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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2010 D-3362/2006

15. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,891 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Apr...

Volltext

Abtei lung IV D-3362/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, China, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. April 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3362/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______ in der Autonomen Region Tibet. Laut seinen Aussagen verliess er China am 3. März 2001 und reiste von Y._______ über ihm unbekannte Länder, D._______ und E._______ am 19. April 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag in der F._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2001 wurde er dort befragt. Am 29. Juni 2001 fand die Anhörung durch die Z._______ statt. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit seinem 18. Lebensjahr als Maler in einer chinesischen Fabrik tätig gewesen und habe auch an verschiedenen Weiterbildungen teilgenommen. Im Jahr 1997 sei er ins G._______ zurückgekehrt, wo er sich bereits vorher während einiger Zeit aufgehalten habe. In den Jahren 1997 bis 1998 beziehungsweise 1998 und 2000 habe er in H._______ Flugblätter verteilt und an Hauswänden angebracht. Ein Mann namens I._______, ein Mönch bzw. ein inkarnierter Würdenträger, habe ihm die Flugblätter gegeben. Die Flugblätter hätten politische Slogans beinhaltet; darin seien die Tibeter aufgefordert worden, sich gemeinsam und mit vereinten Kräften gegen die Chinesen aufzulehnen. Sie hätten auch die Unabhängigkeit Tibets gefordert. Zudem habe er im Jahr 1997 eine tibetische Fahne auf Stoff gemalt. Er habe diese Fahne I._______ übergeben, welcher sich zusammen mit anderen Mönchen als Polizist verkleidet und die Fahne auf dem Dach des (...) aufgehängt habe. Sein Bruder J._______ habe selber Flugblätter entworfen und diese in H._______ verteilt. Deshalb sei er zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im Februar 2001 habe ein Landsmann den Beschwerdeführer angesprochen und ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche. Er vermute, dass die Polizei ihn wegen der Flugblätter, welche er verteilt habe, und wegen der tibetischen Fahne, welche er gemalt habe, suche. I._______, welcher verhaftet worden sei, habe den Chinesen wahrscheinlich verraten, dass er an der Gestaltung der Fahne beteiligt gewesen sei. Wegen seines politischen Engagements würde er bei einer Rückkehr nach China verfolgt werden. D-3362/2006 C. Mit am 3. Mai 2004 eröffneter Verfügung vom 30. April 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nach China als unzumutbar beurteilt wurde, ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2004 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab, da der Beschwerdeführer nicht als bedürftig zu bezeichnen sei, und verzichtete gleichzeitig aufgrund des beim BFF geführten Sicherheitskontos mit ausreichender Deckung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. März 2006 forderte der Instruktionsrichter der ARK das BFM zur Vernehmlassung auf. G. Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog das BFM den Entscheid vom 30. April 2004 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerdeführer wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets respektive der Volksrepublik China gelebt. Die chinesischen Behörden würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung unterstellen und sehr empfindlich auf den Aufenthalt im Ausland reagieren. China versuche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen. Die illegale Ausreise, die Asylgesuchstellung und der langjährige Auf- D-3362/2006 enthalt im Ausland würden sehr streng geahndet. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG würden (Art. 54 AsylG). Folglich seien im vorliegenden Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren und er sei von der Asylgewährung auszuschliessen. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Wegweisungsvollzug nach China unzulässig. