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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2015 D-3364/2014

5. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,318 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3364/2014 law/joc

Urteil v o m 5 . November 2015 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien

A._______, geboren (…), angeblich Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2014 / N (…).

D-3364/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Januar 2013 vom BFM im EVZ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates befragt und am 28. April 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll gab, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China; er sei in C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Tibet, geboren und habe dort seinen letzten Wohnsitz gehabt, dass er hauptsächlich Tibetisch spreche und nur sehr wenig Chinesisch könne, da er Bauer sei und nie die Schule besucht habe, sein Vater ihm jedoch das Schreiben auf Tibetisch beigebracht habe, dass ein, zwei Mal pro Monat die Chinesen bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien und das Haus durchsucht hätten, wobei er den Grund dafür nicht gekannt habe; vielleicht hätten sie nach einem Bild des Dalai Lama gesucht oder hätten wissen wollen, ob sie zu anderen Leuten Kontakt hätten, dass er am 6. Juli 2012 frühmorgens zusammen mit zwei Freunden in G._______ auf dem Weg zum H._______ Kloster an der Mauer des Klosters sowie an Hauswänden Plakate und Fotos des Dalai Lama aufgeklebt habe und am folgenden Tag einer seiner Freunde von der Geheimpolizei festgenommen worden sei, dass sein Vater über diese Festnahme informiert worden sei und er aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, C._______ am 7. Juli 2012 verlassen habe, wobei er zusammen mit seinem Onkel nach D._______ gelaufen sei, sie danach mit einem Jeep nach F._______ und von dort nach I._______ gefahren seien und von dort weiter mit einem Lastwagen nach J._______, K._______ und L._______ bis nach M._______ gelangt seien, dass er am 11. Juli 2012 zu Fuss die Grenze passiert und dann mit einem Lastwagen nach N._______ (Nepal) gelangt sei, von wo er mittels Lastwagen nach O._______ gereist sei, wo er am 18. Dezember 2012 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft via Transit in einem ihm unbekannten

D-3364/2014 Ort in ein ihm unbekanntes Land geflogen sei, von wo aus er am 20. Dezember 2012 mit einem Auto in die Schweiz gefahren worden sei, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 die Gelegenheit erteilt wurde, sich bis zum 28. Mai 2014 zu dessen Feststellung zu äussern, wonach es die von ihm geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China bezweifle und daher seine Staatsangehörigkeit fortan als unbekannt erachte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 21. Mai 2014 beim BFM eine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2014 feststellte, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sein Asylgesuch vom 20. Dezember 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie festhielt, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen, dass eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 4. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung guthiess, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dem Beschwerdeführer rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beiordnete und die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung bis zum 21. Juli 2014 überwies, dass sich das BFM am 21. Juli 2014 zur Beschwerde vernehmen liess,

D-3364/2014 dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2014 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 11. August 2014 erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. August 2014 – unter gleichzeitiger Einreichung einer Kostennote –replizierte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM respektive SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-3364/2014 dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur

D-3364/2014 dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt, dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt, die vom Beschwerdeführer vorstehend erwähnten Asylgründe und der von ihm beschriebene Reiseweg seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren und infolge fehlender Papiere und mangelndem Länder- und Alltagswissen sei davon auszugehen, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden und folglich kein Staatsangehöriger der Volksrepublik China sei, dass in der Beschwerde sinngemäss die Rüge des mangelhaft erstellten Sachverhaltes, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht erhoben wird, indem insbesondere geltend gemacht wird, das BFM habe vorliegend entgegen dem Antrag in der Stellungnahme vom 21. Mai 2014 kein Lingua-Gutachten durch einen Experten anordnen lassen, diese Unterlassung in der Verfügung nicht begründet, die Stellungnahme vom 14. Mai 2014 nicht berücksichtigt und in Widerspruch zu seiner Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger Chinas sei, den Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen, was systemwidrig sei,

D-3364/2014 dass das BFM zudem keine Stellung zum Vorwurf genommen habe, wonach die Dolmetscherin das tibetische Wort für Film nicht gekannt habe und ihr die tibetische Göttin Tara nicht geläufig gewesen sei, dass es die Chinesisch Kenntnisse des Beschwerdeführers ohne Überprüfung derselben einfach in Abrede gestellt habe, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 im Wesentlichen entgegnete, zu Gunsten einer im Rahmen der Anhörung vertieften Befragung zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen, verzichte es seit einiger Zeit auf die Erstellung eines sogenannten Lingua-Gutachtens und nebst der Herkunft und Staatsangehörigkeit seien insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Reisewegs in die Schweiz, die Glaubhaftigkeit fehlender Identitätspapiere und seine Aussagen zu den Asylgründen eingehend geprüft worden, dass allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, keinen hinreichenden Beweis für die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit darstelle und insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und diese auch erhalten würden, dass es sich bei den durch die sprachlichen Probleme bedingten Unstimmigkeiten um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien und der Beschwerdeführer die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen schriftlich bestätigt und auch die Hilfswerkvertretung keine Verständigungsprobleme wahrgenommen habe, dass dazu in der Replik im Wesentlichen eingewendet wurde, die vom BFM angeführte Praxisänderung werde nicht weiter begründet und der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift nicht bestätigt, dass die Dolmetscherin ihn gut verstanden habe, dass ein paar allgemein gehaltene Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagsleben nicht genügten, um einen Entscheid darüber treffen zu können, ob eine Person in Tibet sozialisiert worden sei oder diese im Exil in Indien gelebt habe und im Übrigen für ein Herkunftsgutachten weder die Asylvorbringen noch die Angaben zum Reiseweg herangezogen werden müssten,

