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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2012 D-3341/2012

10. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,620 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3341/2012

Urteil v o m 1 0 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, alias B._______, geboren (…), Syrien, alias C._______, geboren (…), Staat unbekannt, vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N _______.

D-3341/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. September 2011 verliess und via (…) nach Bulgarien gelangte, wo er während 56 Tagen im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen sei, dass man ihn danach zwecks Rückführung nach Syrien zum Flughafen gebracht habe, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, dass er wieder erwischt worden sei und man ihn ins Gefängnis E._______ in F._______ gebracht habe, wo er 20 Tage verbracht habe, dass der Schlepper ihn in F._______ abgeholt und zu einem LKW gebracht habe, mit welchem er am 7. November 2011 in (…) gefahren worden sei, dass er sich in G._______ ungefähr drei Monate aufgehalten habe, dass er keine Beweis für diesen in (…) verbrachten Aufenthalt vorlegen könne, dass er am 15. März 2012 in einem LKW versteckt via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 22. März 2012 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern, wobei er erklärte, er würde sich das Leben nehmen, sollte er nach Bulgarien zurückgeschickt werden, dass ihm Kleider, Geld und Schuhbänder abgenommen worden seien, als er dort in Haft gewesen sei, dass es in Bulgarien weder Menschenrechte noch Sicherheit gebe, dass die Situation gleich sei wie in Syrien; er habe ständig Angst gehabt,

D-3341/2012 dass alle zwei Tage ein Dolmetscher ins Gefängnis gekommen sei und ihm gesagt habe, er müsse seine Papiere beschaffen, damit ihn die Behörden nach Syrien zurückführen könnten, dass man ihn auch beschimpft habe, dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort zwei Jahre im Gefängnis verbringen müsste, weil er geflüchtet sei, dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer am 22. Mai 2012 an Bulgarien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A13), dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 23. Mai 2012 zustimmten (vgl. A15), dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – der früheren Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 18. Juni 2012 eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Bulgarien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 25. Juni 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen,

D-3341/2012 dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a AsylV 1 aufgrund humanitärer Gründe einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a AsylG zu erteilen sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Schreiben der J._______ vom 7. März 2012, ein Zuweisungsschreiben seines Hausarztes Dr. med. K._______ vom 20. Juni 2012 an das Psychiatriezentrum I._______ und einen Brief seines Bruders L._______ vom 25. Juni 2012 einreichen liess, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 26. Juni 2012 vorsorglich aussetzte,

D-3341/2012 dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Juni 2012 ein Arztzeugnis der (…) Psychiatrie, Klinik M._______, vom 26. Juni 2012 nachreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-3341/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am 5. Dezember 2011 in N._______ ein Asylgesuch einreichte, dass darüber hinaus die bulgarischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A15), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, seit Erlass der angefochtenen Verfügung habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers nur am Rande erwähnt und nicht weiter abgeklärt habe, dass es entgegen der vorinstanzlichen Auffassung in Bulgarien zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen an Asylsuchenden komme,

D-3341/2012 dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Bulgarien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Bulgarien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass der Beschwerdeführer vielmehr den bulgarischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen, dass Bulgarien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten, dass dem Beschwerdeführer im Arztzeugnis vom 26. Juni 2012 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Syndrome (F33.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert wurden, dass in Bulgarien psychiatrische Kliniken sowohl eine ambulante, als auch eine stationäre Psychotherapie ermöglichen und zudem Antidepressiva erhältlich sind,

D-3341/2012 dass somit der im Arztzeugnis empfohlene weitere stationäre Aufenthalt mit medikamentöser Unterstützung in Bulgarien gewährleistet ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies vorliegend nicht der Fall ist, dass einer allfälligen Akzentuierung der Suizidalität des Beschwerdeführers bei der Rückführung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ersichtlich sind, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen liessen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt – entgegen anderslautender Einschätzung auf Beschwerdeebene – im Rahmen des Überstellungsverfahrens genügend abgeklärt hat, dass sie dem Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Befragung vom 22. März 2012 Gelegenheit gab, sich zur Sache zu äussern, dass sich vor diesem Hintergrund die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, weshalb der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abgewiesen wird, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchte,

D-3341/2012 dass sich das Schreiben der J._______ vom 7. März 2012 angeblich auf Begebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers bezieht, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohnehin nicht zu berücksichtigen sind, dass sodann der Brief vom 25. Juni 2012 nicht als Beweismittel für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen zu betrachten ist, da die Richtigkeit dessen Inhalts angesichts der nahen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht gewährleistet ist, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Bulgarien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-3341/2012 dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3341/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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