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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2019 D-3354/2018

15. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,450 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3354/2018 law/gnb

Urteil v o m 1 5 . Juli 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2018 / N (…).

D-3354/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau, B._______, geboren am (…), Eritrea, ein Gesuch um Familienzusammenführung. Dazu reichte er ein gemeinsames Foto mit seiner Ehefrau zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 26. September 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Dokumente einzureichen. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 Stellung zu den Fragen des SEM, war jedoch noch nicht in der Lage, Dokumente einzureichen. E. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Einreichung der eingeforderten Dokumente. F. Mit Schreiben vom 1. November 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert derselben Frist ebenfalls eine neue Heiratsurkunde oder eine Bestätigung der früheren Ausstellung der Heiratsurkunde einzureichen. G. In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2017 Kopien des Studentenausweises seiner Ehefrau, der Identitätsausweise der Eltern der Ehefrau sowie einer Erklärung der Ehefrau, wonach sie mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann zusammenleben wolle, nach (alle Dokumente mit deutscher Übersetzung). Hinsichtlich der eingeforderten Heiratsurkunde erklärte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe erfahren, dass der Priester C._______ verstorben sei.

D-3354/2018 H. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2018 erneut eine Frist, um aktuelle Fotos seiner Ehefrau und eine Heiratsurkunde oder eine Bestätigung der Heirat nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine erneute Fristerstreckung zur Einreichung der fehlenden Dokumente. J. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2018 darauf hin, dass er keine zureichenden Gründe für eine erneute Fristerstreckung angeführt habe. Gleichzeitig räumte das SEM ihm die Gelegenheit ein, die Gründe für eine erneute Fristerstreckung nachvollziehbar darzulegen. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist nicht Stellung. K. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 – eröffnet am 11. Mai 2018 – bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. L. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – ein Foto der Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben der eritreisch-orthodoxen Kirche (im Original und mit deutscher Übersetzung) und eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel bei. M. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 bestätigt. N. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2018 wurde das Gesuch um Ge-

D-3354/2018 währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 10. Juli 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. O. Die Vernehmlassung des SEM vom 6. Juli 2018 ging am 9. Juli 2018 beim Gericht ein. P. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2018 wurde das SEM eingeladen, bis zum 27. Juli 2018 eine zweite Vernehmlassung einzureichen. Q. In der Folge liess sich das SEM innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. August 2018 vernehmen. R. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 3. September 2018 eingeräumt, um eine Replik einzureichen. S. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. August 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-3354/2018 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Familienzusammenführungsverfahren geltend, seine Ehefrau lebe zusammen mit ihren Eltern im Dorf D._______ unweit von E._______. Sie hätten mindestens zwei Mal pro Woche telefonischen Kontakt und die Ehefrau möchte sehr gerne zu ihm in die Schweiz kommen. Sie hätten eine Heiratsurkunde durch den zuständigen Priester C._______ erhalten, welcher jedoch verstorben sei. Wie er bereits in der einlässlichen Anhörung erklärt habe, habe seine Ehefrau die Heiratsurkunde nach seiner Flucht aus Eritrea verbrannt, weil sie deswegen sehr frustriert gewesen sei. Das eingereichte Foto stamme vom (…). 3.3 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, sowohl bei der eingereichten Fotografie, welche ihn mit der Ehefrau zeige, als auch beim Studentenausweis der Ehefrau handle es sich nicht um aktuelle Dokumente. Beide würden aus der Zeit vor der kirchlichen Heirat stammen, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am (…) stattgefunden habe. Auf der Fotografie sei die Ehefrau kaum zu erkennen und auch das