D-3364/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/10 feststellte, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat, wobei nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt werden, dass sich eine solche, im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.1), dass allerdings bei einem solchen Vorgehen die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1), dass dazu für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen, dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland – vorliegend Tibet – zu belegen sind, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat, dass es der Vorinstanz dabei frei steht, in welcher Form sie dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2), dass im Weiteren – im Sinne einer zweiten Mindestanforderung – der asylsuchenden Person zwecks rechtsgenüglicher Gewährung der Akteneinsicht der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen

D-3364/2014 schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern, dass ihr dabei die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen sind, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, wobei es nicht genügt, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4), dass die Vorinstanz im Falle der Nichterfüllung erwähnter Mindestanforderungen die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass davon ausgenommen jene Fälle sind, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1), dass bei Erfüllung der Mindestanforderungen durch die Vorinstanz, die von ihr im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung untersteht (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2), dass in casu vorab festzuhalten ist, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die vom BFM gestellten Fragen zum Länder- und Alltagswissen, welche ihm nicht nur anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sondern teils bereits im EVZ gestellt wurden (vgl. act. A6/11 S. 6 f., act. A15/17 S. 3 ff.), nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, als dass eine Herkunft desselben aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte, zumal das BFM im Rahmen des dem Beschwerdeführers gewährten rechtlichen Gehörs vom 14. Mai 2014 mithin selber den Standpunkt vertrat, seine Antworten hätten teilweise überzeugt (vgl. act. A 16/2 S. 1 f.), dass den vorinstanzlichen Anhörungen die dem Beschwerdeführer durch das BFM gestellten Fragen sowie dessen Antworten zu entnehmen sind, demgegenüber für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten nicht zu eruieren ist, wie diese Fragen von ihm hätten beantwortet werden sollen

D-3364/2014 und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen, geschweige denn, auf welche länderspezifischen Quellen sich das BFM bei seiner Beurteilung abstützte, dass somit das Gericht nicht überprüfen kann, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist und ob die Vorinstanz ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung erteilt hat, wonach er im Rahmen der einlässlichen Befragung zu seinem Länder- und Alltagswissen geprüft worden sei, wobei seine Antworten teilweise überzeugt hätten, es hingegen aufgrund seiner Unkenntnisse gewisser Aspekte seines Länder- und Alltagswissens die von ihm geltend gemachte Herkunft aus China bezweifle und deshalb seine Staatsangehörigkeit als unbekannt qualifiziere (vgl. act. A16/2 S. 1 f.), dass das BFM damit Zweifel an der vom Beschwerdeführer genannten Herkunft signalisierte, ohne die ihm im länderspezifischen Kontext konkret vorgeworfenen Falschangaben auch nur ansatzweise aufzuzeigen, worin eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, mithin die Sache nicht entscheidreif ist, dass eine Heilung von Gehörsverletzungen respektive die vorliegend fehlende Entscheidreife – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass die vorliegend festgestellten Verfahrensmängel als schwerwiegend zu erachten sind, sich die Entscheidreife mithin nicht mit geringem Aufwand herbeiführen lässt, weshalb für deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht,

D-3364/2014 dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen und Anträge in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 27. Mai 2014 aufzuheben und die Sache gestützt Art. 61 Abs. 1 VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in der Kostennote vom 6. August 2014 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 15,5 Stunden aufgrund teilweise sich wiederholender Ausführungen und der ähnlichen Argumentation des Rechtsvertreters in vergleichbaren Verfahren von Beschwerdeführenden tibetischer Ethnie um fünfeinhalb Stunden zu kürzen ist, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind, dass aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen die Parteientschädigung für den Aufwand des Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 2040.– (inklusive Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten, dass eine öffentlichrechtliche Entschädigung eines Rechtsbeistandes lediglich im Falle eines Unterliegens und damit nur subsidiär zum Tragen kommt, weshalb der Anspruch auf das amtliche Honorar des mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters daher gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-3364/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 27. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2040. – auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-3364/2014 — Bundesverwaltungsgericht 05.11.2015 D-3364/2014 — Swissrulings