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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2008 D-3348/2006

1. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,439 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. Sept...

Volltext

Abtei lung IV D-3348/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), Irak, 2. B._______, geboren (...), Irak, 3. C._______, geboren (...), Irak, 4. D._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. September 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3348/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, irakische Staatsangehörige und ethnische Kurden sunnitischen Glaubens, reisten am 11. Januar 2001 illegal in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle E._______ ein Asylgesuch einreichten. Dazu wurden sie vom BFF am 17. Januar 2001 befragt und am 8. August 2001 vom Migrationsdienst des Kantons F._______ angehört. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wiesen sich in der Empfangsstelle je mit einer irakischen Identitätskarte aus. B. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführende 1 im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz Dohuk und habe sich im Jahre 1985 der "Haraka-i Islami" (Islamische Bewegung) angeschlossen. Im Jahre 1986 sei er von der Regierung beschuldigt worden, heimlich mit den kurdischen Parteien Kontakt gehabt zu haben, weswegen er für dreizehn Tage in Haft genommen worden sei. Aufgrund von Angriffen im Nordirak sei er 1988 in die Türkei geflohen, wo er bis 1992 in einem Flüchtlingslager in G._______ gelebt habe. Daraufhin sei er in den Nordirak zurückgekehrt, wo er wieder für die Islamische Bewegung tätig gewesen sei, indem er für sie Werbung gemacht und versucht habe, Leute für die Bewegung zu gewinnen. Am 2. Juli 2000 habe er sich entschlossen, nicht mehr für die Islamische Bewegung tätig zu sein, da er die Beschwerdeführende 2 habe heiraten wollen und deren Familie die Aufgabe seiner politischen Tätigkeit zur Bedingung für ihre Einwilligung in die Eheschliessung gemacht habe. Seinen Entschluss habe er in der Folge der Bewegung mitgeteilt. Die Hochzeit habe am 13. November 2000 stattgefunden. Am 24. November 2000 sei er von der Islamischen Bewegung aufgefordert worden, mit auf den Posten zu kommen. Dort habe man ihn dazu gedrängt, weiterhin für die Bewegung zu arbeiten. Da er sich geweigert habe, habe man ihn schliesslich gezwungen, sich damit einverstanden zu erklären, zusammen mit einem anderen Mitglied der Bewegung einen Gegner der Islamischen Bewegung zu töten. Daraufhin sei er von der Islamischen Bewegung wieder freigelassen worden. Informationen bezüglich des genauen Ablaufs des "Auftrages" seien für den nächsten Tag vorgesehen gewesen. Weil er nicht bereit gewesen sei, den D-3348/2006 von der Bewegung erhaltenen "Auftrag" auszuführen, sei er am 25. November 2000 zusammen mit seiner Ehefrau in die Türkei geflohen, da er befürchtet habe, von der Islamischen Bewegung aufgrund seiner Weigerung, den "Auftrag" auszuführen, festgenommen und getötet zu werden. Nach einem Aufenthalt von etwas mehr als einem Monat in Istanbul hätten sie über ihnen unbekannte Länder die Schweiz erreicht. C. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Provinz Dohuk. Sie habe in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. D. Am 16. Oktober 2001 gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter C._______ und am 16. Juli 2003 den Sohn D._______. E. Das BFF stellte mit Verfügung vom 1. September 2004 - eröffnet am 3. September 2004 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Behauptung, die Islamische Bewegung habe den Beschwerdeführende 1 zu einem Mord an einem ihrer Gegner zwingen wollen, unplausibel erscheine. Es sei davon auszugehen, dass die Bewegung ein zuverlässiges, entschlossenes und auch mit der Handhabung von Waffen geübtes Mitglied mit einer derartigen Aufgabe betraut hätte. Der Beschwerdeführende 1 sei gemäss eigenen Aussagen nie ein Kämpfer für die Bewegung gewesen und hätte nur widerwillig und unter Zwang gehandelt, was für die Bewegung selbst ein unnötiges Risiko dargestellt hätte. Es bestünden somit Zweifel an der Asylbegründung. Zudem seien die extremen islamischen Organisationen stark zurückgedrängt worden, weshalb das kurdische Autonomiegebiet wieder unter der Kontrolle der massgeblichen politischen Parteien (Patriotische Union Kurdistans [PUK] und Demokratische Partei Kurdistans [KDP]) stünde. Unter diesen Umständen bestehe keine überwiegend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführenden 1, so dass die Asylrelevanz nicht gegeben sei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass extreme islamische Organisationen weder im kurdischen Autono- D-3348/2006 miegebiet noch in den übrigen Teilen des Iraks eine staatliche oder quasistaatliche Autorität ausgeübt hätten oder ausüben würden. Auch vor dem Irakkrieg seien die PUK und die KDP gegen Anschläge und Übergriffe im Rahmen des Möglichen vorgegangen. Ebenso wenig sei die heutige Übergangsregierung gewillt, Aktivitäten extremer islamischer Organisationen zu dulden. Daher fehle die Asylrelevanz auch auf Grund der fehlenden Staatlichkeit der geltend gemachten Verfolgung. Die Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten. Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 hielt die Vorinstanz fest, dass diese keine eigenen Asylgründe geltend mache, so dass sie die orginäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle. Weil auch ihr Mann die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne sie zudem nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden. Daher sei auch das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2 und ihrer Kinder abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2004 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz und beantragten, der negative Entscheid des BFF vom 1. September 2004 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführenden 1 sei Asyl zu gewären. Zudem sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon die Familie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführende 1 habe auch eine Waffe besessen, was die Islamisten gewusst hätten. Deshalb hätten sie ihn aufgefordert, einen Mord zu begehen, um ihn zu belasten und ihn unter ihre Kontrolle zu bringen. Die Islamisten würden nach wie vor Gräueltaten begehen. Da die Angaben des Beschwerdeführenden 1 bei einer Gesamtbeurteilung plausibel und schlüssig seien, würden sie wohl die Anforderungen und Kriterien des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG er- D-3348/2006 füllen. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, von den Islamisten auch in Zukunft unter Druck gesetzt und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Deshalb sei dem Beschwerdeführenden 1 und seiner Familie gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Auf die weitere Begründung in der Beschwerde wird - soweit wesentlich in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen zwei Internetartikel vom 28. September 2004 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 21. September 2004 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 lud der Instruktionsrichter der ARK die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. Dezember 2005 ein. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 zog das BFM seinen Entscheid vom 1. September 2004 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden in Wiedererwägung. In Würdigung aller Umstände sah die Vorinstanz vom Vollzug der Wegweisung ab, weil ein solcher zur Zeit nicht zumutbar sei. Das BFM verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. J. Am 15. Dezember 2005 wurden die Beschwerdeführenden von der ARK unter Fristansetzung angefragt, ob sie unter diesen Umständen an der Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wollen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 hielten die Beschwerdeführenden an der Beurteilung im Asylpunkt sowie an der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung fest. D-3348/2006 K. Der Instruktionsrichter des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts fragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 die zuständige Behörde (H._______) an, ob sie bezüglich der Beschwerdeführenden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht ziehe. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 teilte die H._______ mit, dass sie nicht bereit sei, für die Beschwerdeführenden beim BFM nach Art. 14 Abs. 2 AsylG einen Antrag zur Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3348/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt zum einen die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht gegeben und gelangte zum anderen zur Erkenntnis, es fehle abgesehen davon an einer genügenden Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. 4.2 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Vorbringen, wonach die Islamische Bewegung ihn zu einem Mord an einem ihrer Gegner habe zwingen wollen, als nicht stichhaltig. In der Tat erscheint es wenig glaubhaft, dass die Islamische Bewegung für die Tötung eines ihrer Gegner den Beschwerdeführenden 1 habe beauftragen wollen, der einerseits gemäss eigenen Angaben niemals als Kämpfer für die Bewegung tätig gewesen ist und zudem den Auftrag nur unter Zwang ausgeführt hätte. Die Beauftragung des Beschwerdeführenden 1 hätte die Chancen für eine "erfolgreiche" Durchführung des Mordes erheblich vermindert, was für die Islamische Bewegung ein unnötiges Risiko dargestellt hätte. An dieser Einschät- D-3348/2006 zung vermag auch die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführende 1 durch diesen Mordauftrag hätte belastet und unter die Kontrolle der Islamischen Bewegung gebracht werden sollen, nichts zu ändern. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 erweckt auch die Tatsache, dass er in der Befragung beziehungsweise Anhörung teilweise widersprüchliche Aussagen machte. Beispielsweise gab er bei der Frage, ob er Mitglied der Islamischen Bewegung gewesen sei, anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2001 zu Protokoll, er sei nicht deren Mitglied gewesen (act. A 3/8, S. 4), demgegenüber sagte er bei der Anhörung vom 8. August 2001 aus, er sei Mitglied der Bewegung gewesen (act. A 7/37, S. 14). Nicht stichhaltig erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführenden 1, wonach er bei einer Rückkehr in den Irak wahrscheinlich auch von der KDP festgenommen würde, da er das Land verlassen habe (act. A 7/37, S. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er von der KDP festgenommen werden sollte, nur weil er den Irak verlassen hat. Aufgrund dieser teilweise widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführenden 1 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Zweifel an dessen Asylbegründung bestehen. 4.3 4.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz fehlt es zudem - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 - im vorliegenden Fall schon an deren Asylrelevanz. Dazu ist vorab festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft - als Grundvoraussetzung der Asylgewährung - grundsätzlich diejenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasen der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20). 4.3.2 Seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie kann auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlingsrelevant sein (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Die Schutztheorie besagt jedoch auch, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen D-3348/2006 relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Im vorliegenden Fall ist somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführenden 1 einzig massgebend, ob dieser vor der geltend gemachten (privaten) Verfolgung durch die Islamische Bewegung beim Staat Schutz finden kann oder nicht. 4.3.3 Gemäss der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) vorgenommenen Einschätzung der Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Zudem sind die kurdischen Behörden grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Insgesamt kann somit - entgegen der Darstellung in der Rechtsmittelschrift - von einer grundsätzlich bestehenden Schutz-Infrastruktur in der Herkunftprovinz des Beschwerdeführenden 1 ausgegangen werden (a.a.O. E. 6.5 und 6.7). 4.3.4 Daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführenden 1 in seiner Heimat möglich ist, vor der geltend gemachten drohenden Verfolgung durch die Islamische Bewegung bei den kurdischen Behörden Schutz zu suchen. Dies auch deshalb, weil gemäss offiziellen Verlautbarungen der kurdischen Regionalregierung davon ausgegangen werden kann, dass diese das Gebaren der Islamisten nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht (vgl. BVGE 2008/4, E. 6.7 S. 52). Aus den Akten sind zudem keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten, dass dem Beschwerdeführenden 1 der Schutz vor der Islamischen Bewegung versagt werden könnte. Überdies weist der Beschwerdeführende 1, welcher seine Heimat vor beinahe acht Jahren wegen seines Austritts aus der Islamischen Bewegung verlassen haben will, kein Profil auf, welches auf ein über die Jahre andauerndes, konkretes Verfolgungsinteresse islamischer Kreise an seiner Person schliessen liesse. Da - wie soeben dargelegt - der Beschwerdeführende 1 in seiner Heimat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich machen kann, ist gemäss der in E. D-3348/2006 4.3.2 dargelegten Schutztheorie seine Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. September 2004 gezogene Schlussfolgerung zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführende 1 konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 4.5 Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Befragung und der Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur wegen der Probleme ihres Mannes habe verlassen müssen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass ihr die orginäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zukommt. Ebenso wenig erfüllen die Kinder der Beschwerdeführenden die orginäre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Da der Beschwerdeführende 1 - wie dargelegt - nicht als Flüchtling anerkannt wird, können die Ehefrau und die Kinder auch nicht in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden. Die Vorinstanz hat daher deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-3348/2006 5.3 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (vorläufige Aufnahme) keinen Bestand haben können (vgl. dazu sinngemäss EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2004 im Unfang des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs sowie der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2004 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.3). 7. 7.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung (zumindest im Vollzugspunkt) nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2004 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) D-3348/2006 gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde führenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, insoweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Die den Beschwerdeführenden vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3348/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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