Abtei lung IV D-3368/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Äthiopien/Eritrea, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3368/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Dezember 2001 Äthiopien zusammen mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter verliess und in den Sudan (...) reiste, wo sie sich bis im Juli 2006 aufhielt, dass die Beschwerdeführerin daraufhin den Sudan (alleine) verliess und via Libyen und Italien am 21. September 2006 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 6. November 2006 im (...)zentrum (...) zur Ausreise und den Personalien sowie summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt wurde, dass das BFM, angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, sie kenne ihr Alter nur aufgrund einer Aussage ihres Vaters und da sie keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen liess, dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts der Beschwerdeführerin ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab, dass der Beschwerdeführerin anlässlich einer zusätzlichen Anhörung am 17. November 2006 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt wurde, dass sie am 22. Januar 2007 von der kantonalen Behörde im Beisein einer Vertrauensperson ausführlich zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers in (...) geboren, dass ihre Mutter, als sie dreijährig gewesen sei, verstorben sei, dass ihr Vater zusammen mit ihr und der Stiefmutter (...) verlassen habe, um einer Deportation nach Eritrea zuvorzukommen, D-3368/2008 dass ihr Vater sie im Jahr 2006 informiert habe, er sei krank und wolle ohne sie in seine Heimat Eritrea zurückkehren und sie nach Europa schicken, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Sozialausschuss des Gemeinderates der Gemeinde (...) eine Vertreterin der Zentralstelle MNA (Mineurs non accompagnée) zur Beistandsperson der Beschwerdeführerin ernannte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2008 – eröffnet am 28. April 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Würdigung der gesamten Umstände der Asylbegründung könne der Beschwerdeführerin weder die geltend gemachte Identität noch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation geglaubt werden, dass ihre Aussage, sie habe nie eigene Ausweispapiere besessen, für sich allein schon unglaubhaft sei, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Beschwerdeführerin um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu geäussert habe, weshalb sie sich nicht mit den entsprechenden Personen habe in Verbindung setzen können, dass sie im Weiteren auch zu ihrer Verwandtschaft und zu ihrer Ausreise aus Äthiopien widersprüchliche sowie zur Staatsangehörigkeit ihrer Vaters unsubstanziierte Angaben gemacht habe, dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird, D-3368/2008 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei und sie sei vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde die Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit sowie die Kopie eines ärztlichen Kurzberichtes einreichte, welcher hernach noch im Original zu den Akten gegeben wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008 festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich angesichts des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums (...) die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin stellt, dass die Beschwerdeführerin bis heute kein Dokument, das ihre Altersangabe hätte bestätigen können, vorwies, dass die angeordnete Knochenaltersanalyse die Angabe der Beschwerdeführerin nicht eindeutig widerlegen konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 Erw. 6.2. S. 210 f.), D-3368/2008 dass demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährig gewesen, weshalb sie sich grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten kann (Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), dass die urteilsfähige Minderjährige jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbstständig Rechte ausüben kann, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), was beim Einreichen eines Asylgesuches wie auch der Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln als sogenannt "höchstpersönliche" Rechte der Fall ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 5), dass vorliegend aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte bestehen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden, dass insbesondere die protokollierten Verständigungsprobleme anlässlich der kantonalen Anhörung nicht auf eine mangelhafte Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin sondern auf den Umstand, dass die Übersetzung in Arabisch und nicht in Amharisch erfolgte, zurückzuführen sind, dass somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-3368/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten blieben und damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am (...) 1990 geboren wurde, sie demzufolge nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) am (...) 2008 – an ihrem 18. Geburtstag – mündig (Art. 14 ZGB) wurde und die Kinderrechtskonvention (KRK) somit auf das vorliegende Verfahren nicht mehr anwendbar ist, weshalb sich Erwägungen zu den diesbezüglich Einwänden in der Beschwerdeeingabe erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass die Rechtsmitteleingabe im Übrigen keine Begründung enthält, weshalb die Anordnung der Wegweisung zu Unrecht erfolgt wäre, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-3368/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz festgehalten – seit Geburt bis elfjährig in (...) lebte und entsprechend Amharisch als Muttersprache bezeichnet, dass sodann mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen seien auch gegenüber ihren Aussagen zu den familiären Verhältnissen Vorbehalte anzubringen, dass somit anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin verfüge immer noch über ein soziales Beziehungsnetz in Äthiopien, D-3368/2008 dass die in der Rechtsmitteleingabe und dem eingereichten "Ärztlichen Kurzbericht" geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, soweit überhaupt noch aktuell, den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) D-3368/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9