D-3354/2018 Bild auf der Kopie des Studentenausweises sei von schlechter Qualität. Ein Studentenausweis werde auch nicht zum Zweck des Belegs der Identität einer Person ausgestellt. Im Übrigen weiche das Geburtsdatum der Ehefrau auf jenem Dokument ([…]) ab von demjenigen, das er im Familiennachzugsgesuch genannt habe ([…]). Er habe trotz Aufforderung des SEM innerhalb der – mehrmalig verlängerten – Fristen weder aktuelle Fotografien der Ehefrau, aktuelle Identitätsdokumente der Ehefrau, Fotos von der Heirat noch einen Beleg für die geltend gemachte kirchliche Eheschliessung eingereicht. Seine Erklärung, weshalb er keine nachträgliche Bestätigung seiner Heirat erhalten habe – Tod des Pfarrers – vermöge das SEM nicht zu überzeugen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die orthodoxen Kirchen in Eritrea ein Register über geschlossene Ehen führen würden, weshalb der Nachfolger eines verstorbenen Priesters eine entsprechende Bestätigung müsste ausstellen können. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, aktuelle Fotografien und Identitätsdokumente seiner Ehefrau sowie Fotografien der Hochzeit einzureichen. Das Einreichen dieser Nachweise sollte im Kontext Eritrea möglich und zumutbar sein, zumal für Personen, die wie die Ehefrau in E._______ leben würden. Bezüglich der Hochzeitsbilder habe er in der einlässlichen Anhörung zwar erwähnt, die Ehefrau habe diese vernichtet, weil sie wegen seiner Ausreise gestresst, verzweifelt und enttäuscht gewesen sei. Es sei diesbezüglich aber davon auszugehen, dass auch nahe Verwandte wie Eltern und Schwiegereltern über solche Bilder verfügen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Identität von Frau B._______ und das Eheverhältnis zu ihr nachweisen könnte, so sei davon auszugehen, dass das von ihm geltend gemachte, lediglich (…)monatige Zusammenleben nicht als schützenswerte Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 AsylG gewertet werden könne, weshalb es auch in dieser Hinsicht an einer Voraussetzung für den Familiennachzug fehle. 3.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Ehefrau habe ausser ihrem Studentenausweis keine weiteren Identitätspapiere besessen. Er habe jedoch Kopien der Identitätsausweise ihrer Eltern organisieren und einreichen können. Unterdessen habe er neue Fotografien seiner Ehefrau aus Eritrea erhalten. Hinsichtlich ihres Geburtstags habe er sich nur um ein paar Tage geirrt. Geburtstage hätten in Eritrea keine Bedeutung; er habe einfach gewusst, dass dieser im (…) sei, weshalb er den (…) genannt habe. Seine Ehefrau habe aus Frustration aufgrund seiner Flucht aus Eritrea die Heiratsurkunde der orthodoxen Kirche verbrannt. Die Kirche habe