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat sei undurchführbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 stellte die ARK fest, dass die Beschwerde vom 27. Mai 2004 bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei (Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 30. April 2004). Dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. I. Mit Schreiben vom 18. April 2006 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an der Beschwerde, was den Asylpunkt betreffe, fest. Er sei in Tibet politisch aktiv gewesen. Er habe Flugblätter mit politischen Slogans verteilt und angebracht. Die Flugblätter habe er zum Teil selber hergestellt, aber viele davon habe er auch von I._______ erhalten. Ausserdem habe er die tibetische Flagge gemalt, welche nicht gezeigt werden dürfe. Für die Chinesen sei er ein politisch Abtrünniger und Landesverräter. Er habe bei einer Rückkehr mit der höchsten Strafe zu rechnen. Er machte sodann geltend, dass er seine Familie nicht freiwillig verlassen habe und sehr unter der Trennung von seiner Familie leide. Seine Ehefrau führe seit seiner Flucht aus Tibet ein schwieriges Leben. Sie sei des öfteren bedroht und ausgefragt worden, wo er sich nun aufhalte. Sie habe die Torturen der Chinesen nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem gemeinsamen Sohn nach Y._______ geflüchtet. Auch in Y._______ sei die Situation derzeit nicht viel besser als in Tibet. Einerseits fürchteten seine Frau und ihr Sohn, dass die (...) sie nach Tibet abschieben würden – jeder (...) Polizist D-3362/2006 erhalte ein hohes Kopfgeld, wenn er Tibeter ausliefere –, andererseits sei die politische Lage in Y._______ sehr schlimm. Er könne nur ein Leben ohne Angst führen, wenn er Asyl erhalte. Er habe keine Straftat begangen, seit er in der Schweiz sei und werde dies auch nie tun. Er sei bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sich bestmöglich zu integrieren. Er sei nicht sozialabhängig und dies solle auch nie der Fall sein. Er wolle auch mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammenleben. Am 28. April 2006 sandte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben der K._______, in welchem der Präsident der besagten Vereinigung bestätigte, dass der Beschwerdeführer in Tibet politisch aktiv gewesen sei. J. Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember 2006 beim BFM ein Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten seiner in Y._______ lebenden Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes stellen. Mit Verfügung vom 19. September 2007 bewilligte ihnen das BFM die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Am 18. Dezember 2007 reisten die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers in die Schweiz ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. November 2008 stellte das BFM fest, die Ehefrau des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, das Kind des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, das Kind erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers aus der Schweiz weg und nahm sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- D-3362/2006 gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog das BFM die Verfügung vom 30. April 2004 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nurmehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung sowie auf die Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-3362/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich seiner Asylgründe unglaubhaft. Die Aussagen seien zunächst widersprüchlich, da der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung geltend gemacht habe, er habe seine Heimat verlassen, weil er befürchtet habe, ein befreundeter Mönch, welcher von den chinesischen Behörden verhaftet worden sei, könnte möglicherweise seinen Namen preisgeben. Später habe der Beschwerdeführer indes zu Protokoll gegeben, dass er von einem Landsmann erfahren habe, er werde zu Hause tatsächlich gesucht. Diese Aussagen seien insofern widersprüchlich, als es ein wesentlicher Unterschied sei, ob der Beschwerdeführer aus der Befürchtung heraus, sein Name werde möglicherweise preisgegeben, geflüchtet sei, oder ob er geflüchtet sei, weil er die Gewissheit gehabt habe, dass die chinesischen Behörden tatsächlich nach ihm suchten. Diese widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf die angeblich fluchtauslösenden Umstände liessen somit erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Weiter habe er geltend gemacht, er habe von Verwandten am 10. Januar 2001 – die protokollierte Jahreszahl 2000 sei zu Gunsten des Beschwerdeführers als fehlerhafte Protokollierung anzusehen – erfahren, dass der Mönch, welcher von seinen Aktivitäten gewusst habe, verhaftet worden sei. Später habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er am 28. oder am 29. Januar 2001 letztmals zu Hause übernachtet habe, nachdem er sich sieben oder acht Tage lang dort D-3362/2006 aufgehalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, im