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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2014 D-3351/2013

14. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,319 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3351/2013

Urteil v o m 1 4 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N_______.

D-3351/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus dem E._______- Distrikt mit letztem Wohnsitz in F._______ – ihre Heimat am 13. August 2010 und gelangten am 18. August 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Am 1. September 2010 fand im EVZ G._______ die Befragung zur Person und am 26. Oktober 2010 in H._______ die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt und diesen ab und zu auch seinen Traktor für Transporte zur Verfügung gestellt. Ihr Sohn I._______ sei am (...) von Angehörigen der LTTE rekrutiert worden und sie hätten seit diesem Zeitpunkt keine Kenntnis mehr von dessen Aufenthaltsort. In F._______ habe er Landwirtschaft betrieben und mit Autos sowie Traktoren gehandelt, wovon sie gut gelebt hätten. Als die Armee im Rahmen des Bürgerkriegs begonnen habe, von J._______ in Richtung Osten vorzudringen, hätten sie am (...) ihr Grundstück verlassen und seien durch verschiedene Ortschaften geflohen. Am (...) hätten sie sich der sri-lankischen Armee ergeben und seien zwei Tage später ins Lager nach K._______ gebracht worden. Sodann hätten sie am (...) das Lager nach einer Geldzahlung und unter Falschangabe seines Alters verlassen können, worauf sie sich nach L._______ begeben und dort ein Haus gemietet hätten. Dort seien am Abend des (...) bewaffnete Männer in Militäruniformen erschienen und hätten ihnen Geld und Schmuck geraubt. Diesen Vorfall hätten sie umgehend der Polizei gemeldet. Weiter hätten ihre Kinder in eine singhalesische Schule gehen müssen und sie seien in der Folge am (...) zurück nach F._______ gereist, da die Behörden alle Flüchtigen im (...) aufgefordert habe, an ihren ursprünglichen Wohnort zurückzukehren. Dort seien sie nach ihrer Rückkehr registriert worden und hätten in Zelten gelebt. Sie seien ständigen Kontrollen ausgesetzt gewesen und am (...) seien vier Soldaten gekommen, welche ihre Tochter zum Verhör hätten mitnehmen wollen. Er habe sich dagegen gewehrt und sei deswegen von einem Soldaten zu Boden gestossen und von einem anderen mit einem Holzstück auf sein Bein geschlagen worden. Seine Frau, seine Tochter und er hätten angesichts der gegen ihn ausgeübten Gewalt laut geschrien, worauf ein Nachbar zu Hilfe geeilt sei. Die Soldaten hätten in der Folge von ihm

D-3351/2013 abgelassen und seien gegangen, hätten ihnen jedoch eingeschärft, niemandem etwas vom Vorfall zu erzählen, ansonsten sie umgebracht würden. Der Nachbar habe ihn danach nach F._______ in ein Spital gefahren. Von dort sei er am nächsten Tag nach E._______ überführt worden. Am (...) habe ihn der erwähnte Nachbar im Spital besucht und erzählt, dass die Soldaten noch einmal gekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. In der Zwischenzeit respektive am (...) sei seine Familie ebenfalls nach E._______ gereist und habe dort bis zu ihrer Ausreise bei einer Verwandten gewohnt. Die Beschwerdeführerin B._______ und deren Tochter C._______ schlossen sich im Wesentlichen den Vorbringen des Beschwerdeführers an und hielten bezüglich des Vorfalls vom (...) fest, dass sie wegen des groben Vorgehens und der Drohungen der Soldaten sehr verängstigt gewesen seien, nach deren Abzug ihre Habseligkeiten gepackt und beim Nachbarn übernachtet hätten und schliesslich am folgenden Tag über F._______ nach E._______ gereist seien, wo sie sich in der Folge bei einer Schwester der Beschwerdeführerin B._______ aufgehalten hätten. Zum Beleg Ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 – eröffnet am 15. Mai 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. Juni 2013 (Poststempel: 12. Juni 2013) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg-

D-3351/2013 weisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und ersuchten in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (Eingang: 13. Juni 2013) liess der Sozialdienst des Kantons M._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine (Nennung Beweismittel) zukommen. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 legten die Beschwerdeführenden eine Kopie der bereits beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel (Belege zur Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers; schulpsychologische beziehungsweise ärztliche Berichte betreffend D._______) innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. G. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 ersuchte das Amt für Migration des Kantons M._______ das Bundesverwaltungsgericht innert 14 Tagen um Mitteilung, bis wann mit einem Beschwerdeurteil gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 16. Juli 2013. H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere

D-3351/2013 Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig teilten sie mit, dass sie sich intensiv – jedoch erfolglos – um den Erhalt eines Beweises für die Festnahme des Schwagers des Beschwerdeführers bemüht hätten. Zudem hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) die Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht, die Herausgabe von Dokumenten betreffend den Traktor verlangt und das Haus durchsucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

D-3351/2013 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 14. Mai 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-

D-3351/2013 gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG), weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 4.2 Den Beschwerdeführenden sind angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2013 ihre Kostennote gleichen Datums zu den Akten und machte für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von zwölf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–, Kosten für eine Übersetzerin von Fr. 200.–, eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.– geltend, was einen Betrag von Fr. 2100.– ergibt. Der weitere Aufwand für die Eingaben der Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2013 (Nachreichung Fürsorgebestätigung) und vom 16. Juli 2013 (Beweismitteleingabe) sind darin nicht berücksichtigt. Dieser weitere Aufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand zu kürzen. So stellen sich die Angaben in der Beschwerdeschrift teilweise als blosse Wiederholung des von den Beschwerdeführenden bereits dargelegten Sachverhalts und der vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid dar. Zudem erscheint der für die länderspezifischen Abklärungen ausgewiesene Aufwand angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Rechtsvertreterin um eine seit längerer Zeit im Asylbereich tätige Person handelt, und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die schweizerischen Asylbehörden die aktuelle Lage in den jeweiligen Heimat- und Herkunftsländern selber einer dauernden Überprüfung unterziehen, als teilweise überhöht. Zudem können auch die Ausführungen und diversen Beweismittel zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht als notwendiger Aufwand erachtet werden, da andere Gründe zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vollmacht vom 23. Mai 2013 datiert, weshalb zwar noch eine Notwendig-

D-3351/2013 keit des in der Kostennote aufgeführten Aufwandes für die – nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 datierende – Besprechung vom 21. Mai 2013, nicht jedoch für diejenige vom 29. März 2013 erblickt werden kann. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des BFM aufgrund der Aktenlage, obiger Ausführungen zur Kostennote vom 11. Juni 2013 sowie unter angemessener Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 1400.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3351/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1400.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-3351/2013 — Bundesverwaltungsgericht 14.01.2014 D-3351/2013 — Swissrulings