Beschwerdeinstanz befand, die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen seien glaubhaft. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). A.c Für die Asylgründe des Vaters der Beschwerdeführerin und die Erwägungen der Asylbehörden im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen (vgl. N […] und Verfahren D-3253/2006). B. B.a Am 26. Januar 2009 liess der Vater der Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihrer beiden Brüder und ihrer Mutter stellen. B.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 bewilligte das BFM der Mutter und den beiden Brüdern der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Die Beschwerdeführerin wurde in besagter Verfügung nicht erwähnt. C. C.a Am 2. März 2009 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mandantin. Diese beabsichtige, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Falls ihrem Ersuchen nicht entsprochen werde, sei das vorliegende Gesuch mitsamt Beilagen an die Botschaft in B._______ weiterzuleiten. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt

D-3370/2011 worden. Im Sinne einer Reflexverfolgung sei auch sie in Sri Lanka gefährdet. Sie werde durch Bewaffnete unter Druck gesetzt und verfolgt. Man habe ihr mit Entführung gedroht, falls sich der Vater nicht stelle. Auch nach einem Wohnortswechsel sei sie telefonisch bedroht worden. Wegen der perspektivlosen Situation habe sie einen Suizidversuch begangen. Sie könne nicht allein in Sri Lanka leben. Ohne Ehemann und ohne eigene Familie sowie als Tochter eines verfolgten Vaters müsse sie als äusserst verletzliche Person angesehen werden. C.c Der Eingabe lagen ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 und ein IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 bei. C.d Am 31. März 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 2. März 2009 unter Hinweis auf Art. 20 AsylG an die Botschaft in B._______ . D. D.a Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. D.b In der Folge gab die Beschwerdeführerin am 30. April 2009 (Eingang Botschaft am 6. Mai 2009) eine präzisierende Eingabe zu den Akten. Darin machte sie wiederum geltend, wegen ihres Vaters unter Druck gesetzt worden zu sein. Sie habe die Vorfälle dem IKRK gemeldet. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zur Identität der Täter zu machen, habe man ihr nicht helfen können. Der Eingabe lagen Beweismittel (Reisepass/ ID-Karte / Geburtsurkunde / Flugbestätigung / Schulunterlagen / Schreiben einer kirchlichen Behörde / ärztliches Schreiben / Unterlagen im Zusammenhang mit der Anstellung der Mutter) in Kopie bei. D.c Anlässlich der Befragung durch die Botschaft vom 7. Juli 2009 in B._______ bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen. Sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ . Sie sei politisch nicht aktiv gewesen. Seit der Ausreise ihres Vaters seien sie und die Angehörigen immer wieder durch Unbekannte bedroht worden. Im Oktober 2005 seien sie und ihre Mutter durch Unbekannte auf Motorrädern angehalten und eingeschüchtert worden. Ausserdem hätten diese einmal versucht, sie aus einem Tuktuk zu zerren. Sie habe deshalb vorübergehend in (…) gelebt. Bei der Rückkehr seien sie und die Mutter im August 2007 am Bahnhof wegen ihres Vaters respektive Gatten erneut