Bewusstsein, dass der Mönch verhaftet worden sei, Ende Januar 2001 noch während rund einer Woche zu Hause aufgehalten haben wolle, da er ja angeblich befürchtet habe, von diesem wegen seiner angeblichen politischen Tätigkeit verraten zu werden. Das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers sei als realitätsfremd zu qualifizieren, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Der Beschwerdeführer bringe sodann weiter vor, er habe am 20. Februar 2001 von einem Landsmann erfahren, dass er von den chinesischen Behörden bei sich zu Hause gesucht worden sei. Im Rahmen derselben Befragung habe der Beschwerdeführer sodann zu Protokoll gegeben, dass er ca. am 20. Januar 2001 in N._______ angekommen sei und er ca. am 25. Januar 2001 dort erfahren habe, er sei zu Hause gesucht worden. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe am 23. oder 24. Februar in N._______ sowohl erfahren, dass der mit ihm befreundete Mönch verhaftet worden sei und dass er zu Hause gesucht worden sei. Zur Flucht aus seinem Heimatland habe er sich ca. am 23. Februar 2001 in N._______ entschieden. Es könne von einem Beschwerdeführer, nicht zuletzt angesichts kultureller Unterschiede in der Wahrnehmung und Gewichtung von Daten zwar nicht erwartet werden, dass er Ereignisse datengetreu wiedergeben könne. Die in den Vorbringen des Beschwerdeführers enthaltenen Ungereimtheiten seien indes selbst unter angemessener Berücksichtigung kultureller Unterschiede in der Wahrnehmung von Zeiträumen und Daten als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst gesagt habe, am 10. Februar 2001 über die Verhaftung des Mönchs informiert worden zu sein, später jedoch zu Protokoll gegeben habe, er habe am 23. oder am 24. Februar 2001 die diesbezügliche Information erhalten. Nicht nur die zeitliche Distanz zwischen den Daten sei nämlich erheblich. Vielmehr wären, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, die Umstände der Benachrichtigung bzw. der geographische Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Moment der Benachrichtigung an den vorgebrachten Daten jeweils grundsätzlich verschieden gewesen (einmal zu Hause, einmal in N._______). Vor diesem Hintergrund sei die Vermengung von angeblich einschneidenden Ereignissen im vorliegenden Ausmass nicht nachvollziehbar. D-3362/2006 Sodann mache der Beschwerdeführer einerseits geltend, er habe Plakate und Flugblätter selber gemacht und diese in den Jahren 1997 bis 1998 aufgehängt. Er gebe andererseits zu Protokoll, dass er die Flugblätter jeweils bekommen und sie danach aufgehängt habe. Dies habe er in den Jahren 1998 und 2000 getan. Die Widersprüchlichkeit betreffend den Zeitpunkt der angeblichen politischen Aktivitäten und die Herkunft der angeblich verteilten Flugblätter sei offensichtlich. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden in Anbetracht der eindeutigen Widersprüche bestätigt. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner Eingabe vom 26. Mai 2004, seine Aussagen seien nicht widersprüchlich. Er habe sein Heimatdorf am 28./29. Januar 2001 verlassen und sei nach L._______ gefahren (Reiseweg zwei Tage). Dort sei er 15 Tage geblieben (bis ca. 14./15. Februar 2001). Dann sei er weiter nach M._______ gereist (Reiseweg drei Tage) und sei dort einen Tag geblieben (bis 17./18. Februar 2001). Am selben Abend sei er nach N._______ gefahren (Reiseweg zwei Tage). Dort habe er sich vom 20. bis zum 27. Februar 2001 aufgehalten. Zuerst habe er nicht im Sinn gehabt, Tibet zu verlassen. Als er jedoch erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, habe er um sein Leben gefürchtet, da er ja politisch aktiv gewesen sei und Flugblätter mit politischen Slogans verteilt und angebracht habe. Der Slogan habe gelautet, „Wir TibeterInnen müssen uns gemeinsam mit vereinten Kräften gegen die Chinesen auflehnen. Wir fordern die Unabhängigkeit Tibets.“ Er habe diese Flugblätter zum Teil selber hergestellt, aber viele habe er auch von I._______ erhalten. Ausserdem habe er eine tibetische Fahne gemalt, welche nirgends gezeigt werden dürfe. Für die Chinesen sei er ein politisch Abtrünniger und Landesverräter, was mit hoher Strafe (einige Jahre Gefängnis) geahndet werde. Tibeter könnten die Daten nicht genau behalten, denn diese würden nicht für wichtig befunden. Er habe nach zweimonatigem Aufenthalt in der Schweiz versucht, die Daten im westlichen Kalender wiederzugeben, denn ihr Kalender beginne einen bis zwei Monate später. Daher habe er die Daten durcheinandergebracht. Er sei wirklich ein politisch aktiver Tibeter, denn er habe sich für die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt und seine Landsleute dazu aufgefordert, sich gegen die chinesische Besatzungsmacht aufzulehnen. Er werde von den chinesischen Behörden gesucht und verfolgt. Bei einer Wegweisung müsse er mit Gefängnis rechnen und es sei ungewiss, ob er die Haft überleben D-3362/2006 würde. Seine Schilderungen seien glaubhaft und zudem sei dies eine Verfolgung von staatlicher Seite. 