D-3354/2018 keine neue Heiratsurkunde ausstellen wollen; es sei ihm nun aber gelungen, ein Bestätigungsschreiben der Kirche zu erhalten. Er und seine Ehefrau hätten zwar nur kurz die Möglichkeit gehabt, die Ehe zu geniessen. Diese Zeit sei für sie jedoch sehr wertvoll. Sie hätten sehr gerne viel mehr Zeit miteinander verbracht und ein gemeinsames Leben in der Heimat aufgebaut. Die Situation in Eritrea lasse dies aber nicht zu. Aufgrund seiner Verfolgung in Eritrea seien sie gegen ihren Willen getrennt worden. 3.5 Im Rahmen des Schriftenwechsels hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, die eingereichte Fotografie der angeblichen Ehefrau sowie ein Bestätigungsschreiben der Pfarrei (…) würden die Zweifel an der kirchlichen Trauung nicht auszuräumen vermögen. Das Foto sei ein Portraitfoto und undatiert. Aktuelle und gültige Identitätsdokumente der angeblichen Ehefrau oder Kopien davon würden weiterhin nicht vorliegen. Das SEM könne sodann nicht abschliessend beurteilen, ob die kirchliche Bestätigung echt sei oder nicht. Es bestünden jedoch Zweifel an der Echtheit. Ein Beleg, dass das Dokument tatsächlich aus Eritrea in die Schweiz gelangt sei, liege nicht vor. Auf dem Dokument sei lediglich die Jahreszahl (…) als Datierung vorhanden, und es werde nur vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit B._______ kirchlich verheiratet sei. Weder werde erwähnt, wann die Heirat erfolgt sein solle, noch weshalb es nicht möglich sei, eine erneute Heiratsurkunde auszustellen. Es werde weiter nicht erwähnt, auf welcher Grundlage diese Bestätigung ausgestellt worden sei. 3.6 In der Replik machte der Beschwerdeführer erneut geltend, seine Ehefrau habe die Heiratsurkunde nach seiner Flucht aus Eritrea verbrannt, weil sie sehr frustriert gewesen sei. Aus diesem Grund habe er von der Pfarrei (…) eine Trauungsbestätigung verlangt. Einen Beleg, dass das Dokument aus Eritrea stamme, könne er nicht vorweisen, weil er das Couvert weggeworfen habe. Eine zweite Bestätigung zu erhalten sei nicht möglich, weil die Pfarrei keine andere Bestätigung mehr geben wolle. Der Pfarrer, welcher sie getraut habe, arbeite jetzt nicht mehr in der Pfarrei. Eine gültige Identitätskarte könne die Ehefrau nicht ausstellen lassen, weil sie nicht arbeite. 4. 4.1 Vorab kann auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

D-3354/2018 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juli 2015 aussagte, er habe am (…) B._______, geboren am (…), geheiratet (vgl. Akten SEM A6/13 Ziff. 1.14). Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich im Geburtsdatum seiner Ehefrau geirrt haben könnte. Auch berichtete er bereits in der einlässlichen Anhörung, dass seine Ehefrau aus Verzweiflung über seinen Weggang alle Hochzeitsfotos und -dokumente verbrannt habe (vgl. Akten SEM A17/19 S. 4). Mit dem SEM ist jedoch davon auszugehen, dass weitere Personen, insbesondere Familienangehörige, über weitere Fotos verfügen müssten. Gänzlich nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb es dem Beschwerdeführer bis zum Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung am 7. Mai 2018 nicht möglich gewesen sein soll, aktuelle Fotos seiner Ehefrau einzureichen, obwohl er erstmals mit Schreiben vom 26. September 2017 dazu aufgefordert wurde und gemäss eigenen Angaben in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau gestanden haben will (vgl. Akten SEM B5/1). Hinsichtlich des kirchlichen Bestätigungsschreibens dauerte es auffällig lange, bis es dem Beschwerdeführer gelungen ist, ein solches einzureichen. Dass er das Couvert, welches die Herkunft aus Eritrea belegen könnte, weggeworfen haben will, erstaunt, zumal er bereits im Asylverfahren ein Absendercouvert zu den Akten gab und daher davon auszugehen ist, dass ihm die Wichtigkeit eines solchen Beweisstücks bekannt sein müsste. Zweifel an der Echtheit des Bestätigungsschreibens ergeben sich sodann aufgrund von Auffälligkeiten im auf diesem Schreiben angebrachten Stempel. Unerwartet erscheint schliesslich, dass der Beschwerdeführer in der Replik angab, der Pfarrer, welche sie getraut habe, arbeite jetzt nicht mehr in der Pfarrei, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, der Priester C._______ sei verstorben. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Identität der Frau, für die der Beschwerdeführer das Familienzusammenführungsgesuch gestellt hat, nicht hat geklärt werden können und dass erhebliche Zweifel an einem vorbestandenen Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner angeblichen Ehefrau und damit auch an einer unfreiwilligen Trennung durch Flucht bestehen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3354/2018 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3354/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

D-3354/2018 — Bundesverwaltungsgericht 15.07.2019 D-3354/2018 — Swissrulings