D-3370/2011 massiv bedroht worden. Im Februar 2008 hätten die Unbekannten wegen des Vaters zuhause vorgesprochen. Am 2. Juni 2009 seien weitere Drohungen bei einer Bekannten der Mutter ergangen. Da sie in Sri Lanka keine Lebenssicherheit habe, sei sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen. D.d Am 8. Juli 2009 übermittelte die Botschaft dem BFM mit einem Begleitschreiben die Asylakten der Beschwerdeführerin. E. Am 26. August 2009 gelangten die beiden Brüder der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Gemäss den Akten stellten sie am 4. November 2009 Asylgesuche. Mit Verfügung vom 24. November 2009 stellte das BFM fest, die Brüder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig anerkannte es sie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. G. Am 28. Januar 2010 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. H. H.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter am (…) Februar 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 24. Februar 2010 in die Schweiz. Anlässlich der Summarbefragung vom 31. März 2010 erneuerte sie ihr Asylersuchen. Die Anhörung fand am 25. Mai 2010 statt. H.b Im Rahmen der Befragungen legte sie im Wesentlichen die bisherigen Vorkommnisse in Sri Lanka aus aktueller Sicht dar. Wegen der andauernden und sich intensivierenden Drohanrufe habe sie Depressionen bekommen. Aufgrund der angedrohten Entführung habe sie die Schule nicht mehr besuchen können. Sie sei auf der Strasse angehalten und konkret bedroht worden. In Anbetracht der Situation sei sie mit ihrer Mutter Ende 2007 nach Indien gereist, aber nach einem Monat wieder zurückgekehrt. In Anschluss an die Befragung durch die Botschaft in B._______ habe sie bis zur Ausreise in C._______ bei einer Kollegin ih-

D-3370/2011 rer Mutter gelebt. Seit sie sich in der Schweiz bei ihren Eltern aufhalte, gehe es ihr gesundheitlich besser. I. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Mutter der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Gleichzeitig anerkannte es sie als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihr Asyl. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. J. Am 26. April 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim BFM nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe lagen zwei Dokumente im Hinblick auf die beantragte Förderung der beruflichen Integration ihrer Mandantin bei. K. K.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung sei unglaubhaft. Sie habe zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Namentlich betreffend die zeitliche Einordnung angeblich fluchtauslösender Ereignisse bestünden erhebliche Diskrepanzen. So habe sie den Beginn der Verfolgungshandlungen nicht übereinstimmend dargelegt (2005 respektive 2006). Auch die Aussagen zum Übergriff im Tuktuk (März 2008 beziehungsweise vor April 2007) sowie zum Vorfall bei der Bekannten ihrer Mutter (März/April 2009 beziehungsweise 2. Juni 2009) differierten. Weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen – so auch im Vergleich zu den Darlegungen ihrer Mutter – bestätigten die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung. Es sei nicht glaubhaft, dass sie in der vorgebrachten Weise bedroht worden sei. K.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. L. Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der

D-3370/2011 vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft / Verweigerung des Asyls / Wegweisung aus der Schweiz), die Anerkennung als Flüchtling, die Asylgewährung, eventualiter den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters verbunden mit der Gewährung von Familienasyl sowie für den Fall des Unterliegens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte sie geltend, die ihr angelasteten Widersprüche seien leicht erklärbar. Betreffend Datum der ersten Verfolgungshandlung (2005 beziehungsweise 2006) habe sie anlässlich der Anhörung ausgesagt, die O- Levels besucht zu haben, als die Bedrohungen begonnen hätten; es sei im Jahr 2006 gewesen. Dabei habe sie sich in der Jahreszahl getäuscht. Gemäss dem jetzt eingereichten Zeugnis sei diese Schulphase im Jahr 2005 gewesen. Es lägen also insgesamt übereinstimmende Aussagen vor. Die angeblichen Ungereimtheiten bei der Datumsangabe zum Tuktuk-Vorfall bestünden insofern nicht, als es sich um zwei verschiedene Vorfälle handle. Im Weiteren habe ihre Mutter eingeräumt, (im Gegensatz zu ihrer Tochter) den Vorfall bei der Bekannten im Jahre 2009 nicht korrekt geschildert zu haben. Generell sei sodann zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit der Flucht ihres Vaters eine sehr schwierige Zeit erlebt habe. Es sei aufgrund von Erinnerungslücken kaum möglich für sie gewesen, die immer wiederkehrenden und traumatisierenden Erlebnisse detailgetreu anzugeben. Wegen ihres Vaters sei sie ein Opfer von Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geworden. Dem angefochtenen Entscheid könne sodann nicht entnommen werden, ob auch die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG geprüft worden sei. Es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern. Im Weiteren sei die lange Dauer des Asylverfahrens des Vaters nicht ihr anzulasten. Wäre der Vater umgehend als Flüchtling anerkannt worden, wäre sie im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig wie ihre als Flüchtlinge anerkannten Brüder gewesen. Der Eingabe lagen – teilweise bereits eingereichte – Beweismittel bei (Schreiben des Vaters vom 2. März 2009 / IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 / Arztbericht vom 19. Februar 2009 / Schulzeugnis / Bestätigung der Bedürftigkeit / Kostennote). M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines

D-3370/2011 Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. N. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG komme nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und gut ausgebildet; sie habe ihre Schulbildung teilweise in Internaten, fern von ihrer Familie, erhalten. Ausserdem sei es ihr möglich gewesen, 2007/2008 aus Sri Lanka nach Indien und zurückzureisen. Es sei mithin nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis hinsichtlich der Eltern auszugehen. O. Mit Replik vom 18. Juli 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen fest. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bestehe ein existenzielles Abhängigkeitsverhältnis; sie könne sich nicht selber gegen Übergriffe durch Verfolger ihres Vaters schützen. Aus dem Umstand, wonach ihre Mutter mit der Ausreise aus Sri Lanka zugewartet habe, bis auch ihr – ihrer Tochter – vom BFM eine Einreisebewilligung erteilt worden sei, werde deutlich, dass sie nicht einen Tag ohne den Schutz und die Begleitung ihrer Mutter in Sri Lanka leben könne. Die Pilgerreise nach Indien rechtfertige offensichtlich keine andere Einschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3370/2011 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige

D-3370/2011 Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin wegen Verbindungen oder Aktivitäten ihres in die Schweiz geflohenen Vaters zusammen mit ihrer Mutter und ihren Brüdern in einem gewissen Ausmass in den Fokus an sich gewaltbereiter Personen in Sri Lanka geriet. Dass dies bei ihr zu psychischen Beeinträchtigungen führte, ist nachvollziehbar, und es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass sie auch deshalb gewisse Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen bekundete. Diese vom BFM festgehaltenen Unstimmigkeiten sind somit an sich nicht überzubewerten und basieren zum Teil auf Aussagen anlässlich der Befragung durch die Botschaft, wo praxisgemäss keine Hilfswerkvertretung dabei war. Insgesamt weisen diese Diskrepanzen aber tendenziell doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte zumindest im geltend gemachten Ausmass nicht erlebt hat, zumal die Erklärungsversuche in der Beschwerde mangels Stichhaltigkeit kaum überzeugen. Auffallend ist ferner die weitgehende Substanzlosigkeit der Schilderungen angeblich konkreter Vorfälle. So war die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht in der Lage, das bedrohliche Ereignis bei einer Bekannten ihrer Mutter vom Frühjahr 2009 lebensecht zu schildern, und erweckte so nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Vorgefallenem (vgl. Akten BFM B 7/10 Antworten 43 ff.). Ungereimt äusserte sie sich ferner zum Empfang der telefonischen Drohungen. So legte sie bei der Summarbefragung dar, diese nicht entgegengenommen zu haben (vgl. B 1/10