5.3 5.3.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 191, mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ist zu bestätigen. Ausschlaggebend hierfür ist zunächst der Umstand, dass bezüglich eines zentralen Verfolgungsvorbringens ein wesentlicher Widerspruch besteht: so sagte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aus, er habe die Flugblätter mit Parolen für ein freies Tibet selber gemacht (vgl. act. A 2/9, S. 4). Bei der kantonalen Anhörung gab er zu Protokoll, er habe die Flugblätter im Jahre 1998 von einem Lama, einem Würdenträger, erhalten (act. D-3362/2006 A 10/21, S. 11). Auf die erneute Frage, wie er im Jahre 2000 zu den Flugblättern gekommen sei, antwortete er, auch diese Flugblätter habe er von I._______ erhalten (act. A 10/21, S. 14). Trotz mehrfacher Nachfrage nach dem genauen Ablauf des Verteilens der Flugblätter gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2001 nicht zu Protokoll, er habe die Flugblätter selber angefertigt. In seiner Beschwerde hielt er diesbezüglich fest, er habe die Plakate teilweise selber angefertigt, teilweise habe er sie von I._______ erhalten. Er ging aber bei dieser Gelegenheit nicht vertiefter auf den ihm angelasteten Widerspruch ein und substanziierte seine Behauptung nicht näher. Sein Einwand vermag deshalb nicht zu überzeugen, zumal es sich hierbei, wie erwähnt, um einen zentralen Punkt seiner Verfolgungsvorbringen handelt. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, in der Lage wäre, hierzu substanziiertere und detailreichere Angaben zu machen. Auch die weiteren Äusserungen des Beschwerdeführers bezüglich des Verteilens von Flugblättern sind als unglaubhaft zu beurteilen. Überdies sprechen auch die übrigen Ungereimtheiten in seinen Ausführungen gegen den Beschwerdeführer, so dass die Verfolgungsvorbringen aufgrund einer Abwägung und in einer Gesamtwürdigung nicht als glaubhaft beurteilt werden können: Die Unglaubhaftigkeitselemente in den durch den Beschwerdeführer wenig substanziierten Vorbringen überwiegen. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche können durch die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers, Tibeter könnten die Daten nicht genau behalten, denn diese würden nicht für wichtig befunden, nicht entkräftet oder plausibel erklärt werden. Daran ändert auch die am 28. April 2006 eingereichte Bestätigung nichts, zumal der Unterzeichner lediglich von Drittpersonen von den angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vernommen haben will und nicht aus eigener Wahrnehmung über dessen vorgebrachte politische Aktivitäten berichten kann. Zwar wurde vorliegend durch das BFM anerkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus China ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Aus diesem Grund wurde er – wie bereits dargelegt – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt (siehe in diesem Zusammenhang EMARK 2006 Nr. 1). Es ist indessen angesichts der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass er in seiner Heimat politisch tätig war, so dass ihm dort deswegen ernsthafte Nachteile drohen würden. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Vorbringen in der Eingabe vom D-3362/2006 18. April 2006 einzugehen, zumal die Ehefrau und das gemeinsame Kind nunmehr in der Schweiz sind. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs, Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Wegweisung) ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei einer solchen Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem Durchdringen von zwei Dritteln ausgegangen wird. Dem Beschwerdeführer sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-3362/2006 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten war und er keine weiteren notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend machte, ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3362/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Z._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 14

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