Abtei lung IV D-3344/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._____ Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2004 / N_____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3344/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und christlicher Konfession aus B._____ mit letztem Wohnsitz in Aleppo - reiste nach eigenen Angaben am 19. Dezember 2001 mit einem gefälschtem türkischen Reisepass von Istanbul nach Mailand und von dort mit einem Privatwagen in die Schweiz, wo er am 27. Dezember 2001 in der C._____ ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 3. Januar 2001 in der C._____und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 25. April 2002 im Wesentlichen vor, er sei 1999 mit seiner Ehefrau in die Türkei gereist, wo ihm der Pass gestohlen worden sei, woraufhin er sich von der syrischen Vertretung einen Verlustschein habe ausstellen lassen. Ein Jahr nach seiner Rückkehr nach Syrien im Sommer 2000 hätten ihn die heimatlichen Behörden angehalten und des illegalen Passverkaufs beschuldigt. Er sei von einem Offizier namens M. befragt und nach einer Stunde unter der Auflage, sich täglich telefonisch bei ihm zu melden, wieder freigelassen worden. Um dem Offizier für sein entgegenkommendes Verhalten zu danken, hätten er und seine Ehefrau diesen zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen. In der Folge habe dieser seine Ehefrau mehrmals telefonisch kontaktiert und unter Androhung, sie sonst abholen zu lassen, dazu aufgefordert, ihn aufzusuchen. Sie habe sich bedroht gefühlt und sei im November 2000, ohne ihn zu benachrichtigen, verschwunden. Anfangs Dezember 2000 sei er auf Geheiss des Offiziers M. unter dem erneuten Vorwurf des illegalen Passverkaufs zweieinhalb Wochen inhaftiert und unter Misshandlung unter anderem nach dem Verbleib seiner Frau gefragt worden. In der Folge habe er fünfundvierzig Tage im zentralen Zivilgefängnis verbracht und sei schliesslich gegen eine - von seinem Bruder geleistete - Kaution freigelassen worden. Im März 2001 habe die erste von insgesamt vier Gerichtsverhandlungen stattgefunden. Nach der dritten Verhandlung habe sein Rechtsanwalt erfahren, dass der Richter seitens des Militärsicherheitsdienstes unter Druck gesetzt worden sei, das Strafmass im bevorstehenden Urteil gegen ihn zu erhöhen. Um einer sofortigen Verhaftung anlässlich der Gerichtsverhandlung zu entgehen, sei er, dem Rat seines Rechtsvertreters folgend, dem letzten Gerichtstermin vom 20. Juni 2001 fernge- D-3344/2006 blieben. In Abwesenheit sei er vom Gericht in D._____ zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er rekurriert und später eine Vorladung vom Rekursgericht für den 29. November 2001 erhalten. Als er sich zur Flucht entschlossen habe, sei er vom Bruder seiner Ehefrau darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich seine Ehefrau und seit 2001 auch seine Tochter in der Schweiz befänden. Am 19. Dezember 2001 habe er schliesslich Syrien verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine undatierte Vorladung des Strafgerichts von D._____ für den 5. März 2001 und des Rekursgerichts von D.____- vom 17. November 2001 für den 29. November 2001 sowie einen Beschluss des Strafgerichts von D._____ vom 23. Juli 2001 ein. C. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wurden vom Bundesamt Abklärungen über die E._____ veranlasst. Mit Schreiben vom 1. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Sein Rechtsvertreter nahm mit Eingabe vom 22. April 2004 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 7. Mai 2004. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des syrischen Anwaltes des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2004 ein. D-3344/2006 G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2004 vereinigte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (...) mit demjenigen seiner Ehefrau S.A. (...) und verzichtete angesichts des bestehenden Sicherheitskontos auf das Erheben eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 13. August 2004 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Juni 2004 samt einer Stellungnahme des F.____ vom 28. Juli 2004 ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Am 14. September 2004 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit S.A. (...) rechtskräftig geschieden. K. In seiner Replik vom 16. September 2004 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2004 und reichte zur Illustration der allgemeinen Gefährdungslage zurückkehrender Kurden nach Syrien ein in einem anderen Asylverfahren eingereichtes Gutachten von G.____vom 14. September 2004 ein. L. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 8. Oktober 2004 äusserte sich die Vorinstanz unter anderem zur vom Rechtsvertreter eingereichten Stellungnahme des F._____vom 28. Juli 2004 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. In einer weiteren Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 verneinte das BFM beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte - den Anträgen der kantonalen Behörde entsprechend - den Vollzug der Wegweisung. Hierzu nahm der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Juni 2006 Stellung. D-3344/2006 N. Aufgrund der Heirat mit einer kroatischen Staatsangehörigen mit einer Niederlassungsbewilligung C erhielt der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung B. O. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 29. Mai 2008 darüber zu äussern, ob er allenfalls seine Beschwerde, soweit mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Wegweisungspunkt nicht gegenstandslos geworden, zurückziehen wolle. Bis zum heutigen Zeitpunkt verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel- D-3344/2006 lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). D-3344/2006 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen illegalem Passverkauf von den syrischen Behörden inhaftiert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein, als nicht glaubhaft. 