D-3370/2011 S. 7). Demgegenüber hätte sie gemäss den – allerdings auch in sich nicht übereinstimmenden – Schilderungen bei der Anhörung solche Anrufe offenbar doch persönlich entgegengenommen. Überdies wirken ihre Angaben zu den telefonischen Drohungen unbesehen der Frage, ob sie solche gar nie oder nur selten persönlich entgegengenommen haben soll, wiederum in keiner Weise substanziiert (vgl. B 7/10 Antworten 14 ff.). Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass sie kaum Aussagen über die allfällige Herkunft der Bedrohenden machen konnte (vgl. z.B. Botschaftsprotokoll, Ziff. 10.1.). Ausserdem wäre es ihr bei einer tatsächlich ernsthaft drohenden Verfolgung kaum gelungen, über Jahre physisch weitestgehend unbehelligt zu bleiben (vgl. a.a.O. Ziff. 10.3; B 7/10 Antwort 33). Eine allfällige staatliche und asylrelevante Verfolgung wirkt im Übrigen auch insofern nicht glaubhaft, als ihr (…) ein Reisepass ausgestellt wurde und sie das Land in der Folge legal – wenn auch durch Unterstützung der Schweizer Behörden – verlassen konnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der Mutter und der Brüder der Beschwerdeführerin vom BFM festgehalten wurde, die angebliche (Reflex-)Verfolgung wegen des Ehemannes respektive Vaters sei nicht glaubhaft. Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung ist entgegen den erneut nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen somit auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. 4.2 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes im Februar 2010 keinen gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel – soweit sie sich überhaupt auf die geltend gemachte Verfolgung beziehen – nichts zu ändern. So beleuchten etwa das Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 2. März 2009 und ein IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 die damalige Situation aus der Sicht der jeweiligen Verfasser und sind in Anbetracht der festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die geltend gemachte und asylrelevante Verfolgung ihrer Person hinlänglich zu belegen. Offenbar erkannte auch das von ihr bereits vor der Ausreise kontaktierte IKRK keinen dringenden Handlungsbedarf (vgl. Botschaftsprotokoll, Ziff. 11; B 7/10 Antwort 61). Im Weiteren sind ihre gesundheitlichen Probleme unbestritten.

D-3370/2011 5. 5.1 Ferner ist an dieser Stelle auf die sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin weiter stabilisierende Lage in Sri Lanka einzugehen (vgl. BVGE 2011/24). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist komplett ausgelöscht worden. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGO, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zu LTTE-Kadern oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im vorerwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8). 5.2 In Anbetracht der Asylvorbringen ihres Vaters (vgl. dazu den Sachverhalt in BVGE D-3253/2006), (…) wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass auch die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung massiven Druck erlebt hätte. Einen solchen vermochte sie nach dem Gesagten indes nicht glaubhaft zu machen. Dass sich das Interesse der srilankischen Behörden an ihrer Person seit ihrer Ausreise akzentuiert hätte, erscheint in Anbetracht der generellen Entwicklung vor Ort und ihrer Vorbringen nicht glaubhaft. So verfügt sie offensichtlich über kein eigenes politisches Profil und war nie in Haft oder ein Gerichtsverfahren involviert. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE- Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der Aufenthalt in der Schweiz im Lichte der übrigen Verfahrensumstände noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich.

D-3370/2011 6. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den srilankischen Sicherheitskräften gesucht wird oder in naher Zukunft eine sonstige Verfolgung zu befürchten hätte. Es muss nicht angenommen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG). 7.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen zu diesen Gesetzesbestimmungen gemacht. Dies ist jedoch nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist. 7.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zwar auf Beschwerdeebene vor, die lange Dauer des Asylverfahrens des Vaters sei nicht ihr anzulasten. Hätte ihn das BFM umgehend als Flüchtling anerkannt, wäre sie im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig wie ihre als Flüchtlinge anerkannten Brüder gewesen. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang aber die bereits in EMARK 1996 Nr. 18 festgehaltene Praxis, wonach für den Einbezug minderjähriger Kinder ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich ist. Im damaligen Zeitpunkt war sie bereits volljährig, und sie kann sich folglich nicht auf Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen. Auch eine Fallkonstellation im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ist offensichtlich zu verneinen. Zwar ist eine Beziehungsnähe zwischen Mutter und Tochter nicht in Abrede zu stellen. Diese überschreitet jedoch nicht die normale Nähe zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 2 AsylG kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, zumal die junge Beschwerdeführerin ohne weiteres zu einem eigenständigen Leben fähig ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 24). Das BFM war angesichts der klar fehlenden Voraussetzungen für einen Einbezug in die

D-3370/2011 Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht gehalten, dazu detaillierte Ausführungen zu machen. 8. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 gutgeheissen, und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3370/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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