3.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (undatierte Vorladung des Strafgerichts von D.____für den 5. März 2001 und des Rekursgerichts von D.____ vom 17. November 2001 für den 29. November 2001 sowie einen Beschluss des Strafgerichts von D.____ vom 23. Juli 2001) wurden vom Bundesamt Abklärungen über die E.____veranlasst. In deren schriftlichem Bericht vom 22. März 2004 wird unter anderem festgehalten, dass die in den eingereichten Dokumenten erwähnte Dossiernummer sich auf einen anderen Namen als denjenigen des Beschwerdeführers beziehe. Im Weiteren weise die Vorladung für den 5. März 2001 formale Mängel auf und das in der Vorladung für den 29. November 2001 erwähnte Strafmass sei tatsachenwidrig. Den Straftatbestand 'Passverkauf' gebe es im syrischen Strafgesetzbuch nicht. Schliesslich existiere die auf dem eingereichten Gerichtsbeschluss vom 23. Juli 2001 angegebene Dossiernummer nicht. Dieser Fall sei vielmehr von einem anderen als auf dem Beschluss angegebenen Gerichtshof behandelt worden. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten handle es sich um Vordrucke, welche entsprechend ausgefüllt worden seien. 3.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis machte der Rechtsvertreter unter anderem geltend, die Schweizerische Vertretung habe nicht effektiv abgeklärt, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wie angegeben pendent sei. Zudem sei das Abklärungsergebnis widersprüchlich, werde doch einerseits von einem unkorrekten Strafmass für das Delikt der Passfälschung gesprochen, D-3344/2006 andererseits behauptet, dieses Delikt existiere gar nicht. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei Formularen, die echt seien und von den syrischen Behörden verwendet würden, um Vordrucke handle, weshalb aus der Tatsache, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Vordrucke handle, nicht zwingend geschlossen werden könne, diese seien daher als Fälschungen zu erachten. 3.4 Diese Entgegnungen vermögen die Feststellungen im Bericht der E._____vom 22. März 2004 nicht zu widerlegen. Zum Einen wird im genannten Bericht festgehalten, dass die in den eingereichten Dokumenten erwähnte Dossiernummer sich auf einen anderen Namen als denjenigen des Beschwerdeführers beziehe; diese Tatsache stellt ein klares Fälschungsmerkmal dar; mit Einreichung dieser Dokumente gelingt dem Beschwerdeführer daher der Nachweis nicht, dass gegen ihn tatsächlich ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Im Weiteren ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den Feststellungen im Bericht der schweizerischen Vertretung, wonach der aufgeführte Straftatbestand des 'Passverkaufes' im syrischen Strafregister nicht existiere und das angegebene Strafmass für das Delikt der Passfälschung unkorrekt sei, kein Widerspruch. Schliesslich ist festzuhalten, dass das BFM im angefochtenen Entscheid im Ergebnis aufgrund mehrerer Merkmale die eingereichten Dokumente als Fälschungen erachtet hat und nicht allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Vordrucke handelt, die entsprechend ausgefüllt worden sind, auch wenn der Wortlaut der von der Vorinstanz verfassten Zusammenfassung des Berichts der E._____vom 30. März 2003 in diesem Zusammenhang missverständlich ausgefallen ist. Indessen ist dem Rechtsvertreter insofern zuzustimmen, als dieser in der Beschwerdeschrift geltend macht, in der Vorladung vom 17. November 2001 für den 29. November 2001 werde kein Strafmass aufgeführt. Ein Strafmass ist vielmehr im Beschluss vom 23. Juli 2001 enthalten. Jedoch ist dieses redaktionelle Versehen für sich allein nicht geeignet, Zweifel am Abklärungsergebnis zu begründen. 3.5 An dieser Einschätzung vermag auch das vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene eingereichte Gutachten des F.____vom 28. Juli 2004 im Ergebnis nichts zu ändern. D-3344/2006 Zwar geht aus diesem unter anderem hervor, dass Vorabdrucke durch die syrischen Behörden üblich sind, weshalb allein aufgrund der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in dieser Form vorliegen, nicht auf deren fehlende Authentizität geschlossen werden kann. Andererseits wird darin, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, die Feststellung im Bericht der schweizerischen Vertretung vom 22. März 2004, wonach im syrischen Strafgesetz kein Artikel für die Bestrafung des Passverkaufes existiere, sinngemäss bestätigt, wird doch darin festgehalten, dass in der Regel der Verkauf eines syrischen Reisepasses nach Paragraph 452 geahndet werde, welcher für die Fälschung von Urkunden oder die Benutzung gefälschter Urkunden eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren nach sich ziehe. Im Weiteren wird im Gutachten vom 28. Juli 2004 festgehalten, dass nicht bekannt sei, ob es bei der Nummerierung von Aktennummern und Gerichtsurteilsnummern häufig zu Fehlern komme, auch wenn solche nicht ausgeschlossen werden könnten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Aktennummern in Syrien nicht durchgehend seien. Diese Feststellungen vermögen die im Bericht der schweizerischen Botschaft festgehaltene Tatsache, dass die in den eingereichten Dokumenten erwähnte Dossiernummer sich auf einen anderen Namen als denjenigen des Beschwerdeführers beziehe, nicht in Frage zu stellen. Diese Tatsache stellt ein klares Fälschungsmerkmal dar. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die erwähnten Dokumente zu Recht als Fälschungen eingestuft und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat. 3.6 Im Weiteren hielt das BFF in der angefochtenen Verfügung mit unter nachfolgend erörterter Einschränkung zutreffend fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Vorbringen seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen. So stellte das BFF zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe keine Angaben über das angeblich gegen ihn beim Rekursgericht in D._____laufende Verfahren machen können (vgl. A6, S. 12 und S. 22). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl die Verhandlung vor diesem Gericht bereits am 29. November 2001 stattgefunden haben soll und der Beschwerdeführer erst am 19. Dezember 2001 ausgereist sein will, keine Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens gehabt habe. Die Entgegnungen in der Bescherdeschrift, wonach zum D-3344/2006 Einen der Beschwerdeführer bereits einige Tage vor der Rekursverhandlung vom 29. November 2001 mit der Vorbereitung seiner Ausreise begonnen habe und zum Anderen aufgrund der fachkundigen Information seines Rechtsanwalts davon ausgegangen sei, dass es sich bei dieser Rekursverhandlung ohnehin bloss um eine Farce handle, vermögen die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers über den Ausgang des Verfahrens nicht plausibel zu erklären. Im Weiteren ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die Schilderung des Beschwerdeführers der angeblichen Haft überwiegend stereotyp und wenig substanziiert ausgefallen ist. An dieser Einschätzung vermag weder die Aufzählung einzelner vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen genannten Details noch der unbehelfliche Hinweis auf die zunehmende Dauer der Befragung und der damit angeblich verbundenen abnehmenden Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Schliesslich hat das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, obwohl nach eigenen Angaben als reisender Geschäftsmann tätig, nicht in der Lage gewesen sei, den Namen der Fluggesellschaft, mit welcher er von Istanbul nach Italien gelangt sein will, anzugeben. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sich aufgrund der damaligen schwierigen Situation nicht mehr an den Namen der Fluggesellschaft erinnern zu können, vermag nicht zu überzeugen. Indessen handelt es sich bei der Bezeichnung der Fluggesellschaft, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten, nicht eigentlich um einen wesentlichen Punkt der Vorbringen des Beschwerdeführers. 3.7 Schliesslich ist das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des syrischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2004 vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu erachten. Im Weiteren enthält es lediglich die Feststellung des Rechtsanwalts, den Beschwerdeführer im Verfahren wegen angeblichen Passverkaufs vertreten zu haben, und bestätigt nicht die mit Eingabe vom 21. Juni 2004 ohne plausiblen Grund erstmals geltend gemachten, als nicht glaubhaft zu erachtenden Vorbringen, wonach der Rechtsanwalt in der Zwischenzeit erfahren habe, dass ein Schmuggler mit dem Reisepass des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden gefasst und der Beschwerdeführer der Komplizenschaft mit dem Schmuggler verurteilt worden sei. D-3344/2006 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, wegen illegalem Passverkauf von den syrischen Behörden inhaftiert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein. 3.9 Im Weiteren ist auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein Verfahren hängig ist. Angesichts des fehlenden Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte auf ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in der Schweiz politisch betätigt. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Befürchtung, bereits die blosse Tatsache des Auslandaufenthalts und der Asylgesuchseinreichung würden im Fall seiner Wiedereinreise nach Syrien ernsthafte Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen, erscheint daher - auch in Berücksichtigung des eingereichten Gutachtens von Amnesty International vom 14. September 2004 - unbegründet. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden befürchten muss. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen. 5. Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden. 5.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde - D-3344/2006 oder ein Teil davon – ohne Zutun der Partei gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.1.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 - 3 VGKE) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.1.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind die Kosten nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu verlegen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat einen Tatbestand nach Art. 32 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG erfüllt hätte. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Weder aus individuellen Gründen noch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Syrien dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist, dort über ein dichtes soziales Netz sowie über eine gute Ausbildung verfügt und im Heimatland stets erwerbstätig war. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die Verfahrenkosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- wären demzufolge ebenfalls grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.1.3 In der Beschwerdeeingabe wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde der Nachweis der Bedürftigkeit nicht er- D-3344/2006 bracht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. März 2006 eine Teilzeitstelle als Hilfskoch in einem Restaurant in Winterthur innehat. Im Weiteren erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verheiratung mittellos im Hinblick auf die Übernahme eines geringen Kostenbetrages - ist. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.1.4 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-3344/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 7. Mai 2004) abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung vom 7. Mai 2004) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N